{"status":"available","doknr":"OLD363933","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-24","aktenzeichen":"2 U 124/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 124/14 = 3 O 1479/13 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 24. April 2015 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 8 \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 20. März 2015 durch den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schnelle als Einzelrichter für Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. \nZivilkammer, vom 16. September 2014 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. \n \nDie Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und \nsoweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des \njeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger als Testamentsvollstrecker des am 03./04.01.2004 verstorbenen […] \nverlangt von der Beklagten die Erstattung von ihm gezahlter Grunderwerbssteuern. \n \nIm Dezember 2011 verkaufte er von dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz B.-\nStr. […] in B. (bebaut mit einer Wohnungseigentumsanlage), acht Wohnungen \n(insgesamt 5.245/10.000 Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum) zum \nKaufpreise von € 1.428.000,00 einschließlich Mehrwertsteuer. an Herrn M. \n \nHierzu gab Herr M. am 02.12.2011 ein bis zum 22.12.2011 befristetes notarielle \nKaufangebot (UR-Nr. 453/2011 des Notars O.) ab. In der Präambel dieser \nAngebotsurkunde heißt es: \n \n„Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer für den folgenden Vertrag einen oder mehrere \nandere Käufer in beliebigem Anteils- oder Gemeinschaftsverhältnis zu benennen … Der \nKäufer wird hiermit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er ist berechtigt, für \netwaige andere bzw. weitere Käufer die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen, \nsowie jeweils eine Vormerkung auf Übertragung des Eigentums für etwaige andere oder \nweitere Käufer zu bewilligen und zu beantragen und alle zum vertragsgemäßen \nEigentumswechsel erforderlichen Erklärungen abzugeben. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 8 \n \n \nEr ist befugt, den Vertrag auf einzelne Miteigentumsanteile und Kaufpreisbruchteile zu \nbeschränken … Er hat ein eigenes Recht zur Vertragsdurchführung. \n \nDer Käufer wird die Benennung etwaiger anderer bzw. weiterer Käufer in öffentlicher \nUrkunde bestätigen.“ \n \nFerner steht in § 12 („Kosten/Grunderwerbsteuer“): \n \n1. Die mit diesem Vertrage und seiner Durchführung verbundenen Kosten und die \nGrunderwerbsteuer trägt der Käufer. \n2. …“ \n \nDer Kläger nahm dieses Angebot durch notarielle Annahmeerklärung vom 20.12.2011 \n(UR.-Nr. 642/2011 des Notars H.) an. \n \nMit notarieller Urkunde vom 28.01.2013 (UR.-Nr. 34/ 2013 des O.) benannte der \nKäufer; Herr M., die Beklagte „für den gesamten Vertrag als neuen Käufer“. Herr M. \ntrat in diesem Benennungsvertrag (Ziffer 4) seine Ansprüche aus der am Kaufobjekt \neingetragenen Eigentumsvormerkung an die Beklagte ab. \n \nDie Beklagte wurde daraufhin als Eigentümerin eingetragen. Das Finanzamt B. \nbetrachtete den gesamten Vorgang als zwei grunderwerbsteuerpflichtige Verträge und \nerließ sowohl gegen Herrn M. wie auch gegen die Beklagte jeweils einen \nGrunderwerbsteuerbescheid. Hierauf zahlte die Beklagte – als Enderwerberin des \nObjekts - die Grunderwerbsteuer, nicht aber Herr M. als steuerlicher Ersterwerber. \nDeshalb zog das Finanzamt B. mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 21.02.2013 den \nKläger \ngem. \n§ \n13 \nNr. \n1 \nGrEStG \nals \nZweitschuldner \nfür \nden \nersten \nVeräußerungsvorgang heran. Der Kläger zahlte die Grunderwerbsteuer in Höhe von € \n54.000,00 an das Finanzamt. Der Steuerbescheid ist rechtskräftig. \n \nDie Erstattung dieses Betrages verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten. Zur \nBegründung \nhat \nsie \ndarauf \nverwiesen, \ndie \nBeklagte \nsei \naufgrund \ndes \nBenennungsvertrages \nvom \n28.01.2013 \nin \nalle \nRechte \nund \nPflichten \ndes \nursprünglichen Kaufvertrages vom 02.12./20.12.2011 eingetreten und damit auch als \nRechtsnachfolgerin in die Verpflichtung nach § 12 Nr. 1, wonach „der Käufer“ die \nGrunderwerbsteuer zu tragen habe. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 8 \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn € 54.