{"status":"available","doknr":"OLD363960","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-09-26","aktenzeichen":"5 UF 52/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 52/14 = 63 F 582/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Anerkennung der Adoptionsentscheidung für \n \nmdj. […], \ngeboren […] 1999 in […]/Namibia \n \nBeteiligte: \n \n1. […], […]/Namibia, \n \n2. […], […]/Namibia, \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1, 2: \nRechtsanwalt […] \nAntragsteller \n \n3. mdj. […], geboren […] 1999 in […]/Namibia \n \n4. Bundesamt für Justiz, […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\nden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland am 26.09.2014 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 22.04.2014 abgeändert und es wird Folgendes festgestellt: \n \nDie Annahme des Kindes […] (Beteiligte zu 3.)), geb. […]1999 in \n[…]/Namibia durch den Antragsteller zu 1.), […] und die Antragstellerin \nzu 2.), […], durch die rechtskräftige Entscheidung des Children´s Court \nfor the District of Windhoek/Namibia vom 16.04.2007 […] wird aner-\nkannt. \n \nDas Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes […] zu ihren bisherigen (leibli-\nchen) Eltern ist durch die Annahme erloschen. \n \nDas Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvor-\nschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt \nseine außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf \n€ 5.000,00. \n \n \nGründe \n \nI. \nIm vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller als Annehmende die Anerken-\nnung einer vom Children´s Court for the District of Windhoek/Namibia am 16.04.2007 \nausgesprochenen Adoptionsentscheidung. \n \nDer Antragsteller zu 1.) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 1997 in Namibia. \nDie Antragstellerin zu 2.) ist namibische Staatsangehörige. Im August 2002 haben die \nAntragsteller in Namibia geheiratet. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\n \nAnlässlich der kirchlichen Trauung, die im Heimatdorf der Antragstellerin zu 2.) im \nNorden Namibias stattfand, wurde ihnen von einem Cousin der Antragstellerin zu 2.) \ndessen Tochter - die am […]1999 geborene Beteiligte zu 3.) - als „Hochzeitsge-\nschenk“ übergeben. Dem liegt eine Tradition des Stammes der Ovakwanyama zu \nGrunde, dem die Antragstellerin zu 2.) angehört. Diese Tradition sieht vor, dass einem \nneu vermählten Ehepaar ein Kind „geschenkt“ wird. Das betreffende Kind gilt fortan \nals das Kind des Ehepaares, dem es gegeben wurde. Die neuen Eltern sind nach der \nTradition verpflichtet, sich um das Kind wie um ein eigenes Kind zu kümmern und es \nzu versorgen. Das Kind wächst bei den neuen Eltern auf, hat aber jederzeit das \nRecht, seine leiblichen Eltern und die dazugehörige Familie zu besuchen. \n \nDie Antragsteller beließen die Beteiligte zu 3.) nach der Trauung zunächst bei den \nleiblichen Eltern, weil sie zu jener Zeit noch mit der Haussuche in Windhoek beschäf-\ntigt waren. Im August 2003 nahmen sie die Beteiligte zu 3.) zu sich. Seitdem leben die \nAntragsteller mit der Beteiligten 3.) in häuslicher Gemeinschaft zusammen. \n \nMit Beschluss vom 16.04.2007 hat der Children´s Court for the District of Wind-\nhoek/Namibia (Az. […]) auf Antrag der Antragsteller angeordnet, dass die Beteiligte zu \n3.) von ihnen adoptiert wird. Zugleich hat das Gericht der Beteiligten zu 3.) den Fami-\nliennamen Schade erteilt. \n \nDie Antragsteller beantragen nunmehr, die Wirksamkeit dieser Adoptionsentschei-\ndung nach § 2 AdWirkG anzuerkennen. \n \nNach persönlicher Anhörung der Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) hat das \nAmtsgericht Bremen – Familiengericht - durch Beschluss vom 22.04.2014 den Antrag \nder Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung abgelehnt. \n \nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. \n \nII. \nDie Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht \n(§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Das Amtsgericht