{"status":"available","doknr":"OLD363972","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-18","aktenzeichen":"1 SsBs 51/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 SsBs 51/13 (= 2 SsBs 51/13 GenStA) \n86 OWi 640 Js 51885/12 (550/12) AG Bremen \n \n B E S C H L U S S \n \nin der Bußgeldsache \n \n \ng e g e n \n \n \n \n \n[…] \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […] \n \n \nwegen Ordnungswidrigkeit \n \nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 19.02.2013 gegen das Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 15.02.2013 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhö-\nrung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter \n \nDr. Schromek, Dr. Helberg und Dr. Florstedt \n \n \nam 18. Juni 2014 beschlossen: \n \nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen \nvom 15.02.2013 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das \nFahrverbot entfällt. \nDie weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als offensichtlich unbe-\ngründet verworfen. \n \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffe-\nnen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffe-\nnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu \neinem Viertel der Staatskasse auferlegt. \n \n \nGRÜNDE: \n \n A. \n \nDas Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.02.2013 wegen einer fahr-\nlässigen Ordnungswidrigkeit (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wir-\nkung von Cannabis) zu einer Geldbuße von 500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem \nMonat angeordnet. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom \n19.02.2013. Er erhebt neben einer Verfahrensrüge die allgemeine Sachrüge und begründet \nsie unter anderem damit, dass der Betroffene nicht fahrlässig gehandelt habe. Der Sachver-\nständige habe genau den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC ermittelt. Die Annahme des Ge-\nrichts, der Betroffene sei sich der Möglichkeit der fortdauernden Cannabis-Wirkung bewusst \ngewesen, sei nicht durch Tatsachen belegt. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen mit den \nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhand-\nlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen. \n \nDer Bußgeldsenat – Einzelrichter – hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsge-\nrichts Bremen vom 15.02.2013 mit Beschluss vom 03.06.2014 gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 \nOWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. \n \nB. \n \nI. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 Abs. \n3 S. 1, Abs. 4 OWiG, 341 StPO) und begründete (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) \nRechtsbeschwerde ist zulässig. \n \nII. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings im Wesentlichen unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, \nsoweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt (1.). Auch die Überprüfung des \n\n3 \n \nSchuldspruchs aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \nBetroffenen ergeben (2.). Allein der Rechtsfolgenausspruch war dahingehend abzuändern, \ndass das angeordnete Fahrverbot entfällt (3.). \n \n1. Die vom Betroffenen vorgebrachten Rügen, mit denen er sich gegen die Ablehnung von \nzwei Beweisanträgen und die Verwertung eines Vernehmungsprotokolls wendet, sind unzu-\nlässig. Sie genügen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. \n \na. Die durch den Verteidiger erhobene Verfahrensrüge der Ablehnung eines am 09.01.2013 \ngestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis \nder Tatsache, dass die in dem Bericht des PK K. vom 27.04.2012 aufgeführten sog. Auffäl-\nligkeiten bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml auf andere Ursachen als Cannabiswirkung zu-\nrückzuführen sind, ist unzulässig. Aufgrund von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. \n2 Satz 2 StPO sind bei Erhebung einer Verfahrensrüge die auf die jeweilige Angriffsrichtung \nbezogenen Verfahrenstatsachen vollständig und zutreffend so vorzutragen, dass das Revi-\nsionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen \nkann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen \nwären (st. Rspr, BGHSt 29, 203; 40, 218, 240; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom \n23.09.2013, 2 SsBs 63/13; BeckOK-OWiG/Bär, Stand 15.04.2013, § 79 Rn. 102). Einer \nwörtlichen Wiedergabe aller Einzelheiten bedarf es zwar grundsätzlich nicht, wohl aber einer \ngeschlossenen und vollständigen Darstellung des gestellten Antrags und der darauf ergan-\ngenen Entscheidung (KK-OWiG/Senge, 3. Auflage 2006, § 79 Rn. 88 f m.w.N.). \n \nIst ein Beschwerdeführer der Ansicht, der Tatrichter habe einen Beweisantrag zu Unrecht \nabgelehnt, so steht es ihm grundsätzlich frei, entweder die Verletzung des Beweisantrags-\nrechts zu rügen oder geltend zu machen, das Gericht habe durch die Nichterhebung des \nBeweises seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht verletzt (st. Rspr. BGH, \nUrteil vom 13.01.2011, 3 StR 337/10, BeckRS 2011, 04176 m.w.N.). Im zu entscheidenden \nFall rügt der Rechtsbeschwerdeführer die Verletzung des Beweisantragsrechts. Dies erfor-\ndert, neben dem abgelehnten Beweisantrag und dem Ablehnungsbeschluss auch für die \nPrüfung der Rüge etwaig notwendige, weitere Verfahrenstatsachen vollständig vorzutragen \n(vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2012, 1 StR 647/11, BeckRS 2012, 06853 m.w.N.). Der \nRechtsbeschwerdeführer hat jedoch nicht mitgeteilt, dass der abgelehnte Beweisantrag – \nbei gleichem Inhalt und nur minimal abweichendem Wortlaut – in der Hauptverhandlung am \n04.02.2013 erneut gestellt und neu beschieden worden ist. Dieser Vortrag wäre jedoch