{"status":"available","doknr":"OLD363944","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-01-26","aktenzeichen":"1 Ausl A 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 1/15 \n \nBESCHLUSS \n \nin der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n \nden polnischen Staatsangehörigen […], \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen. \n \n \nBeistand: Rechtsanwalt […], \n \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am \nAmtsgericht Walter \n \nam 26. Februar 2015 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten […] an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvoll-\nstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora \nvom 15.10.2014 (Az.: II Kop 180/14) aufgeführten Taten wird für zulässig erklärt. \n \n \nGRÜNDE \nI. Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des \nLandgerichts Zielona Gora vom 15.10.2014 (Az.: II Kop 180/14) um die Auslieferung \n\n2 \n \ndes Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Die Tathandlungen, für \ndie der Verfolgte verurteilt wurde, werden im Europäischen Haftbefehl wie auch in dem \n30.09.2009 (Az.: II K 718/09) wie folgt beschrieben: \nIn dem Zeitraum von 2007 bis 14. April 2009 misshandelte er in Zielona Gora seine \nEhefrau […] psychisch und körperlich, indem er zu Hause Streit anfing, wobei er die \nGeschädigte mit allgemein als beleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte, sie zerr-\nte und schubste. Zudem misshandelte er im Zeitraum von September 2008 bis 13. Ap-\nril 2009 seinen Sohn […] psychisch und körperlich, indem er ihn mit allgemein als be-\nleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte und ihn mit der Hand und einem Bambus-\nstock auf den Kopf und auf andere Körperteile schlug; außerdem machte er es seinem \nSohn unmöglich, das Haus zu verlassen, Fernsehen zu schauen oder den Computer \nzu benutzen. \nWegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht in Zielona Gora am 30.09.2009 we-\ngen „Misshandlung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Nachdem die Vollstre-\nckung der Freiheitsstrafe zunächst offenbar zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat \ndas Amtsgericht in Zielona Gora mit Beschluss vom 11.06.2013 (Az.: II Ko 539/13) die \nVollstreckung der Freiheitsstrafe angeordnet. \nDer Verfolgte ist am 03.01.2015 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schen-\ngener Informationssystem vorläufig festgenommen worden. Am selben Tag hat das \nAmtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei sei-\nner Vernehmung durch die Vorermittlungsrichterin hat sich der Verfolgte mit seiner \nAuslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. \nMit Schreiben vom 14.01.2015 hat das Landgericht Zielona Gora gegenüber der Gene-\nralstaatsanwaltschaft Bremen erklärt, dass nach polnischem Recht nach Erlass des \nUrteils nicht festgestellt werden könne, welche Strafe allein wegen der Handlungen \nzum Nachteil des Sohnes gegen den Verfolgten verhängt worden wäre. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 19.01.2015 beantragt, die Auslieferung \ndes Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Hierzu hat-\nten der Verfolgte und sein Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \nDiese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nauszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. Der Senat hat am 08.01.2015 einen \n\n3 \n \nAuslieferungshaftbefehl erlassen. