{"status":"available","doknr":"OLD363943","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-02-16","aktenzeichen":"1 Ws 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 1/15 \n5 KLs 371 Js 36158/12 (11/12) \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n1. […] \n2. […] \n \nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n \nNebenkläger: S. […] und W. […] \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richter am \nAmtsgericht Walter \n \nam 16. Februar 2015 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts \nvom 27.08.2014 wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2\nGründe: \n \nI. \n \nDas Beschwerdeverfahren betrifft den Umfang der den Nebenklägern S. und W. aus \nder Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. \n \nMit der durch die Staatsanwaltschaft am 31.07.2012 zum Landgericht Bremen erhobe-\nnen Anklage wurde den Angeklagten unter anderem eine gefährliche Körperverletzung \nzum Nachteil der Geschädigten S. und W. zur Last gelegt. Die vorgenannten Geschä-\ndigten wurden, jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R., mit Beschluss des \nLandgerichts vom 24.09.2012 als Nebenkläger zugelassen. In dem Termin zur Haupt-\nverhandlung vom 02.04.2013 wurde das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs, der die \nNebenkläger betraf, im Hinblick auf die weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 \nStPO vorläufig eingestellt. Durch Urteil des Landgerichts vom 08.04.2013 wurden die \nnotwendigen Auslagen der Nebenkläger […] und […] der Staatskasse auferlegt. Das \nUrteil ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig. \n \nMit Antrag vom 03.07.2013 beantragten die Nebenkläger die ihnen durch ihre anwaltli-\nche Vertretung entstandenen Auslagen wie folgt gegen die Landeskasse festzusetzen: \n \n1. Vertretung Nebenkläger S.: \nGrundgebühr §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4100 VV RVG \nEUR \n165,00 \nVerfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren \n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4104 VV RVG \n \nEUR \n \n140,00 \nVerfahrensgebühren Hauptverfahren \n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4112 VV RVG \n \nEUR \n \n155,00 \nTerminsgebühr im Hauptverfahren \n(Termine 14.03.2013 und 02.04.2013) \n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4114 VV RVG \n \n \nEUR \n \n \n540,00 \nAuslagenpauschale §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 7002 VV RVG \nEUR \n20,00 \n \nEUR \n1.020,00 \n \n1. Vertretung Nebenkläger W.: \nGrundgebühr §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4100 VV RVG \nEUR \n165,00 \nVerfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren \n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4104 VV RVG \n \nEUR \n \n140,00 \nVerfahrensgebühren Hauptverfahren \n \n \n\n \n \n3\n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4112 VV RVG \nEUR \n155,00 \nTerminsgebühr im Hauptverfahren \n(Termine 14.03.2013 und 02.04.2013) \n§§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4114 VV RVG \n \n \nEUR \n \n \n540,00 \nAuslagenpauschale §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 7002 VV RVG \nEUR \n20,00 \n \nEUR \n1.020,00 \n \n \n \nSumme aus 1. und 2. \nEUR \n2.040,00 \n19 % Mehrwertsteuer \nEUR \n387,60 \nGesamtbetrag \nEUR \n2.427,60 \n \nDurch Beschluss des Landgerichts vom 20.06.2014 wurden die den Nebenklägern zu \nerstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Gegen den Kosten-\nfestsetzungsbeschluss vom 20.06.2014 legte die Bezirksrevisorin fristgemäß sofortige \nBeschwerde ein. \n \nDurch Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014 wurde der sofortigen Beschwerde \nder Bezirksrevisorin abgeholfen. Die den Nebenklägern zu erstattenden Kosten wurden \nauf 1.102,54 € herabgesetzt. In den Gründen nimmt der Beschluss auf die Stellung-\nnahme der Bezirksrevisorin vom 02.01.2014 Bezug, in der ausgeführt wird: \n \nDer Anwalt vertritt zwei Nebenkläger. Es liegt nur eine Angelegenheit mit mehre-\nren Auftraggebern vor (Gerold/Schmidt, RVG, 20.Aufl., VV 1008 Rn 95). \nDie Gebühren sind daher nicht zweimal entstanden, sondern die Verfahrensge-\nbühr Nr. 4112 ist entsprechend Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen (Mittelgebühr für 2 \nAuftraggeber: 201,50 €). Teilnahme des Anwalts am Termin vom 14.03.2013 ist \naus dem Protokoll nicht ersichtlich. Ggf. mag das Protokoll oder der Antrag be-\nrichtigt werden (ist ev. der Termin vom 22.1.13 gemeint?). \n \nSofern der Termin vom 22.1.13 gemeint sein sollte schlage ich vor: \nNr. 4100 VV-RVG \n165,00 € \nNr. 4106 VV-RVG \n201,50 € \nNr. 4108 VV-RVG \n540,00 € \nNr. 7000 VV-RVG \n20,00 € \nSumme \n926,50 € \nUmsatzsteuer \n176,04 € \nGesamt \n1.102,54 € \n \n\n \n \n4\nGegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014, zugestellt am 04.09.2014, \nlegten die Nebenkläger mit Schriftsatz vom 10.09.2014, beim