{"status":"available","doknr":"OLD363956","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-11-19","aktenzeichen":"1 U 15/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 15/14 = 8 O 1795/13 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 19. November 2014 \n \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. […], \n2. […], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1, 2: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n \n1. […], \n2 […], \n3. […], \n \nzu 1.-3. Erbengemeinschaft nach W. […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 19 \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche \nVerhandlung \nvom \n22. \nOktober \n2014 \ndurch \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Dr. Helberg, die Richterin am Landgericht Keil und die Richterin \nam Oberlandesgericht Dr. Marx für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das \nUrteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 21.3.2014 (Az. 8 O \n1795/13) werden zurückgewiesen. \n \nVon den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die \nBeklagte zu 1) 1/3. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten zu 2) und 3). Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1) \n1/3. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n \nDieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung der Kläger \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.200,00 € sowie in Höhe von 110 % des \nwegen der Kosten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger \nvor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern \nbleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, \nwenn \nnicht \ndie \nBeklagten \nzu \n2) \nund \n3) \nvor \nder \nZwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leisten. \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 19 \n \nDie einstweilige Anordnung des Landgerichts Bremen vom 17.12.2013 wird \nauch insoweit aufgehoben, als sie in dem Urteil vom 21.3.2014 hinsichtlich der \nBeklagten zu 1) aufrechterhalten worden ist. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil \nsowie um die Zulässigkeit der den Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 727 Abs. 1 ZPO \nerteilten Rechtsnachfolgeklauseln zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus diesem \nUrteil. Gegenstand des Titels ist die Verpflichtung zur Beseitigung eines auf dieser \nTeilfläche befindlichen, baulich zum klägerischen Gebäude gehörenden Anbaus \n(Landgericht Bremen Teilurteil vom 17.4.2007 - 8 O 1570/04; BGH Urteil vom \n30.5.2008 - V ZR 184/07). Daneben existiert ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe \nder Teilfläche des Beklagtengrundstücks, auf dem der hier zur Rede stehende \nÜberbau errichtet wurde (Landgericht Bremen Urteil vom 18.3.2003 - 8 O 1283/02; \nBGH Urteil vom 16.1.2004 - V ZR 243/03). Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung \ndaraus sowie die Zulässigkeit der den Beklagten zu 1) bis 3) erteilten \nRechtsnachfolgeklauseln sind Gegenstand des weiteren Verfahrens (Urteil des \nSenats ebenfalls vom 19.11.2014 - 1 U 16/14; Vorinstanz: Landgericht Bremen Urteil \nvom 21.3.2014 - 8 O 1796/13). \n \n1. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind die Erben des im Jahr 2012 verstorbenen W. (im \nFolgenden: \nder \nVerstorbene). \nDer \nVerstorbene \nhatte \ndie \nbeiden, \ndie \nHerausgabepflicht der Grundstücksfläche sowie die Verpflichtung zur Beseitigung des \nÜberbaus zusprechenden Urteile gegen die Kläger erstritten. Die Beklagten zu 2) und \n3) sind im Gegensatz zu der Beklagten zu 1) nicht nur Erben des verstorbenen \nTitelgläubigers, sondern auch Eigentümer des Grundstücks P.-Str. 99. Sie hatten dem \nVerstorbenen ein „lebenslängliches“ Nießbrauchsrecht und der Beklagten zu 1) als \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 19 \n \ndessen Ehefrau ein auf den Tod des Verstorbenen aufschiebend bedingtes \nNießbrauchsrecht an dem betroffenen Grundstück bewilligt. \n \nDer verstorbene Nießbrauchsberechtigte hatte im Jahr 1973 die Teilfläche des \nBeklagtengrundstücks \nP.-Str. \n99, \ndie \nGegenstand \ndes \ntitulierten \nHerausgabeanspruchs ist, an den damaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks P.-\nStr. 95-97 vermietet. Dieser hatte im Erdgeschoss des dortigen Hauses einen \nSupermarkt betrieben und zu Betriebszwecken auf der angemieteten Teilfläche den \nAnbau errichtet, der Gegenstand der titulierten Beseitigungspflicht ist. In der Folgezeit \nwaren die als Supermarkt genutzten, im Erdgeschoss belegenen Einheiten \neinschließlich des Anbaus als Sondereigentum nach WEG weiterverkauft worden, \nwobei der Rechtsvorgänger der Kläger noch in den Mietvertrag mit dem Verstorbenen \neingetreten war. Dieser verkaufte im Jahr 1998 die auch jetzt noch als Supermarkt \ngenutzten Einheiten im Erdgeschoss an die Kläger, ohne sie jedoch auf den Überbau \nund den bestehenden Mietvertrag hinzuweisen. Die Kläger lehnten einen Eintritt in \nden Mietvertrag mit dem Verstorbenen und die damit verbundene Verpflichtung zur \nZahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung ab. Daraufhin verlangte der \nVerstorbene von den Klägern erfolglos die Herausgabe des für den Überbau \ngenutzten Grundstücksteils. In der Folge erstritt er zunächst das - im Parallelverfahren \n1 U 16/14 streitgegenständliche - Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.3.2003 (8 O \n1283/02; BGH V ZR 243/03), das die Kläger zur Herausgabe der Teilfläche des \nüberbauten Grundstücks P.