{"status":"available","doknr":"OLD363965","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-07-28","aktenzeichen":"1 W 22/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 22/14 = 30 II 63/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. A., \n \n2. B., \n \n \ndas Verfahren Betreffender, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Landgericht Keil \n \nam 28.07.2014 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller vom 10.06.2014 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 30.05.2014 (Az. 30 II 63/14) wird zurückgewiesen. \n \nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.759,72 € festgesetzt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nGründe: \n \nI. \nDie Antragsteller begehren die Aufbietung unbekannter Gläubiger. \n \nDie Antragsteller wurden am 05.03.2013 aufgrund Erbfolge Miteigentümer an einem \nGrundstück in Bremen. \n \nIn der Abteilung III des Grundbuchs von Bremen sind zwei Briefgrundschulden \neingetragen: \n \nUnter der lfd. Nr. 1 ist eine Briefgrundschuld über 9.000,00 DM für die C. AG in ... \neingetragen, deren Rechtsnachfolgerin die D. AG in ... ist. Diese hatte \nLöschungsbewilligung erteilt und erklärte mit eidesstattlicher Versicherung vom \n10.05.2013, dass ihr der Grundschuldbrief nicht vorliege, über den Verbleib der \nUrkunde nichts bekannt sei, die Grundschuld aber weder abgetreten, ge- oder \nverpfändet, noch Rechte Dritter an dem Grundpfandrecht geltend gemacht worden \nseien. \n \nUnter der lfd. Nr. 3 ist eine Briefgrundschuld über 106.000,00 DM zugunsten der E. in \n... eingetragen, deren Rechtsnachfolgerin die F. in ... ist. Diese erteilte ebenfalls \nLöschungsbewilligung. \n \nDie Antragsteller haben erklärt, dass ihnen trotz intensiver Suche in den Unterlagen \nder Erblasserin nicht bekannt sei, ob der Eigentümer die Grundschulden außerhalb des \nGrundbuches an einen Dritten abgetreten habe. Sie haben diesbezüglich eidesstattlich \nversichert, dass ihnen nicht bekannt sei, wer der Gläubiger der Grundschulden sei, wo \nsich \ndie \nGrundschuldbriefe \nbefinden \nwürden \nund \ndass \nhierzu \nangestellte \nNachforschungen erfolglos geblieben seien. Die Antragsteller haben zuletzt versichert, \ndass die Grundschulden nicht in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn \nder Verjährung führenden Weise anerkannt worden seien. \n \nMit Schreiben vom 24.02.2014 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht Bremen \ndie Aufbietung der unbekannten Gläubiger. \n \nMit Beschluss vom 30.05.2014, der dem Bevollmächtigten der Antragsteller am \n05.06.2014 zugestellt wurde, wies das Amtsgericht Bremen den Antrag zurück. Es \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nbegründete dies – unter Verweis auf eine Entscheidung des Senats mit Beschluss vom \n15.04.2014, Az. 1 W 11/14 - damit, dem Gericht habe nicht glaubhaft dargelegt werden \nkönnen, dass die Rechte innerhalb der letzten zehn Jahre nicht anerkannt worden \nseien. Denn für sich könnten die Antragsteller dies erst wirksam seit dem Eintritt des \nErbfalls am 05.03.2013 erklären, wohingegen es für den Zeitraum davor unmöglich sei, \nda es an der erforderlichen tatsächlichen Wahrnehmung fehle. \n \nHiergegen richtet sich die am 11.06.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Sie \nvertreten weiterhin die Auffassung, es genüge für die Ausschließung unbekannter \nGläubiger nach § 1170 BGB ihre eidesstattliche Versicherung, dass sie keine der in § \n212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführten oder sonstigen Anerkennungshandlungen \nvorgenommen \nhätten \nund \nihnen \nauch \nvon \nsolchen \nHandlungen \nihrer \nRechtsvorgängerin nichts bekannt sei. Allein der Umstand, dass die Grundschuldbriefe \nunauffindbar seien, stehe der begehrten Ausschließung vorliegend nicht entgegen, weil \ndie letzten Inhaber bekannt seien, diese Löschungsbewilligungen erteilt hätten und aus \nden vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine außergrundbuchliche \nAbtretung oder auf eine Anerkennung