{"status":"available","doknr":"OLD363947","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-23","aktenzeichen":"2 U 114/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 114/12 = 12 O 136/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 23.01.2015 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Ober-\nlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und den Richter \nam Oberlandesgericht Hoffmann für Recht erkannt: \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Kammer \nfür Handelssachen, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \nDer Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-\nhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise \nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten unter-\nsagt, ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 BremHilfeG \nden qualifizierten Krankentransport zu betreiben, wie geschehen bei der \nTransportfahrt des Patienten T. am 11.04.2012. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼; die Beklagte trägt ¾. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die jeweilige Gegensei-\nte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreiben-\nden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen, soweit der Senat dem klägerischen Unterlas-\nsungsbegehren stattgegeben hat. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin führt Krankentransporte durch. Sie verfügt über eine Genehmigung zum \nqualifizierten Krankentransport nach § 34 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsge-\nsetztes (BremHilfeG). \n \nDie Beklagte besitzt eine solche Genehmigung nicht. Sie führt ebenfalls Krankenfahr-\nten durch und unterhält einen Behindertenfahrdienst. In einer Unterlassungsverpflich-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \ntungserklärung, die sie am 02.03.2012 gegenüber der Klägerin abgab, verwendete sie \neinen Stempel mit dem Zusatz „Bremer Patientenfahrdienst“ zu der Firmenbezeich-\nnung „S. GmbH & Co. KG“. \n \nAm 11.04.2012 beförderte die Beklagte einen 76-jährigen, gesetzlich krankenversi-\ncherten Patienten Herrn T. mit einem ihrer Fahrzeuge vom X.-Krankenhaus Bremen \nzu der kardiologischen Praxis Prof. Dr. Y. in Bremen-Nord, wo sich u.a. auch ein \nHerzkatheterlabor befindet. Der Patient war über einen peripheren Venenverweilka-\ntheter an eine Spritzenpumpe angeschlossen, die er aus dem X.-Krankenhaus mit-\ngebracht hatte. Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte sich vom X.-Krankenhaus ein \nFormularblatt „Verordnung einer Krankenbeförderung“ aushändigen lassen. Dieses \nFormular führte im linken oberen Feld Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Pati-\nenten mit Krankenkasse auf. Angekreuzt war unter „Beförderungsmittel“ das Kästchen \nfür „Taxi, Mietwagen“. Eine Unterschrift trug die Verordnung nicht, sondern lediglich \ndas Datum 11.04.12 sowie den Stempel des Krankenhauses. \n \nDie Klägerin hält die Durchführung des Krankentransportes des Patienten T. durch die \nBeklagte vom 11.04.2012 für wettbewerbswidrig. \n \nSie hat die Meinung vertreten, die Beklagte habe mit dieser Fahrt einen qualifizierten \nKrankentransport vorgenommen, zu dem diese nicht berechtigt gewesen sei. Viel-\nmehr sei hierfür eine behördliche Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG erfor-\nderlich gewesen. Der Patient habe während der Fahrt einer medizinisch fachlichen \nBetreuung bedurft. Allein schon der Anschluss des Patienten mit einer Spritzenpumpe \nmit intravenösem Zugang (IV-Zugang) erfordere eine medizinisch-fachärztliche Be-\ntreuung. \n \nAußerdem habe die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung „Bremer Patien-\ntenfahrdienst“ eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht (§ 37 Abs. 1 HGB). Der Zu-\nsatz „Patientenfahrdienst“ suggeriere für den allgemeinen Verkehr, die Beklagte kön-\nne – zumindest auch – den qualifizierten Krankentransport durchführen. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \n1. ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 BremHilfeG den – \nqualifizierten – Krankentransport zu betreiben, \n \nhilfsweise. \n \nim geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen/Taxen Personen/Patienten zu befördern, \ndie während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung \neines Krankentransportwagens bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund des \nZustandes der Personen/Patienten zu erwarten ist; \n \n2. als Bestandteil der Firma die Bezeichnung „Bremer Parientenfahrdienst“ zu führen, \nohne dass diese Firma mit diesem Bestandteil zum Handelsregister angemeldet \nund/oder eingetragen ist. \n \nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt. \n \nDie Beklagte hat in Abrede gestellt, dass der Patient mit einem Krankentransportwa-\ngen hätte befördert werden müssen, und sich auf die mitgegebene Verordnung des \nX.