{"status":"available","doknr":"OLD363937","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-02","aktenzeichen":"5 U 12/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 12/14 = 1 O 1431/11 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 02.04.2015 \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 10.03.2015 durch die Richter Dr. Haberland, Hoffmann und \nKüchelmann für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n09.07.2014, Gesch.-Nr.: 1 O 1431/11, wird zurückgewiesen. Das angefoch-\ntene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insge-\nsamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor \nder Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leisten. \n \n \nGründe \n \nI. \nDer Kläger begehrt von den Beklagten aus einer von dem Beklagten zu 2) am \n29.06.2010 durchgeführten Operation materiellen und immateriellen Schadensersatz. \nNachdem der Kläger erstinstanzlich verschiedene Behandlungsfehler geltend ge-\nmacht hat, rügt er mit der Berufung nur noch, dass er vor dem Eingriff nicht ordnungs-\ngemäß aufgeklärt worden sei. \n \nDer am […] 1944 geborene Kläger befand sich vom 28.06.2010 bis 19.07.2010 in \nstationärer Behandlung des Klinikums […], dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Er \nwurde im Zentrum für Chirurgie, Allgemein-, Gefäß- und Visceralchirurgie durch den \nBeklagten zu 2) ärztlich betreut. Bei dem Kläger war im Jahre 2006 ein Bauchaorten-\naneurysma festgestellt worden, das in Verlaufskontrollen größenprogredient war (An-\nwachsen des infrarenalen Aortenaneurysmas auf über 5 cm). Daher wurde beim Klä-\nger durch den Beklagten zu 2) am 29.06.2010 eine Aneurysmaresektion und eine \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \nRohrprothesenimplantation durchgeführt. Eine Aufklärung des Klägers fand zuvor bei \neiner Voruntersuchung am 17.05.2010 und am 28.6.2010 durch die Fachärztin für \nChirurgie Frau Dr. K. statt. Der Kläger unterschrieb einen entsprechenden Aufklä-\nrungsbogen (Bl. 86 d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird. \n \nDer Kläger litt nach der Operation an einer postoperativen spinalen Ischämie in Höhe \nBWK 8. Klinisch zeigte sich eine schlaffe Paraparese (Lähmung beider Beine), eine \nBlasenlähmung und Stuhlinkontinenz. Er begab sich im Anschluss an den stationären \nKlinikaufenthalt vom 19.07.2010 bis 09.09.2010 in der Neurologischen Klinik des Neu-\nrozentrums Niedersachsen zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. \n \nErstinstanzlich hat der Kläger behauptet, dass es bei dem Eingriff Operationsfehler \ngegeben habe und dazu näher vorgetragen. \n \nDes Weiteren hat der Kläger Aufklärungsfehler gerügt. Über das Risiko einer spinalen \nLähmung sei er nicht ausdrücklich aufgeklärt worden. Zudem sei er vor der Operation \nnicht ausreichend über mögliche Präventionsmaßnahmen prä- und intraoperativ zur \nVermeidung des „Spinal-Ischämie Risikos“ aufgeklärt worden. Ihm sei nicht erläutert \nworden, dass es dazu Techniken wie beispielsweise ein intraoperatives Neuromonito-\nring, Legen einer Liquorvistel oder intraoperative Dopplersonografie gebe. Die Aufklä-\nrung sei insgesamt allgemein gehalten worden und habe die Risiken, die bei ihm, dem \nKläger, eingetreten seien, nicht angesprochen. \n \nDer Kläger hat behauptet, er leide nach wie vor an den nach der Operation festgestell-\nten Symptomen und sei dadurch erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. \nAufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen stehe ihm neben einem Schmer-\nzensgeld auch eine Schmerzensgeldrente zu. Er könne seine Tätigkeiten in Haushalt \nund Garten nicht mehr ausüben und benötige daher 24,5 Stunden Hilfe pro Woche. \nAuch müsse er sein Haus behindertengerecht umbauen. Die Kosten beliefen sich auf \n€ 20.000,00. Des Weiteren macht er Schadensersatz wegen Verdienstausfalls für \nVergangenheit und Zukunft geltend, da er nicht mehr als Dozent für Luftfahrt arbeiten \nkönne. Darüber hinaus beansprucht er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von \n€ 2.253,67. \n \nDer Kläger hat beantragt. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \n \n1. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein ange-\nmessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 60.000,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n2. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 6.500,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n3. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monat-\nliche weitere Schmerzensgeldrente, beginnend ab dem 01.08.2011, \njeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats, in Höhe von mindestens \n€ 500,00 zu zahlen; \n \n4. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 21.912,80 \nzu zahlen; \n \n5. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn monatlich \n€ 1.685,60 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \n6. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 20.000,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n7. \na) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn \n€ 16.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \nb) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn jähr-\nlich, beginnend ab dem 01.07.2011, € 16 000,00 zu zahlen; \n \n8. \nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet \nsind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der \ndurchgeführten Behandlung, beginnend ab Juni 2010 herrühren, zu \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \nersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder ande-\nre Dritte übergegangen sind; \n \n9. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 2.252,67 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagten haben beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie haben behauptet, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2) \nlege artis und auch die durchgeführte Aufklärung nicht zu beanstanden gewesen sei. \nAuf das Risiko einer spinalen Ischämie müsse nur bei thorakalen oder thorakoabdo-\nminellen, nicht aber bei – wie hier durchgeführten – ifrarfenalen Aorteneingriffen hin-\ngewiesen werden. \n \nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutach-\ntens des Sachverständigen Dr. R. vom 28.02.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom \n27.06.2013 (Bl. 136 ff. und Bl. 202 ff. d. A) sowie durch Anhörung des Sachverständi-\ngen in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2014. \n \nDurch Urteil vom 09.07.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat das Gericht ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme we-\nder ein den Beklagten vorwerfbarer Behandlungsfehler vorliege noch eine unzu-\nreichende Aufklärung des Klägers erfolgt sei. Nach den Ausführungen des Sachver-\nständigen sei weder eine Aufklärung über die Nichtvornahme von Präventionsmaß-\nnahmen noch über das Risiko einer möglicherweise postoperativ auftretenden spina-\nlen Ischämie notwendig gewesen. Unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausfüh-\nrungen des Sachverständigen sei bei einem infrarenalen Aorteneingriff die spinale \nIschämie keine vorhersehbare oder typische Komplikation. Deshalb habe darüber \nauch nicht aufgeklärt werden müssen. \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \nMit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil lediglich \ninsoweit, als das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger ord-\nnungsgemäß aufgeklärt worden sei. \n \nDiese Feststellung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Der Sachverständige habe \nbereits dargelegt, dass bei Verwendung eines Perimed-Aufklärungsbogens auf das \nRisiko einer spinalen Ischämie hingewiesen worden wäre. Zudem sei in der Recht-\nsprechung anerkannt, dass der Patient auch auf extrem seltene Risiken hingewiesen \nwerden müsse, wo diese Risiken, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung des \nPatienten schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch seien. \nDas sei hier der Fall. Zwar stimme es, dass das hier eingetretene Risiko sich bei der \nhier in Rede stehenden Art der Operation sehr selten verwirkliche. Die Folgen für den \nKläger seien aber gravierend. Deshalb sei, auch unter Berücksichtigung der Ausfüh-\nrungen des Sachverständigen, eine Aufklärung erforderlich gewesen. Die hier vorlie-\ngende Aufklärungspflichtverletzung sei auch kausal, denn wenn er, der Kläger, über \ndas Risiko einer spinalen Ischämie aufgeklärt worden wäre, hätte er sich nicht zu ei-\nner derartigen Operation entschlossen. Zudem wäre als alternative Operationsmetho-\nde eine vaskuläre Versorgung mit einem Stentgraft in Betracht kommen. Hierbei wür-\nde sich das eingetretene Risiko der spinalen Ischämie nicht verwirklicht haben. \n \nDer Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und \n \n1. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein ange-\nmessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 60.000,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n2. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 6.500,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n3. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monat-\nliche weitere Schmerzensgeldrente, beginnend ab dem 01.08.2011 \njeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats in Höhe von mindestens \n€ 500,00 zu zahlen; \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \n \n4. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 21.912,80 \nzu zahlen; \n \n5. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn monatlich \n€ 1.685,60 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \n6. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 20.000,00 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen; \n \n7. \na) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Klä-\nger € 16.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \nb) \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn jähr-\nlich, beginnend ab dem 01.07.2011, € 16 000,00 zu zahlen; \n \n8. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet \nsind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus der \ndurchgeführten Behandlung, beginnend ab Juni 2010 herrühren, zu \nersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder ande-\nre Dritte übergegangen sind; \n \n9. \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 2.252,67 \nnebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechts-\nhängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagten beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie vertreten weiterhin die Auffassung, dass das Risiko einer postoperativen spinalen \nIschämie bei der hier in Rede stehenden Operation nicht aufklärungspflichtig gewesen \nsei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass es sich bei der beim Klä-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \nger aufgetretenen Komplikation nicht um eine bei infrarenalen Aorteneingriffen vor-\nhersehbare oder typische Komplikation handele. Die einschlägige „Leitlinie der deut-\nschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie zum Bauchaortenaneurysma und Beckenarte-\nrienaneurysma“ beschreibe bei den möglichen Risiken der operativen Versorgung \neines Bauchaorteneingriffs ebenfalls nicht das einer spinalen Ischämie. Der Kläger sei \nhier deshalb ordnungsgemäß aufgeklärt worden. \n \nZudem würde der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung über das Risiko einer \npostoperativen spinalen Ischämie seine Einwilligung in den Eingriff erklärt haben. \nZwar habe es sich bei der Operation nicht um einen Notfalleingriff, jedoch um eine \ndringlich gebotene medizinische Maßnahme gehandelt. Denn Bauchaortenaneurys-\nmen sollten spätestens ab einer Größe von 5 cm unbedingt operiert werden, da an-\nsonsten das zunehmende Rupturrisiko für den Patienten akut lebensbedrohlich sei. \nDie Behauptung des Klägers, dass er sich, wenn er über das Risiko der spinalen Is-\nchämie aufgeklärt worden wäre, der Operation nicht unterzogen hätte, sei deshalb \nrein prozesstaktischer Natur. \n \nSchließlich sei eine Aufklärung auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Ri-\nsiko einer spinalen Ischämie als Folge der hier durchgeführten Operation zum Zeit-\npunkt der Operation in der medizinischen Wissenschaft nicht beschrieben worden sei. \nDaher habe bei der hier durchgeführten Operation über das Risiko einer Querschnitts-\nlähmung nicht aufgeklärt werden können und müssen. Bei der in Rede stehenden \nalternativen Operationsmethode einer vaskulären Versorgung mit einem Stentgraft sei \ndas Risiko des Eintritts einer spinalen Ischämie genauso hoch gewesen, wie bei der \nbeim Kläger vorgenommenen Operation. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Ergänzungsgutach-\ntens des Sachverständigen Dr. R. sowie durch Anhörung des Sachverständigen in der \nmündlichen Verhandlung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug ge-\nnommen auf das Ergänzungsgutachten vom 13.11.2014 (Bl. 379 ff. d. A.) sowie auf \ndie Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom \n10.03.2015. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die wech-\nselseitigen Schriftsätze der Parteien (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll \nder mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zu-\nlässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Da der \nKläger in der Berufung die Feststellung des Landgerichts, dass die Behandlung \nselbst ordnungsgemäß durchgeführt wurde, nicht angreift, können dem Kläger ge-\ngen die Beklagten vertragliche oder deliktische Ansprüche aus den §§ 280 ff. i.V.m. \n§ 278 bzw. §§ 823 ff. i.V.m.§ 831 BGB nur wegen etwaiger Aufklärungsversäumnis-\nse zustehen. Zwar ist der Kläger nach der Überzeugung des Senats nicht ausrei-\nchend über das Risiko einer spinalen Ischämie als Folge der durchgeführten Opera-\ntion aufgeklärt worden. Den Beklagten ist jedoch der Nachweis der hypothetischen \nEinwilligung gelungen, denn der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, dass er sich \nbei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden \nhätte. \n \n1. Unstreitig ist der Kläger bei dem hier durchgeführten infrarenalen Aorteneingriff \nnicht ausdrücklich über das Risiko einer spinalen Ischämie aufgeklärt worden. Hin-\ngewiesen wurde er in dem Aufklärungsgespräch allerdings auf die Möglichkeit der \nVerletzung von Nerven, Gefäßen und Nachbarstrukturen, wie der Blase, auf die Ge-\nfahr einer HIV-Infektion oder einer Impotenz. Streitig ist zwischen den Parteien des-\nhalb nicht der Inhalt der Aufklärung, sondern ob auf die Folge einer spinalen Ischä-\nmie bei der hier konkret durchgeführten Operation hätte hingewiesen werden müs-\nsen bzw. ob dieses Risiko von der vorgenommenen Aufklärung abgedeckt ist. Nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger nicht hinreichend über das Risiko \neiner spinalen Ischämie aufgeklärt worden. \n \nEine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt vo-\nraus, dass er über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken \nund mögliche echte Behandlungsalternativen mit gleichwertigen Chancen aber an-\ndersartigen Risiken und Gefahren „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt worden ist. \nHierbei müssen dem Patienten die möglichen Risiken nicht medizinisch exakt und in \nallen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; es genügt, wenn dem Pati-\n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \nenten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums dar-\ngelegt, ihm die „Stoßrichtung“ der Risiken verdeutlicht wird (BGH, Urteil vom \n19.10.2010, VI ZR 241/09, NJW 2011, 375; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, \n4. Aufl., Rn. A 834, jeweils m.w.N.). Dabei hat nach der Rechtsprechung des BGH der \naufklärungspflichtige Arzt nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung \nerbracht hat und die Einwilligung des Patienten vorliegt (BGH, Urteil vom 28.01.2014, \nVII ZR 143/13, NJW 2014, 1527; Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 2240). Grundsätzlich \nhat der Arzt den Patienten auch über seltene, sogar sehr seltene Risiken aufzuklären, \nwenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde \nund die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für \nden Laien aber überraschend sind (BGH, Urteil vom 06.07.2010, VI ZR 198/09, NJW \n2010, 3230, 3231; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. Rn. A 1100 m.w.N.). \nÜber extrem seltene, aber schwerwiegende Risiken ist der Patient dann aufzuklären, \nwenn in der medizinischen Wissenschaft bereits ernsthafte Stimmen darauf hinwei-\nsen, die nicht als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, \nsondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (Martis/Winkhart, \na.a.O. Rn. A 1102 m.w.N.). Auf mögliche und typische Schadensfolgen einer beab-\nsichtigten Behandlung braucht der Patient nur dann nicht hingewiesen zu werden, \nwenn sie nur in seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem \nverständigen Patienten für seinen Entschluss in die Behandlung einzuwilligen nicht \nernsthaft ins Gewicht fallen (Martis/Winkhart, a.a.O. Rn. A 1103 m.w.N.). Über die \nAufklärungsbedürftigkeit