{"status":"available","doknr":"OLD363953","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2014-12-03","aktenzeichen":"4 UF 112/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 112/14 = 152 F 255/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nzu 1. und 2. vertreten durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen […] \n \nAntragstellerinnen, \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchel-\nmann am 3.12.2014 beschlossen: \n \n1. Den Antragstellerinnen wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-\nren unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] gewährt. Es wird eine Ratenzah-\nlung auf die Verfahrenskosten in Höhe von […] € angeordnet. Das Gericht \nkann bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse nachträglich die Zahlung der Kosten anordnen oder angeordnete Ra-\ntenzahlungen ändern (§ 120a Abs. 1 ZPO). \n \n2. Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremer-\nhaven vom 15.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass […] Antragstellerin \nzu 1. und […] Antragstellerin zu 2. ist. \n \n3. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde voraus-\nsichtlich keinen Erfolg haben wird. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerinnen nehmen als leibliche Kinder des Antragsgegners diesen auf \nSchadensersatz in Anspruch, da er von den für sie angelegten Sparbüchern im Zeit-\nraum von September 2003 bis Mai 2008 – unstreitig - diverse Abhebungen vorge-\nnommen hat, die er nach Vortrag der Antragstellerinnen nur teilweise durch Einzah-\nlungen wieder ausgeglichen habe. Die Antragstellerin zu 1. hat daher einen Scha-\ndensersatzanspruch in Höhe von 500 € und die Antragstellerin zu 2. einen solchen in \nHöhe von 3.139,90 € geltend gemacht. Diese Schadensersatzansprüche hat das \nAmtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven den Antragstellerinnen mit Beschluss \nvom 15.7.2014 zugesprochen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am \n28.7.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am \n13.8.2014 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, \nden amtsgerichtlichen Beschluss vom 15.7.2014 aufzuheben und die Anträge der \nAntragstellerinnen zurückzuweisen. Außerdem verkündet er der Mutter der Antragstel-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nlerinnen den Streit mit der Aufforderung, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. \nDie Streitverkündung ist der Mutter der Antragstellerinnen am 26.11.2014 zugestellt \nworden. Die Antragstellerinnen beantragen neben einer Berichtigung des Rubrums \nder erstinstanzlichen Entscheidung und der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für \ndie Beschwerdeinstanz, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. \n \nII. \n1. \nDie statthafte (§§ 113 Abs. 1, 58 FamFG), form– und fristgerecht eingelegte Be-\nschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nach dem derzeitigen Sach- und \nStreitstand unbegründet. \n \na) Soweit der Antragsgegner sein Rechtsmittel darauf stützt, dass in erster Instanz die \nschon dort mit Schriftsatz vom 10.6.2014 erfolgte Streitverkündung an Frau […], die \nMutter der Antragstellerinnen, nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, kann \ndieses verfahrensrechtliche Versäumnis nicht mehr zur Beschwerdebegründung her-\nangezogen werden, nachdem die Zustellung der Streitverkündung am 26.11.2014 in \nder Beschwerdeinstanz nachgeholt worden ist. \n \nb) Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners gegen die angefochtene amtsge-\nrichtliche Entscheidung kann der Beschwerde des Antragsgegners nicht zum Erfolg \nverhelfen. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat in dem angefochtenen Be-\nschluss zu Recht ausgesprochen, dass den Antragstellerinnen jeweils ein Schadens-\nersatzanspruch gegen ihren Vater, den Antragsgegner, zusteht. Dieser ergibt sich aus \n§ 1664 BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass durch diese Norm nicht \nnur ein Haftungsmaßstab festgelegt wird, sondern es sich hierbei auch um eine An-\nspruchsgrundlage handelt, aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtver-\nletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können. Von der \nelterlichen Sorge ist u.a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasst. \nDie Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das \nihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirt-\nschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld \nder Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögens-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nsorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens \nzum Nutzen des Kindes (vergleiche OLG Köln, FamRZ 1997, 1351; AG Nordhorn, \nFamRZ 2002, 341). Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann \nauszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestrei-\nten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf \nhingewiesen, dass ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn \nden Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden \nUnterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB tätigen (vgl. auch BGH, FamRZ \n1998,367). Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz gemäß § 1648 BGB ver-\nlangen, wenn sie von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und die \nAbhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind bzw. Urlaubsreisen der \nFamilie ausgeben (jurisPK-BGB, 7. Aufl., Schwer, § 1664 Rn. 7 m.w.N.; Weisbrodt in: \nSchröder/Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rn. 8.372). \n \naa) Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die durch einen Ergän-\nzungspfleger vertretenen Antragstellerinnen forderungsberechtigte Gläubigerinnen \ngegenüber der Bank und damit Kontoinhaberinnen sind. Sie sind daher zur Geltend-\nmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner aktivlegiti-\nmiert. \n \nZwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass allein die Tatsache, dass die \nSparbücher auf den Namen der Kinder angelegt worden sind, noch keine eindeutige \nAuskunft über ihre Forderungsinhaberschaft gibt. Entscheidend ist der erkennbare \nWille des das Konto Errichtenden bei der Einrichtung des Kontos (vgl. AG Nordhorn, \na.a.O.). Die Einrichtung auf den Namen eines Dritten ist dabei ein Indiz für den Par-\nteiwillen. Daneben ist auch der Besitz des Sparbuches von Bedeutung. Da gemäß \n§ 808 BGB der Besitzer des Sparbuches die Verfügungsmöglichkeit über das Gutha-\nben hat, spricht es letztlich gegen einen Willen des Anlegers, den namentlich genann-\nten Dritten zum Gläubiger der Forderung machen zu wollen, wenn er selbst im Besitz \ndes Sparbuches verbleibt (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten \naußerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 717). Der BGH hatte über eine derartige \nFallgestaltung in der vom Amtsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung ange-\nführten Entscheidung vom 18.1.2005 (NJW 2005, 980) zu befinden. Allerdings unter-\nscheidet sich der dortige Sachverhalt vom hier vorliegenden dadurch, dass in dem \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nvom BGH entschiedenen Fall der Großvater auf die von den Eltern für die Kinder an-\ngelegten Sparbüchern eigenes Geld einzahlte, sich zugleich Vollmachtsurkunden für \ndie Sparbücher ausstellen und die Sparbücher selbst übergeben ließ. Aus diesem \nVerhalten hat der BGH geschlossen, dass der Großvater sich die Verfügung über das \nSparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wollte. \n \nIm vorliegenden Fall haben die Kindeseltern die beiden Sparbücher für die Antragstel-\nlerinnen angelegt, damit auf diese z.B. Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der \nGroßeltern vorgenommen werden können. Bei den auf den Sparkonten befindlichen \nBeträgen handelte es sich also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindesel-\ntern. Eine derartige Fallkonstellation spricht für die Annahme eines Vertrages zu \nGunsten des Kindes (vgl. insb. Wever, a.a.O., Rn. 717). Im Übrigen scheint auch der \nAntragsgegner davon auszugehen, dass das auf den Sparbüchern befindliche Geld \nallein seinen beiden Kindern, der Antragstellerin zu 1. und 2., zusteht. Denn er legt \nWert auf die Feststellung, dass er die abgehobenen Beträge, soweit er sie nicht oh-\nnehin zurückgezahlt hat, ausschließlich für die Kinder und nicht für eigene Zwecke \nverbraucht