{"status":"available","doknr":"OLD363930","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-05-20","aktenzeichen":"4 UF 26/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 26/15 = 71a F 357/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 22.5.2015 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], Bremen, \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen […] \n \ngegen \n \n[…], Michigan, USA, \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Versorgungswerk der […], \n \n2. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n \n3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann am 20.5.2015 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen-Blumenthal vom 23.12.2014 wird zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und \nder Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen \nKosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Antragsgegnerin und der Antragsteller streiten über die Durchführung des \nVersorgungsausgleichs. \n \nSie hatten am 17.8.1985 in Afghanistan geheiratet, waren im November 1991 nach \nRussland ausgereist und hatten seit November 1992 keinen gemeinsamen \nLebensmittelpunkt mehr. Der Antragsteller siedelte sich in Deutschland an, während \ndie Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Söhnen über das frühere Jugoslawien in \ndie USA ausreiste, wo sie seit Januar 1998 lebt. Der Antragsteller hatte am 24.3.1995 \nerneut geheiratet, nachdem durch das Land Nordrhein-Westfalen am 2.11.1994 seine \nScheidung von der Antragsgegnerin nach islamischem Recht anerkannt worden war. \nDie letztgenannte Entscheidung ist durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am \n10.9.2009 aufgehoben worden. Daraufhin hat der Antragsteller am 20.4.2010 einen \nScheidungsantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 19.8.2011 zugestellt worden \nist. Mit Beschluss vom 29.10.2013 sind die Antragsgegnerin und der Antragsteller \ngeschieden worden. Zugleich ist das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt \nworden. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs \nbeantragt. Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen-Blumenthal den Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung des \nVersorgungsausgleichs \nzurückgewiesen. \nGegen \ndiesen \nihrer \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nVerfahrensbevollmächtigten \nam \n14.1.2015 \nzugestellten \nBeschluss \nhat \ndie \nAntragsgegnerin am 13.2.2015 beim Amtsgericht Bremen–Blumenthal Beschwerde \neingelegt, mit der sie weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt, \n„zumindest“ die Verweisung „auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“. Der \nAntragsteller \nbeantragt, \ndie \nBeschwerde \nzurückzuweisen \nund \nihm \nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu \ngewähren. \n \nII. \n1. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der \nAntragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen-Blumenthal hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon \nabgesehen, zwischen den ehemaligen Eheleuten den Versorgungsausgleich \ndurchzuführen. \n \nAuf den vorliegenden Fall ist Art. 17 Abs. 3 EGBGB a.F. anzuwenden, da das \nScheidungsverfahren am 20.4.2010 und somit vor dem 28.1.2013, dem Zeitpunkt des \nInkrafttretens der heutigen Neuregelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB (vgl. Art. 229 § 28 \nAbs. 2 EGBGB), eingeleitet worden ist. \n \nNach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach \nArt. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. anzuwendenden Recht. Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 \ni.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. ist auf die Scheidung der ehemaligen \nEhegatten das afghanische Recht anzuwenden. Die Voraussetzungen aller anderen in \nArt. 14 Abs. 1 EGBGB a.F. genannten Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig, \nwas in dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Rechtsgutachten vom 15.8.2013 \n(Bl. 202 der Akte) zutreffend dargestellt wird. Das afghanische Kollisionsrecht enthält \nkeine Rückverweisung auf das deutsche Recht, wie sich ebenfalls aus dem \nvorerwähnten Rechtsgutachten vom 15.8.2013 ergibt. Nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 2. HS \nEGBGB a.F. ist der Versorgungsausgleich aber nur durchzuführen, wenn nach Art. 17 \nAbs. 1 S. 1 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der \nStaaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des \nScheidungsantrags angehören, einen Versorgungsausgleich kennt. Im vorliegenden \nFall fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, weshalb ein \nVersorgungsausgleich nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. durchgeführt \nwerden kann. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\n \nIn derartigen Fällen ermöglicht allein die Regelung in Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. \nausnahmsweise die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach deutschem \nRecht, obwohl dieses nicht Scheidungsstatut ist. Durch diese Regelung soll vermieden \nwerden, dass einem Ehegatten – häufig der Frau – ein Anspruch gegen den anderen \nvorenthalten wird, der ihm unter vergleichbaren Umständen bei einem reinen \nInlandsfall selbstverständlich zustünde; die Regelung dient somit dem Schutz \nberechtigter Erwartungen. Um eine bestehende Unbilligkeit durch die Versagung des \nVersorgungsausgleiches zu beheben, lässt Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. in solchen \nFällen unter engen Voraussetzungen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs \nnach deutschem Recht zu (Palandt/Thorn, BGB, 72. Auflage, Art. 17 EGBGB, Rn. 10). \n \nVoraussetzung dieser regelwidrigen Anwendung der deutschen Vorschriften über den \nVersorgungsausgleich ist, dass Letzterer nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB a.F. nicht \ndurchgeführt werden kann, ein Ehegatte seine Durchführung beantragt hat und dass \nder andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft \nerworben hat (Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB a.F.). Der Versorgungsausgleich \nbeschränkt sich dann auf die inländischen Anwartschaften. Selbst wenn die \nvorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Versorgungsausgleich nach der \nBilligkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. eingeschränkt bzw. \nausgeschlossen, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen \nwirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht \nangemessen wäre. Ob seine Durchführung der Billigkeit widerspricht, ist vom Gericht \nunter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen, wobei es nicht auf die in der \n„Billigkeitsklausel“ genannten Anhaltspunkte, also die wirtschaftlichen Verhältnisse und \ndie Aufenthaltsdauer im Inland, beschränkt ist. Die Frage der Schuld an der Zerrüttung \nder Ehe spielt hingegen grundsätzlich keine Rolle. Die Einschränkung bzw. der \nAusschluss des Versorgungsausgleiches kommt z.B. dann in Betracht, wenn nur ein \nEhegatte eine inländische Altersversorgung aufgebaut hat, die zum Ausgleich \nherangezogen werden kann, während der andere Vermögenswerte im Ausland besitzt, \ndie für einen Versorgungsausgleich nicht in Betracht kommen. Aus der Formulierung \ndes Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. ist zu schließen, dass der Versorgungsausgleich \nbei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen grundsätzlich durchzuführen ist, \nsofern dies nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise \nunbillig wäre (vergleiche Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 17 EGBGB Rn. 11 f.). \n \nDie Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. liegen hier nicht vor. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nZwar ist im vorliegenden Fall ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 \nEGBGB a.F. nicht durchzuführen. Die Antragsgegnerin hat auch den nach Art. 17 Abs. \n3 S. 2 EGBGB a.F. erforderlichen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs \nnach deutschem Recht gestellt und der andere Ehegatte, nämlich der Antragsteller, hat \nin der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben (Art. 17 Abs. 3 S. 2 \nNr. \n1 \nEGBGB \na.F.). \nAllerdings \nwiderspricht \ndie \nDurchführung \ndes \nVersorgungsausgleichs der Billigkeit, wie es das Amtsgericht bereits mit dem \nangefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt hat. \n \nDer Amtsrichter hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, \ndass die Durchführung eines Versorgungsausgleiches im vorliegenden Fall unbillig \nwäre, da allein die inländischen Anwartschaften des Antragstellers zu Gunsten der \nAntragsgegnerin auszugleichen wären. Letztere hat jedoch eigene Anrechte auf \nAltersrente in den USA erworben, die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in den \nVersorgungsausgleich einzubeziehen sind. Die Antragsgegnerin besitzt in den USA \nzudem ein Hausgrundstück, das ebenfalls zur Altersvorsorge dient, indem es ihr \nmietfreies Wohnen im Alter gewährleistet. Dass das Grundstück noch belastet ist, steht \nder Annahme nicht entgegen, dass es ihr im Zeitpunkt ihres künftigen Ruhestandes \nlastenfrei zur Verfügung stehen wird. Aus den vorgelegten Bankunterlagen (Bl. 49 ff. d. \nVA-Akte) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihren im Jahre 2009 aufgenommenen \nKredit über 92.000 $ im Januar 2024 abgezahlt haben wird. Da sie im Jahre 1960 \ngeboren ist, wird sie ihr reguläres Ruhestandsalter, in der Sozialversicherungsauskunft \nvom 30.9.2014 als „your full retirement age“ angegeben (vgl. Bl. 55 d. VA-Akte), von 67 \nJahren im Jahre 2027 erreicht haben. Zu diesem Zeitpunkt wird der vorerwähnte Kredit \nabgezahlt sein. Im Übrigen wird sie dann nach der Schätzung der vorerwähnten „Social \nSecurity“ eine Rente von 1.704 $ monatlich beziehen, was nach heutigem \nUmrechnungsstand 1.535 € entspricht. Weitere Kredite hat die Antragsgegnerin bereits \nnicht nachgewiesen, zumal aus dem in englischer Sprache eingereichten Schreiben \nder Bank „Charter One“ vom 2.10.2014 (Bl. 48 d. VA-Akte) nicht eindeutig hervorgeht, \ndass es sich um einen zusätzlichen Kredit