{"status":"available","doknr":"OLD363948","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-19","aktenzeichen":"5 W 39/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 39/14 = 50 VI 593/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \nbetreffend \n \nJohanna L., verstorben am […].2002, […], \n \n-Erblasserin- \n \n \nBeteiligte: \n \n1. Edda G., […], \n-Antragstellerin und Beschwerdeführerin- \n \nProzessbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt, \n \n2. Jens S., […]., \n-Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter- \n \n3. Notar Z., […]. \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Bölling, Dr. Haberland und Hoffmann am 19.01.2015 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Be-\nschluss des Amtsgerichtes Bremen- Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser \nBeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im ange-\nfochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und \nden beantragten Mindest- Teilerbschein zu erteilen. \n \nGerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben. \nEine Kostenerstattung findet nicht statt. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \n1. Mit Antrag vom 11.08.2011 (Bl. 1 d. A.) beantragte die Antragstellerin die Ertei-\nlung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines, durch den ausgewiesen wer-\nden soll, dass die Erblasserin jedenfalls zu 6/24 beerbt worden ist durch die \nAntragstellerin und 5 weitere Erben –Geschwister der Antragstellerin- , jeweils \nzu gleichen Teilen. Mit Ergänzung vom 14.09.2012 hat sie klargestellt, dass es \nsich um einen Antrag auf Erteilung eines Mindest- Teilerbscheins handelt \n(Bl. 42 d.A.). Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten gesetzlichen \nErbfolge wird auf die Darstellung in dem notariell beurkundeten Erbscheinan-\ntrag vom 26.06.2011 des Notars Z., Ur-Nr. […], deren Richtigkeit die Antrag-\nstellerin eidesstattlich versichert hat (Bl. 7 d.A.), sowie auf die vom Bevoll-\nmächtigten der Antragstellerin eingereichten Skizzen (Bl. 10 ff d. A.) Bezug \ngenommen. \n \nNach diversen Beanstandungen und Erteilung verschiedener Auflagen seitens \ndes Nachlassgerichtes betreffend den Nachweis der von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Erbfolge (vgl. Bl. 17 d.A., 43 d.A., Bl. 63 d.A., Bl. 75 d.A., \nBl. 86 d.A.) und der weitgehenden Erfüllung der Auflagen durch die Antragstel-\nlerin konzentrierten sich die Bedenken des Amtsgerichtes auf zwei Punkte, \nnämlich auf den Nachweis des Todes von Helmut L., eines Bruders der Mutter \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nder Erblasserin, nachzuweisen durch Vorlage einer entsprechenden Sterbeur-\nkunde, und den Nachweis der Abstammung der Schwester der Erblassermut-\nter, Gertrud N., durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde (vgl. Zu-\nschrift des Amtsgerichtes vom 14.11.2012 (Bl. 43 d.A.)). \n \nDie Antragstellerin vermochte trotz intensiver Bemühungen beide Urkunden \nauf Grund der Vernichtung der entsprechenden Register bzw. des Verlustes \nder entsprechenden Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges und \nauf der Flucht der betroffenen Personen aus dem nunmehr in Polen gelegenen \nOrt Liegnitz/Legnica nicht beizubringen. Weitere Erkenntnisse oder Unterlagen \ninsoweit sind nach Auskunft der zuständigen amtlichen polnischen und deut-\nschen Stellen nicht vorhanden und nicht mehr zu erwarten (amtl. Auskunft des \nStaatsarchivs in Wroclaw, Niederlassung Legnica, vom 27.11.2012, Bl. 51a f \nd.A. sowie des Standesamtes Legnica vom 29.11.2012, Bl. 53 d.A. und vom \n31.12.2012, Bl. 57, 59 und 61 d.A.; Auskünfte des Landesamtes für Bürger- \nund Ordnungsangelegenheiten, Standesamt 1 in Berlin, vom 21.03.2013, Bl. \n67 und 68 d.A.). \n \nDie Antragstellerin beruft sich für die entsprechenden Nachweise stattdessen \nauf die Eintragungen in der amtlichen Meldekartei der damaligen deutschen \nStadtverwaltung in Liegnitz (vgl Schriftsatz vom 26.07.2013, Bl. 64 d. A., zur \nMeldekartei vgl. Kopie Bl. 73 f d.A.), aus der sich nach ihrer Ansicht hinrei-\nchend verlässlich das Vorversterben des Helmut L. als auch die Geburt der \nGertrud L. als Tochter der Großmutter der