{"status":"available","doknr":"OLD363962","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-09-19","aktenzeichen":"4 UF 40/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 40/14 = 63 F 2381/13 Amtsgericht Bremen \n \nVerkündet am: 19.09.2014 \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom \n29.8.2014 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland \nbeschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\n \n1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.2.2014 aufgehoben. \n2. Der Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Ersatz des \nSchadens, der der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes \ndurch die Hausratversicherung bei dem Einbruch vom 4.5.2008 in die \nEhewohnung P.-Straße […] in B. entstanden ist, ist dem Grunde nach \ngerechtfertigt. \n3. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadens und über \ndie Kosten – auch des Beschwerdeverfahrens - wird das Verfahren an das \nAmtsgericht – Familiengericht – Bremen zurückverwiesen. \n4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie \nAntragstellerin \nmacht \ngegenüber \ndem \nAntragsgegner \neinen \nSchadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 € nebst Zinsen geltend. \n \nDer Antragsgegner kaufte sich im März 2006 eine in der H-Straße [...]in Bremen \ngelegene Wohnung, ohne die Antragstellerin, seine Ehefrau, hiervon in Kenntnis zu \nsetzen. In dieser Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Antragstellerin im \nAugust 2006 zufällig entdeckte. Sie sperrte den Antragsgegner daraufhin aus der \ngemeinsamen Wohnung in der P-Straße [...] aus, indem sie die Schlösser austauschen \nließ. Der Antragsgegner meldete im September 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für \ndie Ehewohnung in der P-Straße [...] geltende Hausratversicherung auf seine \nWohnung in der H-Straße [...] um, in die er nach der „Aussperrung“ durch die \nAntragstellerin gezogen war. Der Antragsgegner unterließ es, die Antragstellerin von \nder Abänderung des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Im November 2006 \nversöhnten sich die Eheleute und der Antragsgegner zog wieder in die Wohnung in der \nP-Straße [...] ein. Am 4.5.2008 kam es zu einem Einbruch in der Wohnung in der P-\nStraße [...]. Der Antragsgegner gab gegenüber der Antragstellerin vor, sich wegen der \nSchadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen \nder vom Antragsgegner im September 2006 vorgenommenen Abänderung des \nversicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\ndort entwendeten Hausrat. Zur Verdeckung des fehlenden Versicherungsschutzes \ngegenüber der Antragstellerin überwies der Antragsgegner im Jahre 2008 aus eigenen \nMitteln 9.250 € auf ein gemeinsames Oder-Konto der Eheleute und gab diesen Betrag \nder Antragstellerin gegenüber als Zahlung der Hausratversicherung auf den \nEinbruchsschaden aus. Am 5.1.2011 kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute \ndurch Auszug des Antragsgegners. Im Jahre 2013 erfuhr die Antragstellerin zufällig \nvom Fehlen des Hausratversicherungsschutzes für die Wohnung in der P-Straße [...] \nseit dem September 2006. \n \nSie hat gegen den Antragsgegner unter Anrechnung des hälftigen von ihm in 2008 \ngezahlten Betrages einen Schadensersatzanspruch von 25.000 € wegen der ihr am \n4.5.2008 gestohlenen Wertsachen (insbesondere Schmuck und Besteck) geltend \ngemacht. \nMit \nBeschluss \nvom \n26.2.2014 \nhat \ndas \nAmtsgericht \ndas \nSchadensersatzbegehren der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese, ihrer \nVerfahrensbevollmächtigten am 4.3.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am \n6.3.2014 beim Amtsgericht Bremen eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Mit \nder Beschwerde verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.2.2014 zu ändern und den \nAntragsgegner zu verpflichten, an sie Schadensersatz in Höhe von 25.000 € \nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 19.6.2013 zu zahlen sowie \n2. nach einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs die Sache hinsichtlich \ndes streitigen Betrages unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an \ndas Familiengericht zurückzuverweisen (Bl. 169, 381 d. A.). \n \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 249 d. A.). \n \nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 113 Abs. 1, 58 FamFG), form- und fristgerecht (§ 117 Abs. 1 und 2 \nFamFG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet. In \nwelcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, lässt sich zurzeit allerdings noch \nnicht \nfeststellen. \nMangels \nSpruchreife \nzur \nSchadenshöhe \nergeht \nin \nder \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nBeschwerdeinstanz daher nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nur \neine Entscheidung zum Grund (dazu unter 1.); im Übrigen wird das Verfahren aufgrund \ndes entsprechenden Antrags der Antragstellerin an das Amtsgericht – Familiengericht \n– Bremen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe \nzurückverwiesen (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Eine \nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kann auch nicht deshalb \nunterbleiben, weil das Verfahren im Sinne einer Antragsabweisung bereits jetzt \nentscheidungsreif wäre (dazu unter 2.). \n \n1. \nEin Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner lässt sich \nim vorliegenden Fall zumindest aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB herleiten. Im vorliegenden \nFall geht es um die Verletzung einer sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden \nFürsorgepflicht während bestehender Ehe. Verstöße gegen die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 \nBGB abzuleitenden Verpflichtungen der Ehegatten sind grundsätzlich geeignet, \nSchadensersatzansprüche auszulösen (vgl. BGH, FamRZ, 1988, 143; Wever, FamRZ \n2012, 416, sowie ders. in: Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb \ndes Güterrechts, 6. Aufl., 2014, Rn. 848). Allerdings muss unterschieden werden \nzwischen \nder \nVerletzung \npersönlicher \nPflichten, \ndie \ngrundsätzlich \nkeine \nSchadensersatzpflicht auslöst, und der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten, die \nzu Schadensersatzansprüchen führen kann (Wever, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, \nBGB, 73. Aufl., § 1353 Rn. 15 f.). Als Beispiele für schadensersatzauslösende \nPflichtverletzungen werden genannt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der \ngemeinsamen Steuerveranlagung (BGH, FamRZ 1988, 143) oder die Verweigerung \nder Zustimmung zur Übertragung eines Kfz-Schadenfreiheitsrabatts auf die den \nZweitwagen überwiegend fahrende Ehefrau (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 378; AG \nEuskirchen, FamRZ 1999, 380; LG Flensburg, FamRZ 2007, 146). \n \nNach Auffassung des Senats ließe sich die Schadensersatzverpflichtung des \nAntragsgegners im vorliegenden Fall aber auch aus § 280 BGB i.V.m. § 662 BGB \nherleiten (vgl. dazu auch LG Flensburg, a.a.O.; LG Freiburg, FamRZ 1991, 1447; \nWever, FamRZ 2012, 416). Nach den Schilderungen der Beteiligten liegt es nämlich \nnahe, vom konkludenten Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 \nBGB zwischen den Ehegatten insoweit auszugehen, als es der Antragsgegner \nwährend \ndes \nZusammenlebens \nder \nBeteiligten \nübernommen \nhatte, \nfür \nVersicherungsschutz für den gemeinsamen Hausrat in der jeweiligen gemeinsamen \nWohnung zu sorgen. Eine derartige auftragsmäßige Übernahme dieser Aufgabe durch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nden Antragsgegner ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der X-Versicherung \nvom 30.8.1999 (Bl. 10 d. A.), in dem diese den Antragsgegner, ihren \nVersicherungsnehmer, zutreffend (vgl. Hormuth in: Münchener Anwaltshandbuch, \nFamilienrecht, 4. Auflage, 2014, § 31 Rn. 4) darüber aufgeklärt hat, dass sich der \nVersicherungsschutz auch auf die der Antragstellerin gehörenden Gegenstände in der \ngemeinsamen Ehewohnung beziehe. Ob die Antragstellerin die Aufgabe, für eine \nHausratversicherung hinsichtlich der Ehewohnung zu sorgen, auch selbst hätte \nübernehmen können, weil sie ebenso geschäftlich erfahren war und ist wie der \nAntragsgegner, ist angesichts der tatsächlich gehandhabten Aufgabenverteilung \nzwischen \nden \nEheleuten \nirrelevant. \nWenn \nein \nEhegatte \nsich \num \nden \nVersicherungsschutz \n„kümmert“, \nweil \ner \ndiese \nAufgabe \ndurch \nkonkludente \nAuftragserteilung durch den anderen Ehegatten übernommen hat, muss er \ngrundsätzlich auch während des Bestehens des