{"status":"available","doknr":"OLD363967","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-15","aktenzeichen":"5 W 13/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 13/14 = 50 VI 27/13 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \nW. […], \n \nErblasser, \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \nVermächtnisnehmerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n2. Rechtsanwalt und Notar X, […] \n \nTestamentsvollstrecker \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter am Oberlandesge-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nricht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland am 15.07.2014 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) wird das Amtsgericht \nBremen-Blumenthal angewiesen, das Testamentsvollstrecker-\nzeugnis vom 13.02.2013, in dem Rechtsanwalt und Notar X. zum \nTestamentsvollstrecker in der Nachlassangelegenheit […] er-\nnannt worden ist, einzuziehen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.). \n \nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf \n€ 30.000,00. \n \nI. \nDie Beteiligte zu 1.) begehrt als Vermächtnisnehmerin die Einziehung des Testaments-\nvollstreckerzeugnisses wegen behaupteter Unrichtigkeit. \n \nDer Erblasser ließ von dem Notar X., dem Beteiligten zu 2.), am 06.08.2012 zu dessen \nUR-Nr. 465/2012 ein notarielles Testament beurkunden. In diesem Testament setzte \nder Erblasser seine beiden Kinder, A. und B., zu je ½-Anteil als Erben ein. Zudem ord-\nnete er Dauertestamentsvollstreckung für den ganzen Nachlass bis zum 31.12.2017 \nan. Unter Ziff. 6., S. 2 heißt es sodann: „Ich habe dem beurkundenden Notar einen \nverschlossenen Umschlag mit einer eigenhändigen, privatschriftlichen Verfügung über-\ngeben, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthält…“ Ziff. 7 lautet wie \nfolgt: „Ich beauftrage den Notar, dieses Testament sowie den in Ziff. 6 genannten ver-\nschlossenen Umschlag in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Bremen-\nBlumenthal zu geben.“ Ergänzend zu diesem Testament ließ der Erblasser ebenfalls \nam 06.08.2012 zur UR-Nr. 467/12 des Beteiligten zu 2.) ein Vermächtnis beurkunden, \nin dem er seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1.), ein bis zum 31.12.2017 befris-\ntetes unentgeltliches Wohnungsrecht an einer näher bezeichneten, bis dahin gemein-\nsam genutzten Wohnung einräumte. Zudem verfasste der Erblasser am 06.08.2012 \neigenhändig und privatschriftlich eine „Anlage zum Testament W. vom 6.8.2012“. Darin \nheißt es: „Ich ernenne RA X.… zu meinem Testamentsvollstrecker.“ Diese, vom Erb-\nlasser unterschriebene Erklärung übergab der Erblasser dem Beteiligten zu 2.) am \n06.08.2012 in einem verschlossenen weißen Briefumschlag, der mit „Anlage zum Tes-\ntament W. vom 6.8.2012“ beschriftet war. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\n \nDie beiden notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom \n06.08.2012 sind in verschlossenen und versiegelten braunen Umschlägen vom Büro \ndes Beteiligten zu 2.) dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal in amtliche Verwahrung \ngegeben worden. Gleichzeitig ist dort vom Büro des Beteiligten zu 2.) der weiße Um-\nschlag mit der privatschriftlichen „Anlage zum Testament W. vom 6.8.2012“ abgegeben \nworden. Als „Anlage zum Testament“ bezeichnete der Beteiligte zu 2.) diese Urkunde \nauch selbst in seinem Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom \n11.12.2012 (UR- Nr. 1007/2012 des Notars K., Bremen, Bl. 3 d.A.); die Aufschrift „An-\nlage zum Testament“ trägt auch der Umschlag. Ob dieser Umschlag separat abgege-\nben wurde oder sich in einem der versiegelten braunen Umschläge befand, ist zwi-\nschen den Beteiligten streitig. In der entsprechenden Nachlassakte des Amtsgerichts \nBremen-Blumenthal (Gesch.