Erblasserin ergebe. Dabei beruft sie \nsich im Einzelnen auf die Funktion und die Zuverlässigkeit des preußischen \nMeldewesens und seine enge Verknüpfung zu den standesamtlichen Eintra-\ngungen unter Heranziehung entsprechender historischer Literatur. \n \nDas Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2014 gleichwohl die Erteilung \ndes beantragten Erbscheins abgelehnt, weil sich mit dieser Unterlage weder \ndas Vorversterben des Helmut L. noch das Verwandtschaftsverhältnis der Ger-\ntrud L. zur Mutter der Erblasserin nachweisen lasse (Bl. 90 d. A.). Hiergegen \nwendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie vor allem gel-\ntend macht, das Amtsgericht habe in seinem Beschluss die Anforderungen an \ndie Nachweispflicht des Antragstellers überspannt. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\n \n \n2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß den §§ 58 ff FamFG, \ninsbesondere fristgerecht gemäß § 64 FamFG eingelegt worden; sie erweist \nsich auch als begründet. \n \na) Grundsätzlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die An-\ntragstellerin gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis, auf dem ihr \nErbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat, § 2356 \nAbs. 1 S. 1 BGB (vgl. im Einzelnen OLG Schleswig, Beschluss vom \n22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082). \n \nb) Zu folgen ist dem Amtsgericht auch dahingehend, dass der Antragstellerin \ndies insoweit nicht gelungen ist, als sie die Sterbeurkunde für Helmut L. \nund die Geburtsurkunde für Gertrud L. nicht hat beibringen können. \n \nc) Zutreffend geht das Amtsgericht ferner davon aus, dass weitere Möglich-\nkeiten, die genannten Urkunden beizubringen und ergänzende Aufklä-\nrungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind. Über die außerordentlich gründli-\nche erstinstanzliche Recherche hinaus, wie oben dargelegt, hat die An-\ntragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2014 im Beschwerdeverfahren auch \nnoch zwei Aufstellungen vorgelegt, die die im Standesamt Liegnitz noch \nvorhandenen Urkunden auflisten sowie die kirchlichen Register, verwahrt \nim Staatsarchiv Liegnitz, ohne dass sich daraus weiterführende Erkennt-\nnisse hätten gewinnen lassen (vgl. Bl. 107 ff, 111 ff d.A.). Diese Register \nsind von den genannten zuständigen polnischen Stellen, dem Standesamt \nund dem Staatsarchiv, vor Erteilung der oben unter 1. geschilderten Nega-\ntivatteste laut telefonischer Auskunft des Erbenermittlers gegenüber dem \nSenat, erhoben im Wege des Freibeweises (vgl. dazu OLG Schleswig \na.a.O.), bei ihren Ermittlungen zugrunde gelegt worden, allerdings ergeb-\nnislos. \n \nd) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass \nin einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch \ndurch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im \nEinzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40; \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nLG Rostock, FamRZ 2004, 1518). Dabei unterliegt die Entscheidung des \nAmtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung \ndurch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ \nMeyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverlet-\nzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, \nBeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegen-\nüber - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40). \nDieser Überprüfung hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes im Er-\ngebnis nicht stand. \n \nZu Recht legt das Amtsgericht strenge Maßstäbe an die Beweisführung an, \nwenn andere Beweismittel anstelle öffentlicher Urkunden den Nachweis \nder gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BGB maßgeblichen Tat-\nsachen erbringen sollen (LG Rostock a.a.O.). Hat – wie hier- die Antrag-\nstellerin indessen alles Zumutbare zur Beibringung insbesondere ausländi-\nscher Urkunden unternommen (siehe dazu oben 1. und vorstehend c)), so \nkann der Erbscheinantrag nicht mangels hinreichenden Urkundenbeweises \nzurückgewiesen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Rich-\ntigkeit der gemachten Angaben bestehen (OLG Schleswig, Beschluss vom \n22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082; LG Rostock, a.a.O., Pa-\nlandt- Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2356, Rdn. 10). \n \nSo liegen die Dinge nach Überzeugung des Beschwerdegerichtes hier. \n \nDie Antragstellerin stützt sich zum Beweis der beiden noch in Rede ste-\nhenden Tatsachen – Vorversterben des Helmut L. und Abstammung der \nGertrud L.