{"status":"available","doknr":"OLD363955","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-11-20","aktenzeichen":"3 U 17/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 17/14 = 6 O 891/13 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 20. November 2014 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nNotar […], \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \ngegen \n \n[…] Versicherungs-AG […] \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 11 \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 13.10.2014 durch die Richterin Buse, die Richterin Dr. Siegert \nund die Richterin Otterstedt für Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n10.04.2014 (Az.: 6 O 891/13) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil \nist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-\nzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversiche-\nrung geltend. \n \nDer Kläger ist Rechtsanwalt und Notar und schloss bei der Beklagten unter Einbezie-\nhung der AVB – RSW und der AVB – N der Beklagten eine Vermögensschadenshaft-\npflichtversicherung ab. Der Kläger wird von seinen früheren Mandanten, den damali-\ngen Eheleuten I. und A. W. in Anspruch genommen und begehrt hierfür Versiche-\nrungsschutz von der Beklagten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n \nAm 19.8.2011 beurkundete der Kläger als Notar zur Urkundenrolle-Nr. 574/[…] einen \nKaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Verkäufer war ein Herr M., Käufer die Par-\nteien O. und S.. Den Kaufpreis i.H.v. EUR 35.000 zahlten die Käufer auf das ihnen \nzugewiesene Notaranderkonto Nr. […]96 bei der S.-Bank. Die S.-Bank hatte als Dar-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 11 \n \nlehensgläubigerin des Verkäufers M. mit Treuhandauflage vom 29.8.2011 (vgl. Bl. 74 \nder Akte) die Verfügung über eine erteilte Löschungsbewilligung unter die Bedingung \nder Einzahlung des Ablösebetrages für das dem Verkäufer M. gewährte Darlehen auf \neines ihrer Konten gestellt. Als Finanzierungsgläubigerin der Käufer hatte die S.-Bank \nzugleich unter dem 18.10.2011 die Treuhandauflage (vgl. Bl. 76 der Akte) erteilt, über \nden auf das Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreis nur nach sichergestellter Bestel-\nlung einer Grundschuld zu ihren Gunsten zu verfügen. \n \nDer Kläger hatte bereits zuvor einen Kaufvertrag der ehemaligen Eheleute W. zur \nUrkundenrolle – Nr. 558/[…] beurkundet. Den Parteien dieses Kaufvertrages wurde \nzur Abwicklung des Geschäftes ebenfalls das Notaranderkonto Nr. […]96 bei der S.-\nBank genannt. Die Käufer des Objekts der früheren Eheleute W. zahlten einen Kauf-\npreis i.H.v. EUR 139.000 auf das vorgenannte Konto. Die Überweisung war mit einem \nTreuhandauftrag der K.-Bank vom 19.1.2012 (vgl. Bl. 72 der Akte) verbunden. \n \nIm Folgenden sollte der Kaufpreis an den Verkäufer des zuerst genannten Kaufver-\ntrages, M., ausgezahlt werden. Der Kläger unterschrieb hierzu einen Überweisungs-\nträger vom 30.1.2012, in dem er das Feld zur Eintragung des zu überweisenden Be-\ntrages frei ließ. Unter „Kunden – Referenznummer – Verwendungszweck“ gab er an: \n„Restkaufpreis a.d. Vertrag O. u. S. abzgl. Kosten und Verbindlichkeiten zzgl. Zinsen“. \nIn einem weiteren Überweisungsträger vom selben Tage setzte er als an ihn selbst zu \nüberweisende Kosten des betreffenden Vertrages einen Betrag von EUR 152,86 ein. \nFür die Einzelheiten der beiden Überweisungsträger wird auf Anl. K6 (vgl. Bl. 38 der \nAkte) verwiesen. Unter demselben Datum wurde ein Begleitschreiben an die S.-Bank \nversandt, für dessen genauen Inhalt auf die Anl. B6 (vgl. Bl. 78 der Akte) verwiesen \nwird. \n \nDas gesamte auf dem Notaranderkonto befindliche Guthaben i.H.v. EUR 173.903,42 \nwurde daraufhin an den Verkäufer M. ausgezahlt. Der Kläger nahm diesen zwar er-\nfolgreich gerichtlich auf Rückzahlung des überzahlten Betrages in Anspruch (vgl. Ur-\nteil des Landgerichts Bremen vom 7.12.2012, Az. 4 O 1085/12, Bl. 39 ff. der Akte), \nallerdings blieben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bislang ohne Erfolg. Der Kläger \nwird von den früheren Eheleuten W. auf Schadensersatz i.H.v. EUR 145.555 in An-\nspruch genommen (Kaufpreis EUR 139.000, Zinsen i.H.v. EUR 4.079,20 per \n30.11.