-Nr. 50 IV 508/12) befinden sich bezüglich der hier in Rede \nstehenden Dokumente lediglich zwei Verfügungen vom 16.08.2012 über die besondere \namtliche Inverwahrungnahme (Bl. 8 und 12 der vorgenannten Akte). Mit den dort ver-\ngebenen Verwahrungsbuch-Nummern 31122 und 31123 sind die beiden braunen Um-\nschläge versehen worden, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu den UR-\nNrn. 465/12 und 467/12 des Beteiligten zu 2.) enthielten. Eine weitere Verwahrungs-\nbuch-Nummer ist nicht vergeben worden. Insbesondere ist der weiße Briefumschlag \nnicht mit einer Verwahrungsbuch-Nummer versehen. Er trägt auch keinen Eingangs-\nstempel oder sonstigen Hinweis, wie er an das Gericht oder zur Gerichtsakte gelangt \nist. \n \nDer Erblasser verstarb am 06.11.2012. In dem Protokoll über die Eröffnung der letztwil-\nligen Verfügungen vom 16.11.2012 (Gesch.-Nr. 50 IV 508/12, dort Bl. 18) heißt es: \n \n„Die Umschläge wurden geöffnet. Die Verfügungen wurden eröffnet. Sie sind wie folgt \ndatiert: \na) 14.06.1993; \nb) 24.09.2007; \nc) 06.08.2012 -nebst handschriftlicher Anlage vom 06.08.2012- \nd) 06.08.2012“. \n \nUnter dem 13.02.2013 wurde auf seinen Antrag der Beteiligte zu 2.) zum Testaments-\nvollstrecker in der Nachlassangelegenheit W. ernannt (Bl. 18 d.A.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nDie Beteiligte zu 1.) nimmt den Beteiligten zu 2.) u.a. wegen „Vereitelung des Wohn-\nrechts“, das sich aus dem Vermächtnis vom 06.08.2012 ergibt, vor dem Landgericht \nBremen auf Schadensersatz in Anspruch (Gesch.-Nr. 3 O 675/13). \n \nMit Schriftsatz vom 07.01.2014 wandte sich die Beteiligte zu 1.) an das Amtsgericht \nBremen-Blumenthal und berief sich auf die Unwirksamkeit der Bestellung des Beteilig-\nten zu 2.) zum Testamentsvollstrecker. Grundlage der Bestellung sei die in dem ver-\nschlossenen weißen Briefumschlag überreichte eigenhändige privatschriftliche Verfü-\ngung des Erblassers vom 06.08.2012. Auf diese Verfügung sei in der UR-Nr. 465/12 \ndes Beteiligten zu 2.) ausdrücklich Bezug genommen worden mit der Folge, dass diese \nVerfügung gemäß § 2232 S. 1, 2. Alt. BGB i.V.m. § 2232 S. 2 BGB den Charakter ei-\nnes öffentlichen Testamentes erhalte. In einem öffentlichen Testament dürfe jedoch \nweder bestimmt werden, dass der beurkundende Notar den Testamentsvollstrecker \nauswählt noch dürfe der Notar unmittelbar als Testamentsvollstrecker benannt werden. \nEine solche Regelung führe zu einem Verstoß gegen §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG mit der \nFolge, dass die letztwillige Verfügung insoweit gemäß § 125 BGB nichtig sei. \n \nDie Beteiligte zu 1.) hat Beschwerde, hilfsweise Erinnerung gegen die Erteilung des \nTestamentsvollstreckerzeugnisses eingelegt und beantragt, den Beteiligten zu 2.) als \nTestamentsvollstrecker zu entlassen \n \nDer Beteiligte zu 2.) ist der Auffassung, dass seine Bestellung zum Testamentsvoll-\nstrecker wirksam erfolgt sei. \n \nDurch richterlichen Beschluss vom 17.04.2014 (Bl. 77a d.A.) hat das Amtsgericht Bre-\nmen-Blumenthal die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) auf deren Kosten als unzulässig \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Beteiligten \nzu 1.) zu der von ihr eingelegten Rechtspflegererinnerung die für die Zulässigkeit erfor-\nderliche Beschwer fehle. Ihr (unzulässiges) Rechtsmittel sei nach Erteilung des Testa-\nmentsvollstreckerzeugnisses als Anregung auszulegen, von Amts wegen das Vorlie-\ngen etwaiger Einziehungsgründe zu prüfen. \n \nGegen diesen, ihrer Prozessbevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellten Beschluss \ndes Amtsgerichts Bremen-Blumenthal hat die Beteiligten zu 1.) am 07.05.2014 (Bl. 84 \nd.A.) Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge eingelegt. Das Amtsgericht hat \ndiese Beschwerde zunächst erneut durch Beschluss vom 12.05.2014 als unzulässig \nverworfen (Bl. 90 d.A.). Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin durch Beschwerde \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nvom 20.05.2014 ein weiteres Mal gewandt (Bl. 129 d.A.). Dieser wiederum als unzu-\nlässig angesehenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie durch \nBeschluss vom 23.05.2014 dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Ent-\nscheidung vorgelegt (Bl. 137 d.A.). Zwischenzeitlich hatte der Rechtspfleger durch Ver-\nfügung vom 06.05.2014 dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einziehung des Tes-\ntamentsvollstreckerzeugnisses mangels ausreichender Gründe hierfür nicht entspro-\nchen. \n \n \nII. \n1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist statthaft und zulässig (§§ 58, 59 Abs. 1, 63 \nFamFG; § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). \n \nDurch Beschluss vom 17.04.2014 hat das Amtsgericht Bremen-Blumenthal den Antrag \nder Beteiligten zu 1.), der als Anregung auszulegen ist, die Erteilung des Testaments-\nvollstreckerzeugnisses von Amts wegen zu überprüfen und dieses ggf. einzuziehen, \nmangels Beschwer als unzulässig verworfen. Den Antrag, die Erteilung des Testa-\nmentsvollstreckerzeugnisses zu überprüfen und dieses ggf. einzuziehen, hat es nicht \nausdrücklich beschieden, schon gar nicht in der gebotenen Form eines Beschlusses. \nVielmehr hat es die gegen die Weigerung des Amtsgerichtes, das Testamentsvollstre-\nckerzeugnis einzuziehen, gerichteten Rechtsmittel stets als unzulässig zurückgewie-\nsen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1.) durch Schriftsatz vom 07.05.2014 jedenfalls \nauch Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG eingelegt. Diese ist angesichts der nicht \nverfahrensfehlerfrei behandelten Anträge der Beteiligten zu 1.) jedenfalls nach den \nGrundsätzen der Meistbegünstigung zulässig, da sie auch gegen die - an sich geboten \ngewesene - Entscheidung in der Sache selbst gegeben gewesen wäre. Denn entgegen \nder Auffassung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ist die Beteiligte zu 1.) nach § 59 \nAbs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 Fa-\nmFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Für \ndie Beschwerdeberechtigung ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Be-\nschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Ent-\nscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, be-\nschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses \nRechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechts-\nstellung vorenthalten oder erschweren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom \n24.04.2013, IV ZB 42/12, m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer \nsowohl im Falle der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers (BGH, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\na.a.O.) als auch bei dessen Bestellung (Staudinger-Reimann, BGB, 2012, § 2200 Rn. \n15) beschwerdebefugt im Sinne von §§ 59 Abs. 1 FamFG. Das gilt jedenfalls dann, \nwenn es, wie hier, gerade zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, das \nVermächtnis zu erfüllen (BGH, a.a.O.). Der Vermächtnisnehmer ist in solchen Fällen \ndeshalb berechtigt, auf eine Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß \n§ 2368 BGB i.V.m. § 2361 BGB hinzuwirken (zum Fall der Ablehnung eines Antrags \nauf Entlassung des Testamentsvollstreckers vgl. Palandt- Weidlich, BGB, 73. Aufl., \n§ 2227, Rdn. 14). \n \n2. \nDie Beschwerde ist auch begründet, denn die Bestellung des Beteiligten zu 2.) zum \nTestamentsvollstrecker ist gemäß §§ 27, 7 BeurkG i.Vm. § 125 BGB unwirksam. \n \na) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des \nErblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, \nauch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die \nDurchführung der Vollziehung überwachen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom \n16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.). Den sich \ndaraus für den Notar ergebenden Interessenkonflikt spiegeln die beurkundungsrechtli-\nchen Regelungen in § 27 und § 7 BeurkG wider. § 27 BeurkG statuiert durch die Ver-\nweisung auf § 7 BeurkG ein Mitwirkungsverbot: Nach § 7 Nr. 1 BeurkG ist eine Beur-\nkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, \ndem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Normzweck