{"status":"available","doknr":"OLD363961","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-09-24","aktenzeichen":"5 WF 72/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 72/14 = 152 F 384/14 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…]n, \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann als Einzelrichter \nam 24.09.2014 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nAuf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird \nder Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom \n29.04.2014 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 2.621,70 \nfestgesetzt wird und der überschießende Vergleichswert auf € 10.149. \n \nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \n \nGründe: \n \nDie gemäß §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im \nÜbrige zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers \ngegen die mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom \n29.04.2014 erfolgte Wertfestsetzung ist begründet. \n \nMit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer zunächst dagegen, dass das Familien-\ngericht den Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer auf Zahlung \neines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung lediglich auf \n€ 1.310, mithin auf rund die Hälfte des geltend gemachten Vorschussbetrages von \n€ 2.621,70 festgesetzt hat. Da die §§ 43 ff. FamGKG insoweit keine besondere Rege-\nlung enthalten, ist der Verfahrenswert bei einem Antrag auf Verfahrenskostenvor-\nschuss nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 35 FamGKG zu bestimmen, so \ndass die Höhe des Nominalbetrags des geforderten Vorschusses maßgeblich ist \n(Schneider, NZFam 2014, 640). Die umstrittene Frage, ob eine auf Zahlung eines \nVerfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung gegenüber der \nHauptsache eine geringere Bedeutung hat, so dass gem. § 41 FamGKG der Wert zu \nermäßigen ist, ist zu verneinen, weil aus ihr zeitnah vollstreckt werden kann, wodurch \ndas Hauptsacheverfahren obsolet wird. Eine solche einstweilige Anordnung kommt \nsomit in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich, da sie praktisch eine Hauptsachere-\ngelung vorwegnimmt (so zu Recht etwa OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2014, Gesch.-\nNr. 6 WF 8/14, zit. nach juris; MAH Familienrecht/Groß, 4. Aufl., § 36 Rn. 233; FA-\nFamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 10; Schneider, a. a. O., 641 m. w. Nachw. zum \nMeinungsstand; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rn. 8; a. A. \nOLG Frankfurt FuR 2014, 545). \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nDie Beschwerde hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung des über-\nschießenden Vergleichswerts durch das Familiengericht auf € 1.332 richtet. Im Termin \nvom 29.04.2014 haben die Beteiligten sich vergleichsweise auf einen monatlichen \nUnterhaltsbetrag in Höhe von € 486 verständigt. Das Familiengericht hat seiner Wert-\nfestsetzung den zwölffachen Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem in \ndem Entwurf eines Antrags auf Zahlung von Unterhalt, der dem das Verfahren einlei-\ntenden Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss beigefügt war, genannten Betrag in \nHöhe von monatlich € 597 zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Be-\nschwerdegerichts nicht zutreffend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Um-\nstands, dass der Antragsgegner im Falle des Nachweises eines Schulbesuchs des \nAntragstellers die Zahlung von Unterhalt in Höhe von € 486 in Aussicht gestellt hatte. \nDass die Unterhaltsforderung des Antragstellers in dieser Höhe unstreitig war, so \ndass sie wertmäßig nicht oder nur in Höhe des Titulierungsinteresses zu berücksichti-\ngen wäre (vgl. dazu FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 15), ist nicht ersichtlich. Es \nist daher auf den im Streit gewesenen Betrag von € 597 abzustellen, wie es der Be-\nschwerdeführer fordert. Da das vorliegende Verfahren am 14.03.2014 anhängig ge-\nworden ist, sind entsprechend § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die fälligen Unterhaltsbeträ-\nge für die Monate November 2013 bis einschließlich März 2014 (5 x € 597 = € 2.985) \ndem gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen, für die ersten zwölf Monate \nnach Einreichung des Antrags geforderten Betrag (12 x € 597 = € 7.164) hinzuzu-\nrechnen. Somit beträgt der übersteigende Vergleichswert insgesamt € 10.149. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. \n \n \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-24/5-wf-72-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-24/5-wf-72-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363961","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.457725+00:00"}}