{"status":"available","doknr":"OLD363945","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-26","aktenzeichen":"5 UF 123/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 123/14 = 60 F 3810/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die elterliche Sorge für \n \n1. mdj. A., geboren am […] 2008, […], \n \n2. mdj. B., geboren am […] 2011, […], \n \n \nBeteiligte: \n \n1. Kindesmutter:[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n2. Kindesvater: […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwältin […] \n \nZuständiges Jugendamt: […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Haberland und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann \nam 26.01.2015 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Fa-\nmiliengericht – Bremen vom 28.10.2014 einschließlich des zugrunde liegenden \nVerfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entschei-\ndung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen zurückverwiesen. \n \nDem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne \nRatenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sönmez bewilligt. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000 festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem 14.09.2014 voneinander \ngetrennt, nachdem es in der Nacht vom 13. auf den 14.09.2014 zwischen ihnen zu einer \nkörperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, deren Hergang sie unterschiedlich dar-\nstellen. \n \nAm 23.09.2014 hat die Kindesmutter beim Familiengericht beantragt, ihr die elterliche \nSorge für die beiden aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kinder A., geb. am \n[…] .2008, und B., geb. am […] 2011, im Wege der Hauptsachentscheidung allein zu \nübertragen. Das Familiengericht hat daraufhin einen Anhörungstermin auf den 28.10.2014 \nbestimmt, das persönliche Erscheinen der Kindeseltern angeordnet und die an den Kin-\ndesvater gerichtete Ladung zum Termin mit dem Hinweis versehen, dass das Verfahren \nauch ohne seine persönliche Anhörung beendet werden könne, wenn er dem Termin un-\nentschuldigt fernbleibe. \n \nDie Ladung zum Termin – und vermutlich auch den Antrag der Kindesmutter – hat das \nFamiliengericht dem Antragsgegner unter der von der Kindesmutter in ihrem Antrag ange-\ngebenen Anschrift c/o […], E.-Str. […], zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3 \ndie Zustellung am 08.10.2014 durch Niederlegung erfolgt, worüber eine schriftliche Mittei-\nlung in den Gemeinschaftsbriefkasten gegeben worden ist. \n \nDas Jugendamt teilte dem Familiengericht am 27.10.2014 mit, dass es den anberaumten \nTermin aus personellen Gründen nicht wahrnehmen könne. \n \nIm Termin vom 28.10.2014 erschien ausschließlich die Kindesmutter, die sodann vom \nFamiliengericht angehört wurde. \n \nMit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht entschieden, dass die Kindesmut-\nter bei im Übrigen fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge berechtigt sei, für die \nbetroffenen Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge allein \nauszuüben sowie Entscheidungen über schulische, behördliche und finanzielle Belange \nallein zu treffen. \n \nDiese Entscheidung ist dem Kindesvater am 07.11.2014 unter der Anschrift L.-Str. […], \nzugestellt worden. Dieselbe Anschrift findet sich auch im Sitzungsprotokoll des Familien-\ngerichts vom 28.10.2014 und im Rubrum des genannten Beschlusses. Ausweislich des \nzu seinem VKH-Heft gereichten Mietvertrags wohnt der Kindesvater unter dieser Anschrift \nseit dem 01.10.2014. \n \nMit seiner Beschwerde vom 05.12.2014 wendet sich der Kindesvater gegen die erstin-\nstanzliche Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung. \n \nDie Kindesmutter verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts und beantragt die Zu-\nrückweisung der Beschwerde. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des \nKindesvaters hat insofern Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Be-\nschlusses und des zugrunde liegenden Verfahrens auf den mit Schriftsatz vom \n12.01.2015 gestellten Antrag des Kindesvaters an das Familiengericht zurückzuverweisen \nist (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). \n \nDas erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vor-\nschrift. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDabei kann dahinstehen, ob der Kindesvater zum Termin vom 28.10.2014 überhaupt ord-\nnungsgemäß geladen worden ist. Zweifelhaft ist dies deshalb, weil er bei Zustellung der \nLadung am 08.10.2014 offenbar bereits in der L.