not-\nwendig gewesen. Denn die neue Bescheidung eines wiederholt gestellten Beweisantrages \n\n4 \n \nkann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil der Angeklagte seine Verteidigung \nauf die neue Beurteilung einstellen kann (vgl. BGH aaO). \n \nb. Auch die durch den Verteidiger erhobene Verfahrensrüge der Ablehnung des am \n09.01.2013 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens \nzum Nachweis der Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen bei einem Wert von \n1,0 ng/ml nicht eingeschränkt war und der Wert von 1,0 ng/ml und dessen Wirkungen für \nden Betroffenen nicht feststellbar waren, ist unzulässig. Auch wenn es dem Betroffenen \ngrundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatschen unter Beweis zu stellen, die er ledig-\nlich für möglich hält oder nur vermutet, bedarf es der Mitteilung konkreter tatsächlicher An-\nhaltspunkte, die das Beweisbegehren zumindest möglich erscheinen lassen (OLG Frankfurt \na.M., Beschluss vom 06.08.2008, 2 Ss-OWi 366/08; BeckRS 2008, 18918). Daran fehlt es \nim vorliegenden Fall. Soweit gerügt wird, für den Betroffenen sei die Wirkung von THC „nicht \nfeststellbar“, fehlt es auch an der Angabe einer dieses Beweisziel belegenden konkreten \nTatsache. \n \nc. Den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist ebenso wenig genügt, soweit \nvorgebracht wird, der Betroffene habe zunächst einen Körperreaktionstest durchgeführt und \nsei erst dann von PK K. über seine Rechte belehrt worden. Ob mit der Rechtsbeschwerde \neine Verletzung der § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 3 Satz 2 StPO gerügt werden \nsollte, bleibt offen und liegt zudem nicht nahe. Denn die Durchführung eines Körperreakti-\nonstests ist keine „Vernehmung“ i. S. d. § 136 Abs. 1 StPO. Es fehlt im zu entscheidenden \nFall bereits an einer Darlegung von Umständen, aufgrund derer vor Durchführung des Kör-\nperreaktionstests überhaupt eine Belehrung hätte erfolgen müssen (vgl. LR/Gleß, StPO, 26. \nAuflage 2007, § 136 Rn. 116). Schließlich fehlt es auch an Vortrag, wann der Betroffene in \nder Hauptverhandlung vom 09.01.2013 der Verwertung des von PK K. gefertigten Protokolls \nwidersprochen hat. Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels ist nur bis \nzu dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt möglich. Dem Revisionsvorbringen ist ein \nzeitlicher Zusammenhang zwischen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Verwertung \ndes Protokolls und seiner Einführung in die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen, sodass \nnicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig (§ 257 StPO) erfolgte. \n \n2. Die Überprüfung des Schuldspruches hat aufgrund der erhobenen Sachrüge keinen \nRechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. \n \nDas Amtsgericht hat unter anderem folgende Feststellungen zur Person und zur Sache ge-\ntroffen: \n\n5 \n \n \n \n„I. Der Betroffene ist 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er arbeitet im B. als Schlosser. Das \nmonatliche Nettoeinkommen liegt bei etwa 1.400,- €. Er wohnt in der Gemeinde O. in ei-\nnem Haus, dessen Eigentümer er ist. Das Haus befindet sich außerhalb des Ortes O. oh-\nne Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Die Auskunft des Verkehrszentral-\nregisters beinhaltet keine Eintragungen, die dem Betroffenen noch vorgehalten und zu sei-\nnem Nachteil verwertet werden dürften. \n \nII. Zur Überzeugung des Gerichts konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: \n \nAm 27.04.2012 gegen 13:50 Uhr befuhr der Betroffene als Führer des Personenkraftwa-\ngens mit dem amtlichen Kennzeichen […] den Autobahnzubringer Ü. in B.. In seinem Blut, \ndas um 15:45 Uhr entnommen wurde, konnten 1,0 ng/ml THC nachgewiesen werden. Die-\nser Wert ist auf einen Cannabiskonsum des Betroffenen zurückzuführen, der innerhalb von \n24 Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat. Bei Aufwendung der gebotenen \nSorgfalt hätte der Betroffene erkennen können, dass er noch unter der Wirkung von Can-\nnabinoiden steht.“ \n \nIn der rechtlichen Würdigung führt das Amtsgericht Folgendes aus: \n \n„Der Betroffene führte das Kraftfahrzeug zur Tatzeit unter der Wirkung eines in der Anlage \nzu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels, nämlich Cannabis. Ausreichend \nfür diese Feststellung ist gemäß § 24a Abs. 2 S. 2 StVG der Substanznachweis im Blut. \nNicht erforderlich ist die Feststellung einer konkreten rauschmittelbedingten Beeinträchti-\ngung der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Leistungsfähigkeit. Ausrei-\nchend ist stattdessen, wenn die betroffene Substanz in einer Konzentration nachweisbar \nist, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt, \nwas bei Cannabis der Fall ist, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nachgewiesen \nwird (BVerfG NZV 2005, 270 (271 f.), Burhoff, in: Burhoff, Handbuch für das straßenver-\nkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage (2012), Rn. 595 mit einer tabellarischen Über-\nsicht zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). […] \n \nNach der vom Gericht vertretenen Auffassung begründet bereits das Erreichen des von \nder Grenzwertkommission für Cannabis festgelegten Grenzwertes mangels Anhaltspunk-\nten für das Bestehen einer Ausnahmekonstellation den Fahrlässigkeitsvorwurf. Unabhän-\ngig davon wird auch nach der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung \nder Fahrlässigkeitsvorwurf zu bejahen sein. Der von der Grenzwertkommission festgelegte \nGrenzwert von 1,0 ng/ml THC ist zwar nur gerade eben erreicht. Die Sachverständige Dr. \nB. legte sich jedoch darauf fest, dass der Konsum der Blutentnahme höchstens 24 Stun-\nden