{"status":"available","doknr":"OLD363969","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-03","aktenzeichen":"4 UF 43/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 43/14 = 153 F 675/13 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann \n \nam 3.7.2014 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt […] für das Beschwerdeverfahren gewährt, soweit er von der \nAntragsgegnerin Freistellung hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten \naus dem Privatkredit bei der X-Bank, Kreditkontonummer […], in Höhe von \n3.879 € sowie hinsichtlich der ab 31.7.2014 monatlich fällig werdenden \nDarlehensraten jeweils zur Hälfte bis zum Erreichen eines Gesamtbetrages \nvon \nweiteren \n1.447,69 \n€ \nbegehrt. \nIm \nÜbrigen \nwird \nder \nVerfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. \n2. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden \nmonatliche Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten in Höhe von \n25 € festgesetzt. \n3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin […] für das Beschwerdeverfahren gewährt. \n4. Das Gericht kann bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der Antragsgegnerin \nnachträglich die Zahlung der Kosten bzw. die Zahlung von Raten anordnen \noder angeordnete Ratenzahlungen ändern (§§ 113 Abs. 1 FamFG, \n§ 120a Abs. 1 ZPO). \n \nGründe: \nI. \nDer Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine geschiedene Ehefrau, \nAnsprüche aus Gesamtschuldnerausgleich geltend. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten am 9.7.2002. Am 3.3.2008 \nnahmen sie gemeinsam einen Kredit bei der X-Bank auf. Die Bruttokreditsumme betrug \n36.181,11 €, ausgezahlt wurden 27.500 €. Der Kredit war in monatlichen Raten von \n431 € über einen Zeitraum von 84 Monaten zurückzuzahlen. Mit dem Abschluss des \nKreditvertrages trafen die damaligen Eheleute zugleich eine Zahlungsanweisung, die in \neiner Anlage zum Kreditvertrag […] niedergelegt ist. Aus dieser Anlage ergibt sich, \ndass von der Nettokreditsumme 5.233,10 € auf ein Konto mit der Nr. […] bei der X-\nBank Bonn AG, Empfänger: […], für den Verwendungszweck „Kreditablösung […]“ \nüberwiesen werden sollte. Der Restbetrag von 22.266,90 € sollte auf das Girokonto der \nAntragsgegnerin bei der X-Bank Köln mit der Nr. […] fließen (Bl. 10 der Akte). \nEntsprechend dieser Zahlungsanweisung ist die Kreditauszahlung erfolgt. Aus den von \nder Antragsgegnerin vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 68 ff. d. A.) zu ihrem Girokonto \nmit der Nr. […] ergibt sich, dass ihr ein Betrag von 22.266,90 € am 6.3.2008 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\ngutgeschrieben worden ist. Am 7.3.2008 hat die Antragsgegnerin mithilfe ihrer EC-\nKarte von ihrem Girokonto 6.050 € abgehoben, am 10.3.2008 200 €, am 13.3.2008 300 \n€, am 14.3.2008 100 €, am 18.3.2008 13.100 € und am 26.3.2008 2.550 €. Von diesem \nGirokonto sind durch die X-Bank auch die monatlichen Rückzahlungsraten von 431 € \nseit der Kreditauszahlung abgebucht worden. Die letzte Abbuchung erfolgte am \n31.8.2012 bei einem noch offenen Forderungsstand von 12.087,02 €. Danach konnten \nkeine Raten mehr von dem Konto der Antragsgegnerin eingezogen werden. Die \nEheleute hatten sich im März 2012 getrennt. Am 11.1.2013 gelang es der X-Bank, von \neinem Konto des Antragsstellers 1.735,52 € einzuziehen. Dieser Betrag wurde auf den \nPrivatkredit verbucht, so dass im Januar 2013 hier noch ein offener Forderungssaldo \nvon 10.653,37 € bestand. \n \nDer \nAntragsteller \nhat \nim \nMai \n2013 \nnach \nvorheriger \naußergerichtlicher \nInanspruchnahme der Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Familiengericht – \nBremerhaven einen Antrag auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch die X-\nBank in Höhe des restlichen Forderungssaldos sowie Zahlung von 1.735,52 € nebst \nZinsen von der Antragsgegnerin begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die \nehemaligen Eheleute – sie sind seit Februar 2014 rechtskräftig geschieden – hätten bei \nder Kreditaufnahme vereinbart, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen nur die \nAntragsgegnerin zur Kreditrückzahlung verpflichtet sei. Nur zu ihren Gunsten sei der \nPrivatkredit im März 2008 aufgenommen worden. Sie habe damit ein Schmuckgeschäft \nihres Bruders in E. finanzieren wollen. Der Antragsteller bestreitet, dass der Betrag von \n5.233,10 € zur Ablösung eines gemeinsamen Altkredites der Eheleute verwandt \nworden ist. Er behauptet, bei dem in der Anlage zum Kreditvertrag (Bl. 10 der Akte) \ngenannten Empfängerkonto bei der X-Bank Bonn handele es sich ebenfalls um ein nur \nder Antragsgegnerin zustehendes Konto. \n \nDie Antragsgegnerin ist diesem Vortrag entgegengetreten mit der Behauptung, es \nhandele sich um einen gemeinsamen Kredit der Eheleute, der von diesen auch \ngemeinsam zurückzuzahlen sei. Man habe von dem Geld die Renovierung des \nBadezimmers der Wohnung sowie Teppiche, eine Computeranlage für die Kinder und \neine Urlaubsreise bezahlt. Über ihren diesbezüglichen Vortrag hat das Amtsgericht \nBeweis erhoben durch Einvernahme ihres Sohnes D. \n \nMit Beschluss vom 15.1.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven \nden \nAntrag \ndes \nAntragstellers \nzurückgewiesen. \nGegen \ndiesen, \nseinem \nVerfahrensbevollmächtigten am 17.2.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nAntragsteller mit seiner am 17.3.2014 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangenen \nBeschwerde. Er hat zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren beantragt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Bewilligung \nvon Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist \nzulässig. Nach dem bisherigen Sach– und Streitstand dürfte die Beschwerde des \nAntragstellers nur in Höhe einer Freistellung bezüglich eines Betrages von 5.326,69 € \nAussicht auf Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO). Der dem Antragsteller \nebenfalls grundsätzlich zustehende Anspruch auf Zahlung von 867,76 € ist durch \nAufrechnung \nerloschen. \nWegen \nder \nBerechnung \nder \nausgesprochenen \nRatenzahlungsverpflichtung des Antragstellers wird auf die diesem Beschluss nur für \nden Antragsteller beigefügte Tabelle verwiesen. \n \nDer Antragsteller macht geltend, dass zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau \nabweichend von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart worden sei, dass er im \nInnenverhältnis die Kosten für den Privatkredit, abgeschlossen am 3.3.2008, nicht zu \ntragen habe. Er habe den Darlehensvertrag am 3.3.2008 nur gemeinsam mit der \nAntragsgegnerin unterzeichnet, da diese ihm versprochen habe, den Kredit alleine \nzurückzuführen. \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \ndieser \nBehauptung \nsubstantiiert \nwidersprochen und dargestellt, dass die Darlehenssumme, soweit sie nicht zur \nRückführung eines Altkredites verwandt worden sei, für den gemeinsamen Konsum in \nder Ehe ausgegeben worden sei. \n \nDer Antragsteller als Anspruchssteller ist für seinen Vortrag darlegungs– und \nbeweisbelastet. Da die gesetzliche Regelung in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Haftung der \nGesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen vorsieht, hat derjenige \nEhegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also \nweniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, das Vorliegen von Umständen \ndarzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine solche Verteilung rechtfertigen. \nEr ist somit beweisbelastet für das Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung im \nSinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (Wever, Vermögensauseinandersetzung der \nEhegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, 2014, Rn. 