des § 7 BeurkG ist es, \ndas Beurkundungsverfahren freizuhalten von eigenen Interessen des beurkundenden \nNotars, denn aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und Träger von Rechten \nals Testamentsvollstrecker - mit oder ohne Honorar - könnte sich ein Interessenkonflikt \ndes Notars mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Urkunde ergeben. Dies will § 7 \nBeurkG von vornherein verhindern (Reimann, a.a.O., S. 661). Der Notar darf deshalb \nnach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung nicht mitwirken, wenn er in der von \nihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden \nsoll (Reimann, DNotZ 1990, 433; DNotI Report, 12/1999, S. 101 f.; Winkler, BeurkG, \n17. Aufl., § 27 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Erkennt der Notar, dass der Erblasser ihn zum \nTestamentsvollstrecker ernennen will, muss er die Beurkundung ablehnen (§ 14 Abs. 2 \nBNotO; §§ 4, 7, 27 BeurkG). Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die \nBeurkundung insoweit gemäß § 125 BGB nichtig (Reimann, DNotZ 1994, 659, 661; \nBengel/Reimann, Beck´sches Notarhandbuch, 5. Aufl., Abschn. C, Rn. 43; DNotI-\nReport 12/1999, S. 102; Eylmann/Vaasen/Baumann, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 27 \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nBeurkG Rn. 8; Armbrüster, in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 27 Rn. 3, \nKeim, in Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl., Teil 4, Kapitel 1, Rn. 271 (S. 1844); \nPalandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2197 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Dies gilt nicht nur \ndann, wenn der Notar von der Testamentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch \ndann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch \nÜbergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde (Reimann, DNotZ 1990, 433; \nDNotI-Report 12/1999, S. 102; Bengel/Reimann, a.a.O.). \n \nZwar wird es als „Ersatzlösung“ (so Armbrüster, a.a.O., Rn. 7) überwiegend als zuläs-\nsig angesehen, dass der Erblasser in einem eigenhändigen oder von einem anderen \nNotar beurkundeten ergänzenden Testament den Notar, der seinen letzten Willen mit \nder Anordnung der Testamentsvollstreckung beurkundet hat, zum Testamentsvollstre-\ncker ernennt (Reimann, DNotZ 1990, 433; ders., DNotZ 1994, 659, 663; Armbrüster, \na.a.O., jeweils m.w.N.). Hier bedarf es aber einer Abgrenzung zum öffentlichen Testa-\nment gemäß § 2232 BGB, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet \nwurde, denn jegliche Verknüpfung mit dem ursprünglichen notariellen Testament kann \nim Hinblick auf dessen Wirksamkeit schädlich sein (so Zimmermann, Die Testaments-\nvollstreckung, 3. Aufl., Rn. 95). \n \nFür den vorliegenden Fall ist der Senat der Auffassung, dass durch die Übergabe der \n„Anlage zum Testament“ an den beurkundenden Notar als verschlossene Schrift und \ndie Errichtung eines in der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung des Erblas-\nsers enthaltenen Tatsachenprotokolls über diesen Vorgang ein öffentliches Testament \nim Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB errichtet worden ist. Dies hat zur Folge, \ndass die Bestellung des Beteiligten zu 2.) als Testamentsvollstrecker Inhalt des von \nihm notariell beurkundeten Testaments des Erblassers vom 06.08.2012 (UR-Nr. \n465/12) geworden ist. \n \nSowohl aus dem notariell beurkundeten Testament zur UR-Nr. 465/12 vom 06.08.2012 \nals auch aus der privatschriftlichen „Anlage zum Testament“ des Erblassers vom \n06.08.2012 wird die unmittelbare Verknüpfung der beiden Dokumente deutlich. Beide \nsind am selben Tag erstellt worden. In dem notariellen Testament ist in Ziff. 6 Satz 2 \nder Passus aufgenommen: „Ich habe dem beurkundenden Notar einen verschlossenen \nUmschlag mit einer eigenhändigen, privatschriftlichen Verfügung übergeben, die die \nErnennung des Testamentsvollstreckers enthält…“ In Ziff. 7 hat der Erblasser den \nNotar