{"status":"available","doknr":"OLD363941","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-03-10","aktenzeichen":"5 U 15/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 15/14 = 4 O 1625/13 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 10.03.2015 \n \nLudwig \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n1. […], \n2. […], \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 17 \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 08.01.2015 durch die Richter Dr. Bölling, Dr. Haberland und \nHoffmann für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 29.07.2014 (Gesch.-Nr. 4 O 1625/13) abgeändert und die Klage ab-\ngewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-\nstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf \n€ 83.333,34 festgesetzt. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \nI. \nDie Parteien streiten mit Klage und Hilfswiderklage um Grundbuchberichtigungsan-\nsprüche, die eingetragene Vorkaufs- und Wegerechte betreffen. \n \nDer Kläger ist Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks Gartenland, E.-Straße \nin Bremen, eingetragen im Grundbuch von […] des AG Bremen (im Auszug aus dem \nBebauungsplan - Anlage B 1 - rot umrandet). Zugunsten der Beklagten ist in Abteilung \nII unter der laufenden Nummer 4 des Grundbuchs ein „Vorkaufsrecht für den ersten \nVerkaufsfall“ eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Anlage K 1). Ihr Grundstück F.-Str. \n[…] (im Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage B 1 - blau umrandet) grenzt unmit-\ntelbar an das klägerische Grundstück. Zu den Rechtsgeschäften im Einzelnen kam es \nwie folgt: \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 17 \n \nDas Grundstück des Klägers stand ursprünglich im Eigentum der S. (im Folgenden: \nErblasserin). Mit notariellem Testament vom 19.03.1969 (Bl. 8 ff. d.A.) setzte sie ihre \nSchwester B., die Großmutter des Klägers, als Vorerbin ein. Als Nacherben und Vor-\nerben des zweiten Nacherben setzte sie den Sohn von B., H. (den Vater des Klägers) \nein. Als zweiter Nacherbe war der Kläger eingesetzt. Der Nacherbenvermerk war im \nGrundbuch eingetragen und ist erst 2013 gelöscht worden. Die Erblasserin ordnete \nTestamentsvollstreckung an, „bis mein Neffe H. die Erbschaft angetreten hat und \nsämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind“. Gemäß Testamentsvollstrecker-\nzeugnis vom 03.01.1973 (Bl. 102 d.A.) ist Rechtsanwalt und Notar O. in Bremen zum \nTestamentsvollstrecker (über den Nachlass der Erblasserin und ohne ausdrückliche \nBeschränkung auf die Wahrnehmung der Rechte des Vorerben) bestellt worden. Der \nNacherbenvermerk und der Testamentsvollstreckervermerk sind am 21.05.1973 in \nAbt. 2 des Grundbuchs eingetragen worden (Anlage K1). Die Erblasserin verstarb am \n08.08.1972. \n \nMit notariellem Schenkungsvertrag vom 17.12.1973 (Bl. 12 ff. d.A.) schenkte die (ers-\nte) Vorerbin B. das Grundstück ihrem Sohn H., dem Vater des Klägers. Auch dieser \nVertrag wurde vom Testamentsvollstrecker mitunterzeichnet. Gleichzeitig wurden die \ndinglichen Auflassungserklärungen abgegeben. H. wurde 1976 als Eigentümer ins \nGrundbuch eingetragen. \n \nDurch notariellen Kaufvertrag vom 29.10.1979 des Notars A., Bremen (UR. Nr. […], \nAnl. K 11, Bl. 79 d.A.) erwarben die Beklagten das Grundstück F.-Str. […], das ur-\nsprünglich ebenfalls zum Nachlass der am 08.08.1972 verstorbenen Erblasserin ge-\nhörte, von Rechtsanwalt und Notar O. als Testamentsvollstrecker der S. „unter Beitritt“ \ndes Vaters des Klägers zu diesem Vertrage (§ 1 des Kaufvertrages). \n \nIm Rahmen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages am 29.10.1979 in Ge-\ngenwart aller Beteiligten– diese Abläufe hat die Beklagte zu 1. in ihrer Anhörung vor \ndem Senat geschildert, sie sind unwidersprochen geblieben- bewilligte der Vater des \nKlägers, H., „als Eigentümer“ ein dingliches, nämlich das hier streitgegenständliche \nVorkaufsrecht „für den ersten Verkaufsfall“ zugunsten der Beklagten, das im Grund-\nbuch eingetragen wurde (UR.Nr. […] desselben Notars, Anlage K3, Bl. 11 d.A.). Diese \nBewilligung wurde auch vom Testamentsvollstrecker unterzeichnet. Sie wurde von \nihm durch notariell beglaubigte Erklärung vom 04.03.1980 dahingehend bestätigt und \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 17 \n \nergänzt, dass der Testamentsvollstrecker erklärte, er habe den Beklagten das Vor-\nkaufsrecht eingeräumt und dessen Eintragung bewilligt (UR.Nr. […] des Notars A., \nAnl. B 5, Hervorhebung im Urteil). \n \nEbenfalls im Rahmen der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages am 29.10.1979 \n- auch insoweit unbestritten - bewilligten die Beklagten schließlich dem jeweiligen Ei-\ngentümer des Grundstücks des Klägers ein Überwegungsrecht an ihrem Grundstück \n(UR-Nr. […] des Notars A., Anl. B 4). \n \nWie insbesondere die Beklagte zu 1. in ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, \nkam es zu der Einräumung des Überwegungsrechtes auf kurzfristigen Wunsch des \nVaters des Klägers, um den Zugang zu seinem Grundstück sicherzustellen; im Ge-\ngenzuge hätten die Beklagten auf Einräumung des Vorkaufsrechtes bestanden. Ent-\nsprechend sei verfahren worden. Der Kläger ist diesem Vorbringen in seiner Anhö-\nrung vor dem Senat nicht entgegengetreten. \n \nH. verstarb am 22.05.2007. \n \nDer Kläger verkaufte sein Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16.07.2013 \n(Bl. 17 ff. d.A) zu einem Kaufpreis von € 250.000,00 an Dr. P. Dieser ist Eigentümer \ndes angrenzenden Grundstücks S-Str. […] (im Auszug aus dem Bebauungsplan - \nAnlage B 1 - grün umrandet). Eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrages wurde den \nBeklagten am 29.07.2013 durch den Notar zugestellt. Mit Schreiben vom 19.09.2013 \nerklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger, dass sie das ihnen zustehende Vor-\nkaufsrecht vorsorglich ausüben (Anlage K5, Bl. 31 d.A.). \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auf Grund der zu seinen Gunsten an-\ngeordneten Nacherbschaft schon die dem Schenkungsvertrag zu Grunde liegenden \nRechtsgeschäfte zwischen der nicht befreiten Vorerbin F. und dem ersten Nacherben \nH. unwirksam seien. Die Vorerbin sei zu schenkweisen Verfügungen zu seinen, des \nKlägers, Lasten nicht befugt gewesen. Gleiches gelte für den damaligen Testaments-\nvollstrecker. Jedenfalls sei die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts spätestens \ndurch den Eintritt des (zweiten) Nacherbfalls ihm gegenüber unwirksam geworden. \nEin Vorkaufsrecht der Beklagten bestehe deshalb nicht. Das Grundbuch sei insoweit \nunrichtig und entsprechend zu berichtigen. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 17 \n \n \nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n \ndie Beklagten zu 1) und 2) gemeinschaftlich zu verurteilen, die Löschung \ndes im Grundbuch von […] für sie eingetragenen Vorkaufsrechts zu bewil-\nligen. \n \nDie Beklagten haben beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen; \n \nhilfsweise beantragen sie widerklagend, den Kläger Zug um Zug gegen \ndie von ihnen zu leistende Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechts, als \nEigentümer des im Grundbuch von […] eingetragenen Grundstücks zu \nverurteilen, die Löschung des im Grundbuch von […] für den jeweiligen \nEigentümer des Grundstücks […] eingetragenen Rechts auf Überwegung \nund Überfahrt in grundbuchtauglicher Form zu bewilligen und zwar ergän-\nzend Zug um Zug gegen Erstattung der notariellen Kosten der Lö-\nschungsbewilligung durch die Beklagten. \n \nSie haben die Ansicht vertreten, dass das Vorkaufsrecht wirksam sei, ein Löschungs-\nanspruch des Klägers also nicht bestehe. Außerdem haben sie sich auf die Einrede \nder Verjährung berufen. Zur Hilfswiderklage haben die Beklagten die Auffassung ver-\ntreten, dass, sollte die Klage Erfolg haben, sie die Löschungsbewilligung nur Zug um \nZug gegen Löschungsbewilligung durch den Kläger bezogen auf das Wegerecht ertei-\nlen müssten. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Hilfswiderklage abzuweisen. \n \nEr hat insoweit die Zuständigkeit des Landgerichts und die Zulässigkeit der Widerkla-\nge gerügt. \n \nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Hilfswiderklage \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 17 \n \nals unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass \ndem Kläger ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB zustehe, weil \ndas im Grundbuch formell eingetragene Vorkaufsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht \nnicht mehr bestehe. Der Vater des Klägers, H., sei als Vorerbe des streitgegenständli-\nchen Grundstücks zwar Eigentümer des Nachlasses und damit grundsätzlich auch zur \nVerfügung über Nachlassgegenstände befugt (§ 2112 BGB) gewesen. Gemäß § 2113 \nAbs. 1 BGB sei die Grundstücksverfügung aber nur so lange wirksam, als die Vorerb-\nschaft angedauert habe. Mit Eintritt des Nacherbfalls sei die Wirksamkeit der Grund-\nstücksverfügung mit absoluter Wirkung gegenüber jedermann entfallen, soweit sie das \nRecht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Belastung des \nGrundstücks mit dem dinglichen Vorkaufsrecht stelle eine Verfügung nach § 2113 \nAbs. 1 BGB dar, die den Kläger auch beeinträchtige, weil ihm insoweit faktisch die \nVerfügungsbefugnis genommen werde. \n \nAuch ein gutgläubiger Erwerb des dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 892 Abs. 1 \nBGB scheide hier aus, weil zum Zeitpunkt der Rechtsgeschäftsbestellung ein Nacher-\nbenvermerk eingetragen gewesen sei, der einen Gutglaubenserwerb verhindert habe. \nDem stehe auch nicht die von den Beklagten angesprochene Entscheidung des Han-\nseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 19.03.2002 zur Gesch.