{"status":"available","doknr":"OLD363931","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-05-12","aktenzeichen":"5 W 9/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 9/15 = 7 VI 370/10 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \nbetreffend die Nachlassangelegenheit \n \n[…], \ngeboren am […] 1925 in […], \nverstorben am […] 2010 in […] \n \n-Erblasserin- \n \n1. […] Tierschutz […] e.V., […], \n \n \n-Antragsteller und Beschwerdegegner-, \n \nProzessbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n2. […], \n \n \n-Antragsgegner und Beschwerdeführer-, \n \nProzessbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwälte […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Bölling, Dr. Haberland und Hoffmann \n \nam 12.05.2015 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.02.2015 gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts – Nachlassgericht- Bremerhaven vom 09.01.2015 wird \nzurückgewiesen. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 57.686.- € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \n1. Mit handschriftlichem Testament vom 15.01.2006 „vermachte“ die Erblasserin, \nverstorben am […] .2010, dem Beteiligten zu 1. (Antragsteller und \nBeschwerdegegner), einem eingetragenen Verein, ihr Grundstück und ihr \nSparkassenbuch, dem Beteiligten zu 2. (Antragsgegner und Beschwerdeführer) \ndas Inventar (vgl. Akten über die Verfügung von Todes wegen des AG \nBremerhaven, Az. 7 IV 125/10, S. 9). Nach entsprechender Information durch \ndas Nachlassgericht mit Schreiben vom 01.04.2010 (a.a.O. S. 12) erklärte die \nseinerzeitige 1. Vorsitzende des Beteiligten zu 1., Frau L., für diesen am \n03.05.2010 gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft \n(Akten über den Nachlass des AG Bremerhaven, 7 VI 300/10, S. 1). \nAusweislich der Satzung des Beteiligten zu 1. wurde der Verein seinerzeit \nallerdings gerichtlich wie außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden \ngemeinsam vertreten (§ 4 d) der Satzung, Bl. 32 d. A.). Der 2. Vorsitzende \nwirkte an der Erbausschlagung nicht mit, dem Beteiligten zu 1. war die \nErbausschlagung durch die 1. Vorsitzende zunächst nicht bekannt. \n \nDer Beteiligte zu 2. beantragte am 05.07.2010 nach entsprechender Mitteilung \ndurch das Nachlassgericht unter Hinweis auf die Erbausschlagung einen \nErbschein, der ihn, den Beteiligten zu 2., als Alleinerben ausweist (Bl. 1 ff d.A.). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nMit Rücksicht auf die vom Amtsgericht für wirksam erachtete Erbausschlagung \ndurch den Beteiligten zu 1. ging das Amtsgericht fortan von der gesetzlichen \nErbfolge aus (Vermerk vom 22.07.2010, Bl. 6 d.A.). \n \nNach weiteren Ermittlungen im Hinblick auf eventuelle andere gesetzliche \nErben hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.12.2010 (Bl. 21) die für die \nErteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt \nerachtet. Unter dem gleichen Datum erteilte es den beantragten Erbschein, der \nden Beteiligten zu 2. als Alleinerben auswies (Bl. 22 d.A.). \n \nMit Antrag vom 06.03.2012 beantragte der Beteiligte zu 1., diesen Erbschein \nwegen Unrichtigkeit einzuziehen und stattdessen einen Erbschein zu erteilen, \nder den Beteiligten zu 1. als alleinigen Erben ausweist (Bl. 28 d.A.). \n \nZur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die 1. Vorsitzende \nsatzungsgemäß nicht befugt gewesen sein, den Verein allein zu vertreten; \ndaher sei die erst nachträglich bekannt gewordene Erbausschlagung \nunwirksam. \n \nDer Beteiligte zu 2. ist dem entgegengetreten mit der Begründung, der \nBeteiligte zu 1. müsse sich das Handeln seiner 1. Vorsitzenden zurechnen \nlassen. \n \nMit Beschluss vom 10.02.