-Str. 99 verpflichtete. Im Anschluss an die dortige \nEntscheidung des BGH vom 16.1.2004 erkannten die Kläger gegenüber dem \nVerstorbenen mit Schreiben vom 21.1.2004 den ebenfalls erhobenen Anspruch auf \nBeseitigung des Überbaus ausdrücklich an. Weil sie ihrer Beseitigungspflicht trotzdem \nnicht nachkamen, erstritt der Verstorbene auch noch das hier streitgegenständliche \nTeilurteil des Landgerichts Bremen vom 17.4.2007 (8 O 1570/04; BGH V ZR 184/07). \nEs verpflichtete die Kläger im Wege des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs \nnach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, den auf dem Grundstück P.-Str. 99 stehenden, aber \nbaulich zu ihrem Anwesen gehörenden Anbau auf ihre Kosten zu beseitigen. \n \n2. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO nur \ninsoweit für begründet erachtet, als sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Dagegen \nhat es die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage abgewiesen. \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 19 \n \nEs hat für die entscheidende Frage, ob die titulierten Ansprüche auf Herausgabe der \nGrundstücksfläche und Beseitigung des Anbaus – wie von den Klägern geltend \ngemacht - mit dem Tod des Erblassers vollumfänglich und vollstreckungshindernd \nerloschen sind, als maßgebliches Anknüpfungskriterium auf das Eigentum an dem \nehemals dienenden Grundstück P.-Str. 99 abgestellt. Dagegen hat es das \nausschließliche Bestehen eines Nießbrauchsrechts für eine Rechtsnachfolge in diese \nAnsprüche nicht genügen lassen. Denn das Nießbrauchsrecht sei, so die Gründe des \nangefochtenen Urteils, unvererblich und gehe nicht im Wege der Universalsukzession \nauf die Erben, hier also auf die Beklagten zu 1) bis 3 über. Die Erben würden also \nweder Nießbraucher, noch träten sie in eine verfahrensrechtliche Position ein, die der \nErblasser im Wege der Durchsetzung eines seiner Rechte aus dem Nießbrauch \nerlangt habe. Deswegen könnten die Kläger sich auf den Einwand, die titulierten \nAnsprüche auf Herausgabe und Beseitigung seien erloschen, nur im Hinblick auf die \nBeklagte zu 1) berufen, da diese zwar Nießbrauchsberechtigte, aber keine \nEigentümerin des ehemals dienenden Grundstücks sei. \n \nDagegen seien die titulierten Ansprüche im Hinblick auf die die Beklagten zu 2) und 3) \nnicht erloschen. Denn sie seien nicht nur Erben, sondern auch Eigentümer des \nehemals dienenden Grundstücks. Mithin könnten sie ihre Rechtsnachfolge in die \ntitulierten Ansprüche aus dem gemäß §§ 1061, 898 BGB heimgefallenen Nießbrauch \ndes Verstorbenen herleiten. Als Eigentümer des vormals dienenden Grundstücks \nseien die Beklagten zu 2) und 3) nämlich unabhängig von ihrer Erbenstellung \nRechtsnachfolger des Nießbrauchsberechtigten kraft Heimfalls. Denn durch den Tod \ndes Nießbrauchers werde der Nießbrauch nicht völlig gegenstandslos. Mit seiner \nBeendigung nach § 1061 BGB würden die darin vereinten Rechte vielmehr an den \noder die Eigentümer des Grundstücks zurückfallen. Das ergebe sich aus dem \nRechtsgedanken des § 889 BGB, wonach eine Konsolidierung nicht stattfinde, wenn \nder Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an \ndem Grundstück erwerbe. Der Eigentümer sei damit immer Rechtsnachfolger des \nNießbrauchsberechtigten, dessen Recht nicht in den Nachlass, sondern ohne \nKonsolidierung an den Grundstückseigentümer zurückfalle. Die Annahme eines \nsolchen Heimfalls, der das Erlöschen der Rechte aus den Titeln zum Nachteil der \nBeklagten zu 2) und 3) verhindere, sei auch interessengerecht. Denn es wäre \nformalistisch, von den Eigentümern zu verlangen, einen vorher vom Nießbraucher \ngeführten Prozess zu wiederholen, um etwaige Störungen des Grundstücks \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 19 \n \nabzuwehren. Der Annahme des Heimfalls an die Beklagten zu 2) und 3) als \nGrundstückseigentümer stehe auch das Nießbrauchsrecht der Beklagten zu 1) nicht \nentgegen. Dabei handele es sich um ein neues Recht, das dem Rückfall des \nvormaligen, wegen §§ 1059, 1061 BGB unübertragbaren Nießbrauchs des \nVerstorbenen nicht entgegenstehen könne. \n \nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) als \nRechtsnachfolger des Verstorbenen auch nicht aufgrund der weiter von den Klägern \nerhobenen Einwände für unzulässig befunden. Eine fehlende Einwilligung der übrigen \nMitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Beseitigung des Überbaus \nhindere die Vollstreckung nicht. Die Beibringung dieser Zustimmung obliege zudem \nden Klägern als Vollstreckungsschuldnern. Die Zwangsvollstreckung sei selbst im \nHinblick \nauf \neine \nmögliche \nwirtschaftliche \nZwangslage \nder \nKläger \nnicht \nrechtsmissbräuchlich. Sofern die Beseitigungskosten aufgrund Zeitablaufs eklatant \nangestiegen sein sollten und nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert \nder bebauten Grundstücksfläche stünden, sei dieser Umstand von den Klägern selbst \nzu vertreten. \n \n3. Die Kläger rügen mit ihrer Berufung die Rechtsfehlerhaftigkeit der \nerstinstanzlichen Annahme, wonach die Beklagten zu 2) und 3) als Rechtsnachfolger \nkraft Heimfalls zur Zwangsvollstreckung des titulierten Beseitigungsanspruchs \nberechtigt sein sollen. \n \nDie Kläger vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Rechte aus den \nstreitgegenständlichen Titeln durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten endgültig \nund vollumfänglich erloschen seien. Maßgeblich dafür streite der zwingende \nRechtsgrundsatz, dass der Nießbrauch gemäß § 1061 BGB unvererblich sei und \ndeswegen mit dem Tod des Verstorbenen vollständig und ersatzlos weggefalle. \nDemgemäß sei auch der angenommene Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten \nzu 2) und 3) als Grundstückseigentümer ausgeschlossen. Ein Heimfall des \nNießbrauchs könne, selbst wenn man ihn für möglich hielte, erst mit dem Tod der \nBeklagten zu 1) eintreten. Denn diese habe schon zu Lebzeiten des Verstorbenen ein \nAnwartschaftsrecht innegehabt, das ohne zeitliche Zäsur zu einem Vollrecht erstarkt \nsei. Ein an das Grundstückseigentum anknüpfendes Fortbestehen der Rechte aus §§ \n985, 1004 BGB sei hier entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 19 \n \ninteressengerecht. Denn maßgeblicher Rechtsgrund für den Beseitigungsanspruch \nsei nach dem Urteil des BGH vom 30.5.2008 (V ZR 184/07) allein die schuldrechtliche \nAnerkenntnisabrede gegenüber dem Verstorbenen gewesen. \n \nDie Kläger berufen sich auch weiterhin auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer \nÜbernahme der Abbruchkosten, die bis zum jetzigen Zeitpunkt auf rund 200.000 € \nangestiegen sein sollen. Zudem hätten die übrigen Miteigentümer der WEG ihre \nZustimmung zum Abbruch mittlerweile endgültig verweigert und schon gegenüber \ndem Verstorbenen die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger meinen nach wie \nvor, dass eine einstimmige Beschlussfassung über den Abbruch des im \nGemeinschaftseigentum stehenden Anbaus, deren gerichtliche Durchsetzung \ninsbesondere wegen der gegebenen Verjährung aussichtslos wäre, zwingend \nerforderlich sei. \n \n \nDie Kläger beantragen, \n \nunter teilweiser Abänderung des am 21.3.2014 verkündeten Urteils \ndes Landgerichts Bremen 8 O 1795/13 über den dortigen Tenor \nhinausgehend auch noch die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu \n2) und 3) aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 17.4.2007 (8 O \n1570/04) und aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils vom \n25.10.2013 für unzulässig zu erklären; \n \ndie Zwangsvollstreckung aufgrund der zu vorgenanntem Urteil (8 O \n1570/04) erteilten Vollstreckungsklausel / Rechtsnachfolgeklausel \nauch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) für unzulässig zu \nerklären. \n \nDie Beklagten zu 2) und 3) beantragen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \n \ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen. \n \nDie Beklagten zu 2) und 3) weisen zur Verteidigung des angefochtenen Urteils \ninsbesondere auf die Rechtskraftwirkung der beiden die Herausgabe- und \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 19 \n \nBeseitigungspflicht titulierenden Urteile hin. Demgemäß könnten die Kläger ihrer \nVerpflichtung zur Beseitigung und Räumung nur solche Einwände entgegenhalten, die \ndie Voraussetzungen von § 767 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO erfüllen würden. Der \nZulässigkeit der Zwangsvollstreckung stehe auch nicht die fehlende Zustimmung der \nübrigen Miteigentümer zu dem Abbruch entgegen, sondern sie tangiere nur die Art \nund Weise der möglichen Vollstreckungshandlungen. Im Übrigen sei den Klägern \nschon vom BGH (Urteil vom 30.5.2008 - V ZR 184/07) bescheinigt worden, dass sie \nmit dem Anerkenntnis auch die Verpflichtung übernommen hätten, das Einverständnis \nder übrigen Miteigentümer zum Abriss des Überbaus herbeizuführen. \n \n4. Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht hätte sie ungeachtet \ndes fehlenden Eigentums an dem vormals dienenden Grundstück wegen ihres \neigenen Nießbrauchsrechts in Bezug auf die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung \nnicht anders behandeln dürfen als die Beklagten zu 2) und 3). \n \nZwar zieht die Beklagte zu 1) die gesetzlich vorgesehene Unvererblichkeit des \nNießbrauchsrechts ihres verstorbenen Ehemannes in Betracht. Sie beruft sich aber \ndarauf, dass sie aufgrund des eigenen aufschiebend bedingten Nießbrauchs vormals \nAnwartschaftsberechtigte und nunmehr selbst Nießbrauchsberechtigte ist. In dieser \nEigenschaft stünden ihr der titulierte Herausgabe- und Beseitigungsanspruch gegen \ndie Kläger in gleicher Weise zu wie den Beklagten zu 2) und 3) als \nGrundstückseigentümer. Es wäre genau wie bei ihnen unangebrachter Formalismus, \nwenn man die Beklagte zu 1) darauf verweisen würde, trotz der rechtskräftigen Titel \neine neue, eigene prozessuale Auseinandersetzung gegen die Kläger zu führen. \nDiese Wertung verbiete sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung des § \n1061 S. 1 BGB, wonach das Recht an dem Nießbrauch mit dem Tod des \nNießbrauches erlösche. Die Regelung intendiere nämlich einzig den Schutz des \nEigentümers vor einem aufgedrängten Dritten als neuen Nießbraucher. Dieser \nNormzweck werde vorliegend gar nicht tangiert. Denn die Durchsetzung der titulierten \nAnsprüche berühre das Vertrauen, das die Beklagten zu 2) und 3) mit der Einräumung \ndes Nießbrauchs zugunsten ihres verstorbenen Vaters verbunden hätten, nicht einmal \nperipher. Sie diene allein der im Interesse aller Beklagten liegenden Abwehr von \nStörungen durch außenstehende Dritte in Gestalt der Kläger. \n \nDie Beklagte zu 1) beantragt im Rahmen ihrer Berufung, \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 19 \n \n \ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und auch die gegen die \nBeklagte zu 1) gerichtete Klage abzuweisen. \n \nDie Kläger beantragen insoweit unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \n \ndie Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. \n \n \nII. \nSowohl die Berufung der Kläger als auch die Berufung der Beklagten zu 1) sind \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. \nDie Berufungen sind jedoch unbegründet. \n \n1. Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zwangsvollstreckung \ndurch die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Klauselerteilungen waren nicht für \nunzulässig zu erklären, weil der titulierte Anspruch nicht durch den Tod des \nursprünglichen Nießbrauchsberechtigten Wolfgang Warnken erloschen ist. Die \nBeklagten zu 2) und 3) sind vielmehr kraft Heimfalls des Nießbrauchs \nAnspruchsinhaber geworden und damit zugleich Rechtsnachfolger des verstorbenen \nTitelgläubigers. \n \na) Die Klage ist zwar, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mit dem \nKlageantrag zu 1) – Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den \nrechtskräftigen Urteilen – als Vollstreckungsabwehrklage nach Maßgabe des § 767 \nZPO statthaft. Denn die Kläger haben mit ihrem Einwand des Erlöschens des \nNießbrauchs \ndurch \nden \nTod \ndes \nursprünglichen \nTitelgläubigers \neine \nmateriellrechtliche Einwendung gegen den Anspruch nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend \ngemacht. Der Klageantrag zu 2) – Unzulässigerklärung der den Beklagten erteilten \nRechtsnachfolgeklauseln – ist als Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach §§ \n768, 767 ZPO ebenfalls statthaft. Die Klagen nach § 767 ZPO und § 768 ZPO können \nauch miteinander verbunden werden (Zöller / Herget, 30. Auflage, zu § 768 ZPO, Rn. \n1). \n \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 19 \n \nb) Richtigerweise hat das Landgericht allein die klägerische Einwendung zum \nGegenstand seiner Prüfung gemacht, wonach das Nießbrauchsrecht durch den Tod \ndes ursprünglichen Titelgläubigers vermeintlich erloschen sein soll. Soweit sich die \nKläger bis zuletzt zu anderen gegen die titulierten Ansprüche auf Herausgabe und \nBeseitigung gerichteten Einwendungen und Einreden verhalten, sind sie damit wegen \n§ 767 Abs. 2 ZPO offensichtlich ausgeschlossen und ist ihr diesbezügliches \nVorbringen unerheblich. Denn nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die den \ndurch \ndas \nUrteil \nfestgestellten \nAnspruch \nbetreffen, \nim \nRahmen \nder \nVollstreckungsabwehrklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie \nberuhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die \nKläger haben in ihrer Begründung der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage \nrichtigerweise selbst nicht in Abrede genommen, dass die ausgeurteilten Ansprüche \naus §§ 985, 1004 BGB bis zum Versterben des Titelgläubigers bestanden. Sie haben \nsich zunächst folgerichtig als nachträglich entstandene Einwendung im Sinne von § \n767 Abs. 2 ZPO ausschließlich auf das Erlöschen des Nießbrauchs durch dessen \nTod als einzig vermeintlich erheblichen Umstand für die Unzulässigkeit der \nZwangsvollstreckung durch die Beklagten im Wege der Rechtsnachfolge berufen. \n \naa) Der Ausschluss gilt zunächst für den vorgebrachten Einwand, der Anspruch auf \nBeseitigung des Anbaus bestehe nicht oder sei zumindest nicht durchsetzbar, weil die \nZustimmung zum Abbruch durch die übrigen Eigentümer der klägerischen WEG \nverweigert werde und ihre Erzwingung im Klagewege aussichtslos sei. Bei richtiger \nBetrachtung handelt es sich bei diesem Einwand der fehlenden Zustimmung vorrangig \num eine materiellrechtliche Einwendung gegen den Beseitigungsanspruch selbst. \nDenn er zielt – unter Berücksichtigung des gesamten Sachvorbringens der Kläger im \nBerufungsverfahren – offensichtlich darauf ab, dass ihnen die Erfüllung der \nBeseitigungspflicht in Ermangelung der Zustimmung rechtlich unmöglich sein soll (§ \n275 Abs. 1 BGB). Dabei handelt es sich aber ersichtlich nicht um eine nachträgliche \nEinwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO, sondern um eine solche, die schon in dem \ndamaligen Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Bremen zum Az. 8 O \n1570/04 hätte geltend gemacht werden können und müssen. Denn schon damals lag \ndie Zustimmung der übrigen Eigentümer der klägerischen WEG nicht vor. Außerdem \nsind die Kläger ungeachtet einer Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO aufgrund ihres \nAnerkenntnisses \nder \nBeseitigungspflicht \nim \nAnschluss \nan \ndie \nden \nHerausgabeanspruch betreffenden Revisionsentscheidung des BGH (Urteil vom \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 19 \n \n16.1.2004 – V ZR 243/03) mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der \nGeltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen, die ihnen bei Abgabe der \nAnerkenntniserklärung am 21.1.2004 bekannt waren oder mit denen sie rechneten. \nHierzu gehört auch der Einwand, zum Abriss des Überbaus nicht in der Lage zu sein, \nweil einzelne Miteigentümer Teile eines gemeinschaftlichen Gebäudes nicht ohne die \nZustimmung der übrigen Miteigentümer abreißen dürfen und ohne diese daher nicht \nzum Abriss verurteilt werden können. Die Kläger haben durch ihr Anerkenntnis die \nVerpflichtung übernommen, das Einverständnis der