{"status":"available","doknr":"OLD363954","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-11-24","aktenzeichen":"5 WF 67/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], wohnhaft in Peking, China, inländische Anschrift: […], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Haberland und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann \nam 24.11.2014 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 18.07.2014 aufgehoben und der \nAntrag der Antragstellerin vom 03.04.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes \ngegen den Antragsgegner zurückgewiesen. \n \n \n Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur \nHälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt. \n \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und Eltern ihrer \ngemeinsamen Kinder T., geboren am […] 2004, und F., geboren am […] 2002. Dem An-\ntragsgegner ist mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom \n10.10.2008 (Gesch.-Nr. 58 F 2021/07) – unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen \nSorge im Übrigen – das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen wor-\nden. Seit April 2009 lebt der Antragsgegner zusammen mit den Kindern in Peking, China. \nDie Beteiligten haben in den letzten Jahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bre-\nmen zahlreiche Verfahren geführt, denen unter anderem Auseinandersetzungen über die \nGestaltung des Umgangs der Antragstellerin mit den Kindern zugrunde lagen. Noch an-\nhängig ist beim Familiengericht ein von der Antragstellerin am 13.01.2011 eingeleitetes \nHauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs (Gesch.-Nr. 58 F 172/11). \n \nIm Verfahren zur Gesch.-Nr. 58 F 608/13 räumte das Familiengericht auf Antrag der An-\ntragstellerin dieser mit Beschluss vom 14.03.2013 im Wege einstweiliger Anordnung ein \nRecht auf Umgang mit den Kindern in Deutschland vom 30.03.2013 bis zum 06.04.2013 \nein. Mit Schreiben vom 20.03.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass \ner die Kinder nicht entsprechend der einstweiligen Anordnung nach Deutschland reisen \nlasse. Zur Begründung gab er an, dass zum einen die Kinder Angst hätten, alleine nach \nDeutschland zu fliegen, zum anderen Visa-Probleme auch eine Reise in Begleitung der \nAntragstellerin unmöglich machten. \n \nNachdem der Umgang nicht stattgefunden hatte, beantragte die Antragstellerin am \n03.04.2013 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen, gegen den Antragsgegner ein \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3 \nOrdnungsgeld in Höhe von € 10.000 wegen Vereitelung ihres Umgangs mit den Kindern in \nder Zeit vom 30.03.2013 bis zum 06.04.2013 festzusetzen. \n \nDas Familiengericht hat daraufhin mit Beschluss vom 18.07.2014 gegen den Antragsgeg-\nner wegen Nichtbefolgung des Beschlusses vom 14.03.2013 ein Ordnungsgeld in Höhe \nvon € 1.000 festgesetzt und ihm die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 30.07.2014 zugestellt worden ist, wendet sich der \nAntragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.08.2014, der das Familiengericht \nnicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner rügt insbesondere die Zuständigkeit des Amtsge-\nrichts Bremen und vertritt die Auffassung, nicht schuldhaft gegen die Umgangsregelung \naus dem Beschluss vom 14.03.2013 verstoßen zu haben. \n \nDie Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \nDie gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristge-\nrecht (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. \n \nDer angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag der \nAntragstellerin ist zurückzuweisen, weil es an einer Zuständigkeit des Amtsgerichts – Fa-\nmiliengericht – Bremen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Ordnungs-\ngeldbeschlusses fehlt. \n \nGemäß § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO i. V. mit § 87 Abs. 4 FamFG kann die sofortige Beschwer-\nde zwar nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zu-\nständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt allerdings nur für die sachliche, örtliche \nund funktionelle, jedoch nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. Musielak/Ball, ZPO, \n11. Aufl., § 513 Rn. 7, § 571 Rn. 6). Der Antragsgegner rügt mit der sofortigen Beschwer-\nde auch die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts. \n \nDiese ist hier nicht gegeben. \n \nNach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG besteht im vorliegenden Fall zwar für das Erkenntnis-\nverfahren schon deshalb die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil die \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nKinder Deutsche sind. Vorrangige Zuständigkeitsregeln aus internationalen Übereinkom-\nmen sind nicht gegeben. Insbesondere ist China weder Vertragsstaat des Haager Über-\neinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-\nerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor-\ntung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) noch des Haager Übereinkom-\nmens vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende \nRecht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). Eine Ausnahme gilt hin-\nsichtlich des MSA für den hier nicht betroffenen Verwaltungsbezirk Macao. \n \nFür das Vollstreckungsverfahren, also