vorangegangen ist. Die Blutentnahme fand knapp zwei Stunden nach dem Führen des \n\n6 \n \nKraftfahrzeugs im Straßenverkehr statt. Der Cannabiskonsum liegt damit bezogen auf das \nFühren des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr längstens 22 Stunden zurück. Angesichts \nder langen Wirkungsdauer von Cannabis ist somit noch nicht von einem längere Zeit zu-\nrückliegenden Konsum auszugehen. Die lange Wirkungsdauer von Cannabis ist allgemein \nbekannt. Der Betroffene geht einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit nach und bewegt \nsich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im B. in einem gesellschaftlich und politisch \ninteressierten Umfeld. Es ist daher fern liegend, dass er hinsichtlich der Wirkungsdauer \nvon Cannabis aus Unkenntnis einer Fehleinschätzung unterlag. Ihm war stattdessen die \nMöglichkeit der fortdauernden Cannabiswirkung bewusst. Er wird zwar gehofft haben, \ndass ein Nachweis von THC nicht mehr möglich sein wird, war sich des Risikos jedoch \nbewusst.“ \n \n \na) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Fahrlässigkeitsvorwurf in \nBezug auf die Tathandlung. \n \nZum objektiven Handlungsunrecht des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines \nKraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten be-\nrauschenden Mittels. Eine solche „Wirkung“ liegt nach der Legaldefinition des § 24a Abs. 2 \nSatz 2 StVG vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen – hier THC – im Blut-\nserum nachgewiesen wird (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012, 2 RBs 50/12, BeckRS 2012, \n18138; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 24a \nStVG, Rn. 21, 21a m.w.N.). Der Gesetzgeber spricht mit § 24a Abs. 2 StVG ein generelles \nVerbot aus und hat einen Gefährdungstatbestand geschaffen. Anders als § 24a Abs. 1 StVG \nfür Alkohol knüpft die Norm nicht an einen qualifizierten Grenzwert an. Auch die Entschei-\ndung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet keine Feststellun-\ngen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung. Es sind ledig-\nlich qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen. Dieser Nachweis \nkann erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden \n(BVerfG, Urteil vom 21.12.2004, 1 BVR 2652/03, NJW 2005, 349 ff). Die betreffende Sub-\nstanz muss in einer Konzentration nachgewiesen werden, die eine Beeinträchtigung der \nFahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfG, aaO). Dies ist dann der \nFall, wenn der analytische Grenzwert erreicht ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n10.05.2013, 1 (3) SsBs 131/13, zit. nach juris; vgl. König, aaO, Rn. 21a). Ausschlaggebend \nfür diesen analytischen Grenzwert ist der Beschluss der „Gemeinsamen Arbeitsgruppe für \nGrenzwertfragen und Qualitätskontrolle“ (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November \n2002, aktualisiert durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 (Blutalkohol 44 (2007), 311). \nDanach liegt der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 \n\n7 \n \nStVG für THC bei 1 ng/ml Serum. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines \nentsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise be-\nstimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine \nEinschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. Die Feststellung des sachverständig beratenen \nAmtsgerichts Bremen zum objektiven Tatbestand, wonach im Blutserum des Betroffenen 1,0 \nng/ml THC nachgewiesen werden konnten, trifft zu. \n \nb) Auch die Feststellungen des Amtsgerichts Bremen zum objektiven Sorgfaltspflichtverstoß \ngenügen den an seinen Nachweis zu stellenden Anforderungen. \n \naa) Fahrlässiges Handeln im Sinne von § 10 OWiG, § 24a Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der \nTäter die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen \nFähigkeiten verpflichtet und imstande ist und deshalb entweder die rechtswidrige Tatbe-\nstandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder die \nMöglichkeit der rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht \neinverstanden gewesen ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, diese werde nicht \neintreten und damit bewusst fahrlässig handelt (vgl. BGHSt 49, 1, 5; Hans. OLG Bremen, \nBeschlüsse vom 02.09.2013, 2 SsBs 60/13, und 20.02.2012, 2 SsBs 75/11, sowie Beschluss \nvom 17.02.2006, Ss (B) 51/05, NZV 2006, 276; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012, III - 2 \nRBs 50/12, BeckRS 2012, 18138; KG, Beschluss vom 05.06.2009, 2 Ss 131/09, NZV 2009, \n572, 573; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, 322 SsBs 247/08, NZV 2009, 89, 90; Göh-\nler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage 2012, § 10 Rn. 6; KK-OWiG/Rengier, 3. Auflage 2006, § 10 \nRn. 15; zu allem: Leipziger Kommentar/Vogel, StGB, 12. Auflage 2007, § 15 Rn. 164 ff \nm.w.N.). \n \nHinsichtlich des Tatbestands des § 24a Abs. 2 und 3 StVG muss feststehen, dass der Be-\ntroffene die Möglichkeit fortlaufender Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat \noder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf des schuldhaften Führens \neines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels \nbezieht sich nämlich nicht auf den Konsumvorgang, sondern vielmehr auf die Wirkung des \nRauschmittels zur Tatzeit (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 30.09.2013, 2 SsBs \n37/13, und 02.09.2013, 2 SsBs 60/13; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012, III - 2 RBs 50/12, \nBeckRS 2012, 18138; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, \nNZV 2010, 530 f; KG, Beschluss vom 04.01.2010, 3 Ws (B) 667/09, BeckRS 2010, 11789; \nBeschluss vom 05.06.2009, 2 Ss 131/09, NZV 2009, 572, 573; OLG Celle, Beschluss vom \n09.12.2008, 322 SsBs 247/08, NZV 2009, 89, 90; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom \n25.04.2007, 3 Ss 35/07, NStZ-RR 2007, 249). Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahr-\n\n8 \n \nlässig, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein \nKraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, ohne sich bewusst zu machen, dass das Rauschmit-\ntel noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist. Es \nist hierzu nicht erforderlich, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder auch nur mess-\nbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden genauen physiologischen \noder biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbar-\nkeit von Rauschmitteln stets in Rechnung zu stellen hat (Hans. OLG Bremen, KG, OLG Cel-\nle, OLG Frankfurt a.M., OLG Hamm, jeweils aaO; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das stra-\nßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 599 f; König, aaO, Rn. 25b). \n \nbb) An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels für den Betroffenen kann es aus-\nnahmsweise dann fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt \nlängere Zeit vergangen ist (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 30.09.2013, 2 Ss 37/13, \nund 02.09.2013, 2 SsBs 60/13, sowie vom 17.02.2006, Ss (B) 51/05, NZV 2006; OLG \nHamm, Urteil vom 15.06.2012, III - 2 RBs 50/12, BeckRS 2012, 18138; OLG Stuttgart, Be-\nschluss vom 10.02.2011, 1 Ss 616/10, DAR 2011, 218 ff.; KG, Beschluss vom 04.01.2010, 2 \nSs 363/09, VRS 118, 205 ff; KG, Beschluss vom 05.06.2009, 2 Ss 131/09, NZV 2009, 572; \nOLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, 322 SsBs 247/08, NZV 2009, 89, 90; OLG Frankfurt \na.M., Beschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRS 2010, 20608; Beschluss vom \n25.04.2007, 3 Ss 35/07, NStZ-RR 2007, 249; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, \n22. Auflage 2012, § 24a StVG Rn. 7a). Mit zunehmendem Zeitablauf schwindet das Be-\nwusstsein dafür, dass der zurückliegende Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen bis in \ndie Gegenwart haben könnte. Das Tatgericht hat daher in denjenigen Fällen, in denen ein \nzeitnaher Rauschmittelkonsum vor der Tatzeit nicht festgestellt werden kann, zu prüfen, ob \nweitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tat-\nzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist \nbzw. hätte bewusst sein müssen (Hans. OLG Bremen, KG, OLG Celle, OLG Frankfurt a.M., \njeweils aaO). \n \nVon einem länger zurückliegenden Konsum wird in der Rechtsprechung teilweise bereits ab \neinem Zeitraum von 20 Stunden zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt ausgegangen \n(vgl. König, NStZ 2009, 425, 427). Einen genauen Zeitraum, bei dem von einem länger zu-\nrückliegenden Drogenkonsum vor Fahrtantritt auszugehen ist, hat die obergerichtliche \nRechtsprechung bislang indes nicht eindeutig festgelegt. Eine „längere Zeit“ ist etwa für ei-\nnen Zeitraum von zwei bis drei Tagen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2006, Ss \n(B) 51/05, NZV 2006, 276), zwei Tagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2010, 3 (7) \nSsBs 541/10, BeckRS 2011, 21298), 24 Stunden (OLG Braunschweig, Beschluss vom \n\n9 \n \n27.01.2010, Ss (OWi) 219/09, BeckRS 2010, 28813), mehr als 24 Stunden (Hans. OLG \nBremen, Beschluss vom 30.09.2013, 2 SsBs 37/13) und weniger als 24 Stunden (OLG \nHamm, Urteil vom 15.06.2012, 2 RBs 50/12, BeckRS 2012, 18138; OLG Celle, Beschluss \nvom 09.12.2008, 322 SsBs 247/08, BeckRS 2008, 26992; OLG Frankfurt a.M., Beschluss \nvom 25.04.2007, 3 Ss 35/07, BeckRS 2007, 09344) angenommen worden. \n \nDie fehlende Erkennbarkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Wirkung durch das \nRauschmittel wird in der Rechtsprechung nicht nur von dem Zeitpunkt des letzten Drogen-\nkonsums abhängig gemacht, sondern zum Teil auch von der Konzentration des Wirkstoffes \nTHC zum Zeitpunkt der Blutentnahme. Bei einem knapp 23 Stunden zurückliegenden Dro-\ngenkonsum und einer nur etwas mehr als zweifachen Überschreitung des analytischen \nGrenzwertes sei ohne weitere Feststellungen die Fahrt unter Wirkung von Cannabis nicht \nvorwerfbar (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.04.2007, 3 Ss 35/07, BeckRS 2007, \n09344). Jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blutserum mit 1,4 ng/ml und einem mehr \nals zwei Tage zurückliegenden Cannabiskonsum sei von fehlender Vorwerfbarkeit auszuge-\nhen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2009, 1 Ss 178/08, BeckRS 2009, 03276). \nBei einem vage bleibenden Zeitraum zwischen ein und zwei Tagen könne bei einer verhält-\nnismäßig geringen Überschreitung des analytischen Grenzwertes von 4,6 ng/mg THC nicht \nauf eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (so OLG Frankfurt a.M., \nBeschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRS 2010, 20608). An diese Rechtspre-\nchung knüpft auch die Begründung des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft an. \n \ncc) Dieser Auffassung kann allerdings nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden. \n \n(1) Das den Vorwurf fahrlässigen Handelns nach § 10 OWiG begründende Verhalten be-\nsteht in der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es handelt bereits fahrlässig, \nwer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli-\nchen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und deshalb die Möglichkeit \nder Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt, aber erkennen kann (unbewusste Fahrlässig-\nkeit). Genereller Maßstab für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sind die Regeln