entscheidet in Anerkennungsverfah-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nren nach § 108 FamFG gemäß § 38 FamFG durch Beschluss. Gegen diesen Be-\nschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. \n \nDie Beschwerde ist auch begründet und führt zu einer Abänderung der angefochtenen \nEntscheidung. \n \n1. Das Verfahren ist nicht zunächst an das Amtsgericht zwecks Durchführung eines \nAbhilfeverfahrens nach § 68 Absatz 1 S. 1 FamFG zurückzusenden. Die Beschwerde \nrichtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache, bei der gemäß § 68 \nAbsatz 1 S. 2 FamFG keine Abhilfebefugnis besteht. Der Senat schließt sich insofern \nder überzeugenden Rechtsauffassung an, dass es sich bei Entscheidungen über die \nAnerkennung ausländischer Adoptionen um Familiensachen handelt (ausführlich da-\nzu: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2013, 12 UF 58/13, FamRZ 2014, 498 f.; \nvgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012, 1 UF 82/11, FamRZ 2013, \n714 f. und Beschluss vom 24.06.2014, 1 UF 1/14 - juris; MüKo/Maurer, BGB, 6. Aufl., \n§ 5 AdWirkG Rn. 2, jeweils m.w.N.; zur Gegenansicht: OLG Hamm, Beschluss vom \n24.01.2012, 11 UF 102/11; FamRZ 2012, 1230; OLG Köln, Beschluss vom \n30.03.2012, 4 UF 61/12, FamRZ 2012, 1234; OLG Dresden, Beschluss vom \n29.10.2013, 21 UF 519/13, FamRZ 2014, 1129 f.; OLG Celle, Beschluss vom \n20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131 f.; Weitzel, Adoptionswirkungsgesetz, \n2. Aufl., § 5 Rn. 4; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 199 Rn. 31, jeweils m.w.N.). \n \n2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht für die Beteiligte zu 3.) keinen \nErgänzungspfleger bestellt hat. Zwar ist die Beteiligte zu 3.) sogenannte Mussbeteilig-\nte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil ihre Rechte durch das Anerkennungsverfah-\nren unmittelbar betroffen werden. Sie wird jedoch durch die Antragsteller gesetzlich \nvertreten. Gemäß Art. 21 EGBGB, wonach das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind \nund seinen Eltern dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt hat, richtet sich die Vertretung des Kindes nach dem Recht des \nStaates Namibia. Aufgrund der Adoptionsentscheidung des Children´s Court for the \nDistrict of Windhoek/Namibia vom 16.04.2007 vertreten die Antragsteller die Beteiligte \nzu 3.), ohne dass es darauf ankommt, ob die Adoptionswirkung dieser Entscheidung \nauch außerhalb Namibias, insbesondere in Deutschland, anzuerkennen ist (vgl. OLG \nSchleswig, Beschluss vom 25.09.2013, 12 UF 58/13, FamRZ 2014, 498 f.; siehe auch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012, 1 UF 82/11, FamRZ 2013, 714 f.; Weit-\nzel, a.a.O.; Rn. 5). \n \n3. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG i.V.m. §§ 159, 160 FamFG erforderliche Anhö-\nrung (vgl. dazu Weitzel, in Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, § 5 AdWirkG \nRn. 4; MüKo-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 5 AdWirkG Rn. 10, jeweils m.w.N.) der Antrag-\nsteller und der Beteiligten zu 3.) ist durch das Amtsgericht am 13.05.2013 (Bl. 87 f. \nd.A.) erfolgt. \n \n4. Der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den \nSchutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen \nAdoption (HAÜ) (BGBl. II S. 103) ist hier nicht eröffnet, weil Namibia kein Vertrags-\nstaat des HAÜ ist. Die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung erfolgt \ndeshalb im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 Fa-\nmFG i.V.m. § 2 AdWirkG, denn die Beteiligte zu 3.) als Angenommene hat das \n18. Lebensjahr noch nicht vollendet. \n \n5. Die in Rede stehende Adoptionsentscheidung des namibischen Gerichts war ge-\nmäß § 2 AdWirkG anzuerkennen. Insbesondere liegt kein Anerkennungshindernis \nnach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. \n \nNach §§ 108, 109 FamFG i.V.m. §§ 2 ff. AdWirkG werden ausländische Adoptions-\nentscheidungen anerkannt, sofern kein Anerkennungshindernis im Sinne von § 109 \nFamFG besteht. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländi-\nschen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu \neinem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts of-\nfensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrech-\nten unvereinbar ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung muss die aus-\nländische Adoptionsentscheidung insbesondere eine dem deutschen ordre public ge-\nnügende Prüfung des Kindeswohls enthalten (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, \n17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W \n24/14, FamRZ 2014, 1572, 1573 f., jeweils m.w.N.). Für die Anerkennungsfähigkeit \neiner ausländischen Adoptionsentscheidung ist es deshalb zwingend erforderlich, \ndass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem \nKindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nAnnehmenden gegeben und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre \nEntstehung zu erwarten ist. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsent-\nscheidung scheidet im Grundsatz aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren \neine zureichende Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil diese \nnach ausländischem Recht bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorge-\nsehen war oder eine nach ausländischem Recht vorgesehene Prüfung von den Betei-\nligten umgangen worden ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Düssel-\ndorf, Beschluss vom 26.04.2014, 1 UF 1/14 – juris). \n \nZu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG um eine \ndie grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende \nAusnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist (OLG Hamm, Beschluss vom \n19.12.2013, 11 UF 24/13 – juris). Bei der anzustellenden Prüfung ist daher Zurückhal-\ntung geboten; insbesondere ist ein Verstoß gegen den ordre public nicht schon dann \ngegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschem Recht \nden Fall anders zu entscheiden hätte (OLG Hamm, a.a.O.). Die Anerkennung der aus-\nländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem \nErgebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung \nund den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch \nsteht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG \nHamm, a.a.O., m.w.N.). Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer ausländischen \nAdoptionsentscheidung geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entschei-\ndung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kin-\ndesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen die-\nnen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden ver-\nstoßen (OLG Hamm, a.a.O.) Bei dieser Prüfung ist nicht auf den Zeitpunkt der aus-\nländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung \nentschieden wird, abzustellen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 \nW 369/05, FamRZ 2006, 1405). \n \nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die verfahrensgegenständliche namibische \nAdoptionsentscheidung nach Auffassung des Senats anerkennungsfähig, denn ent-\ngegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert deren Anerkennungsfähigkeit nicht \nan einer fehlenden Prüfung des Adoptionsbedürfnisses. Wie dem vom namibischen \nGericht eingeholten und hier vorliegenden Sozialbericht des Kommissars für Jugend-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nwohlfahrt der Wohltätigkeitsstelle der Kirche vom 16.11.2006 zu entnehmen ist, hat \ninsgesamt eine umfassende Prüfung des Kindeswohls stattgefunden. Die Elterneig-\nnung der Antragsteller und deren wirtschaftliche Verhältnisse sind ausführlich geprüft \nund dargelegt worden. Gleiches gilt für das Bestehen einer Eltern- Kind-Beziehung \nzwischen den Antragstellern und der Beteiligten zu 3.). Zu berücksichtigen ist dabei \ninsbesondere, dass die Beteiligte zu 3.) zum Zeitpunkt dieses Sozialberichts bereits \nseit über drei Jahren im Haushalt der Antragsteller gemeinsam mit