insbesondere auch für die hier in Rede stehende \nAnordnung von Ordnungsgeld nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG, gilt aber § 88 Abs. 1 Fa-\nmFG, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung zur Regelung des Umgangs durch \ndas Gericht erfolgt, in dessen Bezirk die Kinder, mit denen der Umgang stattfinden soll, \nzum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit \ndieser Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass vor der \nFestsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Verfahren, die die Herausgabe von Perso-\nnen betreffen, nicht selten neue Ermittlungen – etwa zum Verschulden des zur Einhaltung \nder getroffenen Regelung anzuhaltenden Elternteils – durchgeführt werden müssen, für \ndie dem Gesichtspunkt der Ortsnähe schon im Hinblick auf die Einschaltung der zuständi-\ngen Behörde erhebliche Bedeutung zukommen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 217 unter \nHinweis auf BGH FamRZ 1986, 789 f.). Für das Vollstreckungsverfahren besteht mithin \neine vom Erkenntnisverfahren unabhängige örtliche Zuständigkeit (vgl. Keidel/Giers, Fa-\nmFG, 18. Aufl., § 88 Rn. 5). Zur Ausfüllung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts \nkann auf die zum MSA und KSÜ entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, wonach \nein Minderjähriger dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo es zur sozialen Einbin-\ndung in die Lebensverhältnisse am Aufenthaltsort und damit zu einer tatsächlichen Verle-\ngung des Daseinsmittelpunkts gekommen ist (vgl. Keidel/Giers, a. a. O., Rn. 7). Dass die \nhier betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne in China haben, \nsteht mit Rücksicht darauf, dass sie seit über fünf Jahren mit dem Antragsgegner in Pe-\nking leben und dort zur Schule gehen, außer Zweifel. Angesichts des gewöhnlichen Auf-\nenthalts der Kinder in China liegt eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen \nnach § 88 Abs. 1 FamFG nicht vor. Damit ist zugleich eine – im Beschwerdeverfahren zu \nprüfende – internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen nicht gegeben. § 88 \nAbs. 1 FamFG enthält keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für die Vollstre-\nckung von Umgangsregelungen. Auch die Vorschriften der §§ 98 ff. FamFG über die in-\nternationale Zuständigkeit helfen hier nicht weiter. Insbesondere gibt der die Kindschafts-\nsachen betreffende § 99 Abs. 1 FamFG für die Vollstreckung von Entscheidungen über \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5 \ndas Umgangsrecht nichts her. Vielmehr ist in Fällen, in denen es wegen des gewöhnli-\nchen Aufenthalts der Kinder im Ausland an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen \nGerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, \ninsoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern \nsich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaft ergibt. Dafür sprechen auch die Regelung des § 105 FamFG, \nwonach in anderen als in den in §§ 98 bis 104 FamFG genannten Verfahren nach dem \nFamFG die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn ein deutsches Gericht örtlich zu-\nständig ist, sowie der o. g. Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der Motive des Ge-\nsetzgebers bei § 88 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt \nsich in Fällen wie dem vorliegenden auch aus § 4 FamFG keine internationale Zuständig-\nkeit der deutschen Gerichte herleiten. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 87 Abs. 5 FamFG und entspricht im \nHinblick auf die Komplexität der familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den \nBeteiligten und den Verfahrensgegenstand der Billigkeit. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 2 FamGKG. \n \nDie Rechtsbeschwerde lässt der Senat mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung \nder Frage zu, ob in Fällen, in denen es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder \nim Ausland an einer örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung \neiner Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, insoweit auch keine internationale \nZuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, sofern sich eine solche nicht aus völ-\nkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt. \n \nRechtsmittelbelehrung: \n \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch \nEinreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. \n45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhän-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\ndig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder be-\nglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, bin-\nnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Be-\nkanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden \nverlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die \nFrist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vor-\nsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der \nRechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt \nwerde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-24/5-wf-67-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2014-11-24/5-wf-67-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363954","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.251799+00:00"}}