{"status":"available","doknr":"OLD363964","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-08-11","aktenzeichen":"5 W 26/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 26/14 = 3 O 750/12 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nmdj. […], \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n3. […], \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Bölling und Hoffmann sowie die Richterin Keil \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2 \nam 11.08.2014 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.07.2014 gegen den Beschluss des \nLandgerichtes Bremen vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 800.000,- € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.07.2014 (Bl. 214) gegen den ihm am \n08.07.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichtes vom 24.06.2014 (Bl. 209) ist \nzulässig (§ 46 Abs. 2 ZPO), insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Sie ist indessen \nnicht begründet. \n \nZutreffend \ngeht \ndas \nLandgericht \ndavon \naus, \ndass \ndie \nAblehnung \neines \nSachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit dann erfolgen kann, wenn \nvom Standpunkt einer Partei objektiv und vernünftig betrachtet Gründe vorliegen, die \nMisstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen vermögen. Ein \nsolcher Fall kann, wie der Kläger zutreffend geltend macht, dann vorliegen, wenn der \nSachverständige \nseinen \nGutachtenauftrag \nselbstständig \nüberschreitet \nund \n–\ninsbesondere zu Lasten einer Partei- zu Aussagen gelangt, nach denen das Gericht \nnicht gefragt hat (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 30. Aufl., § 406, Rdn. 8 m.w.N.). Ob ein \nsolches Verhalten einen Ablehnungsantrag zu rechtfertigen vermag, lässt sich \nallerdings nicht pauschal beantworten, sondern hängt ab von allen Umständen des \nEinzelfalles (BGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 32/ 12, zitiert nach juris). Für \nden vorliegenden Fall hat das Landgericht dies zutreffend verneint. \n \nEs erscheint schon zweifelhaft, ob der Sachverständige unter Berücksichtigung der \nBeweisfrage zu 4. im Beweisbeschluss des Landgerichtes vom 21.01.2013 (Bl. 116 d.A.), \nauf deren Überschreitung der Kläger sein Ablehnungsgesuch stützt, seinen gerichtlichen \nGutachtenauftrag überhaupt verlassen hat oder ob nicht vielmehr der Kläger diesen zu eng \ninterpretiert. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3 \nDie Fragestellung in Satz 2 dieser Ziffer des Beweisbeschlusses zielt darauf ab, ob „im \nHause der Beklagten in den Krankenakten….unter medizinischen Gesichtspunkten eine \numfassende Aufklärung…hinreichend dokumentiert“ wurde. \n \nDiese Fragestellung bezieht sich nach ihrem Wortlaut in der Tat zunächst darauf, ob die \nüber die Aufklärung des Patienten erstellten Dokumente nach ihrem Wortlaut und Inhalt \nalles das vollständig wiedergeben, worüber der Patient informiert werden musste, d.h., ob \nsie dies vollen Inhalts „dokumentieren“ im eigentlichen Sinne des Wortes, d.h. den \nVorgang vollumfänglich beurkunden oder protokollieren. So hat der Sachverständige die \nFrage auch zunächst zutreffend verstanden und sie angesichts des Umstandes, dass die \nentsprechenden Unterlagen den genauen Inhalt der durchgeführten Aufklärung nur \nallgemein wiedergeben („ …im Detail erklärt“), zutreffend verneint. Eine umfassende \nAufklarung in diesem Sinne ist nicht „dokumentiert“, d.h. in einem Dokument vollständig \nund abschließend niedergelegt worden. \n \nDurchaus noch mit der Fragestellung des Gerichtes vereinbar hat sich der Sachverständige \nsodann darüber hinaus mit der Frage befasst, ob sich nicht aus der Gesamtheit der \nUmstände des Einzelfalles, d.h. den vorliegenden Dokumenten insgesamt in Verbindung \nmit dem kinderepileptologischen Standard zur Information des Patienten bzw. seiner \nAngehörigen eine umfassende Aufklärung „dokumentieren“ im Sinne von „belegen“ oder \n„nachweisen“ lässt. Dies hat der Sachverständige angenommen und als glaubhaft \nbezeichnet. \n \nMag er sich damit auch im Grenzbereich zwischen medizinischer Fragestellung und \nrechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts bewegen, mag man seine \nEinschätzung insoweit teilen oder nicht- er hält sich damit jedenfalls im Bereich dessen, \nwas \nman \nals \nFragestellung \ndes \nGerichtes \nim \nSinne \nder \nFormulierung \ndes \nBeweisbeschlusses –auch- verstehen kann. Dass er diesen in dem vorgenannten Sinne \ninterpretiert und die Fragestellung im vorgenannten Sinne verstanden hat, ergibt sich \neindeutig aus seiner Stellungnahme vom 08.04.2014 und führte ihn dazu, dass er die erste \n–so verstandene- Frage verneint, die zweite hingegen bejaht hat (Bl. 200 d.A.). Dies alles \nist nicht zu beanstanden. \n \nEin Grund für die Annahme, der Sachverständige sei nicht hinreichend objektiv, ergibt \nsich nach alledem aus seiner ausgesprochen differenzierten Herangehensweise jedenfalls \nnicht. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4 \n \nDer Streitwert entspricht dem der Hauptsache (Thomas- Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 46, \nRdn. 2). \n \n \ngez. Dr. Bölling \n \n \ngez. Hoffmann \n \n \n gez. Keil","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-08-11/5-w-26-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-08-11/5-w-26-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363964","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.530999+00:00"}}