diesen lebte. Auch \ndie Beteiligte zu 3.) selbst ist persönlich angehört und zur geplanten Adoption befragt \nworden. Der Bericht stellt insofern fest, dass die Beteiligte zu 3.) eindeutig sehr glück-\nlich sei, dass sie die Antragsteller mit „Mommy“ und „Daddy“ anrede, obwohl sie wis-\nse, dass diese nicht ihre leiblichen Eltern seien. Dieses Ergebnis wird auch durch die \npersönliche Anhörung der Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) vor dem Amtsgericht \nvom 13.05.2013 bestätigt. Die Beteiligte zu 3.) äußerte dort, dass sie sich bei den \nAntragstellern zuhause fühle. Diese seien für sie ihre Eltern. Sie lebe gern bei ihnen \nund es seien gute Leute, die sich um sie kümmern. Bezüglich der Aspekte Elterneig-\nnung der Antragsteller und Bestehen einer Eltern-Kind-Beziehung begegnet die nami-\nbische Adoptionsentscheidung im Hinblick auf ihre Anerkennungsfähigkeit somit auch \nkeinen Bedenken. \n \nDas Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss seine Ablehnung der Anerken-\nnung deshalb vor allem darauf gestützt, dass die Adoptionsentscheidung des namibi-\nschen Gerichts vor dem Ausspruch der Annahme nicht erkennen lasse, dass eine \nKindeswohlprüfung unter dem ausdrücklichen Aspekt des Adoptionsbedürfnisses vor-\ngenommen worden sei. Das sei deshalb problematisch, weil sich die nahe liegende \nMöglichkeit aufdränge, dass die Adoptionsfreigabe einzig und allein in Vollzug der \nnach Ovakwanyama-Tradition erfolgten „Kindesschenkung“ im dortigen Gewohnheits-\nrecht als Adoption wahrgenommen werde und sich auch die Motivation der leiblichen \nEltern zur Adoptionsfreigabe darin erschöpft habe, der „Kindesschenkung“ die Wir-\nkung einer staatlichen Adoption beizulegen. Dies sei mit dem deutschen ordre public \nnicht in Einklang zu bringen, weil die Freigabe zur Adoption in einem solchen Fall \nnicht, wie dies üblicherweise zu erwarten sei, durch kindbezogene Erwägungen der \nleiblichen Eltern geprägt, sondern allein dem nicht kindbezogenen Ziel gewidmet sei, \neiner Stammestradition zu entsprechen. Diese Vorgehensweise würdige das betroffe-\nne Kind zum bloßen Objekt des elterlichen Handelns herab, zumal die Auswahl des \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\nbetroffenen Kindes vom Zufall abhängig sei, da nach der Stammestradition jeweils \ndas jüngste Kind weggegeben werde. \n \nDem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die namibische Adoptionsentscheidung \nunter dem Aspekt des Adoptionsbedürfnisses die entsprechenden deutschen Anforde-\nrungen nicht erfüllt. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Adoptionsbedürfnis zumin-\ndest im Ansatz geprüft worden ist, denn in dem genannten Sozialbericht werden Fest-\nstellungen zur leiblichen Familie der Beteiligten zu 3.) getroffen. Danach ist sie das \njüngste von sechs gemeinsamen Kindern ihrer leiblichen Eltern (neben 14 weiteren \nKindern ihres Vaters und einem weiteren Kind ihrer Mutter). Entgegen der Auffassung \ndes Amtsgerichts stellt es aber keinen zwingenden Versagungsgrund dar, wenn die \nKindeswohlprüfung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt des Angenommenen \nnach deutschen Maßstäben unvollständig ist; dies kann lediglich Zweifel an der Ver-\neinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public \nbegründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06.2014, 20 W 24/14, FamRZ 2014, \n1572, 1574). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des ordre public \nim Sinne einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts \nnicht verlangt werden kann, dass die Überprüfung des Kindeswohls im Rahmen der \nanzuerkennenden ausländischen Entscheidung in vollem Umfang den Verfahrensre-\ngeln und den inhaltlichen Maßstäben des deutschen Rechts entsprechen muss (OLG \nFrankfurt a.a.O.). Der ordre public-Vorbehalt hat vielmehr den Charakter einer Gene-\nralklausel. Es muss immer im Einzelfall ermittelt werden, ob ein Verstoß gegen die \ndeutsche öffentliche Ordnung vorliegt, wobei nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 \nNr. 4 FamFG lediglich das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu kontrollieren \nist (OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131, 1132; \nBaetge, in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Auflage, § 109 Rdn. 20). Je enger \ndie Inlandsbeziehungen des Sachverhalts sind, desto eher kann die Anerkennung \neiner ausländischen Entscheidung zu einem für die deutsche Rechtsordnung uner-\nträglichen Ergebnis führen. Umgekehrt können fremdartige Ergebnisse in größerem \nMaße hingenommen werden, wenn die Verbindungen zu Deutschland nur schwach \nausgeprägt sind (OLG Celle, a.a.O.; Baetge, a.a.O., § 109 Rdn. 22). Dabei ist auch \ndie Aufgabe des Anerkennungsrechts zu berücksichtigen. Einerseits soll die Wir-\nkungserstreckung großzügig gestattet werden, um internationalen Entscheidungsein-\nklang und Verfahrensökonomie zu sichern. Andererseits soll das Anerkennungsrecht \nfestlegen, wann diese Ziele zurücktreten müssen (OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\n \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände liegt hier insgesamt kein Versagungsgrund \nim Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor, denn es ist nicht ersichtlich, warum die \nAdoption der Beteiligten zu 3.) durch die Antragsteller zu einem Ergebnis führen soll-\nte, dass nach inländischen Vorstellungen untragbar wäre. Das gilt insbesondere des-\nhalb, weil es für die Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public \nnicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Adoptionsentscheidung im Ausland an-\nkommt, sondern, wie dargetan, auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung in \nDeutschland (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 W 369/05, Fa-\nmRZ 2006, 1405). Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob zwischenzeitlich Bin-\ndungen zwischen Adoptiveltern und Kind eingetreten sind, deren nachträgliche Lö-\nsung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § \n109 Rn. 23; Frank, FamRZ 2014, 1527, 1528). Das ist hier eindeutig der Fall. Die Be-\nteiligte zu 3) lebt seit über elf Jahren mit den Antragstellern in einer Eltern-Kind-\nBeziehung in einem Haushalt zusammen. Seit der namibischen Adoptionsentschei-\ndung sind inzwischen mehr als sieben Jahre vergangen. Eine intensive Eltern-Kind-\nBeziehung, die sowohl der Sozialbericht aus dem Jahre 2006 als auch die Anhörung \nder Antragsteller und der Beteiligten zu 3.) vor dem Amtsgericht ergeben haben, wird \nim vorliegenden Fall auch von keinem Beteiligten infrage gestellt. \n \nNach alledem ist gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen, dass die Annahme als \nKind durch die Entscheidung des namibischen Gerichts anzuerkennen ist. Weiterhin \nwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der \nBeteiligten zu 3.) zu ihren leiblichen Eltern durch die Annahme erloschen ist und dass \ndas Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten \nAnnahmeverhältnis gleichsteht. Dass es nach Section 74 Abs. 3 des namibischen \nChildren´s Act den leiblichen Eltern möglich bleibt, die Beteiligte zu 3.) durch letztwilli-\nge Verfügung erbrechtlich zu bedenken, ändert nichts daran, hier die Wirkungen einer \nVolladoption auszusprechen, denn erforderlich ist dazu lediglich, dass die Rechtsbe-\nziehungen zu den bisherigen Eltern nach dem jeweiligen nationalen Recht nahezu \nvollständig aufgelöst sind (MüKo-Maurer, a.a.O., § 2 AdWirkG Rn. 18; Staudin-\nger/Winkelsträter, FamRBint 2006, 10, 12, Fn. 26). \n \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt \nsich aus § 42 Abs. 3 FamGKG. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-26/5-uf-52-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":7},{"jurabk":"AdWirkG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AdWirkG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-09-26/5-uf-52-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363960","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.433615+00:00"}}