{"status":"available","doknr":"OLD363932","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-05-07","aktenzeichen":"4 WF 52/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 52/15 = 151 F 374/15 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 08.5.2015 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann am 7.5.2015 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 16.3.2015 wie folgt \nabgeändert: \n \nIn Höhe eines Betrages von 58.850 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen \nder Antragsgegnerin angeordnet. Durch die Hinterlegung eines Betrages von \n58.850 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin \nberechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen. \n \n2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 70 % und die \nAntragsgegnerin 30 % zu tragen. \n \n3. Dem Antragsteller wird im Hinblick auf seinen Verfahrenskostenhilfeantrag \naufgegeben, binnen einer Woche ab Zustellung des vorliegenden Beschluss \neine aktuelle Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse samt zugehöriger \nBelege beim Beschwerdegericht einzureichen. \n \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 73.749 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Antragsteller begehrt wegen eines von ihm im Scheidungsverbundverfahren \ngeltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 221.000 € die Anordnung des \ndinglichen Arrestes hinsichtlich des Vermögens seiner von ihm seit Mai 2011 getrennt \nlebenden Ehefrau, der Antragsgegnerin. Das Scheidungsverfahren bei dem \nAmtsgericht Bremerhaven ist seit dem 12.8.2014 rechtshängig. Das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremerhaven hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom \n16.3.2015 zurückgewiesen, da es an dem erforderlichen Arrestgrund fehle. Gegen \ndiesen Beschluss, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19.3.2015 \nzugestellt, hat der Antragsteller am 2.4.2015 beim Amtsgericht Bremerhaven \nBeschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Mit \nBeschluss vom 8.4.2015 hat das Amtsgericht Bremerhaven der Beschwerde nicht \nabgeholfen. Nach Hinweis des Beschwerdegerichts vom 20.4.2015 hat der \nAntragsteller seinen Arrestanspruch hinsichtlich des beweglichen Vermögens mit \neinem Ausgleichsanspruch nach türkischem Recht gemäß Art. 227 türk. ZGB \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nbegründet. Er behauptet nun im Schriftsatz vom 4.5.2015 einen Anspruch auf Zahlung \neines Zugewinnausgleichs gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 216.246,45 €. \n \n \nII. \nDie statthafte (§ 119 Abs. 2 FamFG, 567 ZPO), form– und fristgerecht eingelegte \nsofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat im tenorierten Umfang \nErfolg. Der Senat geht – ebenso wie das Amtsgericht Bremerhaven – davon aus, dass \nder Verweis des § 119 Abs. 2 FamFG die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel \nmitumfasst, weshalb hier die §§ 567 ff. ZPO und nicht die §§ 58 ff. FamFG \nanzuwenden sind (vgl. auch OLG Brandenburg, NZFam 2015, 373 m. Anm. \nObermann). \n \n1. \nIm vorliegenden Fall geht es um die Sicherung eines in einer Familienstreitsache \ngeltend zu machenden Anspruchs gemäß § 119 Abs. 1 FamFG. Nach § 119 Abs. 2 \nFamFG kann in derartigen Familienstreitsachen der Arrest angeordnet werden, wobei \ndie §§ 916 ff. ZPO entsprechend gelten. Der Antragsteller hat in der \nBeschwerdeinstanz sowohl einen Anordnungsanspruch (§ 916 ZPO) als auch einen \nAnordnungsgrund (§ 917 ZPO) gemäß §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. \n \nDas Amtsgericht ist gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 vom \n27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \nEntscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung \nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (EuEheVO II) \ninternational zuständig, weil beide Ehegatten im Zeitraum zwischen Zustellung des \nScheidungsantrages und letzter mündlicher Verhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt \ngemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat in dem angefochtenen \nBeschluss zu Recht bemängelt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht worden sei, da seine eidesstattliche Versicherung keine \neigenständige Sachdarstellung enthielt (vgl. BGH, NJW 1988, 2045). Der Antragsteller \nhat allerdings in der Beschwerdeinstanz eine weitere eidesstattliche Versicherung vom \n7.4.2015 vorgelegt, die eine eigene Sachdarstellung enthält. \n \n2. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\nAls Anordnungsanspruch i.S.d. § 916 ZPO hat der Antragsteller einen künftigen \nZugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin – teilweise beruhend auf \ndeutschem Recht, teilweise auf türkischem Recht - schlüssig vorgetragen und \nglaubhaft gemacht. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch, der nach allgemeiner \nAuffassung (vgl. u.a. OLG Celle, FamRZ 2015, 160; OLG Brandenburg, a.a.O.) mittels \neines dinglichen Arrestes sicherbar ist. \n \na) Ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die \nAntragsgegnerin ergibt sich aus § 1378 Abs. 1 BGB, soweit es um das in Bremerhaven \nbelegene, unbewegliche Vermögen der Ehegatten geht, und aus Art. 218 türk. ZGB, \nsoweit es um ihr übriges Vermögen geht. \n \nIm vorliegenden Fall ist nach dem Vortrag des Antragstellers über Art. 15 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 Nr. 1 EGBGB grundsätzlich türkisches Recht anwendbar, da beide Ehegatten \nim Zeitpunkt der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren. Da es sich aber um \neine sog. Gesamtverweisung handelt, ist somit auch auf das türkische Internationale \nPrivatrecht (türk. IPRG) verwiesen, das wiederum in Bezug auf unbewegliches \nVermögen eine Rückverweisung auf deutsches Recht enthält. \n \nNach Art. 15 Abs. 1 türk. IPRG findet hinsichtlich des ehelichen Güterrechts das im \nZeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht Anwendung, wenn die \nEhegatten – wie im vorliegenden Fall – keine Rechtswahl getroffen haben. Nur wenn \nein gemeinsames Heimatrecht nicht gegeben ist, ist das im Zeitpunkt der \nEheschließung am gemeinsamen Aufenthaltsort geltende Recht bzw. in Ermangelung \neines gemeinsamen Aufenthaltsortes türkisches Recht anzuwenden. Hiervon \nabweichend sieht Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG vor, dass bei einer güterrechtlichen \nAuseinandersetzung über unbewegliches Vermögen das Recht des Ortes der \nBelegenheit Anwendung findet. Hierdurch kommt es zu einer Spaltung des \nGüterrechtsstatuts \n(vgl. \nBergmann/Ferid/Henrich, \nInternationales \nEhe- \nund \nKindschaftsrecht, Türkisches Familienrecht, bearbeitete von Rumpf/Odenthal, Stand: \n15.1.2014, S. 22 f.). \n \nIm vorliegenden Fall ist somit auf türkisches Recht bei der Auseinandersetzung über \ndas bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen der \nEhegatten abzustellen und auf deutsches Recht, soweit es um die Auseinandersetzung \nhinsichtlich des in Bremerhaven belegenen unbeweglichen Vermögens der Ehegatten \ngeht. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\n \nb) Aus dem Vortrag des Antragstellers, den von ihm vorgelegten Schriftsätzen der \nAntragsgegnerin \nin \neinem \nvor \ndem \nAmtsgericht \nBremerhaven \nbetriebenen \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Geschäftsnummer 151 F 1048/14 sowie den \nvorgelegten Darlehensverträgen und Zweckerklärungen lässt sich allerdings kein \nkünftiger Zugewinnausgleichs- bzw. Errungenschaftsbeteiligungsanspruch in Höhe von \n216.246 € schlüssig herleiten. Aufgrund der im einstweiligen Anordnungsverfahren \nvorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich nach dem bisherigen Vortrag nur \nein Anspruch in Höhe von insgesamt 58.850 € feststellen. \n \nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n \nDer Anspruch auf Zugewinnausgleich muss hinsichtlich des unbeweglichen \nVermögens der Ehegatten, soweit es in Bremerhaven belegen ist, nach deutschem \nRecht ermittelt werden. \n \nDer \nAntragsteller \nhat \nden \nWert \ndes \nunbeweglichen \nEndvermögens \nder \nAntragsgegnerin in Form des Hausgrundstücks in der B.