eines \nbesonnenen und gewissenhaften Menschen in der sozialen Situation, in der sich der Be-\ntroffene konkret befindet. Diese allgemeinen Sorgfaltsregeln können sich aus geschriebenen \nund ungeschriebenen Regeln (Verkehrsgepflogenheiten) ergeben. Letztere leiten sich aus \ndem allgemeinen Verbot ab, andere zu schädigen. Je größer das Risiko einer Gefährdung \ndes geschützten Rechtsgutes erscheint, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen zu \nbestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1990, 5 StR 187/90, NJW 1991, 501). \n \n\n10 \n \n(2) Im Straßenverkehr können Nachlässigkeiten und Irrtümer sehr leicht zur erheblichen \nGefährdung anderer und zu schweren Unfällen führen. Deshalb ist hier besonders sorgfälti-\nges Verhalten geboten (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1987, VI ZR 280/86, zit. nach juris; Göh-\nler/Gürtler, aaO, Rn. 10). Die Sorgfaltsanforderungen beschränken sich dabei nicht auf das \nFühren des Kraftfahrzeugs selbst. Die Gefahren des Straßenverkehrs gebieten ein Einset-\nzen von Sorgfaltspflichten schon vor Antritt der Fahrt. Insbesondere hat sich der Kraftfahr-\nzeugführer vor Fahrtantritt stets zu vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geisti-\ngen Fähigkeiten überhaupt (noch) imstande ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu \ngenügen (BGH, aaO). Seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit muss er vor Fahrt-\nantritt überprüfen (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 FeV). Wer in Kenntnis zum Beispiel seiner Epi-\nlepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und \ndann - im Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB - einen Verkehrsunfall verur-\nsacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefähr-\ndung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, \nein Fahrzeug sicher zu führen (LG Bonn, Urteil vom 12.12.2012, 25 Ns 100 Js 199/11, \nBeckRS 2013, 17333). Ergeben sich aus einer bestimmten Tätigkeit – wie beispielsweise als \nFahrer eines Kraftfahrzeuges – bestimmte Pflichten, muss verlangt werden, dass sich der \nAdressat dieser Pflicht von ihr Kenntnis verschafft (Göhler/Gürtler, aaO). So ist anerkannt, \ndass ein Kraftfahrer, der medizinisch veranlasst Medikamente zu sich nimmt, verpflichtet ist, \ndie Gebrauchsanleitung des Medikamentes zu beachten. Hat er keine, muss er sich erkun-\ndigen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011, 3 RVs 19/11 m.w.N., BeckRS 2011, 19876). \nEin Kraftfahrer wird nach vorangegangenem, bewussten Genuss von Alkohol ohne weiteres \ndamit rechnen müssen, dass er den noch zulässigen Grenzwert überschreitet. Nach natur-\nwissenschaftlicher Erkenntnis kann niemand vor oder nach dem Trinken genau vorausse-\nhen, welche Blut- oder Atemalkoholkonzentration er später haben wird. Der Vorwurf der \nFahrlässigkeit im Rahmen des § 24a Abs. 3 StVG ist in der Regel schon auf Grund der Tat-\nsache gerechtfertigt, dass der Betroffene trotz Kenntnis vorausgegangenen Alkoholgenus-\nses das Fahrzeug geführt hat (OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006, 1 Ss 80/05, zit. nach \njuris). Von einem Alkohol konsumierenden Kraftfahrer wird erwartet, dass er sich erst nach \nausreichendem Abbau der Blutalkoholkonzentration wieder hinter das Steuer setzt. \n \n(3) Es besteht kein Anlass, einen ein Kraftfahrzeug führenden Drogenkonsumenten privile-\ngiert zu behandeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kann bereits der unerlaubte Erwerb von \nCannabisprodukten bestraft werden. Dieser Straftatbestand ist seiner Natur nach ein abs-\ntraktes Gefährdungsdelikt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bereits der unbefugte \nErwerb von Cannabis mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist und daher \neinen Angriff auf die geschützten Rechtsgüter bedeutet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zwei-\n\n11 \n \nten Senats, Beschluss vom 29.06.2004, 2 BvL 8/02, BeckRS 2004, 23354; Weber, BtMG, 4. \nAuflage 2013, vor § 29 BtMG, Rn. 1 ff). In der Begründung zum Änderungsgesetz vom \n28.04.1998 (BT-Drucks 13/3764) wird zu § 24a Abs. 2 StVG ausgeführt, dass – auf wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen beruhend – Cannabis bei typischem Rauschverlauf beispielswei-\nse zu Konzentrations-, Wahrnehmungs- und Denkstörungen, leichterer Ablenkbarkeit und zu \nLeistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funkti-\nonen führt. Ein Konsument von Cannabis muss sich schon wegen der Pönalisierung des \nErwerbs und der vom Gesetzgeber bislang nicht anerkannten sozialen Adäquanz seines \nKonsums veranlasst sehen, alles ihm Mögliche zu tun, damit er als objektiv unter Wirkung \nvon Drogen Stehender keine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt (vgl. auch OLG \nFrankfurt a.M., Beschluss vom 26.10.2012, 2 Ss-OWi 672/12, Rn. 10, zit. nach juris; OLG \nHamm, aaO; König, NStZ 2009, 425, 427). Einen Kraftfahrer trifft deshalb die Pflicht, sich \nvor oder nach erfolgtem Cannabiskonsum Gewissheit von seiner Fahrtüchtigkeit und Kennt-\nnis darüber zu verschaffen, wie lange die Wirkung der von ihm eingenommenen Droge dau-\nern kann, um das Erreichen des Grenzwertes bei Fahrtantritt auszuschließen (vgl. OLG \nHamm, aaO; Göhler/Gürtler, aaO, § 11 Rn. 26; vgl. auch Gehrmann, NZV 2011, 6, 8 f). Die-\nse Prüfungs- und Erkundigungspflicht ist ohne weiteres zumutbar. Neben kostengünstigen \nseriösen Informationsquellen im Internet kann und muss er zur Not einen fachkundigen Apo-\ntheker oder Mediziner befragen. \n \n(4) Dieser normativ entwickelten Erkundigungspflicht steht nicht entgegen, dass der Stand \nder Wissenschaft auch zum jetzigen Zeitpunkt zu den Nachweis- bzw. Wirkungszeiten kein \neinheitliches Bild liefert. Eine hinreichend zuverlässige Methode der Rückrechnung konnte \naufgrund einer Vielzahl von schwer bestimmbarer Faktoren – vor allem wegen der kaum zu \nquantifizierenden Intensität vorangegangenen Konsums – noch nicht entwickelt werden (vgl. \nLeipziger Kommentar/König, StGB, 12. Auflage 2008, § 316 Rn. 152). In der Fachwelt wer-\nden für THC divergierende Nachweis- bzw. Wirkungszeiten genannt. Nach einer bereits im \nJahr 2007 veröffentlichten Studie mit 20 teilnehmenden Probanden, die zuvor kein THC kon-\nsumiert hatten, war bei 16 Teilnehmern nach dem Rauchen eines Joints nach sechs Stun-\nden kein THC nachweisbar. Bei zwei Probanden wurde nach dieser Zeit noch mehr als 1,0 \nng/ml THC im Blutserum analysiert (Kauert u.a., Journal of Analytical Toxicology 2007, 288 \nff). Teilweise werden Nachweiszeiten von bis zu 48 Stunden bei chronischen Konsumenten \nangegeben (Eisenmenger, NZV 2006, 24 f). In der Fachliteratur wird auch referiert, dass bei \n13 von 18 intensiv Cannabis konsumierenden Probanden nach einer Abstinenz von sieben \nTagen noch mehr als 1,0 ng/ml THC im Blutserum hatte festgestellt werden können \n(Karschner u.a., Journal of Analytical Toxicology 2009, 469 ff). \n \n\n12 \n \n(5) In der älteren Rechtsprechung wird andererseits gelegentlich davon ausgegangen, dass \nauch niedrige Werte zwischen 1 und 2 ng/ml THC im Blutserum nur zeitnah nach dem Kon-\nsum nachzuweisen seien (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2004, 11 CS 04.157, \nBeckRS 2004, 14636; OVG Weimar, Beschluss vom 11.05.2004, 2 EO 190/04, BeckRS \n2004, 23975). Das könnte Betroffene zu der Schlussfolgerung verleiten, dass nach Ablauf \neines Tages eine Fortdauer der Wirkung des Rauschgiftes ausgeschlossen ist (vgl. KG, Be-\nschluss vom 04.01.2010, 3 Ws (B) 667/09, BeckRS 2010, 11789). Bereits zum Tatzeitpunkt \nwaren allerdings mehrere obergerichtliche Entscheidungen veröffentlicht, denen zufolge \ntrotz Überschreitens des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht \nausgeschlossen werden konnte, dass der letzte Drogenkonsum vor Fahrtantritt mehrere \nTage zurück lag (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011, 3 RVs 19/11, zit. nach \njuris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRs 2010, \n20608). Dieser unsichere Befund und die in der Fachwelt diskutierte lange Wirkungsdauer \nvon mehreren Tagen (und bei Intensivkonsumenten von einer Woche) gebieten jedem Kraft-\nfahrzeugführer, nach vorangegangenem Drogenkonsum angesichts der von ihm ausgehen-\nden erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bis zum erneuten Fahrtantritt aus-\nreichend zu warten. Nur der Konsument selbst weiß, welches Mittel er wie häufig in welcher \nMenge genommen hat. Noch weniger als beim Alkohol kann er aber den Wirkverlauf eines \neingenommenen Betäubungsmittels einschätzen. Die Strafbewehrtheit des Betäubungsmit-\ntelhandels bringt eine fehlende staatliche Kontrolle von Qualität und Wirkstoff feilgebotener \nCannabisprodukte mit sich. Ihr Wirkstoffgehalt dürfte daher stark variieren und auch vom \nKonsumenten selbst – anders als bei Alkohol – nur schwer vorherzusehen oder gar zu be-\nstimmen sein. Das gebietet besondere Vorsicht vor einer möglichen Fahrt nach Drogenkon-\nsum. Nur sofern sich der Konsument der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf er \nsich in den Straßenverkehr begeben. Vertraut er auf ungewisser Grundlage hingegen auf \nden Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Risiko fehlerhafter Einschätzung, handelt er \nobjektiv und subjektiv fahrlässig (OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011, III-3 RVs 19/03, \nzit. nach juris; König, aaO, Göhler/Gürtler, aaO, § 11 Rn. 26). Von einem besonnenen und \ngewissenhaften Kraftfahrer ist deshalb zu erwarten, dass er eine Fahrt erst antritt, wenn er \nein Überschreiten des analytischen Grenzwertes von THC in seinem Blutserum ausschlie-\nßen kann. \n \n(6) Der Umstand, dass der zulässige Grenzwert von THC im Blutserum nur geringfügig \nüberschritten ist, ändert an der Voraussehbarkeit einer zum Tatzeitpunkt objektiv noch an-\ndauernden Wirkung durch das Rauschmittel nichts. Eine besonders hohe Konzentration zum \nZeitpunkt der Blutentnahme mag unter Umständen den Schluss auf bedingten Vorsatz oder \nbewusste Fahrlässigkeit für das Tätigkeitsdelikt des § 24a Abs. 2 StVG zum allein entschei-\n\n13 \n \ndenden Zeitpunkt der Drogenfahrt (§ 6 OWiG) nahe legen. Dem Vorwurf unbewusster Fahr-\nlässigkeit wird hingegen eine Konzentration von THC, die gerade einmal den Grenzwert er-\nreicht, regelmäßig nicht entgegenstehen: Nach ständiger zu § 24a Abs. 2 StVG ergangener \nRechtsprechung verwirklicht eine Drogenfahrt bereits mit 1,0 ng/ml THC das objektive Hand-\nlungsunrecht. Ein Kraftfahrer wird nach vorangegangenem, bewussten Genuss von Can-\nnabisprodukten ohne weiteres damit rechnen müssen, dass er den noch zulässigen Grenz-\nwert überschreitet. Von ihm ist zu erwarten, dass er sich erst in den Straßenverkehr begibt, \nwenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sicher sein kann, den zulässigen Grenzwert \n– und nicht einen unbestimmbaren höheren – nicht zu erreichen. Wer ein Kraftfahrzeug \nnach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über \neine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht, handelt allein deswegen zumin-\ndest unbewusst fahrlässig. Bewusst fahrlässig handelt demgegenüber, wer sich Gedanken \nmacht und pflichtwidrig darauf vertraut, den Grenzwert nicht zu erreichen. \n \n(7) Systematische Erwägungen sprechen nicht dagegen, im Regelfall davon auszugehen, \ndass der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von THC fahrlässig geführt hat. \nDas