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. EUR 2.475,80). Der \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 11 \n \nKläger zahlte aus eigenen Mitteln hierauf am 1.3.2013 EUR 50.000. Die Beklagte \nlehnte mit Schreiben vom 21.6.2012 die Regulierung ab. \n \nDer Kläger hat behauptet, zu der Zuweisung desselben Notaranderkontos für beide \nKaufverträge sei es gekommen, weil das für den Kaufvertrag 558/[…] vorgesehene \nKonto in der internen Notaranderkontenliste seiner Mitarbeiterin (vgl. Anl. K4, Bl. 34 \nder Akte) unmittelbar in der Zeile unterhalb des Kontos Nr. […]96 gestanden habe. \nSeine zuständige Mitarbeiterin sei beim Ablesen in der Zeile verrutscht und habe so \nversehentlich dieses Konto auch den Käufern des Kaufvertrages W. zur Überweisung \ndes Kaufpreises genannt. \n \nDass der Auszahlungsbetrag auf dem Überweisungsträger nicht von ihm eingetragen \nworden sei, beruhe auf einer Vereinbarung mit der S.-Bank, um zu vermeiden, dass \nbei Erteilung des Auszahlungsauftrages noch nicht bezifferbare, bei Auszahlung aber \nangefallene Zinsen aufwändig nachüberwiesen werden müssten. Die Bestimmung \nund Eintragung des Auszahlungsbetrages solle unter Berücksichtigung des tagesak-\ntuellen Kontostandes von der S.-Bank übernommen werden. Dieses Vorgehen sei ihm \nvon der S.-Bank angetragen worden und nach deren Angabe bei 95 % aller bremi-\nschen Notare üblich und verbreitet. Er habe keinen Anlass gesehen, diese Praxis \nnicht zu übernehmen. Bisher habe die Vorgehensweise auch noch nicht zu Proble-\nmen geführt. Er habe nicht gegen die Treuhandaufträge der S.-Bank verstoßen, weil \nnach der abgesprochenen Vorgehensweise, die Auszahlungsbeträge von der S.-Bank \neinsetzen zu lassen, sichergestellt sei, dass die S.-Bank eigene Ansprüche beim Ein-\nsetzen berücksichtige. Die Erfüllung der gestellten Treuhandauflagen habe er vor An-\nweisung der Auszahlung gewissenhaft geprüft. Der Kläger hat deshalb die Auffassung \nvertreten, dass die Verfügung der Auszahlung als solche nicht zu beanstanden sei. \nSelbst aber wenn er (selbst) den Überweisungsträger persönlich ausgefüllt hätte, wä-\nre der auf dem Konto ersichtliche Bestand eingetragen worden, weil er nicht habe \nwissen können, dass sich auf dem Konto die Zahlungseingänge von zwei Geschäften \nbefunden hätten. Ausgangspunkt des Versehens sei damit die doppelte Zuweisung \nder Kontonummer. Diese Tätigkeit habe er aber delegieren dürfen. Der Kläger hat die \nAuffassung vertreten, schon aus diesem Grund liege keine wissentliche Pflichtverlet-\nzung vor. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 11 \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 50.000 zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2013 zu zahlen. \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen über den Betrag von EUR 50.000 \nhinausgehenden Schadensersatzansprüchen der Eheleute W. wegen deren \nAnsprüchen aus der Geschäftstätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der \nKaufvertragsurkunde vom 19.8.2011 zur Urkundenrolle Nr. 558/[…] des Klä-\ngers freizustellen. \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. EUR \n1.980,40 zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe nicht für den Schaden einzutreten, \nweil dem Kläger eine wissentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Insbesondere \nhabe die unterlassene Überprüfung des Überweisungsträgers gegen fundamentale \nGrundregeln der Berufstätigkeit verstoßen und erlaube den Schluss auf die Wissent-\nlichkeit der Pflichtverletzung. Die peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften sei \nfür den Notar eine grundlegende Pflicht. Der Kläger habe es der S.-Bank überlassen, \nden Überweisungsbetrag zu ermitteln. Hieraus folge ein Verstoß gegen seine höchst-\npersönliche Notarpflicht zur Prüfung des Auszahlungsbetrages und -empfängers. \nLetztlich habe er den Überweisungsträger blanko unterzeichnet. Dem Kläger sei zu-\ndem vorzuwerfen, sich über die ihm gestellten Treuhandauflagen hinweggesetzt zu \nhaben. \n \nMit Urteil vom 10.04.2014 hat das Landgericht die Klage ohne Beweisaufnahme ab-\ngewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte leistungsfrei gemäß \nTeil A § 4 Nr. 3 AVB-N sei wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung. Dem Kläger \nsei vorzuwerfen, dass er unter Verstoß gegen § 54 b Abs. 3 S. 1 BeurkG über das \nAnderkonto verfügt habe, ohne die Eintragung des einzusetzenden Betrages selbst \nvorgenommen oder geprüft zu haben. Er habe vielmehr die Prüfung des Betrages und \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 11 \n \nder Treuhandauflage an die hierzu nicht berechtigte S.