{"status":"available","doknr":"OLD363946","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-26","aktenzeichen":"2 W 61/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 61/14 = 12 O 141/13 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Beschwerdegegnerin \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte und Beschwerdeführerin \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schnelle und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx \n \nam 26. Januar 2015 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 22. Mai 2014 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) \nzurückgewiesen. \n \nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 4.000,00/5.000,00. \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, \nihr zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Internet einen \nInternettarif mit einer (näher bestimmten) Leistungsangabe zu bewerben oder \nbewerben zu lassen. Die Beklagte hat ihre Unterlassungspflicht zunächst in Abrede \ngestellt. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 hat die Beklagte auf eine gegen sie \nrechtskräftig ergangene Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.10.2013 (26 O \n2011/11) \nin \neiner \nParallelsache \nhingewiesen \nund \nerklärt, \ndamit \nsei \ndas \nRechtsschutzinteresse für die Klage entfallen. Selbstverständlich respektiere sie das \ndort ergangene Verbot. Gleichzeitig hat sie weiterhin den klägerischen Anspruch aus \nverschiedenen Gründen bestritten und dies auch noch in einem weiteren Schriftsatz \nvom 07.03.2014 weiter ausgeführt. \n \nIm Termin vor dem Landgericht Bremen vom 22.05.2014 haben die Parteien nach \nErörterung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n \nMit dem durch rechtzeitige sofortige Beschwerde angegriffenen Beschluss des \nLandgerichts Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – vom 22. Mai 2014 sind der \nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO auferlegt worden. Der \nUnterlassungsanspruch sei, wie näher ausgeführt worden ist, begründet gewesen, weil \ndie beanstandete Werbung gegen das Irreführungsgebot verstoße. Mit dem Verstoß \nsei Wiederholungsgefahr begründet worden, an der auch neuere Aussagen der \nBeklagten nichts geändert hätten. \n \nMit ihrer Beschwerde wendet die Beklagte ein, mit der Entscheidung des Landgerichts \nKöln sei das Rechtsschutzinteresse für die Klage entfallen. Deshalb hätte die Klägerin \ndiesen Rechtsstreit schon vor der mündlichen Verhandlung für erledigt erklären \nkönnen; \ndie \nBeklagte \nhätte \ndem \nzugestimmt. \nEs \nwären \ndann \nkeine \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nTerminwahrnehmungskosten mehr angefallen. Dieser Gesichtspunkt müsse zu einer \nKostenaufhebung führen. \n \nII. \nDie Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. \n \nZu Recht hat das Landgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des \nRechtsstreits der Beklagten auferlegt. Die auf die § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie §§ 3, 5 \nAbs. 1 Nr. 1 UWG gestützte Klage war zulässig und begründet. \n \nDarüber hinaus hat Landgericht auch keine Gesichtspunkte verkannt, die im Rahmen \ndes nach § 91a Abs. 1 ZPO auszuübenden Ermessens von Bedeutung sein und, wie \ndie Beklagte meint, zu einer Kostenaufhebung führen könnten. \n \nSchon im Ausgangspunkt teilt der Senat nicht die Ansicht der Beklagten, dass das \nRechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage durch die rechtskräftige Entscheidung \ndes Landgerichts Köln vom 30.10.2013 entfallen sein soll. Die Beklagte hat sich \ninsoweit u.a. auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 02.07.2009 – I \nZR 146/07 - mescher weis, NJW 2009, 3303; Urt. v. 19.05.2010 – I ZR 177/07 – \nFolienrollos, WRP 1010 1035) gestützt, denen aber nicht vergleichbare Sachverhalte \nzugrunde lagen, denn dort hatte die (dortige) Beklagte jeweils Unterwerfungs- bzw. \nAbschlusserklärungen gegenüber dem (dortigen) Kläger abgegeben. Auch in den von \nder Beklagten zitierten Fällen OLG Hamburg (Beschl. v. 26.10.2012 – 3 W 72/12 -) \nsowie OLG Frankfurt/M. (Beschl. v. 24.01.2011 – 6 U 209/10) war die Erledigung \njeweils nach Unterwerfungserklärungen eingetreten; im Falle des OLG München (Urt. \nv. 02.08.2012 – 6 U 1645/12) haben die Parteien das Verfügungsverfahren \nübereinstimmend \nfür \nerledigt \nerklärt, \nnachdem \nzwischen \nihnen \nein \ndas \nUnterlassungsgebot zusprechendes Urteil in der Hauptsache ergangen war. \n \nVorliegend mag das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.10.2013 einen \nvergleichbaren oder sogar identischen Sachverhalt betreffen. Gleichwohl ist der \nStreitgegenstand ein anderer und die Parteien sind jedenfalls auf der Aktivseite nicht \ndie Gleichen. Damit besteht keine Rechtskrafterstreckung auf das hier vorliegende \nVerfahren. Auch wenn die Beklagte erklärt hat, sie wolle sich „selbstverständlich“ an \ndas mit dem Kölner Urteil ergangene Verbot halten, ist das noch keine \nUnterwerfungserklärung in dieser Sache. Zudem hat die Beklagte weiterhin zur Sache \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nargumentiert und damit letztlich den klägerischen Anspruch auch auf der Ebene der \nBegründetheit in Abrede gestellt. \n \nNach allem hatte die Klägerin keine Veranlassung, schon vor dem Termin am \n22.05.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das \nRechtsschutzinteresse war für sie nicht entfallen, da sie weiterhin Anlass zu der \nAnnahme hatte, sie würde ihr Recht nur auf dem Klagewege bekommen. Zudem \nmusste sie nach wie vor damit rechnen, dass sich die Beklagte einer solchen Erklärung \nnicht anschließen würde, so dass es ohnehin zu dem Termin gekommen wäre. \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Dr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/2-w-61-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/2-w-61-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363946","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.034774+00:00"}}