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl im Rah-\nmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ausliefe-\nrung des Verfolgten nach Polen hat sich nichts geändert. \nDer Europäische Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 15.10.2014 (Az.: II \nKop 180/14) genügt den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Weiterer Ausliefe-\nrungsunterlagen bedarf es nicht. \nDie Voraussetzungen des § 81 IRG liegen ebenfalls vor. Gemäß § 82 IRG sind die \n§§ 5, 6 Abs. 1, 7 und 11 IRG hier nicht anwendbar. Es liegt auch keiner der Fälle des \n§ 83 Nr. 1 – 4 IRG vor. Insbesondere liegt eine beiderseitige Strafbarkeit i.S.v. § 81 \ni.V.m. § 3 IRG vor. \nBeiderseitige Strafbarkeit bedeutet, dass das in den Auslieferungsunterlagen mitgeteil-\nte Verhalten des Verfolgten, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, auch \nnach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat , d.h. in irgendeiner Weise strafbar sein \nmuss (Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in \nStrafsachen, 3. Auflage, Bd. 1, § 3 IRG, Rn. 6, 29; Lagodny in: Schom-\nburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, \n2012, § 3, Rn. 1, 13;). \nDie Strafbarkeit nach polnischem Recht ergibt sich bereits daraus, dass der Verfolgte \nverurteilt wurde. Als angewandte polnische Strafbestimmung nennt das Urteil des \nAmtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 Artikel 207 § 1 des polnischen Strafge-\nsetzbuchs. \nWas die Strafbarkeit nach deutschem Recht betrifft, gibt es hier den Tatbestand der \nMisshandlung von Familienangehörigen nicht. Soweit der Senat es noch im Ausliefe-\nrungshaftbefehls auf der Grundlage der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl für \nmöglich hielt, dass die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau des Verfolgten nach \ndeutschem Recht als Beleidigung, Nötigung und Körperverletzung strafbar sein könn-\nten, kann diese Einschätzung nicht bestätigt werden. Auf der Grundlage der Angaben \naus dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 lässt sich insoweit \nvielmehr keine Feststellung zu einer etwaigen Strafbarkeit des Verhaltens des Verfolg-\nten treffen. Dort heißt es zu den Tathandlungen des Verfolgten zum Nachteil der Ehe-\nfrau nämlich – wie im Europäischen Haftbefehl - lediglich, dass er im Zeitraum von \n2007 bis zum 14.04.2009 seine Ehefrau […] psychisch und körperlich misshandelt ha-\nbe, indem er „die Streiten erhob [wohl: Streitereien anfing], bei denen er die Geschä-\ndigte mit … allgemein als beleidigend anerkannten Wörtern beschimpfte, zerrte und \nschubste“. Aus diesen nur allgemeinen Angaben lässt sich nicht feststellen, dass der \n\n4 \n \nVerfolgte die hier in Betracht kommenden Tatbestände der Körperverletzung, Nötigung \noder der Beleidigung erfüllt hat. \nWas die Handlungen zum Nachteil seines Sohnes […] betrifft, unterscheiden sich die \nAngaben in dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 ebenfalls nicht \nvon jenen aus dem Europäischen Haftbefehl. Auf der Grundlage dieser Konkretisie-\nrung lässt sich allein das Schlagen mit der Hand und einem Bambusstock auf den Kopf \nund auf andere Körperteile als Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 \nStGB einordnen. Ob die weiteren Handlungen zum Nachteil des Sohnes als Freiheits-\nberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) zu werten sind, kann da-\ngegen auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts nicht festgestellt werden. \nDie auch nach deutschem Recht strafbaren Handlungen zum Nachteil des Geschädig-\nten Sohnes begründen aber die nach § 3 IRG geforderte beiderseitige Strafbarkeit der \nTat. Als „Tat“ im Sinne des Auslieferungsrechts ist die Tat im prozessrechtlichen Sinne \ndes §§ 264 StPO zu verstehen, nämlich der einheitliche geschichtliche Lebensvor-\ngang, innerhalb dessen der Täter den Straftatbestand verwirklicht hat (BGH, Beschluss \nvom 31.03.1977, Az.:4 ARs 8/77 - juris; Vogel/Burchard, aaO, Rn. 23). Handelt es sich \num mehrere Taten, im Sinne des § 264 StPO, die nicht sämtlich nach deutschem \nRecht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, ist die Auslieferung nicht wegen al-\nler, sondern nur wegen der Taten zulässig, bei denen diese Voraussetzung vorliegt \n(BGH, aaO). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.03.1977 gilt das \nauch dann, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates auf eine einheitliche Stra-\nfe erkannt worden ist (BGH, aaO). Denn der Beurteilung, ob und in welchem Umfang \ndie Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen, seien - bei sinngemäßer Umstellung des \nSachverhalts - allein die deutschen Rechtsverhältnisse zu Grunde zu legen. Das deut-\nsche Gericht habe deshalb die Auslieferung zur Vollstreckung nur für den Teil der Stra-\nfe für zulässig zu erklären, der auf die nach deutschem Recht strafbare Tat entfällt. \nDem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates obliege es \ndann, diesen Teil der erkannten Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die \nStrafe nur insoweit zu vollstrecken. \nDiese Schlussfolgerung ist für den hier zu entscheidenden Fall indes nicht angängig. In \ndem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundelag, hatte ein italie-\nnisches Gericht den Verfolgten wegen Diebstahls und Ausbeutung der Prostitution zu \nzwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Wegen der Vollstreckung dieser \nStrafe begehrte der italienische Staat die Auslieferung. Das vorlegende Oberlandesge-\nricht Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass das „zuhälterische Verhalten“ des \nVerfolgten nach deutschem Recht nicht strafbar sei. Dieses Verhalten stehe allerdings \nzu dem Diebstahl im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB und beide Handlun-\n\n5 \n \ngen seien nicht als einheitlicher Lebensvorgang im Sinne des §§ 264 StPO anzuse-\nhen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichts bei sei-\nner Betrachtung hingenommen. \nDer vorliegende Fall kann allerdings nicht an diesen Maßstäben gemessen werden. \nVielmehr hält der erkennende Senat (in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des \nOLG Düsseldorf in der Vorlageentscheidung zu dem Beschluss des Bundesgerichts-\nhofs vom 31.03.1977) eine uneingeschränkte Auslieferung des Verfolgten für zulässig, \nwenn das gesamte Tatgeschehen als eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 \nStGB anzusehen wäre. In diesem Fall handelt es sich nämlich, anders als in dem vom \nBundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, um eine Tat im Sinne des Auslieferungs-\nrechts. So liegt der Fall hier. Wie dem Schreiben des Landgerichts Zielona Gora vom \n14.01.2015 zu entnehmen ist, ist der Verfolgte wegen der im Europäischen Haftbefehl \nund in dem Urteil des Amtsgerichts Zielona Gora vom 30.09.2009 aufgeführten Hand-\nlungen wegen einer Straftat der psychischen und körperlichen Misshandlung von Fa-\nmilienangehörigen gemäß Art. 207 § 1 StGB verurteilt worden. Es handelt sich um ein \nso genanntes Dauerdelikt. Auch im deutschen Strafrecht finden sich Dauerdelikte, et-\nwa die Zuhälterei gemäß § 181 Art StGB, die gewerbsmäßige Wohnraumvermittlung \nohne Erlaubnis gemäß § 148 Nr. 1 i. V. mit §§ 144 I Nr. 1h, 34 cI Nr. 1 a GewO oder \nder unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG oder \nWaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, 2015, vor § \n52, Rn. 58). Bei einem Dauerdelikt besteht Tateinheit zwischen der Dauerstraftat und \neinem anderen Delikt, wenn sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten min-\ndestens zum Teil decken und das andere Delikt daher einen tatbestandserheblichen \nTatbeitrag zum Dauerdelikt darstellt (Fischer, aaO, Rn. 60 m.w.N.). Davon ist hier aus-\nzugehen. Die Zeiträume, in denen die „Misshandlungen“ gegen die Ehefrau und den \nSohn des Verfolgten begangen worden sein sollen, überschneiden sich. Die Handlun-\ngen zum Nachteil des Sohne sind erkennbar Teil des Tatgeschehens, das zu der Wer-\ntung der Strafbarkeit nach Art. 270 § 1 des polnischen StGB führt. Gibt es zwar nach \ndeutschem Strafrecht kein Dauerdelikt der Misshandlung von Familienangehörigen, so \nsind doch die