-Nr. 3 W 70/01 \n(Anlage B 6) entgegen, denn diese Entscheidung beziehe sich gerade nicht auf das \nhier streitgegenständliche klägerische Grundstück, sondern stelle lediglich klar, dass \ndie Beklagten ihr Grundstück unbelastet erworben haben. \n \nDer Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB, denn Berichti-\ngungsansprüche unterlägen gerade nicht der Verjährung (§ 898 BGB). \n \nDie Hilfswiderklage sei wegen fehlender Konnexität bereits unzulässig, weil Klage und \nWiderklage zwei unterschiedliche Grundstücke beträfen und die betreffenden Rechts-\ngeschäfte von unterschiedlichen Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen \nworden seien. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug ge-\nnommen (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO). \n \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 17 \n \nMit der Berufung greifen die Beklagten das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang \nan. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem von ihnen später nicht mehr aufrechter-\nhaltenen Vortrag, wonach das streitgegenständliche Vorkaufsrecht vom Vater des \nKlägers als Vorerben bewilligt worden sei. Die rechtlich maßgebliche Bewilligung sei \naber durch den Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt O. am 29.10.1979 und \n04.03.1980 (Anlagen K3, Bl. 11 d.A. und B5) erfolgt. Insbesondere die der Grund-\nbucheintragung zu Grunde gelegte ergänzende Fassung der Bewilligung sei aus-\nschließlich vom Testamentsvollstrecker erklärt worden. Gleichwohl habe das Landge-\nricht die festgestellte Unwirksamkeit der Bewilligung nur auf die nach § 2113 Abs. 1 \nBGB beschränkte Verfügungsmacht des Vorerben gestützt und die Rechtshandlungen \ndes Testamentsvollstreckers lediglich hinsichtlich des zu Grunde liegenden Grund-\nstückskaufvertrages vom 29.10.1979 eingeschränkt zur Kenntnis genommen. Das \nLandgericht habe insoweit schlichtweg übersehen, dass Verfügungen über Nachlass-\ngegenstände durch den vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker im Ver-\nhältnis zu Dritten sowohl für einen Vollerben als auch für Vor- und Nacherben gemäß \n§ 2205 BGB verbindlich seien, denn diese Verfügungen stellten eine Fortsetzung der \ngegenüber der Verfügungsbefugnis der Erben in jeder Beziehung vorrangigen Verfü-\ngungsbefugnis des Erblassers dar. Dies gelte gegenüber einem Nacherben nur dann \nnicht, wenn der Testamentsvollstrecker auf die Wahrnehmung der Rechte eines Vor-\nerben beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung existiere ausweislich des unstreiti-\ngen Inhalts des Testamentsvollstreckerzeugnisses und des Grundbuchvermerks je-\ndoch nicht. Auch aus dem Beschluss des OLG Bremen vom 19.03.2002 (Gesch.-Nr. 3 \nW 70/01) ergebe sich, dass der Testamentsvollstrecker befugt gewesen sei, auch mit \nWirkung gegen den unverändert eingetragenen Nacherben ein Vorkaufsrecht zu be-\nwilligen. \n \nDie Abweisung der Hilfswiderklage wegen fehlender Konnexität sei nicht nachvoll-\nziehbar. Es sei nicht richtig, dass die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte von \nunterschiedlichen Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen worden seien. \nAusschließlich die Kaufvertragsparteien hätten sich am Tage des Kaufvertragsab-\nschlusses auf die Einräumung des Vorkaufsrechts an dem nicht verkauften Teil des \nauf zwei Grundstücksblättern eingetragenen Gesamtgrundstücks geeinigt, für den \ngleichzeitig ein Überwegungsrecht geschaffen worden sei. Dieses habe tatsächlich \nund offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gestanden. \nDie Bewilligung des Vorkaufsrechts sei in das Synallagma des Kaufvertrages bezüg-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 17 \n \nlich des anderen Grundstücks eingebettet gewesen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und die \nKlage abzuweisen; \n \nhilfsweise dem erstinstanzlich hilfsweise gestellten Widerklageantrag zu \nentsprechen. \n \nDer Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr vertritt die Auffassung, dass das Vorkaufsrecht