der Antragsgegnerin in Höhe von noch \n29.756,93 $ handelt. Es ist demnach nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin \nkeine hinreichende eigene Altersvorsorge in den USA erhalten wird. \n \nDie Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht zu Lasten \nausschließlich des Antragstellers erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb unbillig, \nweil die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt während ihres ehelichen Zusammenlebens \ngemeinsam in Deutschland gelebt haben; sie haben nur in Afghanistan und Russland \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nin der Zeit von 1985 bis 1992 zusammen gelebt. Die Anwendung deutschen \nVersorgungsausgleichsrechts stellt sich daher als eine Zufälligkeit dar, mit der die \nAntragsgegnerin, die keine Verbindung zu Deutschland und zum deutschen Recht \nbesitzt, bei Trennung der Eheleute 1992 nicht rechnen konnte. Dass sich der \nAntragsteller in Deutschland aufhält, will die Antragsgegnerin erst im Jahre 2006 \nerfahren haben. Da die ehemaligen Eheleute im Zeitpunkt des Scheidungsantrags des \nAntragstellers bereits seit fast 20 Jahren getrennt lebten, kann hier auch nicht \nhinsichtlich der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers von einer gemeinsam \nerwirtschafteten Lebensleistung die Rede sein, an der die Antragsgegnerin nach den \ndem Versorgungsausgleich zu Grunde liegenden Rechtsgedanken berechtigterweise \neine Partizipation verlangen könnte. \n \nIm Übrigen ist im Rahmen der Billigkeit auch noch zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im September \n2009 davon ausging, dass seine Ehe mit der Antragsgegnerin bereits seit 1991 \nbeendet sei. Er hatte dementsprechend auch bereits am 24.3.1995 seine jetzige \nEhefrau geheiratet. Mit dieser hat er seit der Eheschließung in Deutschland \nzusammengelebt. Nur dadurch, dass die am 2.11.1994 ergangenen Entscheidung über \ndie Anerkennung der Privatscheidung des Antragstellers 15 Jahre später auf Betreiben \nder Antragsgegnerin aufgehoben worden ist, musste der Antragssteller im Jahre 2010 \nein erneutes Scheidungsverfahren in Deutschland einleiten, wodurch es überhaupt zu \neiner Ehezeit von 25 Jahren und entsprechend während dieser Zeit vom Antragsteller \nerworbenen inländischen Versorgungsanwartschaften gekommen ist. Angesichts \ndieser Umstände einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, \nvon dem nur die Antragsgegnerin profitieren würde, erscheint auch unter \nBerücksichtigung ihres Vortrags in der Beschwerdeinstanz unbillig i.S.d. Art. 17 Abs. 3 \nS. 2 EGBGB a.F. \n \nDie von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgeführten \nErwägungen hinsichtlich des Verhaltens, das der Antragsteller nach ihren Angaben in \nder Vergangenheit ihr gegenüber gezeigt haben soll, also insbesondere die von ihr \nbehauptete Verschleierung seines Aufenthaltes in Deutschland und die von ihr \nbeklagte mangelnde finanzielle Unterstützung der beiden gemeinsamen Söhne, sind \nim Rahmen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in der Regel schon nicht zu \nberücksichtigen. Sie können auch gegenüber den vorgenannten Erwägungen nicht ins \nGewicht fallen. Zum einen ist weiterhin streitig, ob es im November 1991 zu der \nPrivatscheidung durch sog. Verstoßung gekommen ist. Sollte diese Behauptung des \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nAntragstellers zutreffen, wäre es nahe liegend, dass der Antragsteller die \nAntragsgegnerin nicht zu sich nach Deutschland geholt hat, als er hierher mit seiner \nneuen Lebensgefährtin übersiedelte. Die unterbliebenen Unterhaltszahlungen für die \nSöhne sind gesonderte Ansprüche, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem \nder Antragsgegnerin zu gewährenden Versorgungsausgleich stehen. Sie hätten von ihr \nals Ansprüche auf Kindesunterhalt gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht \nwerden können, was ihr zumindest seit dem Jahre 2006 möglich gewesen wäre. Dafür, \ndass die Antragsgegnerin nach der Flucht aus ihrem Heimatland nicht mehr ihrem in \nAfghanistan ausgeübten Beruf einer Rechtsanwältin nachgehen konnte, ist der \nAntragsteller, der als Arzt auch im Ausland gute Berufschancen hat, nicht \nverantwortlich. Gleiches gilt für die Zustände in dem Lager, in dem die Antragsgegnerin \nvon 1994 bis 1998 mit den beiden Söhnen im ehemaligen Jugoslawien gelebt hat. \n \n2. \nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller ist \nzurückzuweisen, da keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse nebst Belegen eingereicht wurde. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 3 FamFG, die \nFestsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \n \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-05-20/4-uf-26-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":20},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 28","ref_norm":"229-28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-05-20/4-uf-26-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363930","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.629659+00:00"}}