beauftragt, das beurkundete Testament sowie den in Ziff. 6 genannten ver-\nschlossenen Umschlag in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht Bremen-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nBlumenthal zu geben. Diese Umstände erfüllen die Voraussetzungen des § 2232 \nSatz 2 i.V.m Satz 1 BGB. Der Erblasser hat dem Notar eine verschlossene Schrift \nübergeben und der Notar hat über diese Übergabe in dem notariellen Testament eine \nNiederschrift erstellt, die diese Tatsache dokumentiert. Jedenfalls stellt sich die hier \nkonkret gewählte Verfahrensweise - unabhängig von der Frage der grundsätzlichen \nZulässigkeit der privatschriftlichen Bestimmung des beurkundenden Notars als Testa-\nmentsvollstrecker – als eine klare Umgehung der §§ 27, 7 BeurkG dar. Nicht zuletzt hat \nder Beteiligte zu 2.) selbst, wie dargetan, in seinem Antrag vom 11.12.2012 auf Bestel-\nlung zum Testamentsvollstrecker die handschriftliche Erklärung des Erblassers als \n„Anlage zum Testament“ bezeichnet (Bl. 3 d.A.). \n \nFerner ist zu berücksichtigen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die „An-\nlage zum Testament“ vom 06.08.2012 selbstständig in besondere amtliche Verwah-\nrung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal genommen worden ist. Mit eigenständigen \nVerwahrbuch-Nummern sind lediglich die beiden notariell beurkundeten letztwilligen \nVerfügungen des Erblassers vom 06.08.2012 (UR-Nrn. 465/12 und 467/12) versehen \nworden. Auch Kostenrechnungen wurden nur für diese beiden amtlichen Verwahrun-\ngen erstellt. Bei der Testamentseröffnung ist die „Anlage zum Testament“ ebenfalls \nnicht als eigenständig erwähnt. Dies alles spricht dafür, dass die „Anlage zum Testa-\nment“ auch als solche behandelt wurde und nicht unabhängig von der durch den Betei-\nligten zu 2.) notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gesehen werden kann. Ir-\ngendein anders lautender Hinweis, wie ein gesondertes Begleitschreiben oder ein ei-\ngener Eingangsstempel auf dem weißen Umschlag, existiert nicht. Es kommt daher \nauch nicht darauf an, ob der weiße Briefumschlag mit der „Anlage zum Testament“ sich \nbei der Übergabe an das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in einem der beiden versie-\ngelten braunen Umschläge befand oder nicht. \n \nDie letztwillige Verfügung des Erblassers hinsichtlich der Ernennung des Rechtsan-\nwalts und Notars X. ist deshalb gemäß §§ 7, 27 BeurkG i.V.m. § 125 BGB nichtig. Dies \nführt zur Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses, das gemäß §§ 2368 Abs. \n3, 2361 Abs. 1 BGB vom Nachlassgericht einzuziehen ist. Da das Beschwerdegericht \ndas Testamentsvollstreckerzeugnis nicht selbst einziehen kann, wird das Nachlassge-\nricht zur Einziehung angewiesen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2227, Rn. 14; § 2361 \nRn. 11 m.w.N.). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\n4. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus § 40 \nAbs. 5 GNotKG, wobei wegen Fehlens anderer Anhaltspunkte ein Nachlasswert von \n€ 150.000,00 zu Grunde gelegt wurde (vgl. Schreiben des Notars an das Nachlassge-\nricht vom 12.08.2012, Bl. 5 der Akte 50 IV 508/12). \n \n5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG nicht \nzuzulassen. Mit Rücksicht darauf, dass der vorliegende Beschluss eine Tatsachenent-\nscheidung im Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Recht-\nsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu \nnoch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Haberland \n \n \nFür die Ausfertigung \n \n \nKlepka \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-15/5-w-13-14","cited_norms":[{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2232","ref_norm":"2232","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2368","ref_norm":"2368","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-15/5-w-13-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363967","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.591315+00:00"}}