-Str. wohnhaft war. Aus Gründen, die sich \naus der Akte nicht nachvollziehen lassen, findet sich diese zutreffende Anschrift dann \nauch im Sitzungsprotokoll und im Beschluss des Familiengerichts, obwohl im Antrag der \nAntragstellerin die abweichende Anschrift angegeben ist, unter der die Zustellung am \n08.10.2014 vorgenommen worden ist. \n \nUnabhängig davon hat das Familiengericht jedenfalls gegen seine Pflicht zur Amtsermitt-\nlung (§ 26 FamFG) verstoßen, indem es von der Anhörung des Kindesvaters vor Erlass \nder Hauptsacheentscheidung zur elterlichen Sorge abgesehen hat. Gemäß § 160 Abs. 1 \nS. 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern \npersönlich anhören. Von der Anhörung darf nach § 160 Abs. 3 FamFG nur aus schwer-\nwiegenden Gründen abgesehen werden. Die mündliche Anhörung beider Elternteile be-\nzweckt mehr als nur die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, sie dient vielmehr in erster \nLinie der nach § 26 FamFG gebotenen Sachaufklärung (Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. \nAufl., § 160 Rn. 2). Ein schwerwiegender Grund, der das Familiengericht berechtigt hätte, \nvon der persönlichen Anhörung des Kindesvaters abzusehen, ist nicht ersichtlich. Dass \nder Kindesvater sich vor dem Termin nicht zum Antrag der Kindesmutter geäußert hat, \nkann – unabhängig davon, ob ihm aus den o. g. Gründen der Antrag überhaupt ordnungs-\ngemäß zugestellt worden ist, so dass er sich rechtzeitig hätte äußern können – schon \ndeshalb nicht ausreichen, weil § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG ja gerade die persönliche Anhö-\nrung der Eltern vorschreibt. Aber selbst das Nichterscheinen zu einem Termin auf Ladung \nhin stellt für sich allein keinen schwerwiegenden Grund dar (Keidel/Engelhardt, a. a. O., \nRn. 9 m. w. Nachw.). Soweit das Familiengericht in seiner Entscheidung hervorhebt, dass \nder Kindesvater in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle seines un-\nentschuldigten Ausbleibens im Termin das Verfahren auch ohne seine Anhörung beendet \nwerden könne, hebt es ersichtlich auf § 34 Abs. 3 FamFG ab. Die in dieser Vorschrift ge-\nregelte persönliche Anhörung der Beteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder \naufgrund einer gesetzlichen Vorschrift ist jedoch zu unterscheiden von der persönlichen \nAnhörung der Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 26 FamFG (Kei-\ndel/Sternal, a. a. O., § 26 Rn. 38). Diese hat das Familiengericht zu Unrecht unterlassen. \nEs hätte vor Erlass seiner Hauptsacheentscheidung zur elterlichen Sorge zumindest einen \nweiteren Termin anberaumen und den Kindesvater hierzu laden müssen. Hierzu hätte \nauch unter dem Gesichtspunkt Veranlassung bestanden, dass die Anschrift des Kindesva-\nters im Sitzungsprotokoll erkennbar nicht mit der Anschrift aus der Zustellungsurkunde \nvom 08.10.2014 übereinstimmte. Ob es im Falle des erneuten Ausbleibens des Kindesva-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5 \nters auch in einem weiteren Termin ohne dessen persönliche Anhörung hätte entscheiden \nkönnen, kann hier offenbleiben. \n \nVon der nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG im Hinblick auf den Antrag des Kindesvaters be-\nstehenden Möglichkeit der Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht war \nGebrauch zu machen, weil eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht in der Sache \nselbst noch umfangreiche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung, zumindest durch Ein-\nholung einer inhaltlichen Stellungnahme des Jugendamts und durch Bestellung und Anhö-\nrung eines Verfahrensbeistands, erfordern würde. Es kann dahinstehen, ob das Familien-\ngericht trotz der Regelung des § 158 Abs. 3 S. 1 FamFG, wonach die Bestellung so früh \nwie möglich zu erfolgen hat, von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen durf-\nte, solange der Kindesvater sich nicht zur Sache geäußert hatte. Jedenfalls jetzt bedarf es \nim Hinblick auf den wechselseitigen Vortrag der Kindeseltern der Bestellung eines Verfah-\nrensbeistands für die betroffenen Kinder (§ 158 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Darüber \nhinaus wird angesichts des Alters der Kinder deren persönliche Anhörung, zumindest aber \ndie persönliche Anhörung von A, gemäß § 159 Abs. 2 FamFG in Betracht zu ziehen sein. \n \nEine Kostenentscheidung konnte noch nicht getroffen werden, weil aufgrund der Zurück-\nverweisung der Sache an das Familiengericht noch keine Aussage über den endgültigen \nErfolg der Beschwerde möglich ist. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/5-uf-123-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/5-uf-123-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363945","retrieved":"2026-07-09 04:52:02.014513+00:00"}}