-Bank übertragen. Dies sei \nauch „wissentlich“ geschehen, denn es handele sich um einen objektiven Verstoß \ngegen fundamentale berufliche Grundlagen, was auf wissentliches Handeln schließen \nlasse, auch wenn man ein übliches Vorgehen unterstelle. Dass er weder von der un-\nglücklichen Verkettung von Umständen gewusst noch den Eheleuten W. habe scha-\nden wollen, stehe dem Haftungsausschluss nicht entgegen. Der Vorsatz müsse den \nSchadenseintritt nicht umfassen. Auch an der Kausalität fehle es nicht. Denn bei jed-\nweder Kontrolle habe die große Differenz der Beträge auffallen müssen. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entschei-\ndung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genom-\nmen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich der Kläger vollumfänglich gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und betont dabei insbe-\nsondere, dass die eigentliche Schadensursache der Flüchtigkeitsfehler einer Mitarbei-\nterin beim Ablesen der Kontonummer des Anderkontos gewesen sei. Der Kläger habe \nim Übrigen Beweis dafür angetreten, dass das Ausfüllen des Überweisungsträgers \nohne Betrag eine übliche Praxis gewesen sei. Es liege schon deshalb keine „wissent-\nliche Pflichtverletzung“ vor. Er habe auch sehr wohl höchstpersönlich über das Konto \nverfügt, weil er den Verwendungszweck klargestellt habe. Die Missachtung der Treu-\nhandauflage dagegen habe das Landgericht nicht berücksichtigen dürfen, weil es an \neinem Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden fehle. \n \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 50.000 zzgl. 8 Prozentpunkten \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2013 zu zahlen. \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen über den Betrag von EUR \n50.000 hinausgehenden Schadensersatzansprüchen der Eheleute W. we-\ngen deren Ansprüchen aus der Geschäftstätigkeit des Klägers im Zu-\nsammenhang mit der Kaufvertragsurkunde vom 19.8.2011 zur Urkunden-\nrolle Nr. 558/[…] des Klägers freizustellen. \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 11 \n \n3. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtlicher Anwaltsgebühren i.H.v. \nEUR 1.980,40 zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basis-\nzinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \n die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie weist auf das Verbot von Blankoverfügungen hin sowie darauf, dass der Kläger \nnicht nur die Berechnung von Zinsen, sondern auch die Ermittlung des Restkaufprei-\nses auf die S.-Bank verlagert und dabei auch Treuhandauflagen verletzt habe. Zudem \nhabe der Kläger auch seine Pflicht zur Erfassung seiner Notaranderkonten bewusst \nverletzt. Die pflichtwidrige Blankoverfügung sei auch direkt schadensursächlich. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur münd-\nlichen Verhandlung vom 13.10.2014 Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-\nsig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist \ndas Landgericht davon ausgegangen, dass zwar die anspruchsbegründenden Vo-\nraussetzungen aus dem Versicherungsvertrag und Teil 1 A. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. \nTeil 2 Abs. 2 AVB-N vorliegen, die Beklagte aber gleichwohl leistungsfrei ist nach Teil \n1 A. § 4 Nr. 3 AVB–N, da von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen ist. \n \nEine solche setzt grundsätzlich voraus, dass ein Notar seine Pflichten positiv gekannt \nhat, davon abgewichen ist und der Pflichtenverstoß für einen Schadenseintritt ursäch-\nlich geworden ist. Auf einen darüber hinausgehenden Vorsatz kommt es nicht an (vgl. \nOLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 1999, 3 U 80/98, zitiert nach juris). Dies kommt \netwa in Betracht, wenn ein Notar sich ohne eigene Kontrolle darauf verlässt, dass \nseine