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen, sowie \nihn von den Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Form der \nGebührenansprüche der Rechtsanwälte […], in Höhe von € 1.479,90 freizuhalten. \n \nDie Beklagte hat Klagabweisung beantragt. \n \nSie hat darauf hingewiesen, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei. Sie \nsei keinesfalls zu einer „doppelten“ Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Die \nAuffassung des Finanzamtes Buchholz, wonach zwei Erwerbsvorgänge stattgefunden \nhätten, sei falsch. \n \nDas Landgericht Bremen – 3. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 16.09.2014 die Klage \nabgewiesen: \n \nZur Begründung hat es ausgeführt: \nEin Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus dem Kaufvertrag; dieser habe nach \ngebotener Auslegung der Bestimmung § 12 Nr. 1 gem. §§ 133, 157 BGB nicht eine \nVerpflichtung der eingetretenen Beklagten zum Inhalt, die Grunderwerbsteuer doppelt \nzu tragen. Dies widerspräche der Interessenlage der Vertragsparteien. Von einer \ndoppelten Zahlungspflicht sei niemand ausgegangen, sonst wäre eine eindeutige \nvertragliche Regelung zu erwarten gewesen. Die danach bestehende Regelungslücke \nsei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben und der \nVerkehrssitte auf Grundlage des hypothetischen Parteiwillen zu schließen. \nAnzunehmen sei, dass die Parteien es als recht und billig angesehen hätten, die \nbereits für den ursprünglichen Kaufvertrag einmal angefallene Grunderwerbsteuer \nHerrn M. aufzuerlegen. Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten \nBereicherung stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch zu; denn diese sei \ninfolge der Zahlung durch den Kläger nicht bereichert worden. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er \nvor: \n \nDie Voraussetzungen einer Auslegung von § 12 Nr. 1 des KaufV lägen gar nicht vor. \nDurch die Benennung der Beklagten als Käuferin sei die doppelte Grunderwerbsteuer \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 8 \n \nüberhaupt erst entstanden. Das sei kein Problem des ursprünglichen Kaufvertrages. \nIm Benennungsvertrag hätte eine Regelung über die (zweite) Grunderwerbsteuer \ngetroffen werden müssen. Die Regelung des ursprünglichen Kaufvertrages sei \neindeutig und – anders als die Auslegung durch das Landgericht – interessengerecht, \nzumal da Herr M. inzwischen zahlungsunfähig sei. \n \nIn einem weiteren Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, dass mit der \nKäuferbenennung vorliegend eine Vertragsübernahme stattgefunden habe. Der von \nHerrn M. benannte Käufer sei in alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Käufers \nM. eingestiegen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des am 16.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts \nBremen die Beklagte zu verurteilen, \n \n1. an ihn € 54.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen, sowie \n2. an ihn Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Form von \nGebührenansprüchen der Rechtsanwälte […] in Höhe von € 1.479,90 zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und verteidigt unter \nWiederholung ihres früheren Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 19.12.2014, 12.01.2015, 27.01.2015, 30.01.2015, 09.03.2015 und 01.04.2015 \njeweils nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 8 \n \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch \nauf Erstattung der von ihm auf den Steuerbescheid vom 21.02.2013 gezahlten \nGrunderwerbsteuer in Höhe von € 54.000,00 nicht zu. \n \n1. \nEin solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der in § 12 Ziffer 1 des \nKaufvertrages vom 02.12./20.12.2011 geregelten Verpflichtung, wonach der „Käufer“ \ndie Grunderwerbsteuer zu tragen habe. Käufer im Sinne dieser Regelung war allein \nHerr M. als (steuerlicher) Ersterwerber, nicht die von dem Ursprungsvertrag nicht \nunmittelbar betroffene Beklagte. \n \nSoweit der Kläger darauf verweist, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten des \nursprünglich mit Herrn M. geschlossenen Kaufvertrages als Vertragsübernehmerin \neingestiegen, so führt das jedenfalls nicht zu der Konsequenz, dass die Beklagte \nKostenschuldnerin der Grunderwerbssteuer wird. Das ergibt auch die Regelung in § \n12 Ziffer 1 nicht. \n \nDenn diese Regelung bezieht sich nicht in erster Linie auf die kaufvertraglichen \nVerpflichtungen, \nwelche \ndie \nVertragsparteien \nim \ngegenseitigen \nVerhältnis \neingegangen sind (wie etwa Lieferung des Kaufobjekts, Zahlung des Kaufpreises). \nVielmehr ging es darin um eine Verteilung steuerlicher Außenverpflichtungen im \nInnenverhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien. Die Vertragsbestimmung trägt \ndem Umstande Rechnung, dass es sich beim dem Grundstückskauf um einen der \nsteuerpflichtigen Vorfall handelt, für welchen nach § 13 Nr. 1 GrEStG „regelmäßig die \nan einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen“ als Steuerschuldner \nheranzuziehen sind. Die Steuerschuldner nach § 13 Nr. 1 GrEStG sind also \ndiejenigen Personen, die an dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft beteiligt sind \n(Viskorf in: Boruttau, GrErwStG 16. Aufl., Rn. 12 zu § 13). Hier waren es der Kläger \nund Herr M.. Die Beklagte war an dem ursprünglichen, die „erste“ Grunderwerbsteuer \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 8 \n \nauslösenden Vertrag gar nicht beteiligt und war daher auch insoweit nicht \nSteuerschuldnerin aus § 13 Nr. 1 GrEStG. Mit diesem Steuervorgang hatte sie nichts \nzu tun. \n \nDer spätere Benennungsvertrag, auch wenn er, worauf die Klägerin hinweist, eine \nVertragsübernahme darstellt, vermochte hieran nichts zu ändern. Rückte die Beklagte \nauch in rechtlich in die Käuferstellung mit allen Rechten und Pflichten aus dem \nUrsprungsvertrag hinein, wurde sie doch in steuerlicher Hinsicht nicht Schuldnerin der \nbereits \nangefallenen \nGrunderwerbsteuer. \nDa \ndie \nbeiden \nursprünglichen \nVertragsparteien – der Kläger und Herr M. – für den ersten Erwerbsvorgang nach § 13 \nNr. 1 GrEStG gesamtschuldnerisch hafteten, erschöpfte sich der Zweck der Regelung \ndes § 12 Ziffer 1 des Vertrages allein darin, die Haftung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 in \nihrem Innenverhältnis, nämlich im Innenverhältnis der durch die Steuerpflicht \nBetroffenen, festzulegen. Da der Kläger auf den Grunderwerbsteuerbescheid allein \ngezahlt hat, steht ihm zwar die sich aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB ergebenden \nAusgleichsansprüche zu, jedoch kann nach den vorstehenden Ausführungen \nRegreßschuldner nur Herr M. sein, jedenfalls nicht die Beklagte. \n \nDeshalb war, auch wenn in § 12 Ziffer 1 des Vertrages vom „Käufer“ die Rede ist, nur \nHerr M. als der dem Finanzamt gegenüber solidarisch haftende ursprüngliche \nVertragspartner des Klägers gemeint. Der Kläger kein offensichtliches Interesse \ndaran, Regelungen hinsichtlich eventueller Grunderwerbsteuerverpflichtungen Dritter \nin den Vertrag aufnehmen zu lassen, die ihn selbst gar nicht nach § 426 BGB \nmitbetrafen. \n \nDie eigene Steuerpflichtigkeit des Herrn M. gegenüber dem Finanzamt im \nAußenverhältnis nach § 13 Nr. 1 GrEStG ergibt sich bei dem hier vorliegenden sog. \n„Oder-Geschäft“ (Vertragspartei des Verkäufers ist entweder der ursprüngliche Käufer \nals Mittelsperson oder ein von ihm zu benennender Dritter) aus seinem eigenen Recht \naus dem Verpflichtungsgeschäft (Pahlke in: Pahlke/Franz, GrEStG 3. Aufl., Rn. 94 zu \n§ 1), wobei hierbei die spätere „Auswechslung“ der Käuferseite keine Rolle spielt, \nsondern vielmehr einen neuen steuerlichen Erwerbsvorgang auslöst (siehe BFH, Urt. \nv. 22.01.2003 – II R 32/01 -). \n \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 8 \n \nEs fallen mithin bei dem „Oder-Geschäft“ steuerlich zwei Erwerbsvorgänge an (siehe \nFischer in: Boruttau 1aaO., Rn. 462 zu § 1). Dass hier die Beklagte als von Herrn M. \nbenannte Käuferin ihrerseits nach § 13 Nr. 1 GrEStG steuerpflichtig wurde, hat mit der \nRegelung in § 12 Ziffer 1 des Kaufvertrages, der insoweit keiner Auslegung bedarf, \nnichts zu tun. Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig ihre Grunderwerbsteuerschuld \nbeglichen. \n \n2. \nAuch für Bereicherungsansprüche des Klägers gibt es keinen Raum. Die Beklagte ist \nnicht bereichert, da sie nichts erlangt hat. Insbesondere hat sie dadurch, dass der \nKläger den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts B. vom 21.02.2013 erfüllt \nhat, keine Schuldbefreiung erlangt. Denn es gab insoweit Verbindlichkeit, die sie hätte \nerfüllen müssen. Die ihr obliegende Steuerschuld aus dem Zweiterwerb hat sie erfüllt. \nMit dem Ersterwerb und dem hier gegenständlichen Steuerbescheid hatte sie, wie \nbereits dargestellt, nichts zu tun. \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Dr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-24/2-u-124-14","cited_norms":[{"jurabk":"GrEStG 1983","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-04-24/2-u-124-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363933","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.707209+00:00"}}