{"status":"available","doknr":"OLD363942","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-02-20","aktenzeichen":"1 VAs 1/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VAs 1/15 \n \nzu VRs 271 Js 4281/03 Staatsanwaltschaft Bremen \n \nzu 3 Zs 291/14 Generalstaatsanwaltschaft Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Justizverwaltungssache \n \ndes Strafgefangen \n[…], \nz. Zt. JVA […], \n- Antragsteller - \n \ng e g e n \n \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen \n- Antragsgegnerin - \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter am \nAmtsgericht Walter \n \nam 20. Februar 2015 beschlossen: \n \n \nDer Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung wird auf dessen \nKosten als unzulässig verworfen. \n\n2 \n \n \nDer Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. \n \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Verurteilte befindet sich in der Justizvollzugsanstalt […] in Strafhaft. Er \nbeabsichtigt, eine Drogenentziehungstherapie aufzunehmen und hat hierzu die \nZurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt. Nach der \nZurückweisung des Zurückstellungsantrages durch die Staatsanwaltschaft erhob der \nVerurteilte mit Schriftsatz vom 02.12.2014 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft \nwies die Beschwerde mit Bescheid vom 05.01.2015 zurück. Mit Schriftsatz vom \n06.02.2015 wendet der anwaltlich vertretene Verurteilte sich mit dem Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung gegen die zurückweisende Beschwerdeentscheidung der \nGeneralstaatsanwaltschaft. \n \nIn der Antragsbegründung wird nach einer Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift \nvom 02.12.2014 nebst Anlagen dargestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der \nangefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass in dem Urteil des Landgerichts \nBremen vom 06.09.2005 ausdrücklich festgestellt sei, dass der Verurteilte zum \nZeitpunkt des Tatgeschehens keine Drogen/Heroin konsumiert habe. Die weitere \nAntragsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage der Richtigkeit dieser \nUrteilsfeststellung. Die in Bezug genommene Beschwerdeschrift vom 02.12.2014 \nbetrifft gleichfalls die Frage, ob der Verurteilung zu der Freiheitsstrafe, die der \nVerurteilte verbüßt, eine Tat begangen aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit \nzugrunde liegt. Als Anlagen sind der Beschwerdeschrift der Vollzugsplan der \nJustizvollzugsanstalt […] vom 13.01.2006, eine Stellungnahme des Klinikums […] für \nForensische Psychiatrie und Psychotherapie - gemäß § 67e StGB vom 19.05.2011 \nund das im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung gemäß § 57 \nStGB erstellte Anhörungsprotokoll des Landgerichts Bremen vom 20.10.2014 \nbeigefügt. \n \n\n3 \n \n \nII. \n \nDer Antrag ist unzulässig, denn er ist nicht den Formanforderungen des § 24 Abs. 1 \nEGGVG entsprechend begründet worden. \n \n1. Bei der Bestimmung der Formerfordernisse der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist \ndie wertsetzende Bedeutung der grundrechtlichen Garantie der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG zu beachten. Nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG \nsteht jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der \nRechtsweg offen. Der Zugang zu den Gerichten und den gesetzlich vorgesehenen \nRechtsbehelfen darf deshalb nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \nrechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR \n3106/09 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 11). Dies \nmuss das Gericht bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Es darf ein von \nder Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung \nverfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer \n„leer laufen“ lassen (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, Rn. 11; \nBeschluss vom 28.02.2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rn. 19). Formerfordernisse dürfen \ndaher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die \nGewährung des Rechtsschutzes abhängt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR \n517/13 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 11). Das \ngilt auch für die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG (BVerfG, aaO). \n \nVor \ndiesem \nHintergrund \nsind \ndie \nerhöhten \nDarlegungsanforderungen \nim \nKlageerzwingungsverfahren, die in Teilen der Rechtsprechung zur Konkretisierung des \nnach § 24 Abs. 1 EGGVG notwendigen Begründungsumfangs herangezogen werden \n(KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2013 - 4 VAs 6/13 -, juris Rn. 1, 5; Beschluss vom \n01.02.2012 - 4 VAs 6/12 -, BeckRS 2012, 11914; OLG Hamm, Beschluss vom \n30.01.2013 - 1 VAs 130/12 -, juris Rn. 6), nicht auf das Verfahren nach den §§ 23 ff. \nEGGVG übertragbar (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 Bvr 517/13 -, juris Rn. \n12; Beschluss vom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 15.04.2013 - 3 VAs 11/13 -, juris Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom \n12.07.2012 - 2 VAs 12/12 -, juris Rn. 5). Während der Verletzte einer Straftat \ngrundsätzlich kein subjektives Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage und die \nDurchführung eines Strafverfahrens gegen den der Tat Verdächtigen hat, geht es im \nVerfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG um die Verletzung subjektiver Rechte durch eine \n\n4 \n \nstaatliche Maßnahme beziehungsweise deren Ablehnung oder Unterlassung. Zweck \ndes Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG ist die Abwehr rechtswidriger Eingriffe der \nöffentlichen Gewalt in jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Interessen der \nAntragsteller (BVerfG, aaO). Das Verfahren entspricht insoweit dem in § 42 Abs. 1 \nVwGO geregelten Klagearten. Wie diese zielt es auf die Abwehr staatlicher Eingriffe in \ngrundrechtlich geschützte Interessen der Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom \n03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 12). Auslegung und Anwendung der §§ 23 ff. \nEGGVG durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen (BVerfG, \naaO). \n \nUngeachtet der fehlenden Übertragbarkeit der strengen Darlegungsanforderungen des \nKlageerzwingungsverfahrens auf das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG schränkt \ndie Forderung einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Darlegung einer \nRechtsverletzung allein den Zugang zu Gericht grundsätzlich nicht unverhältnismäßig \nein. (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 14). An die von \ndem Antragsteller darzustellende Möglichkeit der Rechtsverletzung sind hierbei keine \nüberzogenen Anforderungen zu stellen, da zunächst nur über die Zulässigkeit des \nAntrags und noch nicht über seine tatsächliche Begründetheit zu entscheiden ist (OLG \nCelle, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 VAs 12/12 -, juris Rn. 6). Es ist aber auch im \nVerfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht Aufgabe des Senates, sich unter \nBeschaffung und Auswertung von Akten oder sonstigen Unterlagen Kenntnis des dem \nVerfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu verschaffen und sich auf diesem Weg \nselbst die Grundlagen für die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung herauszusuchen \n(OLG Celle, aaO). Es müssen daher auch in einem Antrag im Verfahren nach den \n§§ 23 ff. EGGVG diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit der Verletzung \neines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar \ndargelegt werden, dass dem Senat die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags möglich \nist (OLG Celle, aaO; Mayer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, \n§ 24 EGGVG Rn. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, 2014, § 24 \nEGGVG Rn. 1). Dies muss nicht in der Antragsschrift selbst erfolgen. Es kann vielmehr \nim Unterschied zu den Anforderungen im Klageerzwingungsverfahren zur Darstellung \ndes Sachverhalts auf der Antragsschrift beiliegende Anlagen Bezug genommen \nwerden (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 BvR 517/13 -, juris Rn. 15; Beschluss \nvom 05.04.2012 - 2 BvR 211/12 -, juris Rn. 15; OLG Celle, aaO; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 15.04.2013 - 3 VAs 11/13 -, juris Rn. 4). \n \n\n5 \n \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten ermöglicht keine \nSchlüssigkeitsprüfung. Die Begründung fokussiert sich auf die Darstellung, dass in \ndem Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005, das der derzeitigen \nStrafvollstreckung gegen den Verurteilten zugrunde liegt, inhaltlich unzutreffend \nfestgestellt worden sei, dass der Verurteilte bei Begehung der Tat keine Suchtmittel \nkonsumiert habe. Weder der Erstbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen noch die \nangefochtene Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 05.01.2015 \nsind dem Antrag beigefügt. Auch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005, \ndessen inhaltliche Unrichtigkeit bezüglich der Feststellungen zum Suchtmittelkonsum \nzur Tatzeit der Antrag beanstandet, ist der Begründung des Rechtsmittels nicht \nbeigefügt. Das Verständnis des Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzt die \nKenntnis sowohl des Urteils des Landgerichts Bremen vom 06.09.2005 als auch der \nablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft \nvoraus. Um prüfen zu können, ob die Möglichkeit einer Verletzung des Verurteilten in \nseinen subjektiven Rechten schlüssig dargelegt ist, müssten die betreffenden \nUnterlagen \nerst \ndurch \nden \nSenat \nbeschafft \nwerden. \nDamit \nist \nden \nMindestanforderungen an die schlüssige Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung \ndes Verurteilten in seinen subjektiven Rechten nicht Genüge getan. \n \n2. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ohne einen vorherigen \nHinweis an den Antragsteller, dass den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 \nEGGVG \nnicht \nGenüge \ngetan \nist, \nbegründet \nkeinen \nVerstoß \ngegen \nden \nverfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen \nGehörs oder das Gebot eines fairen Verfahrens. Dies wäre der Fall, wenn der Senat \nohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf \nrechtliche Gesichtspunkte abstellen würde, mit denen ein gewissenhafter und kundiger \nVerfahrensbeteiligter nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2012 - 2 \nBvR 2126/11 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 15.02.2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; \nKG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -, juris Rn. 5). Mit den zugrunde \ngelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend die schlüssige Darlegung der \nVerletzung des Verurteilten in seinen subjektiven Rechten sind keine Anforderungen \ngestellt worden, die nicht der Rechtsprechung und Kommentarliteratur entnommen \nwerden könnten. Es liegt mithin keine Überraschungsentscheidung vor. Eine \nHinweispflicht bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach den \n§§ 23 ff. EGGVG bestand folglich nicht, zumal der Verurteilte anwaltlich vertreten ist. \n \n\n6 \n \n3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verurteilten gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zur \nLast. \n \n4. Der Geschäftswert war nach § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen. Es sind keine \nGesichtspunkte \nersichtlich, \ndie \nein \nAbweichen \nvon \ndem \nRegelwert \nfür \nnichtvermögensrechtliche Angelegenheiten rechtfertigen. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nWalter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-02-20/1-vas-1-15","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-02-20/1-vas-1-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363942","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.944103+00:00"}}