Angestellten die Erfüllung von Treuhandauflagen überprüft haben (vgl. OLG \nMünchen, Urteil vom 14.12.1999, 25 U 2854/99, zitiert nach juris) oder aber er die \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 11 \n \nAuszahlung aus einem Anderkonto verfügt, obwohl er die Voraussetzungen für die \nAuszahlung gar nicht geprüft hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.9.1995, 20 U 38/95, \nzitiert nach juris). Denn der Notar ist gemäß § 54 b Abs. 3 BeurkG bei der Verfügung \nüber das Notaranderkonto zur peinlich genauen Beachtung der Verwahranweisungen \ngehalten. Dementsprechend muss er persönlich die Auszahlungsvoraussetzungen \nüberprüfen und darf auch keine Blankoüberweisungen ausstellen (vgl. Eyl-\nmann/Vaasen - Hertel, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 3. Aufl., § 54 b \nBeurkG RN 16, 25, 29 m.w.N.). Weicht er von diesen Pflichten ab, obwohl er sie posi-\ntiv gekannt und auch zutreffend gesehen hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen des \nsubjektiven Risikoausschlusses BGH, Urteil vom 5.3.1986, IV a ZR 179 / 84, zitiert \nnach juris), greift der Haftungsausschluss ein. Zwar muss dies, wie das Landgericht \nzutreffend festgestellt hat, grundsätzlich vom Versicherer dargelegt und bewiesen \nwerden. Ein Rückschluss über Indizien ist indes möglich. Es ist davon auszugehen, \ndass dem Notar geläufige Vorschriften und Pflichten bekannt sind. Wird ein „Kardinal-\nfehler“ begangen, ist es an ihm, darzulegen, aus welchen Gründen es zum Verstoß \ngekommen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.6.2012, 9 U 3/ 12, zitiert nach juris). Da-\nbei hat der Kläger sich vorliegend zwar zu den betreffenden Vorgängen erklärt. Es ist \nihm dabei jedoch nicht gelungen, sich ausreichend zu entlasten. Einer Beweisauf-\nnahme bedurfte es insofern nicht. \n \nAuf die wissentliche Pflichtverletzung kann vorliegend deshalb geschlossen werden, \nweil der der Kläger einen wesentlichen Inhalt der Verfügung über das Anderkonto – \nnämlich die Prüfung der Höhe des zu überweisenden Betrages – auf die S.-Bank \nübertragen hat. Hierbei handelt es sich um eine Blankoüberweisung unter Verstoß \ngegen das Gebot der höchstpersönlichen Notarpflicht zur Prüfung des Auszahlungs-\nbetrages. Damit liegt nach Auffassung des Senates ein „Kardinalfehler“ vor. Der Klä-\nger hat dabei entgegen seiner Rechtsauffassung nicht nur die Berechnung der tagge-\nnauen Zinsen und damit einer einzelnen und eher überschaubaren Rechnungspositi-\non auf die S.-Bank verlagert, sondern vielmehr die Berechnung des gesamten Über-\nweisungsbetrages. Weder hat er den „Restkaufpreis“ selbst ermittelt, noch die Beach-\ntung der Treuhandauflage gesichert. Stattdessen hat er die Beachtung des Treuhand-\nauftrages ebenfalls auf die S.-Bank übertragen und diese hat sie zu ihrem eigenen \nSchaden nicht beachtet. Zwar wendet der Kläger insofern zu Recht ein, dass dieser \nBetrag nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei. Gleichwohl illustriert \ndies, dass der Kläger insgesamt die Berechnung des konkret zu überweisenden Be-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 11 \n \ntrages auf die S.-Bank verlagert und es sich insofern um eine Blankoüberweisung \ngehandelt hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen im Übrigen. \n \nSoweit der Überweisungsträger einen Verwendungszweck angibt, ist dieser ohnehin \nnicht nur für das Verhältnis zwischen Bank und Empfänger, sondern auch für das \nVerhältnis zwischen Überweisendem und der Empfängerbank ohne Bedeutung (vgl. \nOLG Düsseldorf, Urteil vom 2.4.1987, 6 U 243/86, NJW-RR 1987, 1328). Im Übrigen \nwürde auch der Wortlaut des Verwendungszwecks in keiner Weise klarstellen, wel-\ncher Betrag von der S.-Bank zu überweisen war. Entsprechendes gilt für das An-\nschreiben vom 30.01.2012 (Anlage B 6), in dem um Überweisung „gem. anliegender \nÜberweisungsträger“ gebeten und nur hinsichtlich der zu überweisenden Notarkosten \nein Betrag genannt wird, nicht jedoch für die streitgegenständliche Überweisung an \nden Verkäufer M. („Restbetrag zzgl. Zinsen“). \n \nDem Kläger ist es auch im Übrigen nicht gelungen, dem Vorwurf der wissentlichen \nPflichtverletzung hinreichend entgegenzutreten. Er hat sich dahingehend eingelassen, \ndass es sich beim Offenlassen des Überweisungsbetrages um eine übliche und gän-\ngige Praxis derjenigen Bremer Notare gehandelt habe, die mit der S.