hat. \n \nbb) Mit dem letztgenannten Argument kann sich der Antragsgegner vor dem Hinter-\ngrund der vorgenannten Rechtsgrundsätze allerdings nicht wirksam gegen die Scha-\ndensersatzansprüche seiner Kinder aus § 1664 BGB verteidigen. \n \nOb der Antragsgegner, wie er auch in der Beschwerdeinstanz vorträgt, mit den von \nden Sparkonten der Antragstellerinnen abgehobenen Beträge für seine Kinder Ge-\nschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft hat, kann dahinstehen. Denn das \nAmtsgericht hat diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung bereits zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass die Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensun-\nterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu \ntragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch \nin Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. Da-\nher kann auch offen bleiben, welche Absprachen bezüglich der Finanzierung des Kin-\nderzimmers für […] bestanden, ob also die Großeltern die Einrichtung geschenkt ha-\nben oder sie vom Sparkonto von […] bezahlt wurde: Die für das Kinderzimmer erstell-\nte Rechnung der Firma […] durfte jedenfalls nicht mit den von […] Sparbuch abgeho-\nbenen Geldbeträgen bezahlt werden, da es sich hier um eine Leistung im Rahmen der \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nelterlichen Unterhaltspflicht handelte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Kindeseltern \nsich hinsichtlich der von den abgehobenen Beträgen getätigten Anschaffungen für die \nKinder einig waren oder nicht. Das Amtsgericht hat diesbezüglich zu Recht darauf \nhingewiesen, dass ein Einverständnis der Kindesmutter nichts an der Pflichtwidrigkeit \ndes Handelns des Antragsgegners ändern würde. Angesichts der gesamtschuldneri-\nschen Haftung der Kindeseltern gemäß §§ 1664 Abs. 2, 421 BGB können sich die \nAntragstellerinnen darauf beschränken, allein gegen den Kindesvater Schadenser-\nsatzansprüche geltend zu machen. \n \ncc) Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, er habe die \nentnommenen Beträge - über den von den Antragstellerinnen zugestandenen Umfang \nhinaus - wieder zurückgezahlt, kann er mit diesem Vortrag seiner Beschwerde eben-\nfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Bereits bei der Abhebung jedes einzelnen Betrages \nist dem jeweiligen Kind, das Kontoinhaber war, in dieser Höhe zunächst ein entspre-\nchender Schadensersatzanspruch gegenüber den Kindeseltern gemäß § 1664 BGB \nentstanden. Ob dieser Schaden sich durch eine spätere Wiedereinzahlung des Geld-\nbetrages ganz oder teilweise reduziert hat, hat der Antragsgegner als eine für ihn \ngünstige Tatsachenbehauptung darzulegen und zu beweisen. Es handelt sich um die \nGeltendmachung des Erfüllungseinwands gemäß § 362 BGB (so auch AG Nordhorn, \na.a.O.). \n \nDiesen Nachweis hat der Antragsgegner nicht geführt. Im Einzelnen: \n \nIn Bezug auf das Sparbuch von […] (Nr. […]) lässt sich feststellen, dass zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist, dass Abhebungen bis auf einen Betrag von 500 € ausgegli-\nchen worden sind (s. Tabelle 1). Hinsichtlich dieser 500 € behauptet der Antragsgeg-\nner Ausgaben für […], was allerdings schon aus den vorgenannten Gründen ange-\nsichts der bestehenden Unterhaltspflicht der Kindeseltern irrelevant ist. \n \nIn Bezug auf das Sparbuch von […] (Nr. […]) hat der Antragsgegner hinsichtlich der \nam 30.4.2004 erfolgten Auszahlung von 150 €, eines Restbetrages von 400 € von den \nam 18.11.2004 ausgezahlten 1.000 € und hinsichtlich der am 31.08.2005 ausgezahl-\nten 500 € eingeräumt, dass diese Beträge von ihm nicht wieder auf das Sparbuch \neingezahlt worden sind. Somit besteht auch nach seinem Vortrag ein Schaden […] in \ndieser Höhe. Seine Vermutung, für die 1.050 € sei etwas für die Kinder angeschafft \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nworden, ist – wie bereits ausgeführt – für das Bestehen eines Schadensersatzan-\nspruchs nach § 1664 BGB irrelevant. \n \nSoweit er behauptet, die am 30.9.2003 abgehobenen 250 € seien am 4.12.2003 wie-\nder auf […] Sparbuch eingezahlt worden, ist die Antragstellerin zu 2. dem entgegen \ngetreten, indem sie behauptet hat, bei den am 