-Krankenhauses berufen. Danach sei die Beförderung mit Taxi zulässig gewesen. \nUm einen qualifizierten Krankentransport habe es sich nicht gehandelt. Auch der Un-\nterlassungsanspruch zu 2. sei nicht gegeben. \n \nDas Landgericht Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom \n11.10.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für ihre Behauptung beweisfällig \ngeblieben, die Beklagte habe am 11.04.2012 nicht nur einen einfachen, sondern einen \ni.S.d. § 24 Abs. 3 BremHilfeG qualifizierten Krankentransport durchgeführt. Dagegen \nspreche die vorgelegte Verordnung des X.-Krankenhaus . Es komme auf die ärztliche \nBeurteilung an. Angesichts der vorgelegten Verordnung hätte die Klägerin darlegen \nund beweisen müssen, dass der Transport nicht auf einer ärztlichen Verordnung, \nsondern auf einer Beurteilung gegenteiligen Inhalts beruht habe. \n \nDer Unterlassungsanspruch zu 2. stehe der Klägerin nicht zu, da die Klägerin allge-\nmein die Unterlassung der Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ begehre ohne \nentsprechende Handelsregistereintragung. Der Antrag sei damit nicht auf den Fall \nbeschränkt, dass die Beklagte diese Bezeichnung benutze, ohne die für den qualifi-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \nzierten Krankentransport notwendige behördliche Erlaubnis zu besitzen. Ein solcher \nAntrag sei zu weitgehend. Er erfasse nämlich auch den Gebrauch einer nach firmen-\nrechtlichen Vorschriften korrekt gebildeten Firma, wenn sie nicht in das Handelsregis-\nter eingetragen sei. Das falle nicht in den Anwendungsbereich von § 37 HGB. Ein \nUnterlassungsanspruch aus § 37 Abs. 2 (bzw. § 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG) bestehe \naber ebenfalls nicht in Hinblick auf das Fehlen der Erlaubnis für qualifizierten Kran-\nkentransport. Der Verkehr erwarte bei einer derartigen Geschäftsbezeichnung nur, \ndass allgemein „Patienten“ befördert würden, die zwar krank seien, aber nicht einer \nfachgerechten Hilfe und Betreuung bedürften (Krankenfahrten nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 \nBremHilfeG). Solche Fahrten dürfe die Beklagte durchführen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entschei-\ndungsgründe Bl. 93 – 95 d.A. Bezug genommen. \n \nGegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete \nBerufung der Klägerin. \n \nZur Begründung führt die Klägerin aus: \n \nDas Landgericht habe die Vorschrift § 24 Abs. 3 BremHilfeG fehlerhaft gewürdigt. Der \nPatient sei im Sinne dieser Vorschrift krank und hilfebedürftig gewesen, wie schon \nerstinstanzlich unter Beweis gestellt (Einholung eines Sachverständigengutachtens). \nHierüber hätte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen dürfen. Die nicht unterschrie-\nbene Transportverordnung habe keinesfalls ausgereicht, die Beklagte von einer eige-\nnen Prüfungsverpflichtung zu entbinden. Eine ärztliche Verordnung habe gefehlt. \nAuch die Abweisung hinsichtlich des Antrages zu 2. sei rechtsfehlerhaft, weil das \nLandgericht übersehen habe, dass gestellte Anträge der Auslegung fähig seien, und \nes zum Wortgebrauch „Patient“ keine Feststellungen getroffen habe. Patienten seien \nbetreuungsbedürftig und müssten medizinisch behandelt werden. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 11.10.2012 \nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \n1. ohne die notwendige Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 BremHilfeG \nden – qualifizierten – Krankentransport zu betreiben, \n \nhilfsweise. \n \nim geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen/Taxen Personen/Patienten zu \nbefördern, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der \nbesonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedürfen oder \nderen Erforderlichkeit aufgrund des Zustandes der Personen/Patienten \nzu erwarten ist; \n \n2. als Bestandteil der Firma die Bezeichnung „Bremer Parientenfahrdienst“ \nzu führen, ohne dass diese Firma mit diesem Bestandteil zum Handels-\nregister angemeldet und/oder eingetragen ist: \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nDie Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und