Tatbestandsmerkmal der „Wirkung“ verkümmert dadurch nicht etwa nur zu einer objek-\ntiven Bedingung der Verfolgbarkeit, auf die sich der Fahrlässigkeits-Schuldvorwurf nicht be-\nziehen müsste. Ergibt sich beispielsweise bei einer durch Indizien gestützten Einlassung des \nBetroffenen, dass er zuverlässige Erkundigungen eingeholt und sich an die erteilten Emp-\nfehlungen gehalten hat, ist der Tatrichter gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden \nMesswerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen und – falls \ndiesbezügliche reale Anhaltspunkte bestehen – nach dem Zweifelssatz gegebenenfalls von \nfehlender Fahrlässigkeit auszugehen. Fehlt es hingegen diesbezüglich an realen Anhalts-\npunkten, ist der Tatrichter nicht gehalten, einen solchen Sachverhalt zu Gunsten des Be-\ntroffenen zu unterstellen (BGH, Urteil vom 03.06.2008, 1 StR 59/08, StV 2009, 511; OLG \nFrankfurt a.M., Beschluss vom 26.10.2012, 2 Ss OWi 672/12, zit. nach juris; Meyer-Goßner, \nStPO, 57. Auflage, § 261 Rn. 26; vgl. auch LR/Hanack, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 163). \nSo verhält es sich indessen im vorliegenden Fall: Nach den Urteilsfeststellungen hat der \nBetroffene von seinem Recht Gebrauch gemacht, zur Sache nicht auszusagen. Es fehlen \njedwede Anhaltspunkte, dass sich der Betroffene vor der Tatzeit zuverlässig erkundigt hatte \nund der erteilten Empfehlung entsprechend die Fahrt antrat. \n \n(8) Es bedurfte auch keinerlei Feststellungen zur Art des Konsums von Cannabis. Hierzu \nkonnten vom Tatgericht in Ermangelung einer Einlassung des Betroffenen oder sonstiger \nAnknüpfungspunkte keine Erkenntnisse gewonnen werden. Dies zwingt nicht dazu, die Kon-\nzentration von THC zum Blutentnahmezeitpunkt auf andere Ursachen als auf einen bewuss-\n\n14 \n \nten Cannabiskonsum zurückzuführen. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von \nder für den Betroffenen günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür \nkeine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (Meyer-Goßner, aaO). Er gebietet nicht, ohne \nkonkrete Anhaltspunkte zu Gunsten des Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen (BGH, \nUrteil vom 11.01.2005, 1 StR 478/04, Rn. 14, zit. nach juris; BGH, Urteil vom 03.06.2008, 1 \nStR 59/08, NStZ 2009, 264, zum strafbefreienden Rücktritt). Auch das Schweigen des Be-\ntroffenen zu Konsum und Tathergang zwingt nicht dazu, alle denkbaren, aber ganz unwahr-\nscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom \n29.08.1974, 4 StR 171/74, zit. nach juris Rn. 10). Diesen Grundsätzen folgend bedurfte kei-\nner Erörterung, ob die festgestellte Konzentration von Cannabis auf passives Rauchen, un-\nerkanntes Verabreichen von THC, einen unbewussten Konsum von Drogen oder beispiels-\nweise das Rauchen eines Joints unmittelbar vor Beendigung der Fahrt zurückzuführen sein \nkönnte, der ohne „Wirkung“ auf den Zeitraum der Fahrt bliebe. \n \nc) Der Betroffene handelte nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts schuld-\nhaft, weil ihm der Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG subjektiv vorzuwerfen ist. Zur Feststel-\nlung individueller Tatschuld ist es erforderlich, dass der Betroffene nach seinen persönlichen \nKenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu \nvermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen (Beck-OK/Valerius, OWiG \nStand 15.04.2013, § 10 Rn. 39; KK-OWiG/Rengier, aaO, § 10 Rn. 40; vgl. auch BGHSt 40, \n341, 348; BGH, Urteil vom 17.11.1994, 4 StR 441/94, NJW 1995, 795, 796). Das Amtsge-\nricht hat hierzu festgestellt, dass der Betroffene einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit \nnachgehe und sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im B.in einem gesellschaftlich \nund politisch interessierten Umfeld bewege. Es sei daher fern liegend, dass er hinsichtlich \nder Wirkungsdauer von Cannabis aus Unkenntnis einer Fehleinschätzung unterlag. Diese \nFolgerung erscheint – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – nicht zuläs-\nsig. Es erschließt sich nicht, dass dem Betroffenen seine Tätigkeit als Schlosser beim B. in \neinem besonderen Maße Kenntnis über eine lang anhaltende Wirkungsdauer von Cannabis \nvermittelt hat. Es liegt ebenso nahe, dass er gerade aufgrund seiner ausgeübten handwerk-\nlichen Tätigkeit nicht über medizinisches Sonderwissen verfügte und die Fahrt in Unkenntnis \nder langen Wirkungsdauer von THC antrat. \n \nDies steht einer Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG aller-\ndings nicht entgegen. Für einen Schuldspruch ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die \nFahrt in Kenntnis der langen Wirkungsdauer von THC antritt und so die Tatbestandsverwirk-\nlichung zwar für möglich hält, aber noch darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde (be-\nwusste Fahrlässigkeit). Ausreichend ist bereits, dass er nach seinen persönlichen Kenntnis-\n\n15 \n \nsen und Fähigkeiten die Möglichkeit der Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml er-\nkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit). So liegt es im vorliegenden Fall. Der Betroffene \nist Kraftfahrzeugführer. Nach seinen individuellen Fähigkeiten ist er in der Lage, sich vor \noder nach bewusstem Konsum von Cannabis über dessen Wirkungen zuverlässig zu infor-\nmieren, so dass er ohne weiteres die Möglichkeit der Überschreitung des zulässigen Grenz-\nwertes erkennen kann. \n \nd) Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird nicht durch die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens \neingeschränkt. Als regulatives Prinzip erfüllt die Unzumutbarkeit auch bei Fahrlässig-\nkeitsdelikten eine Funktion (Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. \nAuflage 