übrigen Miteigentümer zum Abriss \ndes Überbaus herbeizuführen (BGH Urteil vom 30.5.2008 – V ZR 184/07 -, Rn. 12, in \njuris). \n \nNachdem die angeblich immer noch fehlende Zustimmung der übrigen Eigentümer \nder klägerischen WEG zum Abriss des Anbaus als materiellrechtliche Einwendung \ngegen den titulierten Beseitigungsanspruch sowohl wegen des Anerkenntnisses der \nKläger vom 21.1.2004 als auch wegen der durch § 767 Abs. 2 ZPO angeordneten \nPräklusion unerheblich ist, tangiert sie allenfalls noch die zulässige Art und Weise der \nZwangsvollstreckung des titulierten Beseitigungsanspruches durch die Beklagten zu \n2) und 3). Hierzu hat der Senat (Beschluss vom 8.7.2009 – 1 W 14/09) in dem \nVerfahren 8 O 1570/04 auf eine gegen die Zwangsvollstreckung des Verstorbenen \ngerichtete sofortige Beschwerde der Kläger bereits festgestellt, dass der \nVollstreckungsgläubiger in Ermangelung der Zustimmung nur nach § 888 Abs. 1 ZPO \nvorgehen kann, wenn dessen Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen. \n \nbb) Die Kläger sind darüber hinaus mit dem materiellrechtlichen Einwand endgültig \nausgeschlossen, die Erfüllung der Beseitigungspflicht sei wegen der Höhe der \nAbrisskosten unverhältnismäßig und ihnen wirtschaftlich unzumutbar. Zum einen \nhandelt es sich dabei wiederum um eine Einwendung, die ihnen schon im Rahmen \ndes Rechtsstreits um den titulierten Beseitigungsanspruch bekannt war und von ihnen \ntatsächlich erhoben wurde, weil sie auch die damaligen Kosten von angeblich \n90.000,00 € für unzumutbar hielten. Deswegen ist auch dies keine nachträgliche \nEinwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO. Zum anderen scheitert der Einwand der \nwirtschaftlichen Unzumutbarkeit an dem in § 275 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ausdruck \nkommenden Grundsatz, wonach das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 \nS. 1 BGB auch davon abhängt, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten \nhat. So verhält es sich aber bei den Klägern. Denn zu der von ihnen anerkannten \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 19 \n \nVerpflichtung ist es nur deshalb gekommen, weil sie, wie der BGH in seiner \nEntscheidung vom 30.5.2008 (V ZR 184/07, Rn. 20, in juris) festgestellt hat, bei dem \nErwerb des Teileigentums der Ausdehnung des Gebäudes auf das Grundstück des \nBeklagten keine Beachtung geschenkt und so den Mangel des ihnen verkauften \nTeileigentums nicht erkannt haben. Soweit eine Inanspruchnahme des Verkäufers \nwegen dessen Insolvenz aussichtslos ist, liegt dies außerhalb des Risikobereichs der \nBeklagten. Außerdem hatten es die Kläger nach der zugrunde gelegten Auffassung \ndes BGH auch nach der Aufdeckung des Rechtsmangels in der Hand, die \nVerpflichtung zur Beseitigung des Überbaus zu vermeiden oder dadurch \naufzuschieben, dass sie die dem Beklagten geschuldete Miete weiter bezahlten oder \ndas Angebot des Beklagten annahmen, in den Mietvertrag einzutreten. Statt dies zu \ntun, haben sie den Beklagten mit ihrem Verhalten Anlass gegeben, den Mietvertrag zu \nkündigen und damit die Situation geschaffen, deren Folgen sie als wirtschaftlich \nunzumutbar ansehen. Damit aber schließt die im Rahmen von § 275 Abs. 2 BGB \ngebotene Wertung des Verhaltens der Kläger es aus, ihnen das Recht zu eröffnen, \ndie geschuldete Leistung zu verweigern (BGH V ZR 184/07, Rn. 15 bis 21, in juris). \nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu dem konkreten Fall hat jede \nPreissteigerung hinsichtlich der Beseitigungskosten als Folge des eigenen Handelns \nder Kläger außer Betracht zu bleiben. \n \ncc) Soweit die Kläger im Berufungsverfahren immer noch zu einer Verjährung des \nBeseitigungsanspruchs \nvortragen, \nhilft \nihnen \ndies \nfür \ndie \nAbwehr \nder \nZwangsvollstreckung des rechtskräftig titulierten Beseitigungsanspruchs offensichtlich \nnicht weiter. Denn bereits rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gemäß § \n197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist hat mit der \nRechtskraft des Urteils zu laufen begonnen. Sie gilt auch gegenüber dem \nRechtsnachfolger, also den Beklagten zu 2) und 3). \n \nc) Die Kläger können sich im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) aber auch nicht \nmit Erfolg auf das nachträgliche Erlöschen der titulierten Herausgabe- und \nBeseitigungsansprüche \nberufen. \nDenn \nnach \nzutreffender \nAuffassung \ndes \nLandgerichts ist der Nießbrauch des Verstorbenen ihnen als Eigentümer des vormals \ndienenden Grundstücks heimgefallen und insoweit nicht gemäß § 1061 S. 1 BGB \ndurch den Tod von Wolfgang Warnken nachträglich erloschen. \n \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 19 \n \naa) Zwar trifft es zu, dass das Nießbrauchsrecht des verstorbenen Titelgläubigers \nwegen § 1061 S. 1 BGB, der dessen Erlöschen mit dem Tod anordnet, unvererblich \ngewesen ist. Es war also nicht Gegenstand des Nachlasses und konnte nicht im \nWege der erbrechtlichen Universalsukzession auf die Beklagten übergehen. § 1061 \nBGB bildet nämlich für den Nießbrauch eine gesetzliche, unabdingbare Ausnahme \nvon dem Grundsatz, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die \nRechtsposition des Erblassers eintreten. Sie werden also nicht aufgrund ihres \nErbrechts \nselbst \nnießbrauchsberechtigt, \nsondern \ndas \nnießbrauchsbedingte \nNutzungsrecht erlischt in Bezug auf die Erben kraft Gesetzes mit dem Tod des \nErblassers. Mithin kann die hier zur Rede stehende Rechtsnachfolge in die titulierten \nHerausgabe- und Beseitigungsansprüche richtigerweise nicht aus dem Erbrecht der \nBeklagten abgeleitet werden. Das schließt aber den Fortbestand des Nießbrauchs \nunter einem anderen, in der Person des potentiellen Rechtsnachfolgers begründeten \nGesichtspunkt nicht aus. Einen solchen relevanten Aspekt stellt vorliegend das \nEigentum der Beklagten zu 2) und 3) an dem vormals dienenden Grundstück dar. Der \nNießbrauch des Erblassers fällt also, statt insoweit zu erlöschen, an den Eigentümer \nzurück (Staudinger, BGB / Frank, Neubearbeitung 2009, zu § 1056 BGB, Rn. 1; \njurisPK-BGB / Lenders, 7. Auflage 2014, § 1061 BGB, Rn. 8). \n \nAufgrund des Heimfalls ist der Grundstückseigentümer – als Voraussetzung der \nErteilung einer Vollstreckungsklausel für einen von diesem erwirkten Titel – auch \nRechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Mit dem Tod des Nießbrauchers, \nder neben der Beendigung des Nießbrauchs (§ 1061 BGB) dessen Heimfall an den \nEigentümer herbeigeführt hat, ist somit der Eigentümer in die sich aus dem Titel \nergebende Rechtsstellung des Nießbrauchers eingetreten. Er hat damit den Nachweis \nseiner Rechtsnachfolge geführt (OLG Celle Rechtspfleger 1953, 82 f., für den Fall \neines durch den verstorbenen Nießbrauchsberechtigten erwirkten gerichtlichen \nVergleichs). \n \nbb) Der die Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2) und 3) bewirkende Heimfall des \nNießbrauchsrechts des Verstorbenen an sie als Eigentümer des vormals dienenden \nGrundstücks entspricht auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dem \nanwendbaren Rechtsgedanken des § 889 BGB. Danach erlischt ein Recht an einem \nfremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht \nerwirbt. Das BGB lässt also beschränkt dingliche Rechte, zu denen der Nießbrauch \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 19 \n \nzählt, am eigenen Grundstück ausdrücklich zu. Dies gilt nur dann nicht, wenn \nbeschränkt dingliche Rechte, wie Vormerkung und Hypothek, betroffen sind, die eine \ngesicherte Forderung voraussetzen, die der Eigentümer nicht gegen sich haben kann. \nBeschränkt dingliche Rechte an dem eigenen Grundstück können nicht nur anfänglich \nbestellt werden, sondern – wie hier – nachträglich durch Zusammentreffen von \nEigentum und ursprünglichen Fremdrecht in einer Person entstehen (Palandt / \nBassenge, 73. Auflage 2014, zu § 889 BGB, Rn. 1). Dass die Gesetzesregelung des § \n889 BGB vor allem die Rangwahrung zugunsten des Eigentümers im Blick hat, \nschließt die Zuhilfenahme des dortigen Rechtsgedankens für die hiesige Konstellation \nnicht aus. Die Interessenlage ist sogar absolut vergleichbar, denn durch den Heimfall \ndes Nießbrauchs an die Eigentümer wird zwar keine grundbuchrechtliche \nRangwahrung bewirkt, wohl aber die Wahrung der Stellung der beklagten \nGrundstückseigentümer in Bezug auf die bereits titulierten Eigentumsrechte. Hinzu \nkommt, dass der Heimfall eines Nießbrauchsrechts kraft Gesetzes - abgesehen vom \nTod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB) – nur noch in zwei weiteren, hier nicht \ngegebenen Konstellationen ausgeschlossen ist. Zum einen soll § 889 BGB gemäß § \n1063 BGB ausdrücklich nicht gelten, wenn der Nießbrauch an einer beweglichen \nSache mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Zum anderen erlischt \nder Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 BGB bei Vereinigung des Nießbrauchs an einem \nRecht mit dem belasteten Recht. Diese Ausnahmen gelten auch für den Nießbrauch \nan einem Grundstücksrecht, wie etwa dem Erbbaurecht. Einen solchen gesetzlich \nausdrücklich angeordneten Erlöschenstatbestand sieht das BGB für die Vereinigung \ndes Nießbrauchs an einem Grundstück – insbesondere im Gegensatz zum \nNießbrauch an einem Grundstücksrecht - mit dem Eigentum an dem Grundstück aber \ngerade nicht vor. Deswegen können nach der Gesetzessystematik in der hiesigen \nKonstellation allein der Rechtsgedanke und die Gesetzesintention des § 889 BGB \nzum Tragen kommen, wonach eine Vereinigung beider Rechte eintritt, und der dazu \nführt, dass das Nießbrauchsrecht des Verstorbenen den Beklagten zu 2) und 3) als \nGrundstückseigentümer heimfällt. \n \ncc) Einen nicht hinzunehmenden, unlösbaren Wertungswiderspruch zu dem in § 1061 \nBGB zwingend angeordneten Erlöschen des Nießbrauchs mit dem Tod des \nNießbrauchsberechtigten löst die Annahme des Heimfalls an den Eigentümer des \nvormals dienenden Grundstücks ebenfalls nicht aus. Wenn durch § 1061 BGB der \nallgemeine Gesetzesgrundsatz durchbrochen wird, wonach die Rechtsnachfolge des \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 19 \n \nErben allumfassend ist (sog. Universalsukzession) und sich damit prinzipiell auf alle \ndem Vermögen des Erblassers zugehörigen Sachen und Rechte erstreckt, ist der \nAnwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift jedenfalls auf das absolut notwendige \nMaß unter Beachtung des aufgezeigten Normzwecks zu beschränken. Anderenfalls \nwürde nämlich das gesetzlich statuierte Verhältnis von Regel und Ausnahme in sein \nGegenteil verkehrt. Sinn und Zweck des § 1061 S. 1 BGB ist es, den \nGrundstückseigentümer nicht mit dem Nießbrauchsrecht eines Dritten zu belasten, \ndem er nicht das gleiche persönliche Vertrauen entgegenbringt wie dem Erblasser. \nRichtigerweise erfasst sind damit insbesondere