-Straße in Bremerhaven mit \n280.000 € angegeben, wobei dieser Wert nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden \nist. Aus den von ihm vorgelegten Schriftsätzen der Antragsgegnerin in dem zuvor \ngeführten Gerichtsverfahren zur Geschäftsnummer des Amtsgerichts Bremerhaven \n151 F 1048/14 sowie aus dem von ihm vorgelegten Kaufvertragsentwurf hinsichtlich \ndes Grundstücks B.-Straße in Bremerhaven ergibt sich, dass das Grundstück für \n225.000 € verkauft worden ist, wobei die Antragsgegnerin selbst von einem Wert von \n230.000 € ausgeht. Die vom Antragssteller vorgenommene Schätzung des \nGrundstückswertes auf 280.000 € findet in den von ihm vorgelegten Unterlagen aber \nkeine Bestätigung. Da er die Wertdifferenz von 50.000 € auch in keiner Weise erklärt \nhat, ist von dem von der Antragsgegnerin in dem vorgenannten einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zugestandenen Grundstückswert von 230.000 € auszugehen. \n \nSoweit \nder \nAntragsteller \nweiter \nvorträgt, \ndie \nAntragsgegnerin \nhabe \nkeine \nVermögensauskunft erteilt, weshalb keine Passiva anzusetzen seien, ist ihm ebenfalls \nnicht zu folgen. Aus den schriftsätzlichen Äußerungen der Antragsgegnerin in dem \nzuvor erwähnten Gerichtsverfahren ergibt sich vielmehr, dass das Hausgrundstück \nzumindest mit 140.000 € zum Zeitpunkt des Verkaufes belastet war. Somit stehen \nAktiva der Antragsgegnerin i.H.v. 230.000 € Passiva von 140.000 € gegenüber, so \ndass bei ihr ein Zugewinn von 90.000 € verbleibt. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\n \nAuf Seiten des Antragstellers selbst ist der von ihm behauptete Wert seines \nHausgrundstücks mit 76.000 € durch die vorgelegten Belege in dieser Höhe nicht \nglaubhaft gemacht. Aus den Darlehensunterlagen ergibt sich vielmehr, dass auf \nseinem Grundstück noch im Januar 2012 eine Grundschuld i.H.v. 153.387 € \neingetragen war. Die darlehensgebende Bank ist somit davon ausgegangen, dass sein \nGrundstück zur Absicherung eines derartigen Betrages werthaltig ist. Der vom \nAntragsteller schlicht behauptete Grundstückswert von nur 76.000 € ist mit einer \ngrundschuldmäßigen Absicherung einer Forderung i.H.v. 153.000 € nicht vereinbar. \nDer Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 4.5.2015 im Übrigen nur angegeben, \ndass er das Grundstück mittlerweile mit Hilfe der Bank verkauft habe; zum \nVerkaufspreis und zu einem eventuell ihm verbliebenen Verkaufserlös hat er aber nicht \nvorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Grundstück zum Zeitpunkt der \nZustellung des Scheidungsantrags einen Wert von 153.000 € hatte. Nach Abzug der \nvon ihm mit 88.203 € angegebenen Passiva verbleibt ihm ein Zugewinn in Höhe von \n64.797 €. \n \nDie Differenz zwischen dem Zugewinn der Antragsgegnerin und dem des \nAntragstellers beträgt 25.203 €, so dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers ein \nZugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 12.602 € schlüssig herleiten lässt. \n \nHinsichtlich des beweglichen Vermögens der Ehegatten bzw. der in der Türkei \ngelegenen Immobilien ist auf türkisches Recht abzustellen (vgl. Ziff. II.2.a). \n \nWie vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4.5.2015 zutreffend erläutert, kennt \nauch das türkische Recht seit dem 1.1.2002 eine dem deutschen Zugewinnausgleich \nvergleichbare Beteiligung der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen \nErrungenschaften. \nIm \ntürkischen \nEhegüterrecht \nwurde \nim \nJahre \n2002 \ndie \nGütertrennung als gesetzlicher Güterstand durch die Errungenschaftsbeteiligung \nersetzt. Diese gilt für alle nach dem 1.1.2002 erworbenen Güter. Der Ausgleich, den \nder gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung im Falle der Scheidung \nanstrebt, bezieht sich auf die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer \ndes Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 219 Abs. 1 S. 1 türk. ZGB). Gemäß Art. 222 \nAbs. 3 ZGB werden zunächst alle Güter als Errungenschaft vermutet, so dass der \nEhegatte, der Güter der Aufteilung entziehen will, nachweisen muss, dass es sich um \nEigengut handelt (Art. 220 türk. ZGB). Das Eigengut umfasst die Güter, die einem \nEhegatten bei Eheschließung gehören, die ihm ausschließlich zum persönlichen \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\nGebrauch bestimmten Gegenstände, Schmerzensgeldzahlungen und unentgeltlich \nZuwendungen. Zudem zählen zum Eigengut auch die Gegenstände, die nach der \nHerkunft der Beschaffungsmittel oder nach der Zweckbestimmung an die Stelle von \nEigengut treten. Kommt es zur Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung, können \nunter den Ehegatten Forderungen u.a. aus der Beteiligung am Wertzuwachs der \nErrungenschaft entstehen. Im Rahmen der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung \nwerden bei jedem Ehegatten nach Art. 228 türk. ZGB i.V.m. Art. 219, 220 türk. ZGB \nzwei Vermögensmassen gebildet: Die Errungenschaft (Art. 219 türk. ZGB) und das \nEigengut (Art. 220 türk. ZGB). Nach Art. 230 Abs. 2 türk. ZGB werden alle Schulden \nden Vermögensmassen zugerechnet, mit denen sie zusammenhängen. Das bedeutet, \ndass Schulden der Ehegatten untereinander, soweit es sich um Forderungen von \nErrungenschaft an Errungenschaft handelt, in der güterrechtlichen Auseinandersetzung \nsich nur auswirken, wenn auf einer Seite ein Minderwert im Sinne des Art. 231 Abs. 2 \ntürk. ZGB eingetreten ist. Der so bereinigte Gesamtwert der Errungenschaft bildet den \nWertzuwachs (Art. 231 Abs. 1 türk. ZGB). Sofern dieser einen positiven Betrag \nausweist, entsteht dem anderen Ehegatten - mangels anderweitiger Vereinbarung \ngemäß Art. 237 türk. ZGB - ein Beteiligungsanspruch in Höhe des halben Betrages \nnach Art. 236 türk. ZGB. Die gegenseitigen Forderungen der Ehegatten werden von \nAmts wegen gemäß Art. 236 Abs. 1 S. 2 türk. ZGB miteinander verrechnet (vergleiche \nBergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S 33 f.). \n \nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Vorhandensein von Eigengut der \nEheleute verneint. Dies deckt sich mit seinen Angaben in der Antragsschrift, in der er \nim Hinblick auf einen nach deutschem Recht durchzuführenden Zugewinnausgleich \ndas Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0 angegeben hat. \n \nAls Errungenschaft der Antragsgegnerin hat der Antragsteller deren in der Türkei \nbelegene Eigentumswohnung im Wert von 50.000 €, erworben im Jahre 2005, sowie \nderen hälftigen Geschäftsanteil an der F-GbR mit einem Wert von 52.495,91 € \nangegeben. Diese Vermögenswerte ergeben sich auch aus den von ihm zur Akte \ngereichten Unterlagen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 60.000 €, den die \nAntragsgegnerin unstreitig von einem Sparkonto in der Türkei abgehoben hat. Der \nAntragsteller behauptet insofern eine mangelnde Berechtigung der Antragstellerin. \nDiesen Vortrag hat er auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist somit von einem \nEndvermögen der Antragsgegnerin im Sinne einer Errungenschaft gemäß Art. 219 \ntürk. ZGB i.H.v. 162.495 € auszugehen. Dem Antragsteller stünde der hälftige Betrag \ni.H.v. 81.247,50 € als Beteiligung am Wertzuwachs gemäß Art. 236 türk. ZGB zu. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\nAllerdings hat eine Verrechnung mit der Errungenschaft des Antragstellers \nstattzufinden (Art. 236 Abs. 1 S. 2 türk. ZGB). Auf Seiten des Antragstellers besteht \neine Errungenschaft mit einem Wert von 70.000 €, nämlich die Gewerbeeinheit in der \nTürkei (10.000 €) sowie seine Forderung gegen die Antragsgegnerin wegen der \nunberechtigten Sparbuchabhebung i.H.v. 60.000 €. Der Antragsgegnerin stünde somit \ngegen den Antragsteller ein Anspruch gemäß Art. 236 türk. ZGB i.H.v. 35.000 € zu. Da \ndie Forderungen von Amts wegen zu verrechnen sind, ergibt sich ein Anspruch des \nAntragstellers gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 46.247,50 €, gerundet 46.248 €. \n \nDem \nAntragsteller \nsteht \nnach \nsummarischer \nPrüfung \nein \nkünftiger \nZugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 12.602 € und ein Zahlungsanspruch hinsichtlich \nder Beteiligung am Wertzuwachs an der Errungenschaft der Antragsgegnerin i.H.v. \n46.248 € zu. Insgesamt ist somit ein künftiger Zahlungsanspruch von 58.850 € \nschlüssig. Ein darüber hinausgehender künftiger Anspruch ist nicht hinreichend \nglaubhaft gemacht worden. \n \n3. \nDas Bestehen