der Rechte Dritter vorgefunden worden seien. \nWolle man in dieser Konstellation eine hinreichende Glaubhaftmachung der \nVoraussetzungen des § 1170 Abs. 1 S. 1 BGB faktisch allein wegen der \nUnauffindbarkeit der Briefe verneinen, würde man statt der ausreichenden \nGlaubhaftmachung in Form einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass Rechte Dritter \ninnerhalb der letzten zehn Jahren nicht anerkannt worden seien, tatsächlich den nicht \ngebotenen Vollbeweis dieser negativen Tatsache verlangen. \n \nDas Amtsgericht Bremen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDas zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. \n \n1. \nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde das statthafte \nRechtsmittel (§ 1170 BGB i. V. mit §§ 447 Abs. 1, 58 FamFG). Die Antragsteller sind \nzur Beschwerde berechtigt (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerde ist schließlich \nform- und fristgerecht durch den verfahrensbevollmächtigten Notar erhoben (§ 10 \nAbsatz 2 Nr. 3 FamFG, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und damit \nzulässig. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\n2. \nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet. \n \nDie \nAntragsteller \nhaben \ndie \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nDurchführung \ndes \nAufgebotsverfahrens nach § 1170 Abs. 1 S. 1 BGB nicht glaubhaft gemacht (§§ 450 \nAbs. 1 und 3, 31 Abs. 1 FamFG). \n \nNach §§ 1170 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB kann der unbekannte Gläubiger im \nWege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit \nder letzten sich auf die Grundschuld beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn \nJahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von \ndem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung \ngeeigneten Weise anerkannt worden ist. Der Antragsteller hat dabei gem. § 450 Abs. 1 \nFamFG auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende \nAnerkennung des Rechts innerhalb der Zehnjahresfrist nicht erfolgt ist. An \nletztgenannter Voraussetzung fehlt es vorliegend. \n \nZwar wird in der Literatur teilweise vertreten, es reiche aus glaubhaft zu machen, dass \nder antragstellende Eigentümer selbst keine Anerkennungshandlung vorgenommen \nhat und ihm auch von solchen Handlungen seiner Rechtsvorgänger nichts bekannt ist \n(Haußleiter / Schemmann, FamFG, München 2011, Rn. 3 zu § 450 FamFG; Stein / \nSchlosser, ZPO, 22. Auflage 2002, Rn. 3 zu § 986), was sich aus dem Übergang des \nVerjährungsstatus im Falle der Schuldübernahme rechtfertigen soll (Haußleiter / \nSchemmann, a.a.O.). \n \nDer Senat schließt sich dieser Meinung unter Aufrechterhaltung seiner zuletzt \nvertretenen Rechtsauffassung (Beschluss vom 15.04.2014, 1 W 11/14) nach wie vor \nnicht an. Denn § 450 Abs. 1 FamFG verlangt die Glaubhaftmachung, dass eine das \nAufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist. \nDiese negative Tatsache ist Voraussetzung des Aufgebotsverfahrens. Wer eine \nTatsache glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und auch zur \nVersicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Die \nGlaubhaftmachung \nsetzt \nauch \neine \nschlüssige \nDarlegung \nder \nbehaupteten \n(Ausschluss-) Tatsachen voraus (Keidel / Sternal, FamFG, 18. Auflage 2014, Rn. 9 zu \n§ 31). \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nDem kann die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller nicht genügen. Die \nAntragsteller selbst sind nämlich noch keine zehn Jahre Eigentümer des belasteten \nGrundstücks, sondern haben das Eigentum erst jüngst am 05.03.2013 durch Erbschaft \nerworben. Sie haben in diesem Zusammenhang zwar versichert, dass sie keine \nUnterlagen vorgefunden oder anderweitige Kenntnisse zu der Person der Gläubiger, \nüber \ndie \nGeltendmachung \nvon \nAnsprüchen \noder \nüber \nden \nVerbleib \nder \nGrundschuldbriefe hätten, und dass die Grundschulden auch sonst nicht in einer nach \n§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führenden