ehelichen Zusammenlebens in der \ngemeinsamen Wohnung den Versicherungsschutz aufrechterhalten; hierauf darf der \nandere Ehegatte vertrauen. \n \nOb dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn sich die Ehe in einer Krise befindet, wie \ndies bei den Beteiligten im Zeitraum von August bis November 2006 der Fall war, kann \ndahinstehen. Denn der Antragsgegner wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, der \nAntragstellerin zeitnah nach der Abänderung im September 2006 mitzuteilen, dass er \nden Versicherungsschutz auf seine Wohnung in der H-Straße [...] übertragen hat, so \ndass für die Wohnung in der P-Straße [...] – spätestens nach einer Übergangszeit von \n3 Monaten nach der nächsten auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit (vgl. \nHormuth in: Münchener Anwaltshandbuch, a.a.O., § 31 Rn. 20 ff.) - kein Schutz mehr \ndurch eine Hausratversicherung bestand. \n \nSoweit der Antragsgegner in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4.9.2014 nun \ngeltend macht, er sei aufgrund seines Auszugs gegenüber der Versicherung zu dieser \nMeldung verpflichtet gewesen, weshalb es sich bei seinem Verhalten bereits um „keine \nschuldhafte Verletzung irgendeiner Verpflichtung“ handeln könne, kann dieses \nVorbringen nicht überzeugen. Selbst wenn die Meldung gegenüber der Versicherung \nim September 2006 „bedingungsgemäß“ erfolgt sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass \nsich die Eheleute im Oktober/November 2006 wieder versöhnt hatten: Der \nAntragsgegner ist wieder – auch wenn gegenüber der Antragstellerin eventuell nur zum \nSchein - in die gemeinsame Ehewohnung zurückgekehrt. Daher wäre nun – seinen \nVortrag über die Meldeobliegenheit gegenüber der Versicherung als richtig unterstellt - \nebenso wie zum Zeitpunkt des Auszuges im August 2006 eine „bedingungsgemäße“ \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nMeldung der neuen/alten Wohnanschrift gegenüber der Hausratversicherung \nabzugeben gewesen, um den Hausratversicherungsschutz auf seine Anschrift in der P-\nStraße [...] zu erstrecken. Hiervon hat der Antragsgegner aber aus nicht näher \ndargelegten Gründen abgesehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nmusste die Antragstellerin auch nicht wissen, dass die Hausratversicherung nicht mehr \nbestand. Vielmehr durfte sie jedenfalls angesichts der Rückkehr des Antragsgegners in \ndie gemeinsame Ehewohnung davon ausgehen, dass sich am Versicherungsschutz für \nden Hausrat in der Ehewohnung nichts geändert hatte bzw. dass eine – als \n„bedingungsgemäß“ unterstellte – erneute Ummeldung gegenüber der Versicherung \nerfolgen und somit der Versicherungsschutz für den gemeinsamen Hausrat in der \nEhewohnung P-Straße [...] wiederhergestellt würde. Dass der Antragsgegner parallel \nnoch seine Wohnung in der H-Straße [...] behalten hat, wie er vorgetragen hat, ändert \nnichts daran, dass die Ehe bis Januar 2011 in der gemeinsamen Wohnung in der P-\nStraße [...] bzw. ab Mitte 2010 in der C-Straße […] „offiziell“ fortgesetzt worden ist; eine \nUmmeldung \nzur \nH-Straße \n[...] \nhat \nder \nAntragsgegner \ngegenüber \ndem \nEinwohnermeldeamt erst zum 5.1.2011 vorgenommen. Bei der Wohnung in der H-\nStraße [...] handelte es sich also bis zu diesem Zeitpunkt – auch nach eigenem Vortrag \n- nicht um seine offizielle Wohnanschrift. Spätestens im Zeitpunkt der Rückkehr in die \nEhewohnung hätte der Antragsgegner also die Antragstellerin darauf hinweisen \nmüssen, dass er die Hausratversicherung auf die H-Straße [...] umgemeldet hatte und \nden Hausratversicherungsschutz für die P-Straße [...] auch nicht wiederherstellen \nwollte. \n \nEine Verletzung der den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin treffenden \nVermögensfürsorgepflicht nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB liegt somit darin, dass er die \nAntragstellerin \nnicht \nauf \nden \n- \ndurch \nihn \nveranlassten \n- \nEntzug \ndes \nVersicherungsschutzes für den Hausrat in der Ehewohnung in der P-Straße [...] \nhingewiesen hat. Hierin würde im Übrigen auch eine Verletzung der sich aus einem \nAuftragsverhältnis ergebenden Hinweispflicht nach § 280 BGB liegen. \n \nEntgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung ist diese Pflichtverletzung für \nden geltend gemachten Schaden kausal. Da