einzelnen konkreten, auch nach deutschem Recht strafbaren Tathand-\nlungen im Hinblick auf das nach polnischem Recht strafbare Dauerdelikt als tateinheit-\nlich verwirklichte Ausführungshandlungen zu sehen, mit der Folge, dass es sich um ei-\nne Tat im prozessualen Sinne und damit um eine Tat im Sinne des Auslieferungs-\nrechts handelt. \nBei dieser Konstellation sieht auch § 52 StGB vor, dass nur auf eine Strafe erkannt \nwird. Insoweit ist nachvollziehbar, dass auch nach polnischem Recht nicht im Nach-\nhinein fiktiv die einzelnen Strafen für die jeweiligen Ausführungshandlungen bestimmt \n\n6 \n \nwerden können. Genauso wenig ist es möglich, die Auslieferung unter rechtlichen Ge-\nsichtspunkten zu beschränken, etwa, dass die Tat nur wegen der Körperverletzungen \nzum Nachteil des Sohnes, aber nicht wegen des Dauerdeliktes der Misshandlung Fa-\nmilienangehöriger zulässig sei (vgl. Vogel/Burchard, aaO, Rn. 30 f.). Vielmehr kann \nhier nur eine einheitliche Auslieferungsentscheidung ergehen. Dies hat zwar zur Kon-\nsequenz, dass (auch) wegen der Begehung eines nach deutschem Recht nicht straf-\nbaren Dauerdeliktes auszuliefern ist. Das ist aber grundsätzlich hinzunehmen. Denn \ndie Auslieferung ist für sich genommen kein Akt der eigenen Strafrechtspflege, d.h. \nkeine Anwendung der durch Art. 103 Abs. 2 GG beschränkten deutschen Strafgewalt, \nsondern ein nicht von Art. 103 Abs. 2 GG geregelter Akt der Rechtshilfe, mit dem eine \nStrafverfolgung oder –vollstreckung im Ausland unterstützt werden soll (Vo-\ngel/Burchard, aaO, Rn. 10). Es ist daher kein Selbstwiderspruch, wenn ein Staat die \nVerfolgung im Ausland strafbaren Verhaltens unterstützt, das er im Inland selbst nicht \nunter Strafe stellt. \nAllerdings darf auch in derartigen Fällen die Anerkennung solcher Auslandsrechtsla-\ngen nicht dem nach § 73 IRG zu berücksichtigenden ordre public widersprechen (Vo-\ngel/Burchard, aaO, Rn. 37). Das ist hier nicht Fall. Wie die Generalstaatsanwaltschaft \nzutreffend anmerkt, könnte es in Konstellationen wie der vorliegenden den Fall geben, \ndass bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung eine mehrjährige \nFreiheitsstrafe verhängt wurde für eine prozessuale Tat nach dem Recht des ersu-\nchenden Staates, von der nur ein unbedeutender Teil nach deutschem Recht strafbar \nwäre, der nach dem ausländischen Urteil schwerwiegendste Vorwurf jedoch nicht. In \neinem solchen Fall wäre an einen Verstoß gegen den ordre public zu denken, wenn \ndie Strafe für die begangene und auch nach deutschem Recht strafbare Tat als uner-\nträglich schwer anzusehen wäre (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, \naaO, § 73, Rn. 60). Kein Verstoß liegt dagegen vor, wenn die zu vollstreckende Strafe \nlediglich als „in hohem Maße hart“ anzusehen ist und bei einer strengen Betrachtung \nanhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen angesehen werden \nkönnte (Lagodnay, aaO m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Eine Frei-\nheitsstrafe von zwei Jahren allein für sich über einen längeren Zeitraum hinziehende \nKörperverletzungen des Sohnes, darunter auch Handlungen, die als gefährliche Kör-\nperverletzung zu werten sind, erscheint jedenfalls nicht unerträglich hart. \nFür Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG, die von der Generalstaatsanwaltschaft \nausdrücklich nicht geltend gemacht werden, bestehen keine Anhaltspunkte. Solche \nwerden von dem Verfolgten auch nicht vorgetragen. Ergänzend wird auf die Begrün-\ndung des Senatsbeschlusses vom 08.01.2015 verwiesen. \n \n\n7 \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nWalter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/1-ausl-a-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-01-26/1-ausl-a-1-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363944","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.990827+00:00"}}