eines Anordnungsgrundes (§ 917 ZPO) ist vom Antragsteller glaubhaft \ngemacht worden. Nach § 917 Abs. 1 ZPO ist ein Arrestgrund gegeben, wenn zu \nbesorgen ist, dass die Vollstreckung ansonsten vereitelt oder wesentlich erschwert \nwird. Das Amtsgericht hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass das Vorliegen \neines Arrestgrundes sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, \ngewissenhaft prüfenden Menschen bemisst (vergleiche auch OLG Hamm, FamRZ \n2012, 579). Als Arrestgründe kommen insbesondere in Betracht der Verdacht der \nVeräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen \nkörperlichen \nVermögensgegenstandes, \nihre \nVerschiebung \nins \nAusland, \ndie \nVerschleierung ihres Verbleibs, die Aufgabe des Wohnsitzes sowie ein beabsichtigter \nWegzug ins Ausland (vergleiche OLG Hamm, FamRZ 2012, 579; OLG Celle, FamRZ \n2015, 160). Dabei muss die Arrestgefahr nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des \nSchuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die \nkünftige Vollstreckung gefährdet. Im Rahmen des § 917 ZPO ist es als ausreichend \nanzusehen, \ndass \ndie \nVollstreckung \neines \nBeschlusses \nüber \neinen \nZugewinnausgleichsanspruch ohne Arrestverhängung zumindest wesentlich erschwert \nwürde. Eine derartige Besorgnis hinsichtlich künftiger Vollstreckung kann insbesondere \ndurch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte entstehen (OLG Karlsruhe, \nFamRZ 1997, 622). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es einen \ngerichtlichen Beurteilungsspielraum gibt (OLG Schleswig, MDR 2014, 1289; KG, \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nFamRZ 2014, 148). Die Veräußerung eines Vermögenswertes stellt insbesondere \ndann einen Arrestgrund dar, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht zur \nBefriedigung des Gläubigers ausreicht und kein wesentlicher Gegenwert in das \nVermögen des Schuldners fließt oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist. \nDie Umsetzung von Vermögenswerten in Geld ist ein Arrestgrund, wenn die Gefahr \nbesteht, dass der Schuldner das Geld beiseite schafft (KG, FamRZ 2014, 148). Um die \nBesorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss \nzumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der \nVermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (KG, FamRZ 2014, 148). \n \nIm vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit dem Haus in der B.-Straße in \nBremerhaven einen erheblichen Vermögenswert veräußert: Aus den vorgelegten \nUnterlagen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das in ihrem Alleineigentum stehende \nHausgrundstück B.-Straße in Bremerhaven mit notariellem Kaufvertrag von 27.11.2014 \nfür 225.000 € verkauft hat. Ob der Kaufvertrag bereits vollzogen und der Kaufpreis an \ndie Antragsgegnerin gezahlt wurde, ist dem Antragssteller unbekannt, wie er glaubhaft \nvorgetragen hat. Es steht demnach nicht fest, dass die Antragsgegnerin den Kaufpreis \nbereits erhalten und dem Zugriff ihrer Gläubiger entzogen hat, wodurch ein \nRechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung des dinglichen Arrestes zweifelhaft \nwürde. \n \nEbenso \nwenig \nweiß \nder \nAntragsteller, \nob \ndie \nAntragsgegnerin \nnur \neine \nVermögensumschichtung vornimmt, ob sie also den Kaufpreis sogleich wieder in ein \nanderes \ngleichwertiges \nObjekt \ninvestieren \nwill. \nDie \nBesorgnis, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin die 225.000 € bzw. den nach Verbleib der Belastungen noch \nvorhandenen Restbetrag von ca. 85.000 € verbrauchen bzw. in das Heimatland der \nBeteiligten, die Türkei, transferieren wird, erscheint auch aus objektiver Sicht nicht \nfernliegend. Dass die Antragsgegnerin nach Kaufpreiserhalt diesen Betrag dem Zugriff \ndes Antragstellers entziehen könnte, lässt sich insbesondere darauf stützen, dass die \nAntragsgegnerin im Juni 2011 und somit nach der Trennung der Eheleute unstreitig \n60.000 € von einem Sparkonto des Antragstellers in der Türkei abgehoben hat. Über \nden Verbleib des Geldes ist dem Antragsteller nach seinen Angaben nichts bekannt. \nAus den von ihm