hält ihre erstinstanzlich ver-\ntretenen Standpunkte aufrecht. Der Patient habe keiner fachgerechten Hilfe oder Be-\ntreuung bedurft (§ 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG). Die medizinische Notwendigkeit sei \nim Einzelfall zu berücksichtigen; die ärztliche Verordnungsfreiheit und das Wirtschaft-\nlichkeitsgebot dürften nicht außer Kraft gesetzt werden. Hier sei die Verordnung zwar \nnicht unterzeichnet, lasse aber den Aussteller erkennen. Im Übrigen sei auf die Ent-\nscheidung des BGH (Urt. v. 23.02.2006 – I ZR 164/03 - Blutdruckmessung) zu ver-\nweisen. Danach sei auch der hier vorliegende Fall dem Rechtsschutz nach dem UWG \nentzogen, da der Gesetzgeber die vorliegenden Probleme sozialversicherungsrecht-\nlich lösen wolle. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der \nSachverständigen Dr. med. R. Die Sachverständige ist im Termin vom 12.12.2014 zur \nErläuterung ihres Gutachtens angehört worden. \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten \nvom 29.05.2013 (Bl. 191 – 207 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2014 \n(Bl. 391 – 392 d.A.) Bezug genommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 07.01.2013, 17.01.2013, 14.02.2013, 18.02.2013, 25.02.2013, 26.02.2013, \n18.03.2013, \n27.08.2013, \n05.09.2013, \n10.10.2013, \n20.01.2014, \n19.03.2014, \n20.03.2014, 02.04.2014 - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1. ganz überwiegend begründet und \nim Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. \n \n1. \nDie Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ist im Rechtsmittelverfah-\nren gem. § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen. Ob der Klägerin die prozessuale \nKlagebefugnis zusteht, hängt davon ab, welchen Anspruch sie behauptet. Ob dieser \nAnspruch durchgreift, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, was auch für die \nFrage gilt, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch § 69 SGB V (dazu unten 2.) \nausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 23.02.2006 – I ZR 164/03 -, GRUR 2006, 517, \n518, Tz: 16). Hier macht die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend. \n \n2. \nDer Klägerin steht der von ihr zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit der \naus dem Tenor ersichtlichen Beschränkung auf die streitgegenständliche Verlet-\nzungshandlung zu. \n \nDie Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung verlangen, ohne die notwendi-\nge Erlaubnis/Konzession u.a. gemäß § 34 Abs. 1 BremHilfeG den – qualifizierten – \nKrankentransport zu betreiben, so wie es am 11.04.2012 geschehen ist, als die Be-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \nklagte den Patienten Naoum T. vom X.-Krankenhaus zu dem Herzkatheterlabor (Prof. \nDr. Blindt) in Bremen-Nord transportierte. \n \nDer Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 \nNr. 11 UWG. Die Beklagte hat mit der Durchführung des Krankentransports gegen die \nVorschrift § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BremHilfeG verstoßen. \n \nDer Streit ist nicht, wie die Beklagte meint, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes \nvom 23.02.2006 (I ZR 164/03 – Blutdruckmessung -, GRUR 2006, 517ff.) aufgrund \nder in § 69 SGB V enthaltenen Regelung dem Wettbewerbsrecht entzogen. Mit der \nNeufassung des § 69 SGB V sollte sichergestellt werden, dass Handlungen der ge-\nsetzlichen Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des \nVersorgungsauftrages gegenüber dem Versicherten nur nach dem öffentlichen Recht \nbeurteilt werden (BGH a.a.O., Tz. 23, m.w.Hinw.) Die Vorschrift des § 69 SGB V be-\nzieht sich auch auf die Beziehungen von Leistungserbringern untereinander, soweit es \num Handlungen in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages der \nKrankenkassen geht (BGH a.a.O.). \n \nEs kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Vorrang einer Beurteilung nach dem \nöffentlichen Recht für den Fall gilt, dass ein Taxiunternehmer ohne Lizenz nach § 34 \nAbs. 1 BremHilfeG einen Krankentransport auf ärztliche Anordnung durchführt. Aller-\ndings hatte der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (Urt. v. 15.01.2009 \n– I ZR 141/06 – überregionaler Krankentransport -, GRUR 2009, 881ff.) die Erbrin-\ngung von Krankentransportleistungen nicht nach § 69 SGB V, sondern unter wettbe-\nwerbsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. In dem hier vorliegenden Fall sind die so-\nzialrechtlichen Vorschriften