-Bank zusam-\nmenarbeiteten. Hintergrund sei gewesen, zusätzliche Überweisungen von Kleinstbe-\nträgen zu vermeiden. Dies mag arbeitsökonomisch wirken, ist aber nach Auffassung \ndes Senates gleichwohl mit den Pflichten eines Notars nicht in Einklang zu bringen. \nAuch wenn eine Mehrzahl von Notaren sich zu einer Verletzung ihrer Pflichten ent-\nschließen sollte, ändert dies nichts daran, dass jedem einzelnen die Pflichtwidrigkeit \nvon Blankoüberweisungen bekannt sein musste. Deshalb mag auch dahinstehen, ob \ndieser Vortrag zutrifft. Einer Beweisaufnahme bedarf es insofern nicht. \n \nDabei geht auch der Senat, ebenso wie das Landgericht, ohne weiteres davon aus, \ndass der Kläger tatsächlich in keiner Weise den Eheleuten W. bewusst oder bedingt \nvorsätzlich schaden, sondern lediglich Arbeitsabläufe erleichtern wollte. Dies steht \neiner wissentliche Pflichtverletzung indes, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, \nnicht entgegen, da diese nicht voraussetzt, dass der Kläger den schädigenden Erfolg \ndes Verhaltens in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat. \n \nEs fehlt auch nicht an der notwendigen Kausalität. Bei einer notariellen Pflichtverlet-\nzung unterbricht das Fehlverhalten Dritter den Zurechnungszusammenhang grund-\n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 11 \n \nsätzlich nicht. Dieser kann allerdings bei wertender Betrachtung entfallen, wenn ein \nDritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise eine weitere Schadensur-\nsache setzt (BGH, Beschluss vom 30.4.2008, III ZR 262 /07, zitiert nach juris). Dies ist \nindes vorliegend nicht der Fall. Tatsächlich wäre der Schaden nicht eingetreten, wenn \nkein Fehler bei der Vergabe der Notaranderkonten unterlaufen wäre und sich deshalb \nkein überhöhter Betrag auf dem Konto befunden hätte. Der Senat verkennt dabei \nnicht, dass es sich um eine besonders missliche Verkettung von Umständen handelt. \nDies stellt indes die Kausalität nicht infrage. Allein der Fehler bei der Vergabe der \nNotaranderkonten war noch unschädlich, allenfalls bestand eine Gefahrenlage. Diese \nrealisierte sich erst durch die vom Kläger der Höhe nach ungeprüfte Auszahlung des \ngesamten auf dem Anderkonto befindlichen Betrages. \n \nNichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass bei der S.-Bank nicht aufgefallen \nist, dass auf dem Anderkonto tatsächlich zwei Zahlungseingänge zu verzeichnen wa-\nren, denn es war gerade nicht Aufgabe der S.-Bank, dies zu prüfen. Hätte der Kläger \ndagegen pflichtgemäß den auszuzahlenden Betrag oder zumindest eine von Seiten \nder S.-Bank vorbereitete Verfügung nochmals ordnungsgemäß überprüft, so wäre die \nAuszahlung auch nur in der zutreffenden Höhe erfolgt. Da der Kaufpreis EUR \n35.000,00 betrug und eine Treuhandauflage der S.-Bank bestand, bei der der Verkäu-\nfer M. noch Schulden aus der Finanzierung in Höhe von EUR 32.656,27 hatte, wären \ndem Verkäufer M. nach Abzug von Notarkosten EUR 1.993,27 auszuzahlen gewesen. \nDer Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum dem Kläger die erhebliche Differenz \nzwischen diesem und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag bei ordnungsgemäßer \nPrüfung nicht hätte auffallen sollen. \n \nEs mag deshalb dahinstehen, ob dem Kläger, wie von der Beklagten geltend ge-\nmacht, darüber hinaus weitere wissentliche Pflichtverletzungen anzulasten sind. \n \nEin Anspruch auf Freihaltung von Ansprüchen der Eheleute W. scheidet nach dem \nzuvor Dargestellten ebenfalls aus. \n \nDementsprechend hat das Landgericht die diesbezügliche Klage zu Recht abgewie-\nsen. \n \nDie Berufung war damit insgesamt zurückzuweisen. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 11 \n \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufi-\nge Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Siegert \ngez. Otterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-20/3-u-17-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-20/3-u-17-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363955","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.274381+00:00"}}