vorgelegten Schriftsätzen der Antragsgegnerin zu dem Verfahren vor \ndem Amtsgericht Bremerhaven zur Geschäftsnummer 151 F 1048/14 ergibt sich, dass \nsie diesen Betrag unter anderem in die von ihr betriebenen Frisörgeschäfte investiert \nhat, um diese auf eine solidere Basis zu stellen. Auch nach ihrem schriftsätzlichen \nVorbringen ist dies nach der Trennung und vor der von ihr erst für Ende 2011 \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nbehaupteten Wiederannäherung der Eheleute geschehen. Es ist somit nach dem \nbisherigen Vortrag des Antragstellers davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu \nder Abhebung der 60.000 € nicht berechtigt war und sich nun auf ein nachträgliches \nEinverständnis des Antragstellers berufen möchte, welches er allerdings nach seinem \nVortrag nicht erteilt hat. Somit ist nach summarischer Prüfung ein unlauteres Verhalten \nder Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Sparbuchabhebung schlüssig dargetan. \nAngesichts der vom Antragsteller ebenfalls behaupteten guten Beziehungen der \nAntragsgegnerin in die Türkei und ihres dortigen Immobilienbesitzes erscheint die \nBesorgnis berechtigt, dass die Antragsgegnerin Vermögenswerte dorthin transferieren \nkönnte, um sie dem Zugriff des Antragstellers zu entziehen. Die wegen der dann \neventuell bestehenden Erforderlichkeit einer Auslandsvollstreckung entstehenden \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten können nach allgemeiner Auffassung \nauch im Rahmen des § 917 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob \nmit der Türkei die Gegenseitigkeit i.S.d. § 917 Abs. 2 ZPO verbürgt ist \n(Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 917 Rn. 17; OLG Hamm, FamRZ 2012, 579). \n \nDie Antragsgegnerin besitzt zwar noch weiteres Vermögen, das aber nach dem \nVortrag des Antragstellers einen wesentlich geringeren Wert hat und in das auch nur \nunter erschwerten Bedingungen vollstreckt werden kann. Als weitere Vermögenswerte \nder Antragsgegnerin gibt der Antragsteller einen hälftigen Geschäftsanteil an einer \nGbR an, dessen Wert sich 2013 auf 52.495 € belaufen haben soll, und eine \nFerienwohnung in E./Türkei mit einem Wert von ca. 50.000 €. Eine Vollstreckung in die \nFerienwohnung dürfte angesichts ihrer Belegenheit in der Türkei rechtliche und \ntatsächliche Schwierigkeiten bereiten. Auch ein Zugriff auf die Anteile an der GbR wird \nschwierig, wobei zunächst der Wert der Anteile bestimmt werden müsste, der abhängig \nvon der aktuellen Geschäftslage auch erheblichen Schwankungen unterliegen dürfte. \nEs \nist \nsomit \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \ndurch \nden \nGrundstücksverkauf den wesentlichen Vermögenswert veräußert hat, wodurch die \nVollstreckung eines noch zu titulieren Zugewinnausgleichsanspruchs erschwert wird. \n \n4. \nGemäß §§ 119 Abs. 2 FamFG, 923 ZPO ist von Amts wegen ein Geldbetrag \nfestzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und \ndie Antragsgegnerin zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes \nberechtigt wird. Hier war der künftige Ausgleichsanspruch, soweit er vom Antragsteller \nglaubhaft gemacht worden ist, anzusetzen. Da eine Verzinsung des Betrages erst nach \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nRechtskraft eines künftigen Scheidungsverbundbeschlusses fällig wird, waren Zinsen \nnicht anzusetzen. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1, 92 ZPO. \nHinsichtlich der Wertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. \n \n6. \nÜber den Verfahrenskostenhilfeantrag kann noch nicht entschieden werden, da der \nAntragsteller in seinem Schriftsatz vom 4.5.2015 angegeben hat, dass er sein \nHausgrundstück mittlerweile verkauft hat. Dass dieser Verkauf Einfluss auf seine \nfinanziellen Verhältnisse hatte, liegt nahe, kann zurzeit aber nicht beurteilt werden, da \nAngaben zum Verkaufserlös fehlen. Dem Antragsteller wird daher Gelegenheit \ngegeben, binnen einer Woche eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung aktueller Belege vorzulegen. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. 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