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten \nzu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, die Erbausschlagung durch die 1. \nVorsitzende sei nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zu Lasten des \nBeteiligten zu 1. wirksam, so dass es bei dem erteilten Erbschein bleibe (Bl. \n110 d. A.). \n \nHiergegen hat sich der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde vom 11.03.2014 \ngewandt (Bl. 116). \n \nMit Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde \nstattgegeben und „die Erteilung eines Erbscheins bewilligt“, wonach die \nErblasserin vom Beteiligten zu 1. allein beerbt worden sei; den Erbschein vom \n02.12.2010 hat es wegen Unrichtigkeit eingezogen (Bl. 179). \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nHiergegen wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde \nvom 02.02.2015 (Bl. 187 d.A.). Dabei beruft er sich vor allem auf den internen \nVermerk des Amtsgerichtes vom 22.07.2010 vor Erteilung des ersten \nErbscheins, in dem der zuständige Richter das Eintreten der gesetzlichen \nErbfolge festgestellt habe (Bl. 6 d.A.) \n \nDer Beteiligte zu 1.verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n \n2. a) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig, insbesondere rechtzeitig \nerhoben worden (§ 63 FamFG). Da der Beteiligte zu 2. durch die \nAbhilfeentscheidung des Amtsgerichtes erstmalig beschwert worden ist, steht \nnunmehr ihm die Beschwerde hiergegen zu (Keidel- Sternal, FamFG, 18. Aufl., \n§ 68, Rdn. 12a und 23). Dem hat das Amtsgericht zutreffend Rechnung \ngetragen, indem es die Abhilfeentscheidung mit einer entsprechenden \nRechtsbehelfsbelehrung versehen und auf die Beschwerde des Beteiligten zu \n2. ein –erneutes- Abhilfeverfahren durchgeführt hat (Keidel, a.a.O.; Beschluss \nvom 25.02.2015, Bl. 194 d.A.). \n \nb) In der Sache zutreffend hat das Amtsgericht eine erneute Abhilfe abgelehnt \nund der Beschwerde des Beteiligten zu 2. nicht entsprochen. Dass das \nAmtsgericht bei der Tenorierung sich allerdings nicht an die Bestimmung des § \n352 Abs. 1 FamFG gehalten, sondern „die Erteilung eines Erbscheins bewilligt“ \nhat, spielt nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens keine \nentscheidende Rolle mehr (vgl. unten cc). \n \naa) Zutreffend, wenn auch unausgesprochen, geht das Amtsgericht in \nÜbereinstimmung mit den Beteiligten zu 1. und 2. davon aus, dass in dem \n„Vermächtnis“ hinsichtlich des Hausgrundstücks und des Sparbuches \nzugunsten des Beteiligten zu 1. in Wahrheit eine Erbeinsetzung des Beteiligten \nzu 1. zu sehen ist, da es sich insoweit um das wesentliche Vermögen der \nErblasserin handelte (vgl. Palandt- Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2087, Rdn. 5); \nbei der Zuwendung des Inventars an den Beschwerdeführer handelte es sich \ndemgegenüber angesichts des anzunehmenden –geringen- Wertes dieser \nGegenstände tatsächlich nur um ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu \n2. (a.a.O). Bezeichnenderweise tauchen nämlich diese Inventargegenstände in \nder Aufstellung des Beteiligten zu 2. über die Nachlassmasse vom 04.01.2011 \nauch nicht als werthaltig auf (Bl. 25 d.A.). Dass aus dem Vermögen der \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nErblasserin nach deren Einschätzung möglicherweise noch Mittel für die \n„Altenpflege“ zu tragen sein würden, steht dieser Auslegung des Testaments \nnicht entgegen, da maßgeblich für die Anwendung der Auslegungsregel des § \n2087 BGB (vgl. dazu a.a.O., Rdn. 1) die Situation bei Errichtung des \nTestaments ist (a.a.O., Rdn. 7). Seinerzeit standen solche Kosten indessen \nersichtlich keineswegs fest. \n \nbb) Diese wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. ist nicht durch die \nErbausschlagung \nseitens \nseiner \n1. \nVorsitzenden \nvom \n03.05.2010 \ngegenstandslos geworden. Denn wie zwischen den Beteiligten grundsätzlich \naußer Streit steht, war diese satzungsmäßig allein nicht zu einer derartigen \nErklärung befugt. Vielmehr sah § 4 d) der Vereinssatzung insoweit eine \nGesamtvertretung durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vor. Diese \nBeschränkung der Vertretungsmacht ist auch wirksam (Palandt- Ellenberger, \na.a.O, § 26, Rdn. 6), insbesondere ist sie gemäß den §§ 68, 70 BGB in das \nVereinsregister eingetragen worden (vgl. Vermerk des Amtsgerichtes vom \n13.04. 