- vor allem auf die Meldekartei (Anl. 1, Bl. 73 f d.A.), aus der sich \nein handschriftlicher Vermerk hinsichtlich des Erstgenannten ergibt („ge-\nstorben“) und hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin Gertrud L. die Ein-\ntragung als Tochter der Großmutter der Erblasserin, Anna L., geboren am \n16.09.1911 in Liegnitz. \n \nAuch wenn es zutrifft, dass mit diesen beiden Eintragungen allein keine \nletzte Gewissheit hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen begründet \nwerden kann, reichen sie nach Überzeugung des Senates im Zusammen-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nhang mit anderen feststehenden Tatsachen doch aus, um ausreichende \nAnhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu gewinnen \n(vgl. LG Rostock, a.a.O., Palandt- Weidlich, a.a.O.). \n \nZwar fehlen bei den fraglichen Eintragungen Angaben dazu, wer sie wann \nvorgenommen hat und auf wessen Angaben sich die beurkundeten Vor-\ngänge stützen, bei Helmut L. zudem auch der genaue Todeszeitpunkt. \n \nDie Antragstellerin hat aber im Einzelnen die Abläufe im staatlichen Mel-\ndewesen in Preußen dargetan und dies durch einschlägige Literatur näher \nbelegt, insbesondere betreffend das Zusammenwirken der Meldeämter mit \nden örtlichen Standesämtern und den dort angezeigten Vorgängen. Da-\nnach sind standesamtlich relevante Ereignisse wie Geburten und Todesfäl-\nle jeweils von den Standesämtern oder den betroffenen Angehörigen direkt \nan das amtliche Melderegister weitergeleitet worden (vgl. Mühlbauer, Kon-\ntinuitäten und Brüche in der Entwicklung des deutschen Einwohnermelde-\nwesens, Diss. TU Berlin, 1994, S. 38 m.w.N., Bl. 82 d.A.) und dort zur Ein-\ntragung gelangt. Wenn dies freilich in der Regel auch unter Angabe der \nentsprechenden \nStandesamtsregisternummer \ngeschehen \nsein \nwird \n(a.a.O.), so kann durchaus, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darlegt, \neine vereinfachte Praxis in einer kleineren Stadt wie Liegnitz geübt worden \nsein, mit nur einem Standesamt gegenüber einer Millionenstadt wie Berlin \nmit zeitweise einhundert Standesämtern, was andere Anforderungen an \ndie Nachvollziehbarkeit von Eintragungen zwanglos erklärt. Konkrete An-\nhaltspunkte dafür, dass den vorgenommenen Eintragungen keine realen \nVorgänge zu Grunde gelegen hätten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. \n \nBerücksichtigt man zudem, dass die Führung der im Geheimen Staatsar-\nchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz verwahrten Meldekartei im Jahre \n1940, spätestens aber im Jahre 1945 endete, ergibt sich daraus ohne wei-\nteres das Vorversterben des Bruders der Mutter der Erblasserin auch ohne \nKenntnis vom genauen Todeszeitpunkt. Einer gerichtlichen Entscheidung \nüber die Todeszeit nach § 44 VerschG bedurfte es insbesondere nicht. Ei-\nne solche kann die Antragstellerin schon deshalb nicht beibringen, weil \nkeine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Eintragung des Todesfalles \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nin das Sterberegister nicht erfolgt wäre; die Antragstellerin könnte eine sol-\nche Behauptung nicht glaubhaft machen (§ 39 S. 1 VerschG). Vielmehr ist \ndavon auszugehen, dass der Todesfall durchaus in das Sterberegister ein-\ngetragen worden ist. Diese Eintragung existiert allerdings, wie dargetan, \nnicht mehr (vgl. dazu im Einzelnen KG, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 \nW 308/09, Bl. 70ff d.A.). \n \nEntsprechendes gilt für den Nachweis der Abstammung der Schwester der \nMutter der Erblasserin, die in der genannten Meldekartei als Tochter der \nEheleute Paul und Anna L. ausgewiesen wird. Anhaltspunkte, die gegen \ndie Richtigkeit dieser Eintragung sprächen, sind nicht ersichtlich. Zwar liegt \ndie Geburtsurkunde der Gertrud L. nicht vor, wohl aber deren Heiratsur-\nkunde