Weise anerkannt \nworden seien. Diese von ihnen vorgebrachten Indizien und Versicherungen an Eides \nstatt reichen zur Glaubhaftmachung einer fehlenden Anerkennungshandlung ihrer \nRechtsvorgängerin innerhalb der Zehnjahresfrist indes nicht aus. Maßgeblich ist dabei, \nworauf das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend verwiesen hat, \ndass die Antragsteller in Ermangelung eigener Wahrnehmung in der Zeit vor dem \nEintritt des Erbfalls nicht versichern und damit nicht glaubhaft machen können, dass \ndie Rechte des Gläubigers innerhalb der letzten zehn Jahre nicht doch anerkannt \nworden sind. Eine solche (negative) Tatsache kann der Rechtsnachfolger nämlich \ndann nicht glaubhaft machen, wenn es ihm an eigener Wahrnehmung fehlt und auch \nandere geeignete Ausschlusstatsachen nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht sind \n(so auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse des Senats vom 06.11.2013, 1 W \n37/13 und zuletzt vom 15.04.2014, 1 W 11/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n06.07.2010 - 3 Wx 121/10 -, Rn. 21 in juris). Denn das Nichtauffinden von Unterlagen, \naus denen sich eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers aus der Zeit vor ihrem \nEigentumserwerb ergeben kann, ließe sich genauso gut auch damit erklären, dass der \nErblasserin und Rechtsvorgängerin der Antragsteller entsprechende Unterlagen \nabhandengekommen sind und deswegen von diesen nach Eintritt des Erbfalls nicht \naufgefunden werden konnten. Weil danach das Abhandenkommen von Unterlagen, die \nein Anerkenntnis innerhalb der letzten zehn Jahre belegen, ebenso möglich und nicht \nganz unwahrscheinlich erscheint wie das Fehlen eines solchen Anerkenntnisses in \nErmangelung entsprechender, das Gegenteil dokumentierender Unterlagen, fehlt es \nentgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bloß an einem Vollbeweis dieser \nnegativen Tatsache im Sinne einer sicheren Überzeugung, die richtigerweise nicht \nverlangt werden kann, sondern selbst an der nach § 450 Abs. 1 FamFG gebotenen \nGlaubhaftmachung im Sinne einer erheblichen Wahrscheinlichkeit des Fehlens eines \nsolchen Anerkenntnisses. \n \nSinn und Zweck von § 1170 Abs. 1 BGB und § 450 Abs. 1 FamFG erfordern kein \nanderes \nVerständnis \nund \ndamit \nauch \nkeine \nHerabsetzung \nder \nan \ndie \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nGlaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen. Maßgebliche Erwägung ist dabei, \ndass Briefgrundschulden ohne Eintragung in das Grundbuch übertragen werden \nkönnen. Es genügt entsprechend §§ 1154 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB vielmehr \ndie schriftliche Übertragungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefs. Das hat \nzur Folge, dass der im Grundbuch als Gläubiger einer Briefgrundschuld Ausgewiesene, \nzu dessen dinglicher Absicherung die Grundschuldbestellung ursprünglich erfolgt war – \nhier: die C. AG sowie die E. bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen - nicht zwingend der \nist, dem die Briefgrundschuld später tatsächlich zusteht (vgl. zur Briefhypothek: BGH \nBeschluss vom 29.01.2009 - V ZB 140/08 -, Rn. 15 in juris). Die Verbriefung des \nGrundpfandrechts erhöht so dessen Verkehrsfähigkeit. Übertragungsvorgänge \naußerhalb des Grundbuchs sind einfach auszuführen. Die Verkehrsfähigkeit des \nBriefgrundpfandrechts wird zudem durch die Gutglaubensvorschrift des § 1155 BGB \nabgesichert. Das Grundpfandrecht unterliegt gem. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der \nVerjährung (vgl. Staudinger / Gursky, BGB 2013, Rn. 10 zu § 902 m. w. N.) und \nverleiht seinem Gläubiger so ein starkes Recht. \n \nDieses Recht wird durch § 1170 BGB eingeschränkt. Dem Ausschließungsbeschluss \nnach § 1170 Abs. 2 BGB kommt gestaltende Wirkung zu; der Eigentümer „erwirbt“ mit \nRechtskraft des Ausschließungsbeschlusses das Grundpfandrecht (BGH Beschluss \nvom 03.03.2004 – IV ZB 38/03 -, Rn. 9 in juris). Der Ausschließungsbeschluss entzieht \ndem Gläubiger sein Sicherungsrecht dagegen vollständig. Er durchbricht das \nKonsensprinzip, wonach die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts nur \nerfolgen kann, wenn sie von demjenigen, den das Grundbuch als den Berechtigten \nausweist, bewilligt wird (BGH Beschluss vom 14.11.2013 - V ZB 204/12 -, Rn. 19 in \njuris). Diese Einschränkung von Gläubigerrechten erfordert vor dem Hintergrund der \nEigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) eine enge Auslegung der \nVoraussetzungen des § 1170 Abs. 1 BGB. Es ist zum Schutz des unbekannten \nGläubigers der Grundschuld auch interessengerecht, dem Grundstückseigentümer bei \nfehlender \nMöglichkeit \nzur \nGlaubhaftmachung \neiner \nunterlassenen \nAnerkennungshandlung zuzumuten, den Fristablauf nach § 1170 Abs. 1 BGB \nabzuwarten oder – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – das Verfahren nach \n§ 1171 BGB zu betreiben. Denn es liegt in der Sphäre des Rechtsvorgängers des \nGrundstückseigentümers, dass der Grundschuldbrief abhandengekommen oder einem \nunbekannten Gläubiger zur Sicherung einer Forderung übergeben worden ist. Es \nüberzeugt deshalb in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Grundschuldbrief \nunauffindbar und dessen Verbleib unaufklärlich bleibt, nicht, die eidesstattliche \nVersicherung der Erben und gegenwärtigen Grundstückeigentümer ausreichen zu \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nlassen, sie hätten (aus den sich im Nachlass befindlichen Unterlagen heraus) keine \nHinweise auf eine Anerkennungshandlung durch ihren Rechtsvorgänger finden \nkönnen. \n \nFehl geht auch der in der Literatur vorgebrachte Verweis auf den „Übergang des \nVerjährungsstatus bei Schuldübernahme“. Nach § 198 BGB kommt die während des \nBesitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger \nzugute, wenn eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch \nRechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten gelangt. Liegt eine Rechtsnachfolge in \ndiesem Sinne vor, ist hinsichtlich der Verjährung nicht zwischen dem früheren und dem \njetzigen Besitzer zu unterscheiden. Die unter dem Vorgänger abgelaufene Zeit wird \nauch gegenüber dem Nachfolger angerechnet (Palandt / Ellenberger, 73. Auflage \n2014, Rn. 1 zu § 198 BGB). Keinem Zweifel unterliegt, dass die Zehnjahresfrist durch \nden Wechsel des Eigentümers nicht von neuem beginnt. Der Gesetzgeber hat für das \nAufgebotsverfahren nach §§ 1170 Abs. 1, 1192 BGB indes bestimmt, dass – anders \nals bei der Verjährung – allein der Zeitablauf nicht ausreicht, um den Rechtsverlust des \nGrundpfandgläubigers zu begründen. Weitere Voraussetzung neben dem Ablauf von \nzehn Jahren ist es dort, dass der Eigentümer in dieser Zeit das Recht des Gläubigers \nnicht anerkannt hat. Das bliebe unberücksichtigt, ließe man im vorliegenden Fall allein \ndie abgegebene eidesstattliche Versicherung für die begehrte Aufbietung des \nunbekannten Gläubigers genügen. \n \nDie Antragsteller sind also mangels Möglichkeit einer Glaubhaftmachung der \nVoraussetzungen für den Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB aus \neigener Wahrnehmung, wollen sie nicht zehn Jahre gemessen ab Eintritt des Erbfalls \nam 05.03.2013 zuwarten, auf die Ausschließung durch Hinterlegung nach Maßgabe \ndes § 1171 Abs. 1 BGB zu verweisen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 1 \nGNotKG. \n \n2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 2 \nFamFG). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Helberg \ngez. Keil","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-28/1-w-22-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1170","ref_norm":"1170","n":12},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1171","ref_norm":"1171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1155","ref_norm":"1155","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-07-28/1-w-22-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363965","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.549167+00:00"}}