jedenfalls deswegen nicht einschlägig, weil es für die von \nder Beklagten durchgeführte Krankenfahrt an einer ärztlichen Anordnung gerade fehl-\nte. Die „Transportverordnung“ trug lediglich den Stempel des Krankenhauses, aber \nnicht die – insoweit entscheidende – Unterschrift eines Arztes. Es lässt sich daher \nnicht feststellen, dass der Transport auf eine konkrete Anordnung des Krankenhauses \nals Leistungsträger, die durch einen Arzt erfolgen müsste, zurückging. So ist es auch \nmöglich, dass ein Krankenhausmitarbeiter das Transportformular ohne jede ärztliche \nAnordnung beschafft und der Beklagten übergeben hat. Es fehlt dann bei dem \n„schlichten“ Vorgang der vorgenommenen Krankenfahrt an einer Handlung in Erfül-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \nlung des öffentlich- rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein \nsich § 69 SGB V bezieht (siehe BGH, GRUR 2006, 517, 519, Tz. 23). \n \nDie Durchführung der Krankenfahrt stellte eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. \n1 Nr. 1 UWG dar, die nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter und damit wettbewerbswidrig \nwar. Die Beklagte hat nämlich gegen die Marktverhaltensregel des § 34 Abs. 1 \nBremHilfeG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PersBefördG verstoßen. Nach § 34 Abs. 1 \nBremHilfeG bedarf, wer als Unternehmer außerhalb des Rettungsdienstes Kranken-\ntransport betreiben will, der Genehmigung. Eine solche Genehmigung für den sog. \nqualifizierten Krankentransport hat die Beklagte nicht. Es handelt sich bei der Vor-\nschrift des § 34 Abs. 1 BremHilfeG um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 \nUWG, auf welche sich die Klägerin berufen kann. Die Genehmigungspflicht dient nicht \nnur dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einem funktionierenden, flächendecken-\nden und bedarfsgerechten Rettungsdienst, sondern sie bezweckt auch den Schutz \nder Hilfsbedürftigen vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige und \nunzureichend ausgestattete Unternehmer (siehe BGH GRUR 2009, 881 – Überregio-\nnaler Krankentransport). \n \nAllerdings handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen (qualifizierten) Kranken-\ntransport nur dann, wenn verletzte, kranke Personen oder hilfsbedürftige Personen \nwährend einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausge-\nstatteten Rettungsmittels bedürfen oder wenn dies aufgrund ihres Zustandes zu er-\nwarten ist (§ 24 Abs. 3 BremHilfeG). Ausgenommen aus dem Regelungsbereich des \nBremHilfeG sind dagegen u.a. Beförderungsleistungen kranker Personen, die in der \nRegel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen \n(§ 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG). \n \nVorliegend bedurfte der von der Beklagten am 11. April 2012 zur kardiologischen Pra-\nxis Bremen-Nord transportierte Patient T. während der Fahrt einer fachlichen Betreu-\nung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er mit einem peripheren Venenverweil-\nkatheter angeschlossen war. Eine solche medizinische Maßnahme birgt generell \nKomplikationsrisiken, \ndie \nim \nFalle \nder \nHeparingabe \nals \nbesonders \nhoch \neinzustufen sind. Damit ergab sich im konkreten Fall die Erforderlichkeit einer \nentsprechenden Aufsicht und Betreuung während des Transports durch eine Begleit-\nperson. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \n \nDer Senat folgt damit den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. med. R. Nach \nihrer Darstellung in ihrem schriftlichen Gutachten vom 29.05.2013 handele es sich bei \nder Spritzenpumpe/Perfusor, die das mit einem Lösungsmittel verdünnte Medikament \nüber einen Venenverweilkatheter an den Patienten abgebe, um ein Medizinprodukt \nnach dem Medizinproduktegesetz (Typ CF Schutzklasse II, IIb, Gruppe 1). Dieses \nbedürfe der Einweisung des Personals und der Dokumentation der sicherheitstechni-\nschen Kontrollen, so dass eine medizinisch-fachliche Betreuung während des Trans-\nports grundsätzlich erforderlich sei. \n \nDazu hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung im Termin am 12.12.2014 weiter \nerläutert: Gehe man davon aus, dass dem Patienten auf der Fahrt zu einem Herzka-\ntheterlabor Heparin über den Perfusor verabreicht worden sei, so sei die Beförderung \nmit einem qualifizierten Krankentransport zwingend erforderlich. Es könne (etwa durch \nBewegungen des Patienten, aber auch im Fall einer starken Bremsung des Fahr-\nzeugs) leicht