Landgericht eingegangen \nam 11.09.2014, sofortige Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 22.12.2014 half das \nLandgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. \n \n \nII. \n \nDie gemäß § 464b S. 3 StPO, § 11 Abs. 3 RpflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte so-\nfortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Für die Einlegung \ndes Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \nnach § 464b StPO gilt die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO und nicht die Frist von \nzwei Wochen des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfah-\nrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar \nerklärt, beanspruchen diese nur insoweit Geltung, als die Strafprozessordnung selbst \neine Regelungslücke aufweist. In Bezug auf das in § 311 StPO geregelte Rechtsmittel \nder sofortigen Beschwerde und die dabei nach § 311 Abs. 2 StPO einzuhaltende Wo-\nchenfrist ist dies nicht der Fall. Ein Rückgriff auf die Regelung der Beschwerdefrist des \n§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO scheidet daher aus (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010 \n- 2 Ws 567/10 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws 270/09 -, \njuris Rn. 30 f.; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, § 464b Rn. \n4a). Der angefochtene Beschluss wurde dem Nebenklagevertreter am 04.09.2014 zu-\ngestellt. Die Beschwerdefrist endete danach mit Ablauf des 11.09.2014, an dem die \nsofortige Beschwerde ausweislich des auf der Beschwerde befindlichen Eingangs-\nstempels beim Landgericht einging. \n \nDer notwendige Beschwerdewert ist erreicht. Gemäß § 304 Abs. 3 StPO ist die Be-\nschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen nur zulässig, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Vorschrift betrifft \nnicht lediglich Kostengrundentscheidungen, sondern auch die Kostenfestsetzung nach \n§ 464b StPO (Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, 2014, § \n304 Rn. 9). Mit der sofortigen Beschwerde suchen die Nebenkläger eine Wiederher-\nstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts vom 20.06.2014 zu \nerreichen. Die Differenz zum angefochtenen Beschluss vom 27.08.2014 beträgt \n1.325,06 €. \n \n\n \n \n5\n2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. \n \na) Die mit dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 ergangene Grundent-\nscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ist ungeachtet ihrer Ge-\nsetzwidrigkeit bindend und einer Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen. \n \nRechtsgrundlage für die Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers ist § 472 \nStPO, bei dem es sich um eine abschließende Sonderregelung handelt (Hilger, in: Lö-\nwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 472 Rn. 2). Danach sind die dem Neben-\nkläger erwachsenen notwendigen Auslagen entweder dem Angeklagten aufzuerlegen \noder vom Nebenkläger selbst zu tragen. Der Staatskasse dürfen die Auslagen des Ne-\nbenklägers in keinem Fall überbürdet werden (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014 \n- 3 KLs 2070 Js 32640/11 -, juris Rn. 2; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 3-\n5; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3; Gieg, in: Karlsruher \nKommentar zur StPO, aaO, § 472 Rn. 2). \n \nEs ist umstritten, ob eine gesetzwidrige Auslagenentscheidung im Kostenfestsetzungs-\nverfahren bindend ist. Vertreten wird, dass eine offenkundig gesetzwidrige Kosten-\ngrundentscheidung ungeachtet ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kos-\ntenfestsetzungsverfahren entfalten könne (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014 - 3 \nKLs 2070 Js 32640/11 -, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2011 - 5 W 50/10 \n-, juris Rn. 14-15). Die Rechtskraft einer Entscheidung verbiete zwar grundsätzlich im \nInteresse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine nachträgliche Änderung \nfehlerhafter Entscheidungen. Das Institut der Rechtskraft besitze aber, wie schon die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung in Fällen des § 826 \nBGB zeige, keinen absoluten Stellenwert. Offenkundig gesetzwidrige Kostengrundent-\nscheidungen seien daher unabhängig von ihrer Bestandskraft vom Rechtspfleger für \ndas nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu beachten, um unerträgliche, \ndem Rechtsverständnis krass zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden (KG Berlin, \naaO, juris Rn. 14). \n \nNach anderer Auffassung ist die Kostengrundentscheidung im Rahmen der Kosten-\nfestsetzung bindend und jeder Abänderung oder Ergänzung entzogen. Dies soll selbst \ndann gelten, wenn sie eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein un-\nzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft, oder sogar grob gesetzwidrig ist (LG