nicht formwirksam begründet wor-\nden sei, weil es sowohl an einer notariellen Beurkundung als auch an der erforderli-\nchen Einigung fehle. Aus dem letztgenannten Grunde komme auch eine Heilung nicht \nin Betracht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bewilligung des Vorkaufsrechts \ndurch den Vater des Klägers in dessen Eigenschaft als Vorerbe erfolgt sei mit der \nFolge, dass die mit der Begründung des Vorkaufsrechts einhergehende Beeinträchti-\ngung seiner Rechte als Nacherbe gemäß § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Dass die \nBewilligung des Vorkaufsrechts von Rechtsanwalt O. als Testamentsvollstrecker er-\nklärt worden sei, lasse sich aus deren Wortlaut nicht herleiten. Zutreffend habe das \nLandgericht auch die Hilfswiderklage als unzulässig zurückgewiesen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf \nden vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze (§ 540 \nAbs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n04.12.2014 Bezug genommen. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 17 \n \nII. \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Be-\nklagten zu Unrecht dazu verurteilt, die Löschung des zu ihren Gunsten im Grundbuch \neingetragenen dinglichen Vorkaufsrechtes am klägerischen Grundstück, eingetragen \nim Grundbuch […], zu bewilligen. Auf ihre Berufung war das Urteil abzuändern und \ndie Klage abzuweisen. \n \n1. \nDas dingliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten ist wirksam bestellt worden, \ninsbesondere auch nicht unentgeltlich (dazu a)); es ist mit Rechtsgrund geleistet wor-\nden, und zwar formwirksam (dazu b)); es ist schließlich auch erloschen, insbesondere \nnicht mangels wirksamer Ausübung (dazu c)). \n \na) \nWie im Einzelnen mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom \n08.01.2015 erörtert, entsteht das dingliche Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB als be-\nschränkt dingliches Recht gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im \nGrundbuch (vgl. im Einzelnen Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1094, Rdn. 5). \nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. \n \naa) \nEine solche Einigung über die Bestellung des dinglichen Vorkaufrechtes ist zwischen \nden Beteiligten, d.h. dem Vater des Klägers, dem Testamentsvollstrecker O. und den \nBeklagten, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages \nvom 29.10.1979 vor dem Notar A., Bremen, erfolgt. \n \nZwar enthält der notarielle Kaufvertrag vom 29.10.1979 über den Erwerb des Grund-\nstücks seitens der Beklagten (UR- Nr […], Anlage K 11, Bl. 79 d.A.) diesbezüglich \nkeinerlei Regelungen. Ebenso wenig stellt die notariell beglaubigte Erklärung des Va-\nters des Klägers und des Testamentsvollstreckers vom selben Tage (UR-Nr. […] des-\nselben Notars, Anl. K 3, Bl. 11 d.A.) eine solche Einigung dar. Vielmehr enthält sie nur \ndie Bewilligung der Eintragung des Vorkaufsrechtes in das Grundbuch seitens des \nEigentümers bzw. des Testamentsvollstreckers, wie sich schon aus dem eindeutigen \nWortlaut dieser Erklärung ergibt. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 17 \n \nAllerdings steht nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung \nfür den Senat fest – und dies wird auch nicht vom Kläger in Abrede genommen -, dass \nanlässlich der Beurkundung des genannten Grundstückskaufvertrages Einigkeit zwi-\nschen allen Beteiligten erzielt wurde, dass über den eigentlichen Kaufvertrag hinaus \nzugunsten des in Rede stehenden Grundstücks des Klägers ein Überwegungsrecht \nüber das von den Beklagten zu erwerbende Grundstück bestellt werden sollte, wofür \ndie Beklagten im Gegenzug ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück des Klägers ver-\nlangten und erhalten sollten. \n \nInsbesondere die Beklagte zu 1. hat anschaulich geschildert, dass der Vater des Klä-\ngers kurzfristig am Wochenende vor der bereits verabredeten notariellen Beurkun-\ndung des Kaufvertrages die Einräumung des Wegerechtes zugunsten des ihm ver-\nbleibenden Grundstücks verlangt habe, um so die Erreichbarkeit dieses ansonsten \neingeschlossenen Grundstücks überhaupt sicherzustellen. Auf diese zusätzliche Be-\ndingung hätten sie, die Beklagten, sich allerdings nur eingelassen Zug-um- Zug gegen \nEinräumung des streitgegenständlichen Vorkaufsrechtes, um ihrerseits in gewissem \nUmfang Einfluss auf die künftige Nutzung des Nachbargrundstücks und damit mittel-\nbar vor allem auch auf das eingeräumte Wegerecht zu behalten. Über diese ergän-\nzenden Gesamtabreden sei ausdrücklich zwischen allen Beteiligten - einschließlich \ndes Testamentsvollstreckers - vor dem Notar Einigkeit erzielt und erst dann der Kauf-\nvertrag beurkundet worden. Eine Aufnahme dieser Zusatzabreden in den Kaufvertrag \nsei lediglich deshalb nicht erfolgt, weil dieser schon vorbereitet gewesen sei, der Vater \ndes Klägers sich nur für kurze Zeit in Bremen aufgehalten habe, eine Änderung tech-\nnisch seinerzeit daher schwierig erschienen sei und vor allem die Beteiligten – soweit \nrechtskundig - eine ergänzende notarielle Beurkundung insoweit für entbehrlich ge-\nhalten hätten. Vielmehr habe man die Unterschriftbeglaubigung seitens des Notars \nhinsichtlich der Erklärungen des Vaters des Klägers und des Testamentsvollstreckers \nüber die Bewilligung des Vorkaufsrechtes (Anl. K 3, UR- Nr. […], Bl. 11 d.A.) und um-\ngekehrt der Erklärungen der Beklagten hinsichtlich der Bewilligung des Überwegungs-\nrechtes (Anl. B 4, UR-Nr. […]) für ausreichend gehalten. \n \nDieser Schilderung der Beklagten zu 1., die in sich stimmig und nachvollziehbar ist, ist \nder Kläger auf ausdrückliches Befragen des Senates nicht entgegengetreten. Sie \ndeckt sich mit den vorgelegten schriftlichen Unterlagen, d.h. dem Kaufvertrag und den \nbeiden wechselseitigen Bewilligungen beschränkt dinglicher (Vorkaufs- und Überwe-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 17 \n \ngungs-) Rechte, die alle am selben Tag beurkundet bzw. beglaubigt wurden unter \nVerwendung der fortlaufenden Urkundennummern […] desselben Notars. Insbeson-\ndere die nachvollziehbar geschilderten äußeren Umstände - zeitlich enger Rahmen \nwegen Ortsabwesenheit eines Beteiligten, kurzfristig gewünschte wechselseitige Zu-\nsatzvereinbarungen, Schwierigkeiten bei kurzfristigen umfangreichen Textänderungen \nin der damaligen Zeit - lassen die Darstellung als ohne weiteres plausibel erscheinen, \nso dass von übereinstimmenden mündlichen Willenserklärungen aller Beteiligten im \nHinblick nicht nur auf den notariellen Kaufvertrag, sondern auch hinsichtlich der Be-\nstellung der beiden genannten beschränkt dinglichen Rechte auszugehen ist, wie sie \ndurch die genannten grundbuchrechtlichen Bewilligungen der Beteiligten jedenfalls \nindiziert werden. \n \nbb) \nDabei hat nicht nur der Vater des Klägers die zur wirksamen Bestellung des Vorkaufs-\nrechtes erforderliche Einigungserklärung im Sinne des § 873 BGB abgegeben, son-\ndern – insoweit maßgeblich - vor allem auch der Testamentsvollstrecker, wie erneut \ndie Beklagte zu 1. unwidersprochen geschildert hat. Nach dieser Darstellung waren \nwährend aller Gespräche – insbesondere auch über die Zusatzvereinbarungen - stets \nalle Beteiligten anwesend und mit allen Abreden einverstanden. Dies ergibt sich je-\ndenfalls indiziell erneut aus der notariell beglaubigten Bewilligungserklärung hinsicht-\nlich des Vorkaufsrechtes vom 29.10.1979 (Anl. K 3, Bl. 11 d.A.), die der Testaments-\nvollstrecker mit unterzeichnet hat. Mag auch nicht bei allen Beteiligten stets abschlie-\nßende Klarheit darüber geherrscht haben, welchen rechtlichen Charakter die unter-\nzeichneten Erklärungen jeweils genau haben sollten - das Einverständnis damit, ein \nsolches beschränkt - dingliches Recht dem jeweils anderen zu gewähren, wurde da-\nmit jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Bestätigt hat der Testa-\nmentsvollstrecker dies – auch wenn diese Erklärung erneut eher indizieller Natur ist - \ndurch seine Ergänzung der Bewilligung vom 04.03.1980 (Anl. B 5, UR-Nr. […] dessel-\nben Notars), in der er erklärt, er habe „als Testamentsvollstrecker“ den Beklagten ein \nVorkaufsrecht „eingeräumt“ und dessen Eintragung bewilligt. Mag auch dies erneut \nnicht in allen Punkten die vorangegangenen schriftlichen Erklärungen korrekt wieder-\ngeben, bestätigt diese erneut beurkundete Erklärung vor dem nämlichen Notar jedoch \ndie erforderliche Willensübereinstimmung aller Beteiligten, insbesondere einschließ-\nlich des Testamentsvollstreckers im Beurkundungstermin vom 29.10.1979. \n \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 17 \n \ncc) \nAnders als vom Landgericht angenommen, kam es nämlich auf dessen Willenserklä-\nrung maßgeblich an. Ob und inwieweit der Vater des Klägers selbst wirksam zu Las-\nten des Klägers als Nacherben über das klägerische Grundstück verfügen, es insbe-\nsondere belasten konnte, bedarf entgegen der Auffassung des Landgerichtes im an-\ngefochtenen Urteil keiner abschließenden Erörterung, da jedenfalls der Testaments-\nvollstrecker hierzu in der Lage war. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes ist \ninsoweit die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.03.2002 (3 \nW 70/01) durchaus einschlägig, mag sie grundsätzlich auch ein anderes Grundstück, \nnämlich das von den Beklagten erworbene, betreffen. Die dortigen Ausführungen hin-\nsichtlich der Befugnis eines Testamentsvollstreckers, der nur für die Vorerbschaft ein-\ngesetzt worden ist, über die Vorerbschaft hinaus zu verfügen, insbesondere aber die \nim Hinblick auf den guten Glauben der Erwerber, der Beklagten nämlich an die unein-\ngeschränkte Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, gelten hier entspre-\nchend. Auf die Ausführungen des 3. Zivilsenates, insbesondere auf S. 4 und 5 des \nden Parteien bekannten Beschlusses, wird zur Vermeidung von Wiederholungen er-\ngänzend Bezug genommen (vgl. dazu Anlage B 6). Sie gelten damit nicht nur für den \nErwerb des Grundstücks seitens der Beklagten selbst, sondern ebenso für die Erlan-\ngung des Vorkaufsrechtes am Grundstück des Klägers. \n \ndd) \nDie Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechtes bedurfte nach Auffassung des Senates \nauch nicht der Einhaltung eines besonderen Form. Allerdings ist diese Frage in Litera-\ntur und Rechtsprechung außerordentlich umstritten. Besteht hinsichtlich des schuld-\nrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes noch weitgehend Einigkeit bezüglich des Erfor-\ndernisses seiner notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB a.F, nunmehr § 311 b \nAbs. 1 BGB (vgl. nur BGH, DNotZ 1968, 93; BayObLG, JurBüro 1987, 1065; RGZ \n125, 261), wird hinsichtlich der eigentlichen Bestellung des beschränkt dinglichen \nRechts sowohl vertreten, dass die entsprechenden Willenserklärungen formfrei abge-\ngeben werden können (RG a.a.O. unter Berufung auf die angeblich insoweit fast ein-\nhellige Rechtsprechung und Literatur; Staudinger/Schermaier, BGB, 2009, § 1094, \nRdn. 23; MK/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 1094, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, \n74. Aufl., § 1094, Rdn. 5), als auch, dass sie der notariellen Form der §§ 313 a.F., \n311b BGB bedürfen (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1991, 205 m.w.N., die sich aller-\ndings z.T. wiederum auf die weitgehend unumstrittene Formbedürftigkeit des Ver-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 17 \n \npflichtungsgeschäftes beziehen; ebenso MK/Kanzleiter, BGB, 3. Aufl., § 313, Rdn. \n33, für dessen Nachweise in Fn. 95 entsprechendes gilt). \n \nDer Senat schließt sich aus systematischen Gründen der erstgenannten Auffassung \nan, da diese der Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dingli-\nchem Erfüllungsgeschäft Rechnung trägt und damit dem Abstraktionsprinzip ent-\nspricht, ebenso wie auch dem Grundsatz, dass dingliche Grundstücksrechte – vom \nSonderfall des § 925 BGB abgesehen - in der Regel formfrei bestellt und übertragen \nwerden können, mögen in der Praxis auch notarielle Urkunden vorherrschen, schon \num den grundbuchrechtlichen Erfordernissen (§ 29 GBO) Genüge zu tun (vgl. \nMK/Westermann, a.a.O). \n \nDer Meinungsstreit kann auch nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil infolge der \nEintragung des Vorkaufsrechtes in das Grundbuch jedenfalls eine Heilung eines \nformunwirksamen Geschäftes gemäß § 313 S. 2 BGB a.F. erfolgt wäre (zu dieser \nMöglichkeit vgl. allerdings wohl BGH, NJW-RR 1991, 205). Nach Auffassung des Se-\nnats kann eine Heilungswirkung der Eintragung immer nur das schuldrechtliche Ver-\npflichtungsgeschäft erfassen (vgl. BGH DNotZ 1968, 93), nicht das dingliche Rechts-\ngeschäft selbst. Dass die Heilung hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäftes eingreift \n(siehe sogleich b)), hat auf das dingliche Rechtsgeschäft damit keine Auswirkungen, \nist aber auch insoweit ohne Belang, da dieses, weil, wie dargestellt, formfrei möglich, \nohnehin durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Beteiligten (vgl. oben \nbb)) wirksam zustande gekommen ist und infolge der Eintragung des Vorkaufsrechtes \nin das Grundbuch ohne weiteres zur Entstehung des beschränkt dinglichen Rechtes \nzugunsten der Beklagten führte. \n \nee) \nSchließlich war die Bestellung des Vorkaufsrechtes am klägerischen Grundstück sei-\ntens des Testamentsvollstreckers zugunsten der Beklagten nicht deshalb unwirksam, \nweil es sich insoweit um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 2205 S. 3 BGB \ngehandelt hätte. Hierzu hat ebenfalls bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in \nBremen in seinem genannten Beschluss vom 19.03.2002 (Az. 3 W 70/01) das Erfor-\nderliche ausgeführt, wie zuvor schon das Landgericht in seinem Beschluss vom \n21.11.2001 (3 T 