{"status":"available","doknr":"OLD363935","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-14","aktenzeichen":"4 UF 10/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 15.4.2015 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \ngegen \n \n[…], ohne festen Wohnsitz, \n \nAntragsgegnerin, \n \nvertreten durch ihre Betreuerin \nRechtsanwältin […] \n \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 14.4.2015 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 28.11.2014 \ndahingehend abgeändert, dass das festgesetzte Ordnungsgeld auf 1.000 € und \ndie festgesetzte Ersatzordnungshaft auf 10 Tage reduziert werden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n2. Im \nÜbrigen \nwird \ndie \nsofortige \nBeschwerde \nder \nAntragsgegnerin \nzurückgewiesen. \n \n3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird \nabgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht \nerstattet. \n \n4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten haben eine Beziehung miteinander geführt. Seit September 2013 leben \nsie voneinander getrennt. Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.5.2014 (Bl. 1ff. \nHA), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen-Blumenthal mit Beschluss vom selben Tage im Wege der \neinstweiligen Anordnung Maßnahmen nach dem GewSchG – befristet bis zum \n15.11.2014 - gegen die Antragsgegnerin erlassen. Wegen der Maßnahmen im \nEinzelnen wird auf den Beschluss vom 15.5.2014 (Bl. 5 ff. HA) verwiesen. Am \n30.5.2014 hat der Antragsteller beim Familiengericht beantragt, gegen die \nAntragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 15.5.2014 \nOrdnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. Mit Beschluss vom 17.6.2014 \nhat das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 €, \nersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, verhängt. Die hiergegen gerichtete sofortige \nBeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 6.8.2014 (4 UF \n101/14) zurückgewiesen. Am 23.9.2014 hat der Antragsteller beim Familiengericht \nBremen-Blumenthal \nbeantragt, \ngegen \ndie \nAntragsgegnerin \nwegen \nerneuter \nZuwiderhandlungen gegen den Beschluss vom 15.5.2014 ein weiteres Ordnungsgeld, \nersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen. Mit Beschluss vom 30.9.2014 (60 XVII S \n289/14) hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bremen-Blumenthal für die \nAntragsgegnerin \neine \nrechtliche \nBetreuung \nmit \nden \nAufgabenkreisen \nGesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, \nAntrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Zur Betreuerin ist Frau \nRechtsanwältin […] bestellt worden. Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat das \nFamiliengericht auf Antrag des Antragstellers die mit dem Beschluss vom 15.5.2014 \ngetroffenen Maßnahmen bis zum 14.5.2015 verlängert. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2014 hat das Familiengericht gegen die \nAntragsgegnerin ein weiteres Ordnungsgeld i.H.v. 2.000 €, ersatzweise 20 Tage \nOrdnungshaft, festgesetzt. Wegen der zu Grunde liegenden Zuwiderhandlungen wird \nauf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen diesen, ihrer \nrechtlichen Betreuerin am 11.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die \nAntragsgegnerin mit ihrer am 18.12.2014 beim Beschwerdegericht eingegangenen \nsofortigen Beschwerde. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren zur Frage der \nSchuldfähigkeit \nder \nAntragsgegnerin \nein \nschriftliches \npsychiatrisches \nSachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf das Gutachten des Sachverständigen FA für Psychiatrie […] vom 17.6.2015 \n(gemeint wohl: 17.3.2015; Bl. 44 Sonderakte OV2, 2. Ordnungsgeld) verwiesen. \n \nII. \nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 87 Abs. 1 \nFamFG, 567, 569 ZPO) hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n \nDie allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Beschluss des \nAmtsgerichts vom 15.5.2014 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Absatz 1 Ziff. \n1 FamFG. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 89 Abs. 2 FamFG im Beschluss vom \n15.5.20014 auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel \nhingewiesen worden. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin vor Einleitung des \nVollstreckungsverfahrens zugestellt worden (vgl. § 87 Abs. 2 FamFG). \n \nZu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin durch ihr in der \nAntragsschrift vom 23.9.2014 geschildertes Verhalten gegen die Verpflichtungen aus \ndem Beschluss vom 15.5.2014 verstoßen hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag \nvom 23.9.2014 eine tabellarische Aufstellung der von ihm behaupteten Verstöße der \nAntragsgegnerin durch Telefonanrufe, SMS und Besuche vor Ort aufgeführt. Die \nVerstöße sind teilweise nach Datum und Uhrzeit präzise angegeben und im Übrigen \ndurch Nennung des Datums zeitlich eingegrenzt. Soweit die Antragsgegnerin im \nRahmen ihrer Beschwerde die Vorwürfe bestreitet, hat das Familiengericht in dem \nNichtabhilfebeschluss vom 30.12.2014 zu Recht ausgeführt, dass sie sich im Hinblick \ndarauf, dass der Antragsteller die behaupteten Verstöße unter Angabe des jeweiligen \nDatums konkret aufgeführt hat und vor dem Hintergrund, dass sie den Antragsteller \naktenkundig seit Dezember 2013 massiv belästigt, nicht auf ein bloßes Bestreiten der \nVorwürfe beschränken kann. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n \nDie Zuwiderhandlungen geschahen auch schuldhaft. Da die Ordnungsmittel des § 890 \nZPO nicht nur Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners darstellen, \nsondern auch strafrechtliche (repressive) Elemente enthalten, setzt die Verhängung \neines Ordnungsmittels ein Verschulden des Verpflichteten voraus (Zöller/Stöber, ZPO, \n30. Auflage, § 890 Rn. 5 m.w.N.). Es ist also unter anderem auch erforderlich, dass der \nSchuldner schuldfähig ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1956; Cirulllies, FamRZ 2014, \n1901). Grundsätzlich trägt der Antragsgegner die Darlegungs- und Feststellungslast für \nseine \nfehlende \nSchuldfähigkeit. \nErgeben \nsich \njedoch, \nwie \nhier, \nim \nVollstreckungsverfahren aus dem Akteninhalt oder sonstigen Umständen wegen einer \nvermeintlichen psychischen Erkrankung Zweifel an der Schuldfähigkeit des \nVerpflichteten, so hat das Gericht dies von Amts wegen aufzuklären (OLG Frankfurt, \na.a.O.). Im vorliegenden Fall bestanden Zweifel an der Schuldfähigkeit der \nAntragsgegnerin zum einen wegen der Art und Häufigkeit der Zuwiderhandlungen und \nzum anderen aufgrund des Umstandes, dass mit Beschluss des Amtsgerichts - \nBetreuungsgericht – Bremen-Blumenthal vom 30.9.2014 für die Antragsgegnerin eine \nrechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, \nWohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten \neingerichtet wurde. Der Einrichtung der Betreuung lag ein psychiatrisches Gutachten \nder Ärztin für Psychiatrie Dipl.-Psych. […] vom 1.9.2014 zu Grunde (Bl. 39 SA OV2, 2. \nOrdnungsgeld). Die vom Betreuungsgericht beauftragte Sachverständige kommt in \nihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin differenzialdiagnostisch \nentweder an einer affektiven Psychose oder einer Borderline-Persönlichkeitsstörung \nleide. Der aufgrund dieser Hintergründe vom Senat mit der Begutachtung der \nSchuldfähigkeit der Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige FA für Psychiatrie \n[…] kommt in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten vom \n17.6.2015 (gemeint ist wohl: 17.3.2015) zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin, \ndie an einer frühen Persönlichkeitsstörung (F60.9) – wahrscheinlich in Form einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) – leide, aus psychiatrischer Sicht nur \neingeschränkt schuldfähig sei. Da also nach dem Ergebnis des Gutachtens eine – \nwenn auch eingeschränkte – Schuldfähigkeit der Antragsgegnerin zu bejahen ist, \nliegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO \ngrundsätzlich vor. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Antragsgegnerin ist aber \nbei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n22. Auflage, § 890 Rn. 23). Es erscheint daher angemessen, die gegen die \nAntragsgegnerin festzusetzenden Ordnungsmittel der Höhe nach zu reduzieren, und \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nzwar auf ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht \nbeigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von 10 Tagen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG, die Festsetzung des \nGegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 41, 49 FamGKG. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-14/4-uf-10-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-14/4-uf-10-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363935","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.751862+00:00"}}