geschehen, dass sich der Venenverweilkatheter mit seiner Nadel vom \nKörper des Patienten löse. Das könne infolge der eintretenden Unterbrechung der \nnotwendigen Medikamentenversorgung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. \nOb die Gefahr derartiger dramatischer Komplikationen bestehe, hänge im Übrigen von \nder Art des verabreichten Mittels ab. Bekomme der Patient „nur“ ein Schmerzmittel, so \nmüsse es nicht zwangsläufig zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen. Hiervon \nabgesehen gebe es aber noch eine weitere Gefahrenquelle. So könne das Medika-\nment durch unabsichtliches Verschieben des Katheters unter die Haut geraten, was – \nje nach der Art des verabreichten Medikaments – zu Komplikationen von Einblutun-\ngen bis hin zu Gewebezerstörungen führen könne. \n \nVorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dem Patienten T. über den \nPerfusor „nur“ ein Schmerzmittel verabreicht wurde. Der mit 76 Jahre betagte Patient \nwurde vom Krankenhaus zu einer kardiologischen Praxis gebracht, wo sich ein Herz-\nkatheterlabor befindet. Die Sachverständige hat es in Anbetracht der Gesamtumstän-\nde für „mehr als nahe liegend“ gehalten, dass der Patient Heparin erhielt. \n \nDieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Er folgt der Sachverständigen auch \ndarin, dass der Patient während des Transports zur Vermeidung möglicherweise ge-\nfährlicher Komplikationen fachlicher Hilfe und Betreuung bedurfte. Es handelte sich \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \ndamit um einen Fall des qualifizierten, nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG genehmigungs-\nbedürftigen Krankentransportes. \n \nDie Beklagte kann gegenüber dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch \nnicht mit Erfolg einwenden, ihr sei die vorgenannte Notwendigkeit einer fachlichen \nBetreuung nicht bekannt gewesen und sie habe sich auf die ihr vorgelegte Transport-\nverordnung verlassen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig vom Ver-\nschulden. Allenfalls für die Frage, ob die wettbewerbswidrige Handlung zu einer spür-\nbaren Beeinträchtigung von Mitbewerbern geführt hat (§ 3 Abs. 1 a.E. UWG), könnte \nfehlendes Verschulden etwa in den Fällen ein Rolle spielen, in denen sich der Kran-\nkentransportfahrer auf eine ärztliche Verordnung verlassen durfte (siehe Urt. des Se-\nnats vom 05.09.2014, 2 U 40/14). Hier fehlt es aber, wie bereits ausgeführt, an der \nVerordnung eines Arztes. Das der Beklagten vorgewiesene Verordnungsformular trug \nkeine Unterschrift. Ohne dass es auf ein Verschulden der Beklagten insoweit an-\nkommt, stellt sich die wettbewerbsrechtliche Konstellation unter den genannten Um-\nständen hier nicht mehr als so geringfügig dar, dass die nach § 3 Abs. 1 UWG imma-\nnente „Bagatellgrenze“ unterschritten wäre. \n \n3. \nKeinen Erfolg hat die Berufung, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres \nunter 2. gestellten Antrages wendet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die \nUnterlassung verlangen, die Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ zu führen. \nDer Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts. Wie er bereits in seinem \nBeschluss vom 13.08.2012 – 2 U 52/12 – ausgeführt hat, führt die sehr allgemein ge-\nhaltene Bezeichnung „Patientenfahrdienst“ bei dem Verkehr nicht zu dem Verständ-\nnis, dass sie etwa den – erlaubnispflichtigen – qualifizierten Krankentransport in ihr \nTätigkeitsgebiet mit einschließt. Die Beklagte darf, solange die besonderen Voraus-\nsetzungen des § 24 Abs. 3 BremHilfeG nicht vorliegen, im Rahmen des § 24 Abs. 4 \nNr. 4 BremHilfeG „Patienten“, also kranke Personen, befördern. Diese grundsätzliche \nBefugnis stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Mehr sagt die Bezeichnung „Patien-\ntenfahrdienst“ nicht aus. \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \nDie Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO in Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die \nVorschrift des § 69 SGB V (mit der Folge, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche \nausgeschlossen sind) einschlägig ist in Fällen, in denen qualifizierte Krankentrans-\nportleistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten durchgeführt werden, ohne \ndass eine hierauf bezogene Anordnung des Leistungsträgers (Krankenhausarzt) er-\nfolgt ist. \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. 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