die häufigeren Fälle, in denen der \nNießbrauchsberechtigte stirbt, seine Erben aber nicht zugleich Eigentümer des \nvormals dienenden Grundstücks sind und in keinem verwandtschaftlichen oder sonst \npersönlichen Näheverhältnis zum Grundstückseigentümer stehen. Insbesondere für \ndiese Fälle ordnet § 1061 S. 1 BGB zugunsten des Eigentümers, der gegen seinen \nWillen nicht mit dem ererbten Nießbrauchrecht eines „Fremden“ belastet werden soll, \ndem er nicht das gleiche Vertrauen entgegenbringt wie dem Erblasser, das \nautomatische Erlöschen mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten an. \n \ndd) Zuletzt ist die aus dem Heimfall an die Beklagten zu 2) und 3) als Eigentümer \nresultierende Rückausnahme von der gesetzlichen Ausnahmeregelung, dass das \nNießbrauchsrecht mit dem Tod des Berechtigten erlischt, in der vorliegenden \nKonstellation gerade auch interessengerecht. Denn dem Eigentümer, der ursprünglich \ndas Nießbrauchsrecht eingeräumt hatte, würde der titulierte Beseitigungsanspruch \njedenfalls („erst Recht“) unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie dem \nvormaligen \nNießbrauchsberechtigten. \nEs \nwäre \ndeswegen \nungerechtfertigter \nFormalismus, \nwenn \nman \nihn \nallein \nwegen \ndes \nVersterbens \ndes \nnießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf verweisen würde, die ihm als \nEigentümer ebenfalls unmittelbar und unter denselben Prämissen zustehenden \nAnsprüche auf Herausgabe und Beseitigung nach §§ 985, 1004 BGB erneut \ngerichtlich durchzusetzen. Diese Vorgabe würde in sachlich nicht gerechtfertigter, \nunbilliger Weise dazu führen, dass die Kläger einem bestehenden und rechtskräftig \nfestgestellten Anspruch abermals entgegentreten und dessen Verwirklichung weiter \nzeitlich hinauszögern könnten. Ihnen wäre dann zumindest formal die Möglichkeit \neröffnet, den Beklagten zu 2) und 3) in einem neuerlichen Rechtsstreit die gleichen \nEinwände entgegenzubringen, die aus denselben Gründen gegen sie als Eigentümer \nnicht durchgreifen könnten, wie sie in den beiden, jeweils über drei Instanzen und \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 19 \n \nmehrere Jahre geführten Verfahren gegenüber dem verstorbenen Titelgläubiger für \nunerheblich befunden wurden. \n \nee) Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Kläger ist die Annahme eines \nHeimfalls an den Grundstückseigentümer auch nicht auf das Erbbaurecht beschränkt \noder von der vertraglichen Vereinbarung eines Heimfallgrundes abhängig. Zwar sieht \n§ 2 Nr. 4 ErbbauRG für das Erbbaurecht die Möglichkeit der Vereinbarung eines \nHeimfalls an den Eigentümer ausdrücklich vor. Bei dieser Regelung handelt es sich \naber lediglich um eine Klarstellung, dass die Parteien den Heimfall an den Eigentümer \nunter bestimmten Voraussetzungen frei vertraglich vereinbaren können. So kann als \nVoraussetzung des Heimfalls z. B. auch vertraglich vereinbart werden, dass dieser mit \ndem Tod des Erbbauberechtigten eintreten soll, der Tod also Heimfallgrund kraft \nVertrages wird (dazu Staudinger, BGB / Rapp, Neubearbeitung 2009, zu § 2 \nErbbauRG, Rn. 21). Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der vertraglichen \nVereinbarung von Heimfallgründen schließt es selbstverständlich nicht aus, dass der \nHeimfall unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet einer solchen Vereinbarung \nautomatisch eintritt. Die zusätzliche, wegen des grundsätzlich über allem stehenden \nPrinzips der Vertragsfreiheit ohnehin nur deklaratorische Gesetzesregelung, beim \nErbbaurecht Heimfallgründe ausdrücklich vereinbaren zu können, führt jedenfalls nicht \nzwingend zu dem Umkehrschluss, dass ein Heimfall nur in den gesetzlich positiv \nfestgeschriebenen Fällen - also beim Erbbaurecht und beim Vorliegen eines im \nErbbauRG genannten Heimfallgrundes – eintreten kann. Dieser Negativschluss wäre \nnur dann zwingend, wenn eine Gesetzesregelung existierte, die einen Heimfall des \nNießbrauchs generell oder unter den hiesigen Voraussetzungen ausdrücklich \nverbieten würde. Die Bestimmung des § 2 Nr. 4 ErbbauRG vermag die Richtigkeit der \nhier maßgeblichen Auffassung, wonach dem Eigentümer das Nießbrauchsrecht des \nVerstorbenen heimfällt, also nicht zu widerlegen. \n \nff) Anders als die Kläger meinen ist der Heimfall des Nießbrauchsrechts des \nVerstorbenen an die Beklagten zu 2) und 3) auch nicht auf den Tod der Beklagten zu \n1) hinausgeschoben. Denn die Beklagte zu 1) konnte ihr jetziges Nießbrauchsrecht \ngerade aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmung des § 1061 S. 1 BGB nicht \ndurch Erbschaft im Wege der Universalsukzession erwerben. Im Hinblick auf sie, die \nnicht Eigentümerin ist, ist das vormalige Nießbrauchsrecht des Verstorbenen, aus \ndem allein eine Rechtsnachfolge in die titulierten Ansprüche abgeleitet werden kann, \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 19 \n \nkraft gesetzlicher Anordnung endgültig erloschen. Die Beklagte zu 1) hat damit \nausschließlich ein originäres, durch den Tod ihres verstorbenen Ehemannes \naufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht von den Beklagten zu 2) und 3) als \nverpflichtete Grundstückseigentümer erhalten. \n \n2. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist ebenfalls unbegründet. \n \nDas angefochtene Urteil lässt auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als es die \nZwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1) antragsgemäß für unzulässig erklärt \nund ihr die Titelumschreibung mit der Begründung verwehrt hat, sie sei im Gegensatz \nzu den Beklagten zu 2) und 3) nicht Grundstückseigentümerin, sondern ausschließlich \nInhaberin eines eigenen, originären Nießbrauchsrechts. \n \nDie Beklagte zu 1) war im Gegensatz zu den Beklagten zu 2) und 3) nämlich zu \nkeinem Zeitpunkt Eigentümerin des ehemals dienenden Grundstücks P.-Str. 99. Sie \nhat einzig aufschiebend bedingt durch den Tod des Verstorbenen ein eigenes, \noriginäres Nießbrauchsrecht erworben. Der Erwerber des zweiten, bedingten \nNießbrauchs erwirbt diesen vom Eigentümer, hier also die Beklagte zu 1) von den \nBeklagten zu 2) und 3). Er tritt damit weder materiellrechtlich, noch prozessual in die \naus dem Nießbrauch folgenden Rechte des ersten Nießbrauchers ein (Münchener \nKommentar zum BGB / Pohlmann, 6. Auflage 2013, Rn. 14; Erman Kommentar zum \nBGB / Bayer, § 1061 BGB, Rn. 1). Weil das Nießbrauchsrecht aber – abgesehen von \nder hier in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) relevanten Ausnahme des Heimfalls \nan den Grundstückseigentümer – gemäß § 1061 S. 1 BGB mit dem Tod erlischt und \nunvererblich ist, konnte der Nießbrauch des Verstorbenen nicht im Wege der Erbfolge \nauf die Beklagte zu 1) übergehen. \n \nMithin ist die Beklagte zu 1) mangels Eigentums an dem Nießbrauchsgrundstück, auf \ndas es für die Rechtsnachfolge in die titulierten, grundstücksbezogenen Ansprüche \nallein ankommt, richtigerweise anders zu behandeln als die Beklagten zu 2) und 3). \nAuf ihr eigenes, erst mit dem Tod des Verstorbenen entstandenes Nießbrauchsrecht \nkann die Beklagte zu 1) eine Berechtigung zur Zwangsvollstreckung aus den vom \nVerstorbenen erstrittenen Urteilen sowie auf Titelumschreibung deswegen nicht \nstützen, da sie dieses Nießbrauchsrecht bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht \nvon dem Verstorbenen durch Erbschaft, sondern von den Eigentümern, also von den \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 19 \n \nBeklagten zu 2) und 3), originär kraft vertraglicher Vereinbarung erworben hat. Wenn \naber nicht einmal das Vollrecht an dem dienenden Grundstück eine Rechtsnachfolge \nin die titulierten Ansprüche bewirken kann, muss dies erst Recht für die Anwartschaft \nder Beklagten zu 1) gelten. Denn das Anwartschaftsrecht hatte bis zu seinem \nErstarken zum Vollrecht durch den Tod des Verstorbenen als vereinbarte \naufschiebende Bedingung nur die Gestalt eines wesensgleichen Minus. Es bezog sich \nebenfalls ausschließlich auf ihr originäres, von den Beklagten zu 2) und 3) \neigeräumten Nießbrauchsrecht und nicht auf den mit Ausnahme des Heimfalls \nerloschenen Nießbrauch des Verstorbenen. \n \nSomit wäre die Beklagte zu 1) – wollte sie eigenständig Maßnahmen der \nZwangsvollstreckung gegen die Kläger anstrengen - anders als die Beklagten zu 2) \nund 3) als Eigentümer des dienenden Grundstücks darauf zu verweisen, den \nHerausgabe- und Beseitigungsanspruch trotz der rechtskräftigen Titulierung durch \nihren verstorbenen Ehemann selbst gerichtlich geltend zu machen. \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Da die Kläger mit ihrer gegen die \nBeklagten zu 2) und 3) gerichteten Berufung erfolglos geblieben sind, während die \nBeklagte zu 1) nur mit ihrer alleinigen Berufung unterlegen ist, waren die Kosten des \nBerufungsverfahrens verhältnismäßig aufzuteilen. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, 711 \nZPO. \n \nAufgrund der hier im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit festgesetzten \nSicherheitsleistung und der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO entfällt das \nBedürfnis der Kläger für die vom Landgericht zu ihren Gunsten getroffene einstweilige \nAnordnung, wonach die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils \neingestellt bleiben sollte. Die einstweilige Anordnung war deswegen aufzuheben. \n \n \nIV. \nDie Revision war auf den Antrag der Kläger zuzulassen. \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 19 \n \n \nDie Zulassung der Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung und zur Rechtsfortbildung geboten. Denn die hier \nentscheidungserhebliche und durch den Senat bejahte Rechtsfrage, ob der \nEigentümer des vormals dienenden Grundstücks Rechtsnachfolger des verstorbenen \nNießbrauchsberechtigten kraft Heimfalls wird, ist weder gesetzlich geregelt, noch \nexistiert \nhierzu \ngefestigte \nobergerichtliche \noder \ngar \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung. Inzident klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung \nkönnte in diesem Zusammenhang die durch den Senat verneinte Frage sein, ob die \nAnnahme eines Heimfalls an den Grundstückseigentümer in einem relevanten \nWertungswiderspruch zu dem gemäß § 1061 S. 1 BGB gesetzlich angeordneten \nErlöschen des Nießbrauchs mit dem Tod Berechtigten steht. \n \n \ngez. Dr. Helberg \ngez. Keil \ngez. Dr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-19/1-u-15-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 889","ref_norm":"889","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 898","ref_norm":"898","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1072","ref_norm":"1072","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-19/1-u-15-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363956","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.301393+00:00"}}