Kob-\nlenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Be-\nschluss vom 26.02.2003 - 1 Ws 55/03 -, NZV 2003, 436; LG Saarbrücken, Beschluss \nvom 30.05.2001 - 8 Qs 194/00 -, NStZ-RR 2001, 383, 384; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, \n\n \n \n6\naaO, § 464 Rn. 29; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464b Rn. 1; \nGieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2). Eine Ausnahme wird \nlediglich für den Fall anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen \nRechtsgrundsätzen als nichtig anzusehen wäre (LG Koblenz, aaO; LG Saarbrücken, \naaO; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2). Diese Auffassung \nist zutreffend, denn es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Bereich des Kosten-\nrechts in weiterem Umfang als sonst üblich der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleite-\nte Grundsatz der Rechtssicherheit zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit zurücktreten \nsollte. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft in An-\nwendung des § 826 BGB vermag die gegenteilige Auffassung nicht zu begründen. Die \nhierzu entwickelten Rechtsgrundsätze zeigen vielmehr, dass eine fehlerhafte Kosten- \noder Auslagenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zur Durchbrechung der \nRechtskraft bietet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen \ndes § 826 BGB so zu handhaben sind, dass die Urteilsrechtskraft nur in Ausnahmefäl-\nlen zur Disposition gestellt wird (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11 -, juris Rn. \n15; Urteil vom 29.06.2005 - VIII ZR 299/04 -, juris Rn. 31; Urteil vom 09.02.1999 - VI \nZR 9/98 -, juris Rn. 15). Neben der materiellen Unrichtigkeit des Urteils erfordert eine \nDurchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB das Hinzutreten die Sittenwidrigkeit \nbegründender Umstände. Als Anwendungsfälle anerkannt sind beispielhaft die Täu-\nschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt durch den späteren Titelgläubiger, \netwa durch Vortrag nicht existierender Tatsachen oder durch Manipulation von Be-\nweismitteln, oder die Beeinflussung des Gegners, um diesen davon abzuhalten, von \nseinen prozessualen Möglichkeiten in vollem Umfang Gebrauch zu machen (Wagner, \nin: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 826 Rn. 183). Der vorliegen-\nde Fall der unzutreffenden Kosten- oder Auslagenentscheidung in einem Strafurteil \nentspricht diesen Voraussetzungen nicht. Es liegt stattdessen lediglich ein Fall fehler-\nhafter Rechtsanwendung vor. Die Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten fällt jedoch \ngerade nicht in den Anwendungsbereich der Durchbrechung der Urteilsrechtskraft nach \n§ 826 BGB (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 826 Rn. \n182), so dass der Hinweis auf die betreffende Besprechung zur Begründung der Unbe-\nachtlichkeit einer rechtsfehlerhaften Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungs-\nverfahren nicht tragfähig ist. \n \nDer Grundsatz der formalen Rechtskraft findet überdies im Kostenrecht grundsätzlich \nstrenge Beachtung. Eine Kostenentscheidung, in der bei Verurteilung die erforderliche \nausdrückliche Überbürdung der Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten ver-\nsehentlich unterblieben ist, wird von der Rechtsprechung weder als auslegungs- noch \nergänzungs- oder korrekturfähig angesehen und erwächst zum Nachteil des Neben-\n\n \n \n7\nklägers in Rechtskraft, sofern sie nicht fristgerecht angefochten wird (OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 05.04.2001 - 4 Ws 76/01 -, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n14.07.1988 - 2 Ws 278/88, 2 Ws 282/88 -, NZV 1988, 195; Meyer-Goßner, in: Meyer-\nGoßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 10; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, \n§ 472 Rn. 2). Gleiches gilt im Fall des Freispruchs für die unterbliebene Auferlegung \nder notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse (KG Berlin, Be-\nschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, juris Rn. 4; Meyer-Goßner, in: Meyer-\nGoßner/Schmitt, aaO, § 467 Rn. 20; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, \n§ 467 Rn. 1). Es besteht kein sachliches Kriterium, das eine abweichende Gewichtung \nder Einzelfallgerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der formalen Rechtskraft in den Fäl-\nlen begründen könnte, in denen nicht Angeklagte oder Nebenkläger die Betroffenen \neiner den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufenden Auslagenentscheidung sind, son-\ndern die Landeskasse (LG Saarbrücken, aaO). \n \nDie Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 betref-\nfend die Nebenkläger ist mithin im Rahmen der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen, \nda sie zwar offensichtlich fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Eine Nichtigkeit wäre