entscheidet damit weniger die Rate der Komplikationsdichte \nbzw. die prozentuale Wahrscheinlichkeit der Realisierung als vielmehr die Frage, wel-\nche Bedeutung das mit dem Eingriff verbundene Risiko für die Entschließung des Pa-\ntienten im Hinblick auf eine mit seiner Realisierung verbundene schwere Belastung \nder Lebensführung haben kann (BGH, Urteil vom 06.07.2010, VI ZR 198/09, NJW \n2010, 3230, 3231; Martis/Winkhart, a.a.O. Rn. A 1104 m.w.N.). Dementsprechend \nkann im Einzelfall auch unterhalb einer Komplikationsdichte von 0,1 % von einer Auf-\nklärung über mögliche Risiken und Zwischenfälle regelmäßig nur dann abgesehen \nwerden, wenn diese Möglichkeit bei einem verständigen Patienten für seinen Willens-\nentschluss über die Einwilligung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen kann (Mar-\ntis/Winkhart, a.a.O. Rn. A 1106 mit umfangreichen Rspr. Nachw.). War allerdings ein \nRisiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungs-\npflicht über das Risiko. Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es \nihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizi-\n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \nnischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die \nHaftung des Arztes mangels Verschuldens (BGH, Urteil vom 06.07.2010, VI ZR \n198/09, NJW 2010, 3230, 3231; Martis/Winkhart, a.a.O,. Rn. A 1107 m.w.N.). \n \nIm vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seinem Ausgangsgutachten zur Fra-\nge der Erforderlichkeit der Aufklärung zunächst keine Stellung genommen. In seinem \nErgänzungsgutachten vom 27.06.2013 führt er aus, dass die Aufklärung ausreichend \nerfolgt sei, da die Art der beim Kläger eingetretenen Komplikation bei infrarenalen \nAorteneingriffen nicht typisch sei und deshalb darüber auch nicht aufgeklärt werden \nmüsse (Bl. 205 f. d.A.). In seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der \nSachverständige diese Einschätzung wiederholt, das Risiko einer spinalen Ischämie \nbei der hier durchgeführten Operation auf maximal 0-0,3% geschätzt und noch einmal \nklargestellt, dass das Risiko, bei einem solchen Eingriff zu versterben, deutlich höher \nsei als das Risiko einer Rückenmarksschädigung (Bl. 297 d.A.). In dem vom Senat \neingeholten Ergänzungsgutachten vom 13.11.2014 führt der Sachverständige aus, \ndass das sehr seltene Risiko des Auftretens einer spinalen Ischämie bei der Durch-\nführung des offenen infrarenalen Aortenersatzes auch bereits zum Zeitpunkt des Ein-\ngriffs bekannt gewesen sei und 0,1% betrage. Dabei handele es sich aber nicht um \neine typische Komplikation im Rahmen des Ersatzes der infrarenalen Aorta \n(Bl. 380 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 hat der Sachverstän-\ndige dazu auf Nachfrage erläutert, dass er diese Komplikation deswegen nicht als \ntypisch für die gewählte Operationsmethode ansehe, weil sie mit 0,1% relativ selten \nvorkomme. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass der Kläger ausreichend auf-\ngeklärt worden sei. \n \nDieser Auffassung des Sachverständigen folgt der Senat nicht. Bei der Frage, ob die \nAufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nach \nden vom Sachverständigen begutachteten Fakten zu entscheiden ist. Nach den Aus-\nführungen des Sachverständigen steht fest, dass das Risiko einer spinalen Ischämie \nbei der Durchführung der Operation im Jahre 2010 bekannt gewesen ist und 0,1% \nbetrug. Die Verwirklichung dieses Risikos hat der Sachverständige nur deswegen als \nuntypisch angesehen, weil es zahlenmäßig relativ selten vorkommt. Nach der oben \ngenannten Rechtsprechung ist aber auch über ein derart seltenes Risiko dann aufzu-\nklären, wenn die Realisierung dieses Risikos die Lebensführung des Patienten schwer \nbelasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \nzwar spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Das ist hier der Fall, denn, wie \nsich im vorliegenden Fall zeigt, führt die spinale Ischämie zu ganz erheblichen Ein-\nschränkungen bei dem betroffenen Patienten. Dieses Risiko war daher aufklärungs-\npflichtig. Dagegen spricht auch nicht, dass die entsprechenden Leitlinien dieses Risiko \nbei einem infrarenalen Aorteneingriff nicht beschreiben, denn der Sachverständige hat \nausdrücklich und von den Beklagten unbestritten