{"status":"available","doknr":"OLD363940","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-03-19","aktenzeichen":"3 U 34/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 34/14 = 6 O 1529/13 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 19. März 2015 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 durch die Richterin Buse, die Richterin Ot-\nterstedt und die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n28.08.2014 (Az.: 6 O 1529/13) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil \nist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra-\nges abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nGründe: \n \nDie Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages \nnach erklärtem Widerspruch durch die Klägerin. \n \nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 4.10.2004 den Abschluss einer \nfondsgebundenen Lebensversicherung. Unter dem 13.10.2004 bestätigte die Beklagte \nder Klägerin den beantragten Vertragsschluss und übersandte den Versicherungs-\nschein, die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und eine allgemeine \nVerbraucherinformation. Auf der zweiten Seite (Rückseite) des Versicherungsscheins, \nauf dem ansonsten keine weiteren Angaben bis auf den Hinweis „Es gilt das Recht \nder Bundesrepublik Deutschland“ gemacht wurden, befindet sich in Fettdruck und \nneben dem Wort „Widerspruchsrecht“ folgende Belehrung: \n \n„Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthalte-\nnen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maß-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \ngeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von \n30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist \nbeginnt, wenn ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das \nWiderspruchsrecht – vollständig vorliegen. Den Umfang einer vollständigen Informati-\non regelt § 10 a Versicherungsauftragsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D \nzu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die \nBelehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 \nihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. \nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ \n \nDer Erhalt der Vertragsunterlagen (Anschreiben, Versicherungsschein, Versiche-\nrungsbedingungen und Verbraucherinformation) steht zwischen den Parteien nicht in \nStreit. \n \nDie Klägerin nahm die vertraglich geschuldeten Beitragszahlungen i.H.v. 250 € zum \n1.11.2004 auf und leistete vereinbarungsgemäß die monatlichen Folgebeiträge. Im \nMai 2009 wurden auf Wunsch der Klägerin eine Änderung hinsichtlich des Bezugs-\nrechts sowie eine Veränderung der Fondsanlage vorgenommen. \n \nMit anwaltlichem Schreiben vom 31.5.2013 erklärte die Klägerin den Widerspruch \ngegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sowie hilfsweise die Kündi-\ngung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung unter Zurückweisung des Widerspruchs \nund rechnete mit Schreiben vom 16.8.2013 über das Versicherungsverhältnis ab. Die \nKlägerin erhielt daraufhin von der Beklagten einen Betrag i.H.v. 21.628,33 € ausge-\nzahlt. Einwände brachte die Klägerin hiergegen nicht vor. \n \nMit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin Rückgewähr der geleisteten Prämien in \nvoller Höhe zuzüglich Zinsen als Nutzungsersatz; hilfsweise begehrt sie Auskunft und \nRechenschaftslegung zur Berechnung einer Rückzahlung auf Basis des sog. Mindest-\nrückkaufswertes. \n \nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr erteilte Widerspruchsbelehrung sei \nunwirksam, weil der Begriff „Textform“ nicht erläutert werde und eine Erläuterung der \nRechte des Versicherungsnehmers nach Ausübung unterblieben sei. Ferner sei für \nden Versicherungsnehmer der Adressat für die Widerspruchserklärung nicht deutlich \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \nersichtlich. Schließlich sei die Stellung der Belehrung auf Seite 2 (Rückseite) des 22-\nseitigen Versicherungsscheins so gewählt, dass diese nicht hinreichend ins Auge ste-\nche. \n \nDie Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ändere ebenfalls nichts an einem wirk-\nsamen Widerspruch. Es schade nicht, dass die Klägerin die Jahresfrist nicht eingehal-\nten habe, weil die Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II A \nder Richtlinie 92/96 EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Anhang III A der Richtlinie \n2002/83/EG europarechtswidrig und deswegen unwirksam sei. Im Übrigen seien die \n§§ 5 a und 8 VVG a.F., wie auch das Policenmodell an sich, insgesamt gemein-\nschaftsrechtswidrig \n \nFerner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stünden Schadensersatzansprü-\nche wegen Beratungspflichtverletzungen zu. Die Beklagte habe es unter anderem \npflichtwidrig unterlassen, sie in Anwendung der Grundsätze der sog. Kick-Back-\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass ein wesentlicher \nTeil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur \nDeckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werden wür-\nden. Auch