{"status":"available","doknr":"OLD363968","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-09","aktenzeichen":"4 UF 66/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 66/14 = 60 F 546/13 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 11.07.2014 \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […] Investment Privatfonds GmbH, […] \n \n2. […] Lebensversicherung AG, […] \n \n3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder[…] \n \n4. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 9.7.2014 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\n1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 25.3.2014 dahingehend \nabgeändert, dass der in Ziff. II. Absatz 4 des Tenors enthaltene Satz 3 „Der \nBetrag ist vom 01.02.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung \nzum Versorgungsausgleich mit 5,60 % zu verzinsen.“ ersatzlos wegfällt. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Ehegatten \ngegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten haben die \nBeteiligten jeweils selbst zu tragen. \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der \nweiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht ist in dem \nangefochtenen Beschluss zu Unrecht von einer Verpflichtung zur Verzinsung des im \nWege der externen Teilung auszugleichenden Kapitalbetrages ausgegangen. \n \nIm Grundsatz gilt, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 \nVersAusglG \ni.V.m. \n§ \n222 \nAbs. \n3 \nFamFG \nvom \nVersorgungsträger \nder \nausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten \nPerson zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der \nEntscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der \nauszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH, FamRZ, 2011, 1785; vgl. auch \nWick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 511 m.w.N.). Diese Verzinslichkeit \nbesteht allerdings nicht, wenn der zu zahlende Ausgleichswert aus einer \nfondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung herrührt. Insofern hat der BGH in \nseiner Entscheidung vom 7.8.2013 (FamRZ 2013, 1635) ausgeführt, zwar erfordere die \nim Gesetz vorgeschriebene Halbteilung grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 \nAbs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung \ngeschuldeten Ausgleichswertes. Dies setze allerdings voraus, dass dem zu zahlenden \nAusgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohne. \nDies sei bei fondsbasierten Anlageformen nicht der Fall, weil deren Wertentwicklung \ndurch \nKursschwankungen \ngezeichnet \nsei \nund \nsomit \ndie \nMöglichkeit \nvon \nWertsteigerungen und Wertverlusten einschließe. Dabei seien Wertsteigerungen \nallerdings nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern würden \nsich erst aus der Kursentwicklung ergeben. Soweit eine derartige Kursentwicklung \nnach der Ehezeit stattfinde, habe der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nderartigen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung des Ausgleichswertes den \nVersorgungsträger auf eine Leistung verpflichten, die nicht Gegenstand seiner \nVersorgungszusage sei. Hierin würde sich die fondsgebundene betriebliche \nAltersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf \neine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage unterscheiden (BGH, a.a.O., Rn. \n16). \n \nDer Senat schließt sich der Auffassung des BGH an. Dies hat für den vorliegenden Fall \nzur Folge, dass eine Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 1. \nauszugleichenden Ausgleichswertes nicht vorzunehmen ist. Denn auch hier handelt es \nsich bei der vom Ehemann bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworbenen Anwartschaft \nauf eine Altersvorsorge um eine solche, in der Wertsteigerungen nicht von vornherein \nGegenstand der Versorgungszusage sind. In der Anlage 2 zu dem Schreiben der \nweiteren Beteiligten zu 1. vom 11.6.2013 heißt es zum Produktmodell, bei dem \nAltersvorsorgevertrag handele es sich um einen fondsbasierten Riester-Vertrag über \neine kapitalgedeckte Altersvorsorge des Anlegers nach den Vorschriften des Gesetzes \nüber die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (AltZertG). \nSodann heißt es, der gegenständliche Altersvorsorgevertrag würde im Gegensatz zu \nklassischen Rentenversicherungsverträgen börsentäglichen Wertschwankungen in \nAbhängigkeit der Entwicklung am Kapitalmarkt unterliegen. Ein Rechnungszins sei \naufgrund der Produktspezifika nicht vorgesehen. Der maßgebliche Bezugswert für die \nBestimmung des Ehezeitanteils sei der Kapitalwert, der sich aus den in der Ehezeit \neingezahlten Beiträgen und gegebenenfalls erhaltenen Zulagen für die Ehezeit \ninklusive \nWertentwicklung \nzusammensetze. \nHierin \nkönnten \nauch \nnegative \nWertentwicklungen zwischen Ehezeitende und dem Tag der Auskunft einfließen \n(vergleiche Anl. 1 im vorgenannten Schreiben). Angesichts dieser Ausgestaltung des \nAltersvorsorgevertrages des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1. war die vom \nAmtsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Verzinsung des \nAusgleichsbetrages für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft der \nEntscheidung zum Versorgungsausgleich nicht auszusprechen. Eine entsprechende \nAbänderung ist daher vorzunehmen. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 150 FamFG, die Festsetzung des \nVerfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. \n \n \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-09/4-uf-66-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-09/4-uf-66-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363968","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.617010+00:00"}}