ausgeführt, dass das Risiko einer \nspinalen Ischämie bei Durchführung auch des offenen infrarenalen Aortenersatzes \nbekannt gewesen sei und er eine solche Aufklärung auch vornehme, weil sich bei \neiner von ihm durchgeführten Operation dieses Risiko bereits einmal verwirklicht ha-\nbe. Ob es der Sachverständige nach seiner Meinung für notwendig hält, entsprechend \naufzuklären, ist hier nicht entscheidend, denn die voranstehend dargelegten Voraus-\nsetzungen, nach denen nach der Rechtsprechung eine Aufklärung durchzuführen ist, \nsind hier – wie dargelegt – erfüllt. \n \nDie erforderliche Aufklärung ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger unstreitig \nüber die Gefahr der „Verletzung von Nerven, Gefäßen und Nachbarstrukturen (Darm, \nBlase, Bauchspeicheldrüse)“ hingewiesen worden ist, denn in dieser Aufklärung spie-\ngelt sich die spezifische Gefahr der spinalen Ischämie nicht so wider, dass dieses \nRisiko für einen Patienten eindeutig erkennbar wäre. Eine weitergehende Aufklärung \nüber das Risiko einer spinalen Ischämie wäre deshalb erforderlich gewesen. \n \n2. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 selbst eingeräumt \nhat, ist er über die von ihm vorgetragene alternativ in Betracht kommende Operati-\nonsmethode einer endovaskulären Versorgung mit einem Stentgraft aufgeklärt wor-\nden. Wegen der damit verbundenen und ihm auch mitgeteilten höheren Risiken dieser \nOperationsmethode hat er sich aber für den dann durchgeführten offenen infrarenalen \nAortenersatz entschieden. Da bei beiden Methoden das Risiko des Eintritts einer spi-\nnalen Ischämie nach den Ausführungen des Sachverständigen in etwa identisch ist, \nliegt insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vor. \n \n3. Trotz des Vorliegens einer Aufklärungspflichtverletzung war die Berufung aber zu-\nrückzuweisen, weil hier von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Ope-\nration auszugehen ist. Denn der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, dass er sich bei \nausreichender Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. \n \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \nBeruft sich der Arzt darauf, der Patient hätte auch bei ausreichender Aufklärung die \nEinwilligung zur Durchführung des konkreten Eingriffs erteilt, etwa weil die Ablehnung \nder Behandlung medizinisch unvernünftig gewesen wäre, so muss der Patient plau-\nsible Gründe dafür darlegen, dass er sich in diesem Falle in einem echten Entschei-\ndungskonflikt befunden haben würde. Abzustellen ist dabei auf die persönliche Ent-\nscheidungssituation des Patienten. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich \ngewesen wäre und wie sich ein „vernünftiger\" Patient verhalten haben würde, ist des-\nhalb grundsätzlich nicht entscheidend. Auch kann nicht verlangt werden, dass der \nPatient genaue Angaben darüber macht wie er sich wirklich verhalten oder entschie-\nden hätte. Einsichtig machen muss er nur, dass ihn die vollständige Aufklärung über \ndas Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er \nzustimmen solle oder nicht (BGH, Urteil vom 06.07.2010, VI ZR 198/09, NJW 2010, \n3230, 3231; OLG Koblenz, Urteil vom 01.04.2004, 5 U 1086/03, NJW-RR 2004, \n1166 f; Martis/Winkhart, a.a.O. Rn. A 1900, 1973 jeweils m.w.N.). Dazu bedarf es ei-\nner wertenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles, wobei maßgeblich sind \nder Leidensdruck, die Risikobereitschaft des Patienten, die Dringlichkeit des Eingriffs \nund die Erwartung eines (dann fiktiv) umfassend aufgeklärten Patienten vor dem Ein-\ngriff (Martis/Winkhart a.a.O. Rn. A 1973 m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat \nder Kläger seine Substantiierungslast nicht erfüllt. Der vom Kläger behauptete Ent-\nscheidungskonflikt ist nach seinem gesamten Vortrag in diesem Prozess nicht plausi-\nbel. Der Senat ist vielmehr überzeugt, dass der Kläger auch bei vollständiger und um-\nfassender Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. \n \nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Indikation zur Operation beim Kläger \ngegeben war. Dies hat auch der Sachverständige in der mündlichen Berufungsver-\nhandlung noch einmal betont. Die Bauchaorta des Klägers hatte zum Zeitpunkt des \nEingriffs bereits ein Umfang von über 5 cm. Diese Größe ist nach