4.12.2003 eingezahlten 250 € habe es \nsich um das Geld gehandelt, das sie zu ihrem Geburtstag am 30.11.2003 erhalten \nhabe. Der Antragsgegner hat einen Beweis für die Richtigkeit seines Vortrags nicht \nangeboten. \n \nDie sodann in der Aufstellung auf S. 6 der Beschwerdeschrift genannte Rückzahlung \nvon 600 € ist unstreitig. Gleiches gilt für die am 10.10.2005 eingezahlten 200 € und \ndie am 1.2.2007 und am 28.2.2007 eingezahlten 600 € bzw. 660,10 €. Hinsichtlich der \nam 28.12.2005 erfolgten Einzahlung von 215 € und der am 8.12.2005 eingezahlten \n350 € hat die Antragstellerin zu 2. dem Vortrag des Antragsgegner widersprochen und \nbehauptet, dass es sich nicht um Rückzahlungen des Antragsgegners, sondern um \nGeldgeschenke von Verwandten gehandelt habe, die dort zu den genannten Zeit-\npunkten vom Antragsgegner eingezahlt worden seien. Der daher für seine abwei-\nchende Behauptung beweispflichtige Antragsgegner hat keinen Beweis für seinen \nVortrag angeboten. Ob die Auszahlungen vom 30.12.2005 und 9.1.2006 für ein Kin-\nderzimmer für […] verwandt worden sind, ist streitig, kann aber aus den vorgenannten \nGründen offenbleiben. \n \nAus der beigefügten tabellarischen Aufstellung (vgl. Tabelle 2) lässt sich entnehmen, \ndass von dem Sparbuch […] während der streitgegenständlichen Zeit Auszahlungen \nin Höhe von insgesamt 5.300 € vorgenommen worden sind. Da die Antragstellerin \nzu 2. nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.139,90 € geltend gemacht \nhat, geht sie von durch den Antragsgegner erfolgten Rückzahlungen von insgesamt \n2.160,10 € aus. Welche in dem Sparbuch verzeichneten Einzahlungen durch den An-\ntragsgegner sie als Rückzahlung zuvor entnommener Beträge akzeptiert, ergibt sich \nim Einzelnen aus der im Schriftsatz vom 21.9.2012 (Bl. 89 ff. d. A.) vorgenommenen \nAufstellung und ist in der beigefügten Tabelle entsprechend kenntlich gemacht. Wo-\nrauf die Differenz von genau 100 € zwischen der Aufstellung im Schriftsatz vom \n21.9.2012 und der mit Antragsschrift vom 23.2.2012 geltend gemachten Forderung \nberuht, kann hier dahinstehen, da der Antragsgegner durch das Einfordern einer ge-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nringeren Schadensersatzzahlung als der im Schriftsatz vom 21.9.2012 errechneten \nnicht beschwert ist. \n \n2. \nDas Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses ist entsprechend der Anregung der \nAntragstellerinnen gemäß § 42 FamFG wegen eines offensichtlichen Versehens, die \nAntragstellerin zu 1. und die Antragstellerin zu 2. wurden vertauscht, wie tenoriert ab-\nzuändern. \n \n3. \nDen Antragstellerinnen ist für die Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu bewil-\nligen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Allerdings sind sie zur \nZahlung von Raten auf die Verfahrenskosten zu verpflichten. Da es sich bei den An-\ntragstellerinnen um minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen handelt, sind sie \ngrundsätzlich verfahrenskostenhilfebedürftig. Allerdings steht ihnen gegenüber ihren \nEltern gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615a BGB ein Anspruch auf Verfahrenskostenvor-\nschuss zu, sofern diese leistungsfähig sind. Für die Beurteilung dieser Frage daher ist \nauf das Einkommen der Eltern abzustellen. Kann der Vorschusspflichtige, hier die \nKindesmutter, nur ratenweise den Vorschussanspruch ihrer Kinder erfüllen, ist in ent-\nsprechender Höhe die Verfahrenskostenhilfe ratenweise zu bewilligen (vgl. Kalthoe-\nner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. \nAufl., Rn. 360, 371 ff.). Die Antragstellerinnen haben die Einkommensverhältnisse \nihrer Mutter, […], näher dargelegt. Aus diesen ergibt sich eine ratenweise Verfahrens-\nkostenhilfe. Soweit in der ersten Instanz eine Ratenzahlung in Höhe von […] € monat-\nlich angeordnet worden ist, wird diese Festsetzung durch die nun erfolgte abgelöst \n(vgl. Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 311). Wegen der näheren Be-\nrechnung wird auf die Tabelle verwiesen, die diesem Beschluss nur in der für die An-\ntragstellerinnen bestimmten Ausfertigung anliegt. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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