die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung stelle eine Pflichtverletzung dar und \nverpflichtet die Beklagte zum Schadensersatz. \n \nHilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnung des ausgekehrten \nRückkaufswertes sei nach aktueller Rechtsprechung unwirksam und berechtige sie \ndazu, Rechnungslegung und Auskunft zur Geltendmachung des sog. Mindestrück-\nkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalku-\nlation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug zu verlangen. \n \nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.537 € nebst Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2013 zu zahlen; sowie \nweitere 1.213,09 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit; \n \nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \na. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber \nAuskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert \nnach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für \nden abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, \nb. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender Un-\nterlagen zu belegen, \nc. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt \nzu versichern und \nd. einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem \n1.9.2011 zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nSie hat die Auffassung vertreten, die erteilte Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich aus-\nreichend und wirksam. Selbst wenn die Belehrung als unzureichend angesehen wer-\nde, führe dies auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts \nnicht zu einem ewigen Widerspruchsrecht. Auch sei das Policenmodell nicht grund-\nsätzlich europarechtswidrig. \n \nAußerdem habe die Klägerin bestrittene Widerspruchs- und Widerrufsrechte auch \ndadurch verwirkt, dass sie über achteinhalb Jahre lang Risikolebensversicherungs-\nschutz aus dem Versicherungsverhältnis in Anspruch genommen, die Prämien gezahlt \nund Änderungswünsche bezüglich Fondsanlage und Bezugsrechten vorgebracht ha-\nbe. Selbst wenn man von einem wirksamen Widerspruch ausginge, wäre entspre-\nchend der Rechtsfolge des § 152 Abs. 2 VVG i.V.m. § 9 S. 2 VVF (n.F.) der Anspruch \ndurch Zahlung der 21.628,33 € erfüllt. Auch der hilfsweise geltend gemachte Nach-\nzahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte einen höheren Betrag ausgezahlt \nhabe, als er sich nach der hierfür von der Klägerin zu Grunde gelegten Berechnungs-\nweise ergeben würde. Im Übrigen bestehe auch kein Schadenersatzanspruch. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass \nder Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprü-\nche zustünden. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB scheitere bereits daran, \ndass die geleisteten Beitragszahlungen der Klägerin nicht rechtsgrundlos erfolgt sei-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \nen, denn die Parteien habe bis zur Kündigung ein wirksamer Lebensversicherungs-\nvertrag verbunden. Dem zunächst schwebend unwirksam geschlossenen Vertrag ha-\nbe die Klägerin nicht fristgerecht widersprochen. \n \nDie Kammer hat sich der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte insoweit \nangeschlossen, dass das sog. Policenmodell grundsätzlich wirksam sei und die Nich-\ntigkeit des hierfür einschlägig gewesenen § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht entgegen-\nstehe. \n \nDer Widerspruch der Klägerin, der unstreitig nicht innerhalb der 14-Tages-Frist nach \nZustandekommen des Versicherungsvertrages erfolgt sei, sei verspätet. Die 14-\nTages-Frist sei einzuhalten gewesen, weil die Beklagte die Klägerin den Anforderun-\ngen des § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehrt ha-\nbe. Die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Selbst \nwenn die Widerspruchsbelehrung als inhaltlich unzureichend anzusehen wäre, würde \ndies dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht entgegenstehen. Zwar \nsei nach der Rechtsprechung des EuGH die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. \neuroparechtswidrig. Die Frage der europarechtskonformen Auslegung könne hier je-\ndoch dahinstehen, da das Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall jedenfalls verwirkt \nsei, da die Klägerin nach Vertragsbeginn über mehr als achteinhalb Jahre hinweg die \nvereinbarten Prämien gezahlt und vertragsbestätigende Handlungen vorgenommen \nhabe. \n \nAuch ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Ge-\nsichtspunkt zu. Es fehle bereits an einer Beratungspflichtverletzung. Zum einen habe \ndie erteilte Widerspruchsbelehrung den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforde-\nrungen entsprochen. Zum anderen wäre eine Schadensersatzpflicht auch bei nicht \nordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung durch § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ausge-\nschlossen. Schließlich schließe sich die Kammer der Auffassung der überwiegenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Kick-Back-Rechtsprechung man-\ngels eines erkennbar vergleichbaren Interessenkonflikts in der Beratung