den Ausführungen \ndes Sachverständigen bereits lebensbedrohlich. Deshalb hätte die Operation durch-\ngeführt werden müssen. Das Risiko, dass die Bauchaorta bei dieser Größe platzt, hat \nder Sachverständige auf etwa 10% pro Jahr eingeschätzt, wobei das Risiko, beim \nPlatzen der Bauchaorta zu versterben, bei 50% liegt. Das Risiko einer spinalen Is-\nchämie bei dem hier durchgeführten offenen infrarenalen Aortenersatz beträgt dem-\ngegenüber lediglich 0,1%. Alternativen zu einem Eingriff gab es nach Angaben des \nSachverständigen nicht. \n \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \nWegen der vitalen Indikation zur Operation einerseits und dem relativ geringen Risiko \neiner spinalen Ischämie andererseits, besteht für den Kläger eine Substantiierungslast \ndafür, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungs-\nkonflikt befunden hätte. Er muss dem Gericht plausibel machen, warum er trotz des \nhohen Risikos eines möglichen Versterbens zumindest ernsthaft erwogen hätte, sich \nder Operation nicht zu unterziehen, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. \nNachvollziehbare Gründe dafür hat der Kläger nicht dargelegt. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 hat der Kläger dazu ausgeführt, dass \ner sich nicht hätte operieren lassen, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Er hätte \ndas Risiko des Platzens der Bauchaorta in Kauf genommen. Ein Leben mit einer \nQuerschnittslähmung sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, schon weil er durch seine \nvorhergehende Bandscheibenoperation Leute gekannt habe, die querschnittsgelähmt \ngewesen seien. Welche Erwägungen ihn im Einzelnen geleitet hätten, könne er heute \nnicht mehr sagen. Jedenfalls hätte er sich gegen eine Operation entschieden. Dieser \nbehauptete Entscheidungskonflikt ist angesichts der vorangehend genannten Um-\nstände nicht plausibel. Der Kläger hat sich erstmals nach Einholung der Sachverstän-\ndigengutachten mit Schriftsatz vom 07.05.2014, also unmittelbar vor der mündlichen \nVerhandlung vor dem Landgericht vom selben Tag, zur Frage des behaupteten Ent-\nscheidungskonflikts geäußert. Bis dahin hatte er vor allem darauf abgestellt, dass \nmögliche Präventionsmaßnahmen vor der Operation nicht durchgeführt worden seien \nbzw. eine weniger riskante Operationsmethode in Betracht gekommen wäre. Beides \nhat sich im Verlauf des Prozesses als unzutreffend herausgestellt. Zudem passt diese \nEinlassung des Klägers nicht zu dem Bild, das der Kläger von sich vor der Operation \ngegeben hat. Danach war der Kläger vor der Operation sehr aktiv. Er war freiberuflich \nals Dozent für Luftfahrtrecht tätig. Dabei hatte er Schulungen und Seminare in ganz \nDeutschland abgehalten. Weiterhin hat der Kläger angegeben, dass er vor der Opera-\ntion noch aktiv sportlich gewesen ist. Dass der Kläger bei dieser Sachlage hier bei \nordnungsgemäßer Aufklärung das Risiko der Ruptur der Bauchaorta mit der Folge \neines möglichen Versterbens in Kauf genommen hätte, obwohl das Risiko einer spina-\nlen Ischämie mit 0,1% hier relativ gering war, ist auch aufgrund seiner Einlassung in \nder mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 nicht nachvollziehbar. Angesichts der \nerheblichen Beeinträchtigungen, die bei ihm als Folge der Operation eingetreten sind, \nist deshalb nicht auszuschließen, dass der Kläger von der eingetretenen Schädigung \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \nund dem Prozessverlauf im Nachhinein so geprägt ist, dass er sich in die damalige \nEntscheidungssituation nicht zurückversetzen kann. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n \n6. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß \n§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit \nRücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- \noder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder \ngrundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Si-\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\nrichts. \n \n \nDr. Haberland \nHoffmann \nKüchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-02/5-u-12-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-02/5-u-12-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363937","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.806921+00:00"}}