aufgrund der vom Antragsgegner im \nJahre 2006 vorgenommenen Ummeldung der Versicherung auf die H-Straße [...] kein \nVersicherungsschutz mehr für den Hausrat in der P-Straße [...] bestand, hat der \nAntragsgegner die Ursache dafür gesetzt, dass die Antragstellerin für die Schäden aus \ndem Einbruchsdiebstahl vom 4.5.2008 keinen Ersatz durch die Hausratversicherung \nerlangen konnte. Der Senat geht somit vom Bestehen eines Kausalzusammenhangs \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nzwischen dem gegen § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßenden Handeln des \nAntragsgegners und dem von der Antragstellerin geltend gemachten Schaden aus. \nEntgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung hat der Senat auch keine \nZweifel daran, dass die Antragstellerin bei einer entsprechenden Information durch den \nAntragsgegner unverzüglich für Versicherungsschutz für den Hausrat in der Wohnung \nP-Straße [...] gesorgt hätte. Die Antragstellerin hatte nach ihrem Vortrag erhebliche \nWertgegenstände in der im Erdgeschoss gelegenen Ehewohnung gelagert. Es war \nbereits im Jahre 2006 zu einem Wohnungseinbruch gekommen, so dass davon \nausgegangen werden muss, dass die Antragstellerin - ebenso wie fast alle Haushalte \nin Deutschland (s. Hormuth, a.a.O., § 31 Rn. 20) - eine Hausratversicherung \nabgeschlossen hätte. Dies hat sie auch im Jahre 2008 sofort in die Wege geleitet, \nnachdem sie mit der – angeblichen – Schadensregulierung durch die X-Versicherung \nunzufrieden gewesen war. Dass die geschäftsgewandte Antragstellerin im Jahre 2006 \neine Hausratversicherung gewählt hätte, die den Wertersatz für ihre erheblichen \nWertgegenstände nicht umfasste, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es muss vielmehr \nunterstellt werden, dass sie einen dem Versicherungsschutz durch die X-Versicherung \ngleichwertigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. \n \n2. \nDer somit dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Antragstellerin \ngegen den Antragsgegner scheitert nicht an den vom Antragsgegner erhobenen \nEinwendungen. \n \nDie vom Antragsgegner gegen den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin \nvorgebrachte Einrede der Verjährung scheitert an § 207 Abs. 1 S. 1 BGB: Die \nBeteiligten sind noch nicht geschieden, so dass die Verjährungshemmung andauert. \n \nFür die – in der Beschwerdeinstanz erhobene – Einrede der Verwirkung gibt es \nebenfalls keine Anhaltspunkte. Ein Recht kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es \nlängere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf \neingerichtet hat und dies auch durfte. Sie setzt also ein sog. Zeitmoment und ein sog. \nUmstandsmoment voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87 ff.). Worin im \nvorliegenden Fall diese Verwirkungsvoraussetzungen zu sehen sein sollen, ist aus \ndem Vortrag des Antragsgegners – einschließlich der Ausführungen im Schriftsatz vom \n4.9.2014 - nicht ersichtlich. Unwidersprochen hat die Antragstellerin von der \nVersicherungsummeldung \nerst \nim \nJahre \n2013 \nerfahren. \nDer \nAntrag \nauf \nSchadensersatz ist am 4.7.2013 beim Amtsgericht Bremen eingegangen. Von \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nVerwirkung kann somit keine Rede sein. Weshalb die Antragstellerin verpflichtet \ngewesen sein sollte, nach dem Jahre 2008 vom Antragsgegner ihr geschenkten \nSchmuck nur „unter Vorbehalt“ anzunehmen und sich jetzt diese Geschenke als \n„Ersatzschenkungen“ „gegenrechnen“ lassen sollte, ist vor dem Hintergrund der \nKenntniserlangung vom Handeln des Antragsgegners im September 2006 erst im \nJahre 2013 nicht verständlich. Im Übrigen hätte sie auch von der Hausratversicherung \nErsatz für Schmuckstücke verlangen können, die ihr zuvor vom Antragsgegner oder \nanderen Personen geschenkt worden sind. \n \nEbenso wenig verfängt der Einwand eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der \nAntragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens wegen des noch \nnicht abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahrens: Ein Schadensersatzverlangen \nist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch der Zugewinnausgleich durchzuführen ist \n(Wever, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., Rn. 824). Es ist daher – entgegen \nder Ansicht des Antragsgegners - im vorliegenden Verfahren auch nicht zu klären, ob \ndie Antragstellerin einen Zugewinn erzielt hat oder nicht. \n \nEntgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung muss sich die Antragstellerin \nauf den noch konkret zu ermittelnden Schadensersatzanspruch nur 4.625 € anrechnen \nlassen. Zwar hat der Antragsgegner unstreitig bereits 9.250 € als Ersatz für die \nentfallene Entschädigung durch die X-Versicherung auf ein gemeinsames Oder-Konto \nüberwiesen. Dass sich die Antragstellerin nur die Hälfte der 9.250 € auf den ihr \nentstandenen Schaden anrechnen lässt, ist aber angesichts der Tatsache, dass es \nsich um ein Gemeinschaftskonto handelte und den Ehegatten im Zweifel die auf \ndiesem befindlichen Beträge jeweils zur Hälfte zustehen, angemessen. Hinzukommt, \ndass auch der Antragsgegner laut der von der Antragstellerin als Anlage A 3 (Bl. 14 d. \nA.) vorgelegten Liste der entwendeten Gegenstände einen Schaden erlitten hatte, für \nden er von der Versicherung hätte Ersatz verlangen können. Soweit der Antragsgegner \nvorträgt, die Antragstellerin habe die kompletten 9.250 € für sich verbraucht, gibt es für \ndiese bestrittene Behauptung keine näheren Darlegungen und ebenso wenig \nBeweisangebote. Die Antragstellerin hat hingegen, durch Kontoauszüge belegt, \nvorgetragen, beide Beträge auf ein gemeinsames Konto, auf dem Rücklagen für \nSteuerzahlungen gebildet wurden, überwiesen zu haben. Diesem Vortrag ist der \nAntragsgegner nicht mehr entgegen getreten. \n \n3. \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nIn welcher Höhe ein Schadensersatz in Betracht kommt, wird das Amtsgericht – \nFamiliengericht \n– \nBremen \nnäher \naufzuklären \nhaben, \nwobei \nauch \ndie \nVersicherungsbedingungen der X-Versicherung zu berücksichtigen sein werden, \nworauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.8.2014 hingewiesen hat. Im \nweiteren Verfahren vor dem Amtsgericht wird demnach aufgrund des Vortrags und der \nBeweisangebote der Antragstellerin zu klären sein, welche Wertgegenstände sich am \n4.5.2008 in der Wohnung P-Straße [...] befanden und entwendet wurden sowie \nwelchen Wert sie hatten, um die Frage ihrer Ersatzfähigkeit durch die \nHausratversicherung prüfen zu können. \n \n4. \nWegen der Zurückverweisung an das Amtsgericht ist durch den Senat keine \nKostenentscheidung \nhinsichtlich \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nzu \ntreffen. \nDer \nVerfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG \nauf 25.000 € festgesetzt. \n \n5. \nDie Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Nach dem \nKenntnisstand des Senats ist bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der \nim vorliegenden Fall relevanten Frage ergangen, ob § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB als \nAnspruchsgrundlage \nfür \neinen \nSchadensersatzanspruch \nauch \nin \ndem \nFall \nherangezogen werden kann, dass in der Ehe konkludent von einem Ehepartner \nübernommene Aufgaben, deren Wahrnehmung vermögensrechtliche Auswirkungen \nhaben können, nicht mehr erfüllt werden, ohne dass der andere Ehepartner hiervon in \nKenntnis gesetzt wird. Ob insofern stattdessen oder ergänzend vom Vorliegen eines \nkonkludent zustande gekommenen Auftragsverhältnisses zwischen den Ehegatten \nauszugehen ist, ist ebenfalls höchstrichterlich ungeklärt. Sollte keine der vom Senat für \neinschlägig \ngehaltenen \nAnspruchsgrundlagen \nanzuwenden \nsein, \nwäre \nder \nSchadensersatzantrag der Antragstellerin schon jetzt abzuweisen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet \nwird und \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin \neigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung \noder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung \nbeantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die \nRechtsverletzung ergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in \nBezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, \ndie den Mangel ergeben. \n \n \n \nWever \nDr. Röfer \nDr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-19/4-uf-40-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-19/4-uf-40-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363962","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.478128+00:00"}}