{"status":"available","doknr":"OLD363971","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-06-20","aktenzeichen":"1 W 19/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 19/14 = 48 III 36/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Personenstandssache \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nBeteiligte \n \n3. […], \n \nBeteiligter \n \nProzessbevollmächtigter zu 1. und 2.: \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am Amtsgericht Dr. Florstedt \n \nam 20. Juni 2014 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDie Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \n \n \nDie Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Beteiligten zu 3. Sie beantragen, dass ihr \nam 12.07.2010 in Bremen geborener Sohn die Vornamen T. M. Waldmeister erhält. \n \nMit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte \ndie Beurkundung des Namens Waldmeister ab. Zur Begründung führte der Standesbeamte \nunter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der Universität Leipzig aus, \ndass das Wort „Waldmeister“ als Vorname nicht nachgewiesen werden könne. Das Wort \n„Meister“ sei in der Schreibform „meistar“ seit dem 8. Jahrhundert im deutschen \nSprachraum für einen Baumeister, Künstler, Leiter, Lehrmeister und Lehrer bezeugt. Es \nerscheine nur in Familiennamen, die aus Berufsbezeichnungen entstanden seien. Zwar \nseien Blumen- und Pflanzenbezeichnungen heute vor allem als weibliche Vornamen \ngebräuchlich – wie etwa Jasmin, Rosa, Erika, und Lilia. Viele dieser Vornamen seien \njedoch nicht als Pflanzennamen aufgekommen, sondern nur wegen ihrer Ähnlichkeit an \nBlumennamen angelehnt worden. Das Wort „Waldmeister“ werde im deutschen Raum nicht \nals Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke \nund Speiseeis assoziiert. Diese Assoziation eines Vornamens „Waldmeister“ könne auf \nGrund seiner Herkunft und seiner allgemeinen Verwendung im Sprachgebrauch dazu \nführen, dass der Beteiligte zu 3. der Lächerlichkeit preisgegeben werde. \n \nGegen diesen Bescheid legten die Beteiligten zu 1. und 2. Widerspruch ein und \nbegründeten ihn mit Schreiben vom 28.09.2012 unter anderem damit, dass der Vorname \n„Waldmeister“ nicht negativ konnotiert sei, sondern vor allem Naturverbundenheit \nimpliziere. Vermeintliche Trendnamen wandelten nicht selten innerhalb einer Dekade zu \neinem regelrechten Stigma. Assoziationen änderten sich kontinuierlich und seien nicht \nvorhersehbar. Im Übrigen sei der Vorname „Woodruff“ in den Archiven der US-\nZensusbehörden mehrfach für das 19. und 20. Jahrhundert nachweisbar. Die eindeutige \nNachweisbarkeit \ndes \nVornamens \n„Waldmeister“ \nsowie \ndes \nNamensbestandteils \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n„Master/Meister“ in der englischen Sprache müsse es ihnen ermöglichen, ihrem Sohn die \nausgewählten und für ihn bestimmten Namen zu geben. \n \nDas Amtsgericht Bremen lehnte den Antrag auf Anweisung des Standesamtes Bremen zur \nBeurkundung des Vornamens Waldmeister mit Beschluss vom 15.11.2013 ab. Es führte \naus, dass die grundsätzlich freie Namensgebung der Eltern ihre Grenze bei der \nKindeswohlgefährdung \nfinde. \nDie \nVerwendung \nder \nbekannten \nPflanzen- \nund \nGeschmacksbezeichnung „Waldmeister“ als Vorname gebe ein Kind der Lächerlichkeit \npreis. \n \nGegen diesen am 28.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der \nBeteiligten mit am 27.03.2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und \nbeantragt, das Standesamt Bremen zur Beurkundung des Vornamens Waldmeister \nanzuweisen. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls sei durch den \nVornamen Waldmeister nicht anzunehmen. \n \nMit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2014 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht \nabgeholfen und die Vorlage des Verfahrens an das Hanseatische Oberlandesgericht in \nBremen zur Entscheidung verfügt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG) und \nauch sonst zulässig (§§ 59 ff. FamFG), insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 \nFamFG) eingelegt. \n \nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zutreffend \nabgelehnt, das Standesamt zur Beurkundung des Vornamens „Waldmeister“ anzuweisen. \nDenn die Beteiligten zu 1. und 2. haben kein Recht, ihrem Sohn einen solchen Vornamen \nzu geben. \n \nDem Gesetz sind Normen, die die Zulässigkeit von Vornamen verbindlich regeln, nicht zu \nentnehmen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz (PStG) bestimmt lediglich, dass im \nGeburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes beurkundet werden. \nWenn auch Verzeichnisse von Vornamen bestehen und Standesbeamte sich an ihnen \norientieren, bestimmen diese die in Deutschland zulässigen Vornamen nicht abschließend. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDenn ein materielles Recht, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen, haben die Eltern. \nIhnen obliegt die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 BGB). Das umfasst auch das \nRecht, dem Kind einen Namen zu geben (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR \n756/07 mwN, BeckRS 2009, 88701; Staudinger/Habermann, BGB, 2013, § 12 Rn. 204; \nGaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Auflage 2014, § 21 Rn. 25). Die \nEntscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der \nVerantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der \nIndividualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von \nanderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier \ngemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. \nMangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des \nVornamens grundsätzlich frei (BVerfG, aaO). Weder die Gebräuchlichkeit noch die \nGeschlechtsbezogenheit eines Namens sind Zulässigkeitsvoraussetzung. Namen können \nnicht nur erteilt, sondern nach verbreiteter Auffassung als sprachliche Kennzeichnung einer \nPerson auch erfunden werden (vgl. nur Hepting, Deutsches und Internationales \nFamilienrecht im Personenstandsrecht, 1. Auflage 2010, Rn. IV 392; a.A. noch OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 16.09.1983 - 3 W 79/83, NJW 1984, 1360). \n \nDiesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind Grenzen gesetzt. Der Staat ist zur \nWahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, \nwenn die verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu \nbeeinträchtigen droht (vgl. BVerfG, aaO). Von verantwortungsloser Namenswahl ist zu \nsprechen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder \nAnstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der \nEntfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird (Palandt/Götz, 73. Auflage 2014, Einf. \nv. § 1616, Rn. 10; Hepting, aaO, Rn. IV 380; vgl. Gaaz in Gaaz/Bornhofen, aaO, § 21 Rn. \n25). So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“. \n \nDer \nVorname \nhat \neine \nindividualisierende \nFunktion \nim \nstaatlich-administrativen \nOrdnungsinteresse und vornehmlich im Interesse des Individuums, das sich mit seinem \nNamen identifizieren und sich durch ihn nach außen darstellen kann (vgl. Hepting, aaO, \nRn. II- 94 f). Er dient als Individualname der Unterscheidung sowohl innerhalb einer Familie \nals auch von anderen Trägern desselben Familiennamens. Zudem kennzeichnet er den \nTräger als eigene Persönlichkeit (vgl. BGHZ 30, 132, 135; Staudinger/Coester, BGB, 2007, \n§ 1616 Rn. 21). Die Kennzeichnung eines Individuums durch einen Namen als eine \nbestimmte, in aller Regel unveränderliche Abfolge von Buchstaben erfolgt herkömmlich \ndergestalt, dass Buchstabenfolgen Verwendung finden, die als Bezeichnung für einen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nMenschen erkannt werden. In aller Regel sind deshalb Namen leicht von Bezeichnungen \nfür Gegenstände, Städte, Pflanzen, Krankheiten usw. zu unterscheiden. \n \nDas Wort „Waldmeister“ hingegen wird im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer \nBezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem \nBeruf und – worauf das vom Standesbeamten eingeholte Gutachten nachvollziehbar \nhinweist – vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Die Sachverständige hat zudem plausibel \ndargelegt, dass ein männlicher Vorname „Waldmeister“ nicht nachgewiesen werden \nkonnte. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und \ngewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als \nVorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich \nempfunden werden und – was die Sachverständige zutreffend zu bedenken gibt – seinen \nmit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, \nob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika \nals Vorname bereits Verwendung gefunden hat. \n \nZu Recht führt die Beschwerdeführerin aus, dass vermeintliche „Trendnamen“ in kurzer \nZeit negative Assoziationen hervorrufen könnten. Das rechtfertigt allerdings nicht, bei einer \nnach der Geburt eines Kindes zu treffenden Wahl eines Vornamens einen solchen zu \nwählen, der das Kind vorhersehbar der Lächerlichkeit preisgibt. Der Vorname soll der \nIndividualität einer Person Ausdruck verleihen und den Einzelnen bezeichnen. Das Kind \nträgt den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens und kann ihn \nnicht selbstbestimmt ablegen. Mit dem Namen trägt es auch die Folgen, die aus einem \nVornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können. Im vorliegenden \nFall ist nicht zu erkennen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. das treuhänderische Recht der \nNamenswahl im wohlverstandenen Interesse ihres Sohnes durch die Wahl des Vornamens \n„Waldmeister“ verantwortungsvoll ausgeübt haben. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, die \nWertfestsetzung aus §§ 36 Abs. 3, § 61 GNotKG. \n \nDer Senat sieht keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil nicht ersichtlich ist, \ndass die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Helberg \ngez. Dr. Florstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-20/1-w-19-14","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-06-20/1-w-19-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363971","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.688936+00:00"}}