299/2001). An beiden Rechtszügen waren seinerzeit die nunmehri-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 17 \n \ngen Parteien beteiligt; auf diese Ausführungen kann daher zur Vermeidung von Wie-\nderholungen erneut verwiesen werden. \n \nDurch die inzwischen von den Parteien im Einzelnen präzisierte wirtschaftliche Ver-\nknüpfung der verschiedenen Vereinbarungen (Grundstückskauf, Vorkaufsrecht, \nÜberwegungsrecht) im Wege eines wechselseitigen Gebens und Nehmens im Rah-\nmen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes hat sich der Charakter eines entgeltlichen \nVertrages noch zusätzlich bestätigt, wobei es für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht \nauf eine vollkommene Gleichwertigkeit der wechselseitigen Leistungen ankommt. Zu-\ntreffend hat das Hanseatische Oberlandesgericht in dem genannten Beschluss darauf \nverwiesen, dass das klägerische Grundstück, auf dessen fortan schwierige Erreich-\nbarkeit der Kläger die Annahme der Unentgeltlichkeit der Leistung des Testaments-\nvollstreckers wesentlich stützt, schon vor den in Rede stehenden Vereinbarungen \nverkehrstechnisch nur unzulänglich an das öffentliche Wege- und Leitungsnetz ange-\nbunden war. Durch das im Rahmen der Vereinbarungen geschaffene Überwegungs-\nrecht über das Grundstück der Beklagten verbesserte sich daher rechtlich die Situati-\non eher. Wenn die Beklagten sich dafür im Gegenzug ein Vorkaufsrecht am Grund-\nstück des Klägers einräumen ließen, so stellte dies wiederum ein Entgelt für das von \nden Beklagten über den Kaufpreis hinaus geleistete Überwegungsrecht dar; von einer \nunentgeltlichen Leistung kann keine Rede sein. Unerheblich ist dabei insbesondere \nauch, ob die beiden beschränkt dinglichen Rechte einander wertmäßig exakt ent-\nsprachen. Unabhängig davon, dass sich deren Wert wegen ihrer stark subjektiv und \nkünftig situativ geprägten Bedeutung kaum verlässlich bestimmen lässt, sind Anhalts-\npunkte für eine Wertdiskrepanz, die für eine Unentgeltlichkeit einer der Leistungen \nsprechen könnte, nicht ersichtlich. \n \nb) \nDas dingliche Vorkaufsrecht ist seitens des Testamentsvollstreckers auch nicht ohne \nRechtsgrund gegenüber den Beklagten geleistet worden, so dass dem Kläger auch \nkein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB auf Herausgabe des \nErlangten, ggf. durch Löschung des Vorkaufsrechtes, zusteht (§ 818 Abs.2 BGB). \n \nDie Leistung – Bestellung des Vorkaufsrechtes - findet ihren Rechtsgrund im Kaufver-\ntrag des Vaters des Klägers, vereinbart gemeinsam mit dem Testamentsvollstrecker \nauf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite vor dem Notar A. am \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 17 \n \n29.10.1979 (UR- Nr. […], Anl. B3), mit allen seinen Nebenabreden. Zwar findet sich \nin der notariellen Urkunde aus den oben (a), aa)) genannten Gründen keine ausdrück-\nliche Vereinbarung insoweit, ebenso wenig wie zu dem gleichzeitig verabredeten \nÜberwegungsrecht. Die diesbezüglichen mündlichen Vereinbarungen der Parteien \nbetrafen allerdings nicht nur die oben festgestellte dingliche Einigung im Hinblick auf \ndie Bestellung der beschränkt dinglichen Rechte, sondern ergänzten den fraglichen \nKaufvertrag auch schuldrechtlich im Hinblick auf die diesbezüglichen obligatorischen \nNebenabreden. Dies ergibt sich aus der geschilderten Darstellung der Beklagten zu 1. \nzum Zustandekommen der Zusatzabreden. \n \nAls Nebenabreden waren diese allerdings ohne weiteres formbedürftig gemäß § 313 \nBGB a.F., und zwar schon wegen der Verpflichtung zur Begründung eines dinglichen \nVorkaufsrechts als solcher (zur Formbedürftigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts \nsiehe oben a) dd)), wie auch als wesentliche Nebenabreden zu einem Grundstücks-\nkaufvertrag die alle dem Formzwang unterliegen (vgl. dazu im Einzelnen Pa-\nlandt/Grüneberg, a.a.O., § 311b, Rdn. 25). Denn dass es sich bei den Vereinbarungen \nder Beteiligten vom 29.10.1979 um ein einheitliches Geschäft handelte, ergibt sich, \nwie dargetan, erneut ohne weiteres aus der Schilderung der Beklagten zu 1. zum Zu-\nstandekommen der Zusatzabreden. \n \nMangels Einhaltung der gesetzlichen Form war damit der Verpflichtungsvertrag ins-\ngesamt unwirksam (§ 125 BGB), nicht nur die Nebenabreden über die beschränkt \ndinglichen Rechte. Wegen deren Bedeutung für das Gesamtgeschäft erfassten die \nFormmängel ohne weiteres auch den eigentlichen, notariell beurkundeten Grund-\nstückskaufvertrag (139 BGB). Mit der Auflassung und der Eintragung der Beklagten in \ndas Grundbuch sowie der Einigung und Eintragung der zusätzlich