{"status":"available","doknr":"OLD363939","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-03-27","aktenzeichen":"2 U 12/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 12/15 = 7 O 266/14 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 27.03.2015 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger und Berufungsbeklagter \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \n \nBeklagte und Berufungsklägerin \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 9 \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 6. März 2015 durch den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schnelle als Einzelrichter für Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. \nZivilkammer - vom 19.12.2014 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert \nund wie folgt neugefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.216,81 nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 \nsowie weitere € 112,75 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 85% zu tragen; die Beklagte \nträgt 15%. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \nGründe \n \nI. \nDer Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz aus einem \nKaufvertrag \nüber \neinen \nGebrauchtwagen \nwegen \nMangelhaftigkeit \ndes \nKaufgegenstandes. \n \nAm 23.11.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Neu- und \nGebrauchtwagenhändlerin, einen gebrauchten Pkw (VW Passat Variant 2,5 TDI V6 \nmit der Fahrzeug-Ident-Nr. […]) zu einem Kaufpreis von € 7.185,00. Am 29.11.2013 \nholte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab und entrichtete den Kaufpreis. \n \nAm 03.12.2013 stellte der Kläger Probleme mit dem Automatikgetriebe fest. Er \nverbrachte das Fahrzeug zum Parkplatz des Autohauses K. GmbH in […] und ließ es \ndort, nachdem er mit der Beklagten telefonisch Rücksprache gehalten hatte, \nüberprüfen. Festgestellt wurde einen Getriebeschaden. Für die Überprüfung stellte \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 9 \n \ndas Autohaus dem Kläger € 180,88 in Rechnung. Mit Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 16.12.2013 machte der Kläger gegenüber der \nBeklagten Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte die „schriftliche \nMitteilung, dass mein Mandant die entsprechende Reparatur in Auftrag geben kann“. \n \nAuf Wunsch der Beklagten, die eine solche Mitteilung nicht abgab, wurde das \nunreparierte Fahrzeug Ende Dezember 2013 / Anfang mit Einverständnis des Klägers \nauf den Hof des benachbarten Autohauses S. verbracht. Auch dort stellte man den \nGetriebeschaden fest. \n \nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2014 forderte der Kläger \ndie Beklagte auf, das Getriebe des Fahrzeugs nicht zu reparieren, sondern \naustauschen zu lassen und dies „kurzfristig beim Autohaus S. in Auftrag“ zu geben. \nGleichzeitig setzte er eine Frist für die entsprechende Zusage der Austauschreparatur \nbis \nzum \n17.01.2014. \nAm \n22.01.2014 \nerklärte \nder \nKläger \ndurch \nseinen \nProzessbevollmächtigten den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung \ndes Kaufpreises. \n \nDie Beklagte tauschte das Getriebe nicht aus, sondern ließ stattdessen über ein \nDrittunternehmen eine Reparatur vornehmen. Seit dem 19.02.2014 stand das \nstreitgegenständliche Fahrzeug repariert und abholbereit beim Autohaus S., wo es \ninzwischen von der Beklagten abgeholt wurde. \n \nFür die Zeit vom 03.12.2013 bis zum 21.01.2014 mietete der Kläger Ersatzfahrzeuge \nan, wodurch ihm Kosten in Höhe von € 1.035,93 entstanden. \n \nDer Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe \nsowie weiteren Schadensersatz (€ 1.035,93 Mietwagenkosten und € 180,88 \nErstattung \nder \nRechnung \nK. \nGmbH) \nnebst \nZinsen \nund \nvorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten verlangt. \n \nDer Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. \n \nEr hat beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.185,00 nebst Zinsen in \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 9 \n \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n29.01.2014 \nZug \num \nZug \ngegen \nRückgabe \ndes \nGebrauchtwagens VW Passat Variant 2,5 TDI V6 mit der \nFahrzeug-Ident-Nr. […] zu zahlen, \n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.216,81 nebst Zinsen seit \nRechtshängigkeit sowie weitere € 342,48 an vorgerichtlichen \nKosten zu zahlen, \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des \nunter Ziffer 1 bezeichneten Pkw VW Passat in Annahmeverzug \nbefindet. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie behauptet, der Wagen sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Vielmehr könne der \nGetriebeschaden auch auf einen Bedienfehler des Klägers zurückzuführen sein. Sie \nist im Übrigen der Ansicht, der Kläger sei nicht wirksam zurückgetreten. \n \nDurch Urteil vom 19.12.2014 hat das Landgericht Bremen – 7. Zivilkammer – der \nKlage vollumfänglich stattgegeben. \nDem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises \naus § 437 Ziffer 2 i.V.m. §§ 323, 346 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger sei wirksam \nzurückgetreten. Der Rücktrittsgrund liege in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Nach \n§ 476 BGB sei davon auszugehen, dass der Mangel des Getriebes bereits bei \nÜbergabe des Wagens am 29.11.2013 vorgelegen habe. \nMit Schreiben vom 13.01.2014 habe der Kläger der Beklagten wirksam eine Frist zur \nNacherfüllung gesetzt. Die Erstattungsfähigkeit der Mietkosten ergebe sich aus den \n§§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB. Aus diesen Vorschriften ergebe sich auch der Anspruch \nauf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag der Werkstatt Schmidt + Koch, \nda diese zur Identifizierung des Fehlers erforderlich gewesen seien. \n \nHiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. \n \nSie ist der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht einen Rücktrittsgrund \nangenommen. Es fehle bereits an einer wirksamen Aufforderung zur Nacherfüllung. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 9 \n \nEin Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Kostenübernahmezusage für den \nAustausch des Getriebes habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Im \nÜbrigen wiederholt sie ihren Vortrag aus erster Instanz. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen 7 O 2667 vom 19.12.2014 abzuändern \nund die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Durch Schreiben vom 13.01.2014 sei eine \nwirksame Aufforderung zur Nacherfüllung erfolgt und der Kläger sei daher wirksam \nzurückgetreten. \n \n \nII. \nDie gem. § 511 ZPO statthafte und gem. §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, \ninsbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache \nüberwiegend Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nDer Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises für den von ihm am 23.11.2013 \nangeschafften Pkw VW Passat nicht verlangen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des \nKaufpreises ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Ziffer 2 i.V.m. §§ 323, 346 \nAbs. 1 BGB. \n \nEin wirksamer Rücktritt liegt nicht vor. Dieser setzt nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB \ngrundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Schuldner zuvor erfolglos eine \nangemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. An einer solchen \nFristsetzung fehlt es vorliegend. \n \nDie Beklagte hat allerdings eine mangelhafte Sache geleistet. Das verkaufte Fahrzeug \nhatte einen Getriebeschaden. Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache \nmangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Normale \nAbnutzungs- und Verschleißerscheinungen stellen zwar grundsätzlich keinen Mangel \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 9 \n \ndar (Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB 2014 Rn. 229 zu § 434). Hier spricht \njedoch alles dafür, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang über normale \nAbnutzungserscheinungen einen schadhaften Zustand aufwies, der kurze Zeit später, \nam 03.12.2013, unmittelbar zu dem festgestellten Getriebeschaden führte. \n \nGem. § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf, der hier unstreitig vorliegt, \nvermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit \nGefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, es sei denn, die \nVermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Insoweit teilt der \nSenat allerdings die Auffassung der Beklagten, wonach die Beweislastumkehr nach \n§ 476 BGB sich nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, erstreckt. \nDie Vorschrift enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der \nfestgestellte Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, NJW \n2004, 2299). \n \nGleichwohl bestand hier bei Gefahrübergang am 29.11.2013 offensichtlich nicht nur \nein normaler Verschleiß- oder Abnutzungszustand. Der – als solcher unstreitige - \nGetriebeschaden trat nämlich in einem auffallend engen zeitlichen Zusammenhang \nmit dem Übergabezeitpunkt, nämlich schon vier Tage später, auf. Dann aber erscheint \nes mehr als naheliegend, dass der zutage getretene Schaden auf mangelhaften \nZustand zurückging, der - unabhängig von der Vermutung des § 476 BGB - schon am \n29.11.2013 bestanden hatte und damit die Gebrauchstauglichkeit von Anfang an \nausschloss. War der Getriebeverschleiß schon am 29.11.2013 so weit fortgeschritten, \ndass das Fahrzeug vier Tage später nicht mehr fahrtüchtig war und kommen keine \nAnhaltspunkte für andere Ursachen – so insbesondere Fahr- und Bedienungsfehler - \nin Betracht (siehe BGH, NJW 2007, 2621), dann stellten die gravierenden \nAbnutzungen und Verschleißzustände bereits als solche den Mangel dar. Nach \nerfolgter Anhörung des Klägers im Termin fehlt es an jeglichen Hinweisen dafür, dass \nFahr- und Bedienungsfehler eine ursächliche Rolle gespielt haben könnten. Der \nKläger hat sich glaubhaft als einen erfahrenen, auch technisch versierten Autofahrer \ndargestellt, der mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe hinreichend vertraut ist. Das \nProblem mit dem Getriebe trat nach unbestrittener Aussage des Klägers bereits \nunmittelbar bei Fahrtantritt auf.. Auch das spricht gegen die Annahme, dass der \nSchaden erst als Reaktion auf einen vorherigen Fahr- und Bedienfehler entstanden \nsein könnte. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 9 \n \n \nMit \nder \nMangelanzeige \ndurch \nden \nKläger \nam \n03.12.2013 \nwurde \nder \nNacherfüllungsanspruch fällig. \n \nEine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt jedoch nicht vor. Diese setzt eine \nbestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung des Mangels voraus \n(Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, Rn. 13 zu § 323). Hier hat sich der Kläger \nmit Schreiben an die Beklagte vom 13.01.2014 nur darauf beschränkt, sie \naufzufordern, binnen einer Frist die schriftliche Zusage zu erteilen, den Austausch des \nGetriebes „in Auftrag zu geben“. Das ist keine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, \nsondern läuft auf eine bloße Aufforderung hinaus, sich über die Leistungsbereitschaft \nzu erklären, was grundsätzlich nicht ausreicht (siehe z.B. OLG München, NJW-RR \n2010, 1716; BGH, NJW 1999, 2884, 2886). \n \nDabei kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Aufforderung auch deshalb \nunzureichend war, weil sie sich auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme \n(Austausch des Getriebes) richtete, statt der Beklagten die ihr zustehende Möglichkeit \noffenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen. Der Kläger hatte im \nGegenteil in dem Schreiben vom 13.01.2014 zum Ausdruck gebracht, er lehne eine \nReparatur des Getriebes ab und verlange dessen kompletten Austausch. Von der \nBeklagten geschuldet war die „Beseitigung des Mangels”, d.h. die Sache war in einen \nvertragsgemäßen Zustand zu versetzen.. Ob dies durch Austausch einzelner Teile, \nReparatur einzelner Teile oder auf andere Weise geschah, stand grundsätzlich bei im \nWahlrecht der Beklagten als Verkäuferin (H.-P. Westermann in: Münchener \nKommentar BGB 6. Aufl., Rn. 8 zu § 439). Auf die Vornahme eines bestimmten \nReparaturweges hätte im Rahmen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB allenfalls dann ein \nAnspruch bestanden, wenn bereits festgestanden hätte, dass eine andere Maßnahme \nals der Austausch des Getriebes nicht in Betracht komme. So lag es aber nicht. Wie \nder Kläger selbst im Termin ausgeführt hat, wurde ihm im Autohaus Stern nur erklärt, \ndass möglicherweise, d.h. unter bestimmten Bedingungen ein Austausch zu erfolgen \nhabe. Dann aber musste der Kläger der Beklagten freie Hand lassen, wie sie den \nSchaden beseitigte, und durfte ihr nicht eine bestimmte Maßnahme vorgeben. \n \nAus den dargelegten Gründen kann auch nicht bereits in dem Schreiben vom \n16.12.2013 eine wirksame Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs.1 BGB gesehen werden. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 9 \n \nHierin wurde die Beklagte lediglich aufgefordert, eine schriftliche Kostenzusage \nabzugeben, damit der Kläger „eine entsprechende“, also bereits in Einzelheiten durch \nden Kostenvoranschlag des Autohauses Schmidt + Koch vorgegebene Reparatur in \nAuftrag geben konnte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug \ngenommen werden. \n \nDie Fristsetzung war nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Beklagte \ndie Nacherfüllungspflicht zu keinen Zeitpunkt ernsthaft und endgültig verweigert hat. \nAuch war die Nacherfüllung nicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 BGB). \n \nEin Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.216,81 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, \n437 Nr. 3 BGB. Wie bereits dargestellt, lag ein Mangel bei Gefahrübergang vor. Das \nVertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Durch die \nMangelhaftigkeit des Fahrzeuges musste der Kläger Mietfahrzeuge in Anspruch \nnehmen, wodurch ihm nachgewiesene Kosten in Höhe von € 1.035,93 entstanden \nsind. Kann der Gläubiger die Sache aufgrund der Mangelhaftigkeit nicht nutzen, hat \nihm der Schuldner als Schadenersatz neben der Leistung die Kosten für die \nAnmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH, NJW 2012, 2026; \nReinking/Eggert, Der Autokauf 12. Aufl., Rn. 3734ff.), wobei sich der Gläubiger \nallerdings die Ersparnis eigener Aufwendungen anrechnen lassen muss. Mietet der \nGläubiger ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, ist dem Ersparnisabzug dadurch \nGenüge getan, und ein zusätzlicher Abzug ist nicht vorzunehmen (vgl. KG, Urteil v. \n8. Mai 2014 – 22 U 119/13; juris). \n \nDie Kosten für den Kostenvoranschlag der K. GmbH in Höhe von € 180,88 sind für die \nSchadensfeststellung nach § 439 Abs. 2 BGB ebenfalls erstattungsfähig \n(Reinking/Eggert, aaO., Rn. 757 m. w. Hinw.). \n \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. \nZu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gläubiger zählen grundsätzlich auch die \ndurch die Mangelhaftigkeit erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit \nsie aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und \nzweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065). Der Kläger hat jedoch den \nErstattungsanspruch – bezogen auf einen Gebührenstreitwert in Höhe des \nKaufpreises von € 7.185,00 – nur darauf gegründet, dass sich die Beklagte mit der \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 9 \n \nRückabwicklung im Verzug befunden habe. Insoweit befand sich die Beklagte aber, \nwie oben dargestellt, gerade nicht im Verzug. Die weiteren Schadenersatzforderungen \nwaren ersichtlich nicht Gegenstand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. \n \nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. \n \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, \n713 ZPO \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-27/2-u-12-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-03-27/2-u-12-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363939","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.856708+00:00"}}