387). \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nDer Antragsteller ist dieser ihn treffenden Beweislast auch im Beschwerdeverfahren \nbisher nicht nachgekommen. Er hat keinen Beweis dafür angetreten, dass zwischen \nder Antragsgegnerin und ihm vereinbart worden sei, dass nur sie für die Rückführung \ndes Privatkredites vom 3.3.2008 aufzukommen habe. Der Antragsteller vertritt insofern \ndie Auffassung, dass für seine Sachverhaltsdarstellung ausreichende Indizien \nsprechen würden. Dieser Rechtsauffassung kann der Senat nicht folgen. \n \nDer Antragsteller beruft sich zum einen darauf, die gesamte Nettodarlehenssumme sei \nim Jahre 2008 auf Konten der Antragsgegnerin geflossen. Dieser Vortrag ist nur \ninsofern unstreitig, als 22.266,90 € auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der X-\nBank Köln überwiesen worden sind. Hinsichtlich des restlichen Betrages der \nNettokreditsumme i.H.v. 5.233,10 € ergibt sich bereits aus der Anlage zum \nKreditvertrag, \ndass \nEmpfänger \ndieser \nSumme \nder \nAntragsteller \nund \ndie \nAntragsgegnerin gewesen sein sollen und die Überweisung zur Ablösung eines \nKredites auf dem Konto mit der Nr. […] bei der X-Bank Bonn bestimmt war. Angesichts \ndieses Schriftstückes reicht ein schlichtes Bestreiten des Antragstellers nicht aus. Ihm \nals darlegungs– und beweisbelastetem Anspruchsteller hätte es vielmehr oblegen, den \nNachweis zu führen, dass es sich bei dem in der Anlage zum Kreditvertrag genannten \nKonto um kein gemeinschaftliches Konto der ehemaligen Eheleute handelte. Derartiger \nVortrag ist auch in der Beschwerdeinstanz nicht erfolgt. Das Amtsgericht hatte somit zu \nRecht festgestellt, dass es sich bei dem Konto, auf dem die Kreditablösung \ndurchzuführen war, um ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute handelte. \n \nAuch hinsichtlich des restlichen Betrages i.H.v. 22.266,90 € hat der Antragsteller seine \nBehauptung, das Geld sei ausschließlich von der Antragsgegnerin für deren alleinige \nZwecke verbraucht worden, nicht nachgewiesen. Allein die zeitliche Abfolge der \nAbhebungen des Kreditbetrages im März 2008 lässt nicht darauf schließen, dass der \nVortrag des Antragstellers hinsichtlich eines alleinigen Verbrauchs durch die \nAntragsgegnerin richtig ist. Die Abhebungen in dichter zeitlicher Abfolge hat die \nAntragsgegnerin damit erklärt, dass der Antragsteller das Geld gerne bar zu Hause \nhaben wollte. Diese - nach allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs gänzlich \nabwegige - Behauptung hat der Antragsteller nur bestritten. Ebenso ist er hinsichtlich \ndes detaillierten Vortrags der Antragsgegnerin hinsichtlich der Verwendung der \nKreditsumme \nfür \ngemeinschaftliche \nZwecke \nverfahren, \nwobei \ner \nallerdings \n„gegenbeweislich“ 4 Zeugen angeboten hat. Das Amtsgericht Bremerhaven hat über \nden Vortrag der Antragsgegnerin Beweis erhoben. Hierfür bestand allerdings keine \nNotwendigkeit, da es an dem Antragsteller ist, seinen eine anderweitige Bestimmung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nim Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB begründenden Vortrag nachzuweisen. Es fehlt \nallerdings nach wie vor an jeglichem Beweisangebot für die von ihm aufgestellte \nBehauptung, die Nettokreditsumme hätte allein die Antragsgegnerin für sich \nverbraucht. Da der Kredit von immerhin 27.500 € während intakter Ehe aufgenommen \nwurde, sollte es dem Antragsteller möglich sein vorzutragen, weshalb es überhaupt \nzum Kreditabschluss gekommen ist und welche genauen Absprachen hinsichtlich der \nVerwendung der Mittel getroffen worden sind. Es ist kaum vorstellbar, dass sich ein \nEhemann mit Kreditunterzeichnung – jedenfalls gegenüber der Bank – zur Zahlung von \n431 € monatlich über sieben Jahre verpflichtet, ohne sich darum zu kümmern, wofür \ndas Geld überhaupt verwandt werden soll. Auch für die erst in der mündlichen \nAnhörung vor dem Amtsgericht Bremerhaven am 4.12.2013 aufgestellte Behauptung, \ndie Kreditsumme von 22.266,90 € habe die Antragsgegnerin ihrem Bruder für ein \nSchmuckgeschäft geben wollen, hat der Antragsteller nicht unter Beweis gestellt, \nobwohl die Antragsgegnerin seine Behauptung konkret bestritten hat mit dem \nBemerken, sie habe mehrere Brüder in E., von denen keiner ein Schmuckgeschäft \nbetreibe. \n \nAuch die vom Antragsteller ins Feld geführte Abbuchung der Kreditraten vom \nGirokonto der Antragsgegnerin während intakter Ehe stellt kein Indiz dafür dar, dass \ndie von ihm aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin sei im Innenverhältnis allein \nfür die Rückführung des Kredites verantwortlich, zutrifft. Gleiches gilt für die im März \n2008 erfolgte Auszahlung des Betrages auf das Girokonto der Antragsgegnerin. Aus \nder Handhabung der Kreditrückzahlung während intakter Ehe können gerade keine \nSchlüsse dahingehend gezogen werden, dass auch nach Trennung der Ehegatten der \nSchuldenabtrag nur durch einen Ehegatten vorgenommen werden soll. So schreibt \nWever, die tatsächliche Handhabung der Schuldentilgung während der intakten Ehe \nlasse regelmäßig auf eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung des Inhalts \nschließen, dass die finanziellen Leistungen des die Verbindlichkeiten Bedienenden \ndessen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft sei und ein späterer Ausgleich nicht \nstattfinden solle. Man spreche in diesem Zusammenhang auch von einer \n„Überlagerung“ des Gesamtschuldverhältnisses durch die eheliche Lebensgestaltung \n(Wever, a.a.O., Rn. 281, 294). Allein aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin noch \nfür 5 Monate nach der Trennung der Eheleute, also bis 31.8.2012, die Abbuchung der \nKreditraten von ihrem Konto hat durchführen lassen, kann nicht der Schluss auf die \nvom Antragsteller behauptete Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich des \nalleinigen Schuldenabtrags durch die Antragsgegnerin gezogen werden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nDa der Antragsteller somit bisher keinen Beweis für das Vorliegen der von ihm \nbehaupteten anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB \nangetreten hat, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Halbteilung, so dass der \nAntragsteller von der Antragsgegnerin nur die Zahlung des hälftigen, von ihm \neingezogenen Betrages von 1.735,52 € und somit 867,76 € verlangen kann. Außerdem \nkann er auch nicht Freistellung hinsichtlich des gesamten noch offenen Kreditbetrages, \nsondern nur in Höhe der Hälfte und somit 5.326,69 € verlangen (vgl. Wever, a.a.O., \nRn. 373). Schließlich sind beide ehemaligen Ehegatten im Innenverhältnis jeweils zur \nHälfte zur Rückführung des Darlehens vom 3.3.2008 verpflichtet. Allerdings muss der \nAntrag hinsichtlich aller noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsraten darauf \ngerichtet sein, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem \nPrivatkreditvertrag bei der X-Bank mit der Kreditkontonummer […] zur Hälfte freigestellt \nzu werden (vgl. auch Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung \nund Scheidung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 185). Hinsichtlich der seit dem 31.1.2013 bis heute \n(3.7.2014) nicht mehr beglichenen und somit bereits fälligen Darlehensraten von \ninsgesamt 7.758 € (431 € x 18 Mon.) kann der Antragsteller bereits jetzt hälftige \nBefreiung in Höhe von 3.879 € verlangen. \n \nDer Einwand der Antragsgegnerin, sie habe bis zur Trennung im Jahre 2012 mehr als \ndie Hälfte des Darlehens zurückgezahlt und könne daher nicht mehr vom Antragsteller \nnach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der noch ausstehenden Kreditsumme in Anspruch \ngenommen werden, greift nicht durch. Wie bereits erwähnt, stehen die während der \nintakten Ehe geleisteten Zahlungen unter der stillschweigend geschlossenen \nVereinbarung des Inhalts, dass derjenige, der während der intakten Ehe die \nKreditrückzahlung \nausschließlich \nübernommen \nhat, \nspäter \nkeinen \ngesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür von dem anderen Ehegatten verlangen kann \n(Wever, a.a.O., Rn. 281). Dass die Antragsgegnerin während der Ehe mehr als die \nHälfte \nder \nKreditsumme \nzurückgeführt \nhat, \nfindet \ndaher \nbei \neinem \nGesamtschuldnerausgleich für die Zeit nach Trennung der Eheleute keine \nBerücksichtigung. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin nach Trennung im März \n2012 bis August 2012 vorgenommenen Zahlungen in Höhe von 2.155 € (5 x 431 €) \nkann sie allerdings gegen den Antragsteller aufgrund der Regelung des § 426 Abs. 1 \nS. 1 BGB einen Anspruch auf hälftige Beteiligung und somit in Höhe von 1.077,50 € \ngeltend machen. Angesichts ihres bisherigen Vortrags hinsichtlich einer mehr als \nhälftigen Darlehensrückzahlung ist davon auszugehen, dass sie mit eventuell ihr \nzustehenden Ansprüchen aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Aufrechnung erklärt hat. Der \nZahlungsanspruch des Antragstellers in Höhe von 867,76 € ist somit erloschen. Mit \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\ndem der Antragsgegnerin nach Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des \nAntragstellers noch verbleibenden Restbetrag von 209,74 € kann die Antragsgegnerin \naber nicht gegen den Freistellungsanspruch des Antragstellers aufrechnen. Hier fehlt \nes an der Gleichartigkeit zwischen der Geldforderung der Antragsgegnerin und dem \nAnspruch auf Schuldbefreiung des Antragstellers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. \nAufl., § 387 Rn. 10). \n \nIII. \nDer Antragsgegnerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO \nVerfahrenskostenhilfe \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nunter \nBeiordnung \nihrer \nVerfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Eine Ratenzahlung ist nicht anzuordnen. \nVon der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind auch die durch Anordnungen des \nGerichts \nveranlassten \nReisekosten \nder \nAntragsgegnerin \numfasst \n(Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl., § 76 Rn. 161; Zöller/Geimer, ZPO, 30. \nAufl., § 122 Rn. 26). \n \nIV. \nAngesichts der unter Ziff. II ausgeführten Erwägungen schlägt der Senat den \nBeteiligten den Abschluss folgenden Vergleichs vor: \n \n1. Die \nAntragsgegnerin \nstellt \nden \nAntragsteller \nhinsichtlich \nder \nDarlehensverbindlichkeiten \naus \ndem \nPrivatkredit \nbei \nder \nX-Bank, \nKreditkontonummer […], in Höhe von insgesamt 5.000 € frei. Dieser \nFreistellungsanspruch ist zum 2.7.2014 bereits in Höhe von 3.879 € fällig. \nHinsichtlich des Restbetrages von 1.121 € stellt die Antragsgegnerin den \nAntragsteller von der Inanspruchnahme durch die X-Bank hinsichtlich der ab \n31.7.2014 monatlich fällig werdenden Darlehensraten von 431 € jeweils zur \nHälfte (215,50 €) frei. \n2. Damit sind alle verfahrensgegenständlichen Ansprüche des Antragstellers und \nmöglichen Gegenansprüche der Antragsgegnerin erledigt. \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n \nDer Vergleichsvorschlag kann durch einen beim Hanseatischen Oberlandesgericht \nBremen bis zum 9.7.2014 einzureichenden Schriftsatz angenommen werden. Im Falle \ndes Zustandekommens des Vergleichs würde der Verhandlungstermin vom 11.7.2014 \naufgehoben und der Vergleichsschluss mit Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO \nfestgestellt sowie der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\n \n \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-03/4-uf-43-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-03/4-uf-43-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363969","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.636359+00:00"}}