nach \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann anzunehmen, wenn die Anerkennung der \nGültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechts-\ngemeinschaft geradezu unerträglich wäre (LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 \nQs 56/10 -, juris Rn. 14; LG Saarbrücken, aaO). Angesichts des dargestellten weiten \nUmfanges, in dem den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufende Auslagenentschei-\ndungen Anerkennung finden, kommt der fehlerhaften Anordnung der Tragung der not-\nwendigen Auslagen der Nebenkläger durch die Landeskasse im Widerspruch zur Re-\ngelung des § 472 StPO jedoch ersichtlich kein Ausmaß und Gewicht zu, das den An-\nforderungen an eine Feststellung der Nichtigkeit genügen könnte. \n \nb) Durch den Beschluss vom 27.08.2014 ist zutreffend im Hinblick auf die Vertretung \nvon zwei Nebenklägern durch den gleichen Rechtsanwalt eine Erhöhung der Verfah-\nrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG vorgenommen worden. Die Erhöhung der Verfah-\nrensgebühr ist anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren \nmehrere Privatkläger, Nebenkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertritt (Mayer, in: \nGerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, 2013, § 15 Rn. 14). Für eine gesonderte Abrech-\nnung der Gebühren durch den Nebenklagevertreter jeweils für jeden der Nebenkläger \nbesteht hingegen keine Rechtsgrundlage. \n \nGemäß §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, \nwenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. In Strafsa-\n\n \n \n8\nchen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit (Mayer, in: Ge-\nrold/Schmidt, aaO, § 15 Rn. 14). Es liegt demgemäß eine Angelegenheit vor, wenn der \nRechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Nebenkläger, Privatkläger oder \nandere Verfahrensbeteiligte vertritt. Ob die Interessen der von dem Rechtsanwalt ver-\ntretenen Personen in verschiedene Richtungen gehen, ist dabei unerheblich (OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 16.09.2009 - 4 Ws 322/09 -, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09 -, juris Rn. 10 ff.; Müller-Rabe, in: Ge-\nrold/Schmidt, aaO, VV 1008 Rn. 100). Andernfalls wäre ein Rechtsanwalt, der in einem \nStrafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand mehrere Nebenkläger, Privatklä-\nger oder Zeugen vertritt, ohne sachlichen Grund gegenüber dem Verteidiger bevorzugt \n(OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 5). Für den mehrere Nebenkläger in einem Strafver-\nfahren vertretenden Rechtsanwalt unterscheidet sich die Tätigkeit gegenüber der des \nVerteidigers im Wesentlichen durch das Erfordernis nicht mit einem, sondern mit meh-\nreren Mandanten kommunizieren und für sie die Außenvertretung wahrnehmen zu \nmüssen. Dieser Mehrbelastung wird durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach \nNr. 1008 VV RVG Rechnung getragen (Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auf-\nlage, 2015, § 7 Rn. 2). Der mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegoltene \nAufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und die durch die Termins-\ngebühren erfasste Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen verändert sich hin-\ngegen durch die Anzahl der durch den Rechtsanwalt vertretenen Verfahrensbeteiligten \nnur unwesentlich. \n \nDie Nebenkläger wenden zur Begründung ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund \njeweils eigener Verletzungen verschiedene Interessen an der Beteiligung an dem \nStrafverfahren hatten. Soweit daraus die jeweils gesonderte Abrechenbarkeit der Ge-\nbühren für jeden der Nebenkläger abgeleitet wird, liegt dem eine unzureichende Diffe-\nrenzierung zwischen den Begriffen der Angelegenheit und des Verfahrensgegenstan-\ndes zu Grunde. Allein die Vertretung in verschiedenen Angelegenheiten könnte es, wie \nbereits dargestellt, rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt jeweils gesondert für die ein-\nzelnen Nebenkläger abzurechnen vermag. Die jeweils eigenen Verletzungen der Ne-\nbenkläger stellen jedoch lediglich verschiedene Verfahrensgegenstände dar. Die Un-\nterschiedlichkeit von Verfahrensgegenständen begründet nicht die Annahme verschie-\ndener Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG. Aus der Bestimmung \ndes § 22 Abs. 1 RVG geht hervor, dass in derselben Angelegenheit mehrere Verfah-\nrensgegenstände behandelt werden können. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n\n \n \n9\n \n \n \nDr. Schromek \nDr. Helberg \nWalter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-02-16/1-ws-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464b","ref_norm":"464b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-02-16/1-ws-1-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363943","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.966473+00:00"}}