2012, Bl. 37 d.A.). \n \nZu Recht hat es das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss und \nabweichend vom Beschluss vom 10.02.2014 auch abgelehnt, die Grundsätze \nüber \ndie \nAnscheins- \nund \nDuldungsvollmacht \nauf \ndie \nvorliegende \nFallkonstellation anzuwenden. Diese Rechtsinstitute beruhen auf dem \nGrundsatz des Vertrauensschutzes (Palandt- Ellenberger, a.a.O., § 171, Rdn. \n6) und können schon von daher auf eine amtsempfangsbedürftige \nWillenserklärung (Palandt- Weidlich, a.a.O. § 1945, Rdn. 1 und 7) keine \nentsprechende Anwendung finden. Denn das Amtsgericht als Empfänger dieser \nErklärung macht sich zunächst ausdrücklich keine Gedanken über deren \nWirksamkeit, sondern beurkundet sie nur (AG Bremerhaven, Akten über den \nNachlass, Az. 7 VI 300/10, Bl. 1) und entwickelt schon von daher kein zu \nschützendes Vertrauen. Dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit dieser \nErklärung im anschließenden Erbscheinsverfahren überprüft – oder jedenfalls \nhätte überprüfen sollen-, macht das Nachlassgericht nicht zum Empfänger \ndieser Erklärung. Vielmehr kommt es mit dieser Überprüfung, wenn sie denn \nerfolgt, nur seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, vor der Erteilung des \nErbscheins die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln \n(Palandt-Weidlich, \na.a.O., \n \n§ \n2358, \nRdn. \n2). \nFür \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nVertrauensschutzgesichtspunkte ist hier ebenfalls kein Raum, von ihnen lässt \nsich das Gericht nicht leiten. \n \nSchließlich finden diese Gesichtspunkte der Anscheins- und Duldungsvollmacht \nauch im Hinblick auf den Beteiligten zu 2. keine Anwendung, da dieser nicht \nAdressat der in Rede stehenden Ausschlagungserklärung ist, sondern – im \nFalle ihrer Wirksamkeit- nur mittelbar von ihr betroffen ist. Auf derartige \nmittelbare Folgen einer Willenserklärung hat das Amtsgericht im angefochtenen \nBeschluss zutreffend die genannten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht \nangewandt. \n \ncc) Bei diesen Gegebenheiten konnte die Beschwerde des Beteiligten zu 2. \nkeinen Erfolg haben. Allerdings begegnet die Tenorierung des angegriffenen \nBeschlusses dahingehend Bedenken, dass gemäß § 352 Abs. 1 FamFG die zur \nErteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt \nhätte erachtet werden müssen, wie ursprünglich mit Beschluss vom 02.12.2010 \n(Bl. 21 d.A.) auch grundsätzlich zutreffend, wenn auch in der Sache unrichtig, \nformuliert, und nicht bereits die Erteilung des Erbscheins hätte bewilligt werden \ndürfen (vgl. im Einzelnen Münchner Kommentar- Mayer, BGB, 6. Aufl., § 2353, \nRdn. 108 ff). Denn nur ein solcher Beschluss kann angefochten werden (a.a.O., \nRdn. 109), wie geschehen; hinsichtlich des erteilten Erbscheins kann nur die \nEinziehung beantragt werden (a.a.O., Rdn. 109). \n \nDies spielt im Beschwerdeverfahren indessen keine Rolle: anstelle eines \nsolchen Feststellungbeschlusses kann das Beschwerdegericht das Amtsgericht \nanweisen, den begehrten Erbschein zu erteilen. Da das Amtsgericht im \nvorliegenden Fall angekündigt hat, den beantragten Erbschein „zu bewilligen“, \nbedarf es einer solchen Anweisung indessen nicht; es genügt vielmehr die \nZurückweisung der Beschwerde. Dem Amtsgericht bleibt sodann die Erteilung \ndes Erbscheins vorbehalten (vgl. zu allem Keidel- Zimmermann, a.a.O., § 352, \nRdn. 157). \n \nAuch wenn dieser Beschluss dem erklärten Willen des Beteiligten zu 2. \nwiderspricht, war schließlich von einer Aussetzung der Wirksamkeit des \nBeschlusses (§ 352 Abs. 2 BGB) bis zur Rechtskraft des Beschlusses \nabzusehen, da der entsprechende Beschluss im Beschwerdeverfahren \nunmittelbar rechtskräftig wird (Keidel- Zimmermann, a.a.O.). \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\n \nc) Bei der Entscheidung über die Kosten war abweichend von § 84 FamFG zu \nberücksichtigen, dass die nicht widerspruchsfreien Entscheidungen des \nAmtsgerichtes auch darauf beruhen, dass die Vertretungsmacht der 1. \nVorsitzenden des Beteiligten zu 1. offenbar seitens des Nachlassgerichtes nicht \nüberprüft wurde und dass auch der Beteiligte zu 1. insoweit hinsichtlich des \nHandels seiner früheren Vorsitzenden nicht die im Rechtsverkehr gebotene \nSorgfalt aufgebracht hat. \n \nDer Gegenstandswert ergibt sich aus den genannten Angaben des Beteiligten \nzu 2. zum Nachlasswert gegenüber dem Nachlassgericht. Sofern insoweit noch \nGrundstückswerte hinzukommen sollten, wird der Gegenstandswert ggf. zu \nkorrigieren sein. \n \n \ngez. Dr. Bölling \n \n \ngez. Dr. Haberland \n \n gez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-05-12/5-w-9-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2087","ref_norm":"2087","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-05-12/5-w-9-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363931","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.654332+00:00"}}