vom 06.01.1934, die einen identischen Geburtstag und als Geburts-\nort der Gertrud L. Liegnitz aufweist (Bl. 89 d.A.) unter Bezugnahme auf de-\nren Geburtsurkunde (Reg.Nr. […].des Standesamtes Liegnitz). Mögen aus \ndieser Heiratsurkunde –anders als aus Heiratsurkunden aus anderen Zei-\nten (vgl. Heiratsurkunde der Mutter der Erblasserin vom 29.03.1940, Bl. \n49)- auch die Namen der Eltern der jeweiligen Ehegatten nicht hervorge-\nhen und sich die Abstammung so nicht nachweisen lassen, so sind der \nidentische Geburtstag und –ort und der identische Name, wie sie der \nStandesbeamte ersichtlich unter Vorlage der Geburtsurkunde registriert \nhat, doch eine sehr starke Bestätigung für die Richtigkeit der Eintragung in \nder Meldekartei (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 \nWx 76/10, BeckRS 2010, 30082). Jedenfalls ergeben sich insoweit keiner-\nlei Widersprüche zu den geltend gemachten Lebensdaten der Gertrud L., \nsondern beide amtliche Urkunden lassen sich zwanglos mit einander in \nEinklang bringen (vgl. dazu OLG Schleswig, FGPrax, 2010,40). \n \nDem Umstand, dass die Antragstellerin die Richtigkeit ihrer Angaben im \nErbscheinsantrag eidesstattlich versichert hat, kommt zwar –anders als bei \neidesstattlichen Erklärungen Dritter- keine entscheidende Bedeutung zu \n(LG Rostock, a.a.O.). Sie unterstützt aber im Zusammenhang mit den \nnachvollziehbar und plausibel geschilderten Vorgängen über die Kennt-\nniserlangung der Antragstellerin bezüglich der hier relevanten Familienzu-\nsammenhänge durch Gespräche im Familienverband nach der Flucht ihre \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nDarstellung, zumal diese Gespräche die Abstammung der eigenen Mutter \nund das Schicksal eines von deren Brüdern betrafen, mithin den engsten \nFamilienkreis. Dass diese Fragen Thema familiärer Erörterung waren, liegt \nnicht fern, ebenso wenig, dass eine genauere Schilderung der Umstände \nder Kenntniserlangung kaum mehr möglich ist. \n \ne) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten –ggf. durch das Beschwerdegericht (vgl. \nOLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, \n30082) sind nicht ersichtlich und bieten sich nicht an. Insbesondere eine \nöffentliche Aufforderung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB steht im pflichtgemä-\nßen Ermessen des Gerichtes (Palandt- Weidlich, a.a.O., § 2358, Rdn. 13). \nVon ihr war abzusehen, nachdem ein entsprechendes Verfahren, wenn \nauch im Verfahren gemäß § 1965 BGB, bereits stattgefunden hat (vgl. öf-\nfentliche Aufforderung des Amtsgerichtes Bremen- Blumenthal vom \n21.04.2009 im Verfahren 50 VI 130/03, dort Bl. 168 d.A.). Weitere Erkennt-\nnisse sind daher insoweit nicht zu erwarten. \n \nf) Da nach Auffassung des Amtsgerichtes andere als die aufgezeigten Hin-\ndernisse der Erteilung des begehrten Mindest- Teilerbscheins nicht entge-\ngenstehen und auch sonst nicht ersichtlich sind, war das Amtsgericht an-\nzuweisen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und dem Antrag der \nAntragstellerin zu entsprechen. \n \ng) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG \nSchleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), \nder Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftli-\nchen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss \nvom 09.01.2012, 5 W 35/ 11). Den Wert des Nachlasses für die Erben in \ndiesem Verfahren insgesamt hat sie zutreffend mit 90.000,- € angegeben \n(Bl. 8 d.A.) bei einem Gesamtnachlasswert von knapp 360.000,- € (Ver-\nzeichnis der Nachlasspflegerin vom 10.04.2003, Bl. 4 d. BA, oben e)). \nAuf die Antragstellerin entfällt davon 1/6, mithin ein Betrag von 15.000,-€. \n \n \n \ngez. Dr. Bölling \n \n \ngez. Dr. Haberland \n \n gez. Hoffmann \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\n \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nStoye, Justizfachangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-19/5-w-39-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1965","ref_norm":"1965","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-19/5-w-39-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363948","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.080395+00:00"}}