2014, Vorbem. zu §§ 32 ff. Rn. 126). Die Unzumutbartkeit spielt in der sich bei die-\nsen Delikten ergebenden Schuldbetrachtung insofern eine Rolle, als sie die persönlichkeits-\nbezogene Pflichtanforderung begrenzt. Im konkreten Fall besteht keinerlei Anlass anzuneh-\nmen, dass dem Betroffenen die Erfüllung der an ihn gestellten Sorgfaltspflicht in einem sol-\nchen außergewöhnlichen Maße erschwert gewesen ist, dass die Unterlassung des sorg-\nfaltswidrigen Verhaltens die Aufopferung eigener zu billigender Interessen bedingt hätte. Der \nKonsum von Cannabis ist zwar durch die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Hand-\nlungsfreiheit gedeckt. Absolut geschützt – und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt \nentzogen – ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dazu kann der Um-\ngang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen \nAus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, 2 \nBvL 43/92, NJW 1994, 1577). Ein unter Umständen viele Tage währender Verzicht auf Be-\ntäubungsmittelkonsum vor Fahrtantritt, der zu einer Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml \nführt, kann deshalb jedem Kraftfahrzeugführer zugemutet werden. \n \ne) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Konsument von Cannabis alles in seiner Macht \nStehende tun muss, damit er keine für andere potentiell gefährliche Fahrt unter der Wirkung \nvon Drogen antritt. Er darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er \nsicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr \nzu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwi-\nschen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein \nAnlass an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu \nzweifeln, wenn der analytische Grenzwert nach Beendigung der Fahrt erreicht ist. \n \n3. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung indessen nicht mehr stand. \n \na) Die Feststellungen des Tatgerichts reichten aus, um die Voraussetzungen für die Verhän-\ngung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BKatV \n\n16 \n \nrechtsfehlerfrei zu bejahen. Das Amtsgericht hat die in der Bußgeldkatalogverordnung vor-\ngesehene Regelbuße von 500,00 EUR für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG \nverhängt. Es hat sich auch hinreichend mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\nsen des Betroffenen befasst und festgestellt, dass der ledige und kinderlose Betroffene einer \ngeregelten beruflichen Tätigkeit als Schlosser nachgeht und ein monatliches Nettoeinkom-\nmen von etwa 1.400,00 Euro erzielt. Angesichts dessen bedurfte es keiner weiteren Ausfüh-\nrungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, um dem Senat die Prüfung zu \nermöglichen, ob die verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der Kriterien des § 17 Abs. \n3 OWiG noch als verhältnismäßig anzusehen ist. \n \nb) Indes war wegen Zeitablaufs der Wegfall des vom Amtsgericht angeordneten Fahrverbo-\ntes anzuordnen. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG hat nach der gesetzgeberi-\nschen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besin-\nnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969, 2 BvL \n11/69, BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn \ndie zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen \nUmstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und er sich in der Zwi-\nschenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 10.03.2014, \n1 SsBs 41/13; KG, Beschlüsse vom 05.09.2007, 3 Ws (B) 459/07, und 27.12.2004, 3 Ws (B) \n508/04, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007, 3 Ss OWi 360/07, zitiert \nnach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2005, Ss (OWi) 32/05, zitiert nach juris; \nOLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, Ss 247/04 (B), zitiert nach juris; BayObLG, Be-\nschluss vom 09.10.2003, 1 ObOWi 270/03; BeckRS 2003, 09551). Wann bei langer Verfah-\nrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Abse-\nhen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die einen gewissen \nBeurteilungsspielraum eröffnet. Der Sinn eines Fahrverbots dürfte jedoch zumindest dann \nfraglich sein, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (Hans. OLG Bre-\nmen, KG, OLG Hamm, BayObLG, OLG Dresden, OLG Köln, jeweils aaO). Das Urteil des \nAmtsgerichts erging am 15.02.2013 und damit knapp 10 Monate nach der Tat. Auch die zwi-\nschen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ver-\nstrichene Zeit ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung ei-\nnes Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen (KG, aaO). Die ungewöhnliche große \nZeitspanne zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Entscheidung des Senats, die dem \nEinflussbereich des Betroffenen nicht zuzurechnen ist, lässt den Versuch einer erzieheri-\nschen Einwirkung auf den inzwischen schon 31-jährigen Betroffenen gut zwei Jahre nach \nder Tat unter den gegebenen Umständen nicht mehr als geeignet erscheinen. \n \n\n17 \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. \n \n5. Das Verfahren war dem Bundesgerichtshof bereits deshalb nicht nach § 121 Abs. 2 GVG \ni.V.m. §§ 79 Abs. 3 S. 1, 80a Abs. 3 OWiG zur Entscheidung vorzulegen, weil es sich bei \ndem festgestellten Schuldvorwurf um eine Tatfrage handelt. \n \n \nDr. Schromek \n \n \n Dr. Helberg \n \n \n \nDr. Florstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-18/1-ssbs-51-13","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":17},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-18/1-ssbs-51-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363972","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.712933+00:00"}}