vereinbarten be-\nschränkt dinglichen Rechte wurde dieser Mangel indessen geheilt und der Kaufvertrag \ninsgesamt wirksam, einschließlich aller seiner Nebenabreden (§ 313 S. 2 BGB a.F.). \n \nc) \nDie Beklagten haben das Vorkaufsrecht auch nicht verloren; sie haben es auch wirk-\nsam ausgeübt. \n \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 17 \n \naa) \nSoweit der Kläger geltend macht, dass das Vorkaufsrecht sich auf den ersten Ver-\nkaufsfall des Vorerben, seines Vaters, beschränkt und daher nach dem Eintritt des \nNacherbfalles nicht mehr bestanden habe, übersieht er, dass nicht nur der Vorerbe, \nsondern nach dem vorstehend Ausgeführten auch und vor allem der Testamentsvoll-\nstrecker das Vorkaufsrecht uneingeschränkt und auch für den Nacherben wirksam \nbewilligt hat (§ 2205 BGB) und dass die Beklagten aus dem im genannten Beschluss \ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts (a.a.O) dargelegten Gründen auch guten \nGlaubens auf eine so weitreichende Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstre-\nckers vertrauen durften. \n \nbb) \nDie Beklagten haben das Vorkaufsrecht auch nicht deshalb verloren und wären daher \nzur Bewilligung seiner Löschung verpflichtet, weil sie es nicht wirksam ausgeübt hät-\nten. Vielmehr haben sie mit Schreiben vom 19.09.2013 (Anl. K 5, Bl. 31 d.A.) eindeu-\ntig erklärt, „vorsorglich“ das ihnen zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. Dass die \nBeklagten sich mit Rücksicht auf entsprechende Klauseln im Kaufvertrag auf Diskus-\nsionen betreffend dessen Inhalt und das Bestehen des in Anspruch genommenen \nVorkaufsrechts eingelassen haben, macht die Ausübung dieses Rechts nicht unwirk-\nsam, ebenso wenig das Angebot, auf das Vorkaufsrecht Zug um Zug gegen die Lö-\nschung des Überwegungsrechtes zu verzichten. Die entstandenen Unklarheiten sind \nim Wesentlichen vom Kläger zu vertreten, der den Beklagten einerseits mit Rücksicht \nauf deren Vorkaufsrecht den notariellen Kaufvertrag vom 16.07.2013, UR-Nr. […]des \nNotars K., […] (Anl. K 4, Bl. 17 d. A.) übersandt hat, andererseits zum Ausdruck ge-\nbracht hat, dieses Vorkaufsrecht bestehe in Wahrheit gar nicht (mehr). Wenn unter \ndiesen Bedingungen die Beklagten ihr Recht „vorsorglich“ ausübten, handelte es sich \nweder um die Ausübung unter einer Bedingung noch brachten sie damit Vorbehalte \nim Hinblick auf die künftige Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen zum Ausdruck. \nEntsprechendes gilt für die weitere Korrespondenz der Parteien. Insbesondere haben \ndie Beklagten auch damit die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht unter irgendwelche \nBedingungen gestellt oder zum Ausdruck gebracht, ihre eigenen Verpflichtungen aus \ndem Kaufvertrag nicht erfüllen zu wollen. Einer besonderen Form bedurfte die Aus-\nübung dieses Rechtes i. ü. nicht (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1098, Rdn. 3), die Frist \nder §§ 469 Abs. 2, 1098 Abs. 1 BGB ist gewahrt. \n \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 17 \n \n2. \nDa die Beklagten im Berufungsrechtszug mit ihrem Klagabweisungsantrag voll obsiegt \nhaben, bedurfte es einer Entscheidung über ihre hilfsweise erhobene Widerklage \nnicht. Dass dieser angesichts der vorstehend dargelegten Einheitlichkeit des Gesamt-\ngeschäftes die Konnexität und damit die Zulässigkeit nicht hätte abgesprochen wer-\nden dürfen, bedarf allerdings keiner weiteren Begründung. \n \n3. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Bei der Festsetzung \ndes Gegenstandswertes der Berufung war die Hilfswiderklage, über die nicht ent-\nschieden wurde, nicht zu berücksichtigen. \n \n4. \nWegen der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob die Einigung über \ndie Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes gemäß § 1094 BGB der notariellen \nForm bedarf und ob ein eventueller Formmangel ggf. gemäß § 313 BGB a.F. = § 311b \nAbs. 1 S. 2 BGB heilbar ist, wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision \nzugelassen, zumal der Senat insoweit von einer Entscheidung des Bundesgerichts-\nhofs abweicht. \n \n \nBölling \nDr. Haberland \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-10/5-u-15-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1094","ref_norm":"1094","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 898","ref_norm":"898","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2112","ref_norm":"2112","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-10/5-u-15-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363941","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.912441+00:00"}}