nicht auf die \nVermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen anwendbar sei. \n \nAuch die hilfsweise geltend gemachten Anträge auf Rechenschaftslegung und Zah-\nlung eines hiernach zu ermittelnden Betrages stünden der Klägerin nicht zu, weil fest-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \nstehe, dass die Klägerin auch nach erfolgter Rechenschaftslegung keinen Zahlungs-\nanspruch mehr gegen die Beklagte hätte. Zum einen stehe der Klägerin wie dargelegt \nkein weitergehender Zahlungsanspruch infolge des erklärten Widerspruchs zu. Zum \nanderen habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin nach deren \neigenen Angaben einen Betrag i.H.v. 84 % der eingezahlten Prämien und damit weit-\naus mehr als die so genannte „Mindestleistung“ erhalten habe und ein Stornoabzug \nnicht erfolgt sei. Eine abstrakte Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft folge auch \nnicht aus den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, weil selbst die un-\nter Anwendung unwirksamer Versicherungsbedingungen erstellte Berechnung des \nErstattungsbetrages nicht die Erfüllungswirkung der Erstattung an sich entfallen lasse, \nsondern der erstattete Betrag lediglich nicht den Mindestrückkaufswert unterschreiten \ndürfe. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entschei-\ndung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genom-\nmen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und bean-\ntragt im Übrigen die Vorlage an den EuGH und die Zulassung der Revision. \n \nDas Landgericht habe unzutreffend den Bereicherungsanspruch abgewiesen. Die \nKlägerin wiederholt insoweit im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Bedenken gegen \ndie Widerspruchsbelehrung: Der Abdruck der Widerspruchsbelehrung auf der Rück-\nseite von Seite 1 des Versicherungsscheins genüge nicht den gesetzlichen Anforde-\nrungen. Auch inhaltlich sei die Widerspruchsbelehrung mangelhaft. Insbesondere sei \nnur auf § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz i.V.m. Anlage D Bezug genommen und \nnicht ausgeführt worden, welches die „maßgeblichen Verbraucherinformationen“ sei-\nen. Die Formulierung „Der Vertrag gilt… als abgeschlossen, wenn...“ sei intranspa-\nrent. Der Hinweis auf die Jahresfristregelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei euro-\nparechtswidrig. Die Nichtangabe des Adressaten stelle einen Mangel dar. Die Hinwei-\nse darauf, dass der Widerspruch “ohne Angabe von Gründen“ erklärt werden könne \nund welches die Rechtsfolgen eines Widerspruchs seien, würden ebenfalls fehlen. \n \nDas Landgericht habe nicht erörtert, dass der Klägerin das Widerspruchsrecht auch \ndeshalb zustehe, weil die Beklagte in dem übermittelten Vertragskonvolut nur eine \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \nunvollständige Verbraucherinformation erteilt habe, weil eine Tabelle der garantierten \nRückkaufswerte fehle. Hierzu führt sie im Einzelnen aus, wie diese Tabelle auszuse-\nhen habe. \n \nHilfsweise trägt die Klägerin zur Europarechtswidrigkeit des gesamten deutschen Po-\nlicenmodell des § 5 a VVG a.F. vor. Der vorliegende Rechtsstreit müsse gemäß Art. \n265 AEUV dem EuGH vorgelegt werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht \nden Instanzgerichten ausdrücklich aufgegeben. Der BGH habe sich trotz dieser Vor-\ngabe der Vorlagepflicht entzogen mit der Argumentation einer vermeintlichen Treuwid-\nrigkeit des Vorgehens des Versicherungsnehmers. Gegen dieses Urteil des BGH sei \nVerfassungsbeschwerde eingelegt worden, deren Aktenzeichen noch nachgetragen \nwerden. \n \nDie Argumentation des Landgerichts zur Verwirkung sei falsch und widerspreche ekla-\ntant dem BGH-Urteil vom 7.5.2014, wo ausdrücklich ausgeführt worden sei, dass bei \neiner mangelhaften Widerspruchsbelehrung das Argument der Verwirkung gerade \nnicht durchgreife, weil sich die Versicherung darauf wegen der von ihr nur mangelhaft \nerteilten Widerspruchsbelehrung nicht berufen könne. Die Argumentation des BGH-\nUrteils vom 16.7.2014 lasse sich vorliegend nicht übertragen, weil dort eine mangel-\nfreie Widerspruchsbelehrung vorgelegen habe und im Übrigen dort schon 2004 eine \nKündigung des Vertrages erfolgt sei und erst 2010 ein Widerspruch. Vorliegend sei \nder Widerspruch zeitgleich mit der hilfsweisen Kündigung erfolgt. \n \nDa sich das Landgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mit der An-\nspruchshöhe beschäftigt habe, erwarte die Klägerin insoweit einen Hinweis des Sena-\ntes, da die Berücksichtigungsfähigkeit des Risikoanteils der Prämien dem Grunde \nnach ungeklärt sei. Sofern man zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Position kom-\nme, würde die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffen. Zur Höhe trägt die \nKlägerin vorsorglich noch weiter vor. \n \nFerner rügt die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zum Schadensersatz als \nunzutreffend. Insoweit knüpft die Klägerin an die Argumentation zur mangelhaften \nWiderspruchsbelehrung an und vertritt die Ansicht, dass § 5 a VVG a.F. nicht lex spe-\ncialis sei. Ferner vertritt sie die Ansicht, dass die Kick-Back-Rechtsprechung sehr \nwohl einschlägig sei. Zumindest sei insoweit die Revision zuzulassen. Zum Hilfsantrag \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \nrügt die Klägerin, dass das Landgericht übersehe, dass nach der Entscheidung des \nBGH vom 27.11.2012 (IV ZR 189/11) der sog. Stornoabzug immer zu erstatten sei, \nund zwar unabhängig davon, ob die bisherige Rückkaufswertzahlung den Mindestbe-\ntrag erreiche oder nicht. Die Klägerin habe in der Replik ausdrücklich bestritten, dass \ndie Beklagte keinen Stornoabzug erhoben habe. Eine nachvollziehbare Erläuterung \nder Beklagten fehle. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie \n12.537 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab \ndem 1.9.2013 zu zahlen; sowie weitere 1.213,09 nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; \n \nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, \n \na. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form dar-\nüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den \nZeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbe-\nträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, \nb. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender \nUnterlagen zu belegen, \nc. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides \nstatt zu versichern und \nd. einen Betrag in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \ndem 1.9.2011 zu zahlen. \n \nDes Weiteren beantragt die Klägerin die Vorlage an den EuGH und die Zu-\nlassung der Revision. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist die Angriffe der Klägerin \ngegen die Widerspruchsbelehrung zurück und hält sie für gesetzeskonform. Gleiches \nführt sie zur Verbraucherinformation aus, die sich an dem Gesetzeswortlaut orientiere. \nDie Forderung nach einer Wiedergabe des Inhalts der Regelung aus § 10 a VAG \ni.V.m. Anlage D zu diesem Gesetz laufe auf eine bloße Förmelei hinaus und würde \nbei einer wörtlichen Übernahme der dortigen Regelung in die Widerspruchsbelehrung \nvom eigentlichen Kern der Widerspruchsbelehrung nur ablenken und die Transparenz \nder Widerspruchsbelehrung beeinträchtigen. Auch die weitere Formulierung, dass der \nVertrag „als abgeschlossen gilt“, übernehme nur die gesetzliche Formulierung des § 5 \na VVG a.F. \n \nDer Einwand der Klägerin, dass die Belehrung zur Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 \nVVG a.F. nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 auf eine europarechts-\nwidrige Regelung Bezug nehme, verfange nicht. Zum einen habe die Beklagte nicht \nvorhersehen können, dass der EuGH rund zehn Jahre später zu einer Europarechts-\nwidrigkeit komme. Zum anderen handele es sich bei dem Hinweis nicht um die Beleh-\nrung über das eigentliche Widerspruchsrecht, sondern über die Rechtsfolge einer un-\nzureichenden Belehrung. Diese habe die Klägerin auch nicht von einem Widerspruch \nabgehalten. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Einzelrichters des \nLandgericht Kiels zum Widerspruchsadressaten stelle eine Einzelmeinung in der \nRechtsprechung dar. Auch die Nichtaushändigung der Garantiewerttabelle führe zu \nkeinem anderen Ergebnis, da die Regelung auf die streitgegenständliche fondsge-\nbundene Lebensversicherung keine Anwendung finde – wie die Beklagte näher aus-\nführt. Mit dem diesbezüglichen Einwand sei die Klägerin auch gemäß § 531 Abs. 2 \nZPO ausgeschlossen. Im Übrigen handele es sich insoweit um eine reine Information, \nderen Unterbleiben das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gerade nicht \nauszulösen vermöge. \n \nDie vermeintlichen Bedenken zur Europarechtskonformität des Policenmodell des § 5 \na VVG a.F. seien nach der Entscheidung des BGH vom 16.7.2014 geklärt. \n \nFerner verteidigt die Beklagte das Urteil hinsichtlich der angenommenen Verwirkung \nund nimmt vorsorglich zu den Angriffen zur Höhe ausführlich Stellung. \n \nSchließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung und führt dies näher aus. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur münd-\nlichen Verhandlung vom 26.2.2015 Bezug genommen. \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-\nsig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Jedoch sind weder Haupt- noch Hilfsantrag \nbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf eine weitere, verzinste Bei-\ntragsrückerstattung noch auf Schadensersatz oder Ersatz vorgerichtliche Rechtsver-\nfolgungskosten zu. Ebenso wenig steht ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch \nauf Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung zu. \n \n1. Die Klägerin kann aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB schon dem Grunde \nnach keinen Anspruch auf eine weitergehende und verzinste Beitragsrückerstattung \nherleiten. \n \na. Zwar hat die Klägerin Prämienzahlungen und damit Leistungen im Sinne des § 812 \nAbs. 1 Satz 1 BGB erbracht. Ob die Beitragszahlungen der Klägerin rechtsgrundlos \nerfolgt sind, weil der im Jahr 2004 nach dem Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG \na.F. geschlossenen Lebensversicherungsvertrag möglicherweise unionsrechtswidrig \nist, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn der Klägerin ist es nach Treu und \nGlauben verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen an-\ngebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. \n \nb. Die Klägerin verhielt sich treuwidrig, indem sie nach ordnungsgemäßer Belehrung \nüber die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, \ndiesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand \ndes Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf behauptete Unwirksamkeit des \nVertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2014, IV ZR \n73/13 = VersR 2014, 1065 ff.: Eine unzulässige Rechtsausübung oder Verwirkung \ngemäß § 242 BGB ist denkbar im Fall des vertraglichen Zustandekommens gemäß § \n5a Abs. 2 S. 1 – 3 VVG a.F. und bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versiche-\nrungsnehmers, wenn der Widerspruch erst nach jahrelanger Durchführung des Ver-\ntrages erfolgt; hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 2.2.2015, 2 BvR \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \n2437/14, Rdnr. 47, zitiert nach Juris; in einem vergleichbaren Fall auch: Hanseati-\nsches OLG Bremen, Urteil vom 24.4.2014, 3 U 63/13). \n \naa. Ebenso wie in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war \nauch vorliegend das Verhalten der Klägerin objektiv widersprüchlich. Die ihr zumin-\ndest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei \nVertragsschluss und im Zuge späterer Vertragsänderungen ungenutzt verstreichen. \nVielmehr zahlte sie regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Mit diesem im \neigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich \ndie Klägerin in Widerspruch, wenn sie nun geltend macht, ein Vertrag habe nie be-\nstanden (vgl. BGH, a.a.O. Rdnr. 35, m.w.N.). \n \nbb. Die Klägerin ist von der Beklagten – wie im der BGH-Entscheidung vom 16.7.2014 \nzugrunde liegenden Sachverhalt – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforde-\nrungen des § 5a VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. \n \nNach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist von 30 Ta-\ngen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterla-\ngen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § \n10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des \nVersicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Wider-\nspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. \n15.8.2014, 20 U 39/14, Rdnr. 17 zitiert nach Juris). Unstreitig hat die Klägerin von der \nBeklagten am 13.10.2004 die Vertragsunterlagen (Anschreiben, Versicherungsschein, \nVersicherungsbedingungen und Verbraucherinformation) erhalten. Die auf Seite 2 \n(Rückseite) des Versicherungsscheins enthaltene Belehrung genügt den gesetzlichen \nAnforderungen, die das Landgericht im Einzelnen und sorgfältig geprüft hat. Insoweit \nverweist der Senat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils und schließt \nsich ihnen zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich an. Die dagegen mit der \nBerufung vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Begriff „Text-\nform“ muss nicht näher erläutert werden (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 15.1.2015, 12 U \n78/13, Rdnr. 4, 44). Auch eine Erläuterung der Rechte nach Widerruf ist nicht erfor-\nderlich (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdnr. 49). Ferner ist die drucktechnisch deutliche \nForm dadurch eingehalten, dass sich ausschließlich die Belehrung in Fettdruck auf \nder Rückseite des 2-seitigen Versicherungsscheins befindet (vgl. OLG Karlsruhe, \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \na.a.O., dort befand sich sogar noch ein weiterer fettgedruckter Hinweis auf der Seite, \nRdnr. 47). Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Unterlagen, die die \nVerbraucherinformation enthalten muss, nicht bezeichnet wurden, sondern lediglich \nauf § 10a Abs. 1 VAG verwiesen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Unabhängig \ndavon, ob die Widerspruchsbelehrung überhaupt einen gesonderten Hinweis auf den \nAdressaten enthalten muss, ergibt sich dieser vorliegend zweifelsfrei aus dem Versi-\ncherungsschein. Damit ist die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht zu beanstanden. \n \nDer Klägerin war somit bekannt, dass sie den Vertrag nicht hätte zustande kommen \nlassen müssen und ihr die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor \ndiesem Hintergrund können ihre jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck \nihres Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die \nPrämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag \nausging, konnte die Klägerin bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu \ngenießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genom-\nmen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht sicher \nwissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihr - wenn \nes so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzah-\nlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten \nkann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst \ndann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat \n(BGH, a.a.O. Rdnr. 36, m.w.N.). \n \ncc. Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Ein-\nwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden der Kläge-\nrin erforderlich (BGH, a.a.O. Rdnr. 37, m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinha-\nbers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf \neine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH, a.a.O. Rdnr. \n37, m.w.N.). Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglich-\nkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägerin haben bei der \nBeklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages be-\ngründet. Dieses Vertrauen wurde durch die Änderungswünsche der Klägerin hinsicht-\nlich des Bezugsrechts und der Veränderung der Fondsanlage, die das Festhalten an \ndem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichten, sogar noch verstärkt. Das \nVerhalten der Klägerin sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass sie selbst den Ver-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \ntrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das \nVertrauen der Beklagten, die Klägerin halte am Bestehen des Vertrages - auch für die \nVergangenheit - fest. Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die \nUrsache für die von der Klägerin behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr \nVertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie der Klägerin den gesetzlichen Vorga-\nben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbeleh-\nrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der \nBeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmo-\ndells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem da-\nmals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand \nnicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen \nRechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein. Für die Klä-\ngerin war die vertrauensbegründende Wirkung ihres Verhaltens auch erkennbar. Sie \nkonnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages \nvertraute, nachdem sie trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu-\nstande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksam-\nkeit des Vertrages geltend zu machen (BGH a.a.O. Rdnr. 37 ff., m.w.N.). \n \n2. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 \nBGB zu. Dies scheidet, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, dann von vornhe-\nrein aus, wenn die Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspro-\nchen hat. Auch soweit die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch \nmit der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet hat, schließt \nsich der Senat den Ausführungen der Kammer an. Dies kann aber letztlich dahinste-\nhen, denn die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch in der Berufung zu der konkre-\nten Beratungssituation vorgetragen. Dass sie pauschal darauf verweist, dass die Be-\nklagte ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen sei, nachdem zuvor allgemein \nRechtsprechung zu Beratungspflichten bei Anlagegeschäften zitiert wird, reicht nicht \naus. \n \n3. Dementsprechend scheidet auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten \naus. \n \n4. Ebenso wenig kann der hilfsweise geltend gemachte Antrag Erfolg haben. Wie die \nKammer zutreffend festgestellt hat, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin auch nach \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \nerfolgter Rechenschaftslegung noch einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte \nhaben könnte. Vielmehr hat die Beklagte die Pflicht zur Erstattung bereits überobliga-\ntorisch erfüllt. Die Beklagte hat schon in erster Instanz substantiiert dargelegt, dass \nsie keinen Stornoabzug erhoben hat und der geleistete Betrag über demjenigen lag, \nder zu leisten war. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. \n \nDas Landgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen, so dass die Berufung \nzurückzuweisen war. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Zu-\nlassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\nlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine Vorlage an den EuGH ist nicht gebo-\nten. Auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. kommt es nicht ent-\nscheidungserheblich an, denn es ist der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, \nsich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirk-\nsamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BVerfG, \na.a.O., Rdnr. 21). \n \ngez. Buse \ngez. Otterstedt \ngez. Dr. Siegert \n \nFür die Ausfertigung: \n \nMack, Justizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-19/3-u-34-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-19/3-u-34-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363940","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.881760+00:00"}}