{"status":"available","doknr":"OLD363928","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-09","aktenzeichen":"4 WF 46/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 46/15 = 70 F 1678/14 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 10.6.2015 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \nRechtsanwältin […], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 9.6.2015 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen. \n \n2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \nEs geht um eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines \nProzesspflegers gemäß § 57 ZPO. \n \nDie Antragsgegnerin wird vom Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, auf \nAbgabe einer Willenserklärung in Anspruch genommen. Die „Klage“ datiert vom \n8.8.2012. Der Antragsteller möchte durch die Verurteilung der Antragsgegnerin zur \nAbgabe zweier Willenserklärungen die Freigabe zweier beim Amtsgericht Mannheim \nhinterlegter Beträge, insgesamt 39.292,93 €, nebst Zinsen erreichen. Hierbei handelt \nes sich um den hälftigen Versteigerungserlös aus der Teilungsversteigerung zweier \nehemals im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehender Wohnungen. Der zunächst \nbeim Landgericht Bremen eingereichte Antrag ist nach Zuständigkeitsrüge der \nAntragsgegnerin mit Beschluss vom 27.1.2014 an das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen zuständigkeitshalber verwiesen worden. Bereits mit Schriftsatz vom \n27.12.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers \ngemäß § 57 Abs. 1 ZPO für die Antragsgegnerin gestellt. Diesen Antrag hat er noch \neinmal im Juni 2014 unter Überreichung eines psychiatrischen Gutachtens vom \n18.5.2013 wiederholt. Dieses von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. \nM. erstellte Gutachten ist vom Oberlandesgericht Oldenburg in dem dortigen Verfahren \nzur Geschäftsnummer 14 UF 51/12 im Mai 2013 eingeholt worden, da das \nOberlandesgericht Oldenburg aufgrund der Schriftsätze und des persönlichen \nEindrucks von der Antragsgegnerin Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte. Der \nSachverständige hat die Beweisfrage, ob die Antragsgegnerin zur Führung der sie \nselbst betreffenden Verfahren über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \nverfüge, dahingehend beantwortet, dass die bei der Antragsgegnerin mit hoher \nSicherheit vorliegende wahnhafte Erkrankung zu den psychiatrischen Erkrankungen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nzähle, die die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten. Der Sachverständige schätzt die \nAntragsgegnerin als partiell nicht geschäftsfähig hinsichtlich aller Verfahren ein, die \nsich mit der Ehescheidung beschäftigen. \n \nMit Beschluss vom 6.2.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen für die \nAntragsgegnerin Rechtsanwältin Walter als Prozesspflegerin gemäß § 113 FamFG \ni.V.m. § 57 ZPO bestellt. Mit handschriftlichem Fax-Schreiben, eingegangen beim \nAmtsgericht \nBremen \nam \n16.2.2015, \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \ngegen \nden \namtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 6.2.2015 ist nicht \nstatthaft und daher zu verwerfen. \n \n1. \nZutreffend ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen davon ausgegangen, dass \nes sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handelt, so dass \nüber § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die \nBestellung des Prozesspflegers hat das Amtsgericht Bremen dementsprechend zu \nRecht auf § 57 ZPO gestützt. \n \nDiese Zwischenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht gesondert gemäß §§ 113 \nAbs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar. Sie unterliegt aber der Überprüfung \nim Rahmen eines Rechtsmittels gegen die noch zu treffende Entscheidung in der \nHauptsache. \n \na) Durch die mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG erfolgte Inbezugnahme der ZPO-\nVorschriften \nkann \nsich \ndie \nStatthaftigkeit \neiner \nBeschwerde \nin \neiner \nFamilienstreitsachen grundsätzlich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergeben. Da in § 57 ZPO \nnicht angeordnet ist, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen \nBeschwerde gegeben ist, liegen die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \nnicht vor. Die Beschwerdebefugnis kann aber grundsätzlich auch auf § 567 Abs. 1 Nr. \n2 \nZPO \ngestützt \nwerden. \nHinsichtlich \nder \nFrage, \nob \nsich \nin \nEhe- \nund \nFamilienstreitsachen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Zwischen- \nund Nebenentscheidungen allein aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder zusätzlich auch aus \nder Generalklausel des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann, bestehen \nunterschiedliche Auffassungen. Dieser Streit ist allerdings durch den BGH mit \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nBeschluss vom 25.2.2015 (FamRZ 2015, 743 mit Anmerkung Seiler, FamRZ 2015, \n837) \ndahingehend \nentschieden \nworden, \ndass \ngegen \nnichtinstanzbeendende \nEntscheidungen, die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergehen, die \nsofortige Beschwerde nicht nur dann statthaft ist, wenn dies gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 \nZPO gesetzlich angeordnet ist, sondern auch dann, wenn ein das Verfahren \nbetreffendes Gesuch abgelehnt worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat geht \nmit dem BGH davon aus, dass der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit von Zwischen- und \nNebenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen nicht danach differenzieren \nwollte, \nob \nsich \ndie \nStatthaftigkeit \nder \nsofortigen \nBeschwerde \nnach \ndem \nRechtsmittelsystem der ZPO aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO ergibt. Der BGH \ngeht insofern zu Recht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus (BGH, \na.a.O.). \n \nb) Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen allerdings für die von der \nAntragsgegnerin eingelegte Beschwerde nicht vor. Denn § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO \nbestimmt, dass nur gegen die Ablehnung eines das Verfahren betreffenden „Gesuchs“ \ndie sofortige Beschwerde eröffnet ist. Hier fehlt es an einem abgelehnten Gesuch der \nAntragsgegnerin. \n \nNach der Regelung in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen \ndie im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte statt, wenn es \nsich um eine die mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, \ndurch die ein Verfahrensgesuch zurückgewiesen worden ist. Eine von Amts wegen \nergehende Entscheidung ist dagegen nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 \nAbs. 1 Nr. 2 ZPO zugänglich (vgl. MüKo/Lipp, a.a.O., § 567 Rn. 11; \nThomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 5). \n \nBei dem Antrag auf Prozesspflegerbestellung gemäß § 57 ZPO handelt es sich um ein \n„Gesuch“ i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da unter letzterem ein Antrag zu verstehen ist. \nDie Entscheidung über die Bestellung eines Prozesspflegers setzt auch keine \nmündliche Verhandlung voraus (vgl. Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Auflage, § 57 Rn. \n4); wenn dennoch – wie im vorliegenden Fall – vorab mündlich verhandelt worden ist, \nführt dies zu keiner anderen Beurteilung (Musielak/Voit/Ball, a.a.O., § 567 Rn. 13; \nMüKo/Lipp, \nZPO, \n4. \nAufl., \n§ \n567 \nRn. \n8). \nDie \nEntscheidung \nüber \ndie \nProzesspflegerbestellung ergeht zudem nur auf Antrag des Klägers; das Gericht wird \nsomit nicht von Amts wegen tätig. Es fehlt aber an einem vom Amtsgericht \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nzurückgewiesenen Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da dem Antrag des \nAntragstellers nach § 57 Abs. 1 ZPO stattgegeben worden ist. \n \nGemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nur der Antragsteller bei Zurückweisung seines \nGesuchs beschwert (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 5). Ist seinem Gesuch \ndagegen stattgegeben worden, findet die sofortige Beschwerde, wenn sie nicht \nausdrücklich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen ist, nicht statt. Aus § 567 Abs. \n1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nach h.M. keine Beschwerdebefugnis für den Gegner, der \nbeantragt hat, das Gesuch des Antragstellers zurückzuweisen oder eine getroffene \nAnordnung bei gleichgebliebenen Tatsachen wieder aufzuheben (Zöller/Heßler, ZPO, \n30. Aufl., § 567 Rn. 32; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 567 Rn. 6; \nMusielak/Voit/Ball, a.a.O., § 567 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 6. Aufl., § \n567 Rn. 9; a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 – 14 WF 140/14; OLG \nMünchen, NZG 2014, 899; MüKo/Lipp, a.a.O., § 567 Rn. 13; ähnlich auch Jacobs in: \nStein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 11). Hieraus folgt für die Beiordnung eines \nProzesspflegers gemäß § 57 ZPO, dass diese einem Antrag stattgebende \nZwischenentscheidung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 \nNr. 2 ZPO anfechtbar ist. Die Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ergeht im Falle \ndes Stattgebens als unanfechtbare Verfügung und im Falle der Ablehnung als \nBeschluss. Letzterer ist nach h.M. mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 \nNr. 2 ZPO allein anfechtbar für den hierdurch beschwerten Antragsteller \n(MüKo/Lindacher, a.a.O., § 57 Rn. 18; Musielak/Voit/Weth, a.a.O, § 57 Rn. 4; \nStein/Jonas/Bork, a.a.O., § 57 Rn. 8; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 57 Rn. 4; a.A. OLG \nOldenburg, Beschluss vom 13.3.2015 – 14 WF 140/14; OLG München, NZG 2014, \n899; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 57 Rn. 7). \n \nSoweit das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 13.3.2015 \n(Geschäftsnummer 14 WF 140/14), der ebenfalls die Antragsgegnerin des \nvorliegenden Verfahrens betrifft, die Auffassung vertritt, der Antragsgegnerin stehe \ngegen die Bestellung eines Prozesspflegers das Rechtsmittel der sofortigen \nBeschwerde zu, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats ist § 567 \nAbs. 1 Nr. 2 ZPO nicht so zu verstehen, dass unter den Begriff „Gesuch“ auch der \nAntrag der Beklagtenseite auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einrichtung \neiner Prozesspflegschaft im Sinne des § 57 ZPO zu subsumieren ist. Es besteht keine \nsich aus verfassungsrechtlichen Gründen ergebende Notwendigkeit dafür, dem \nBeklagten \neinen \nverfahrensrechtlichen \nAnspruch \nauf \nÜberprüfung \nder \nZwischenentscheidung gemäß § 57 ZPO zuzubilligen. Zum einen erfolgt eine \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nProzesspflegerbestellung gemäß § 57 ZPO erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs \nan den hierdurch betroffenen Gegner. Dieser hat somit bereits im laufenden Verfahren \nGelegenheit, den zur Antragsbegründung erhobenen Vortrag des Klägers zu \nerschüttern und gegebenenfalls eine (weitere) Stellungnahme eines psychiatrischen \nSachverständigen vorzulegen. So hatte auch im vorliegenden Verfahren die \nAntragstellerin seit der erstmaligen Antragstellung durch die Klägerseite im Dezember \n2013 über zwei Jahre Zeit, zu den den Antrag begründenden Ausführungen der \nKlägerseite substantiiert Stellung zu nehmen. Zum anderen unterliegt die \nProzesspflegerbeiordnung nach § 57 Abs. 1 ZPO der inzidenten Prüfung im Verfahren \nüber das Rechtsmittel des Beklagten gegen die Endentscheidung. Wie das \nOberlandesgericht Oldenburg in der vorerwähnten Entscheidung zu Recht ausführt, \nwird die beklagte Partei insoweit als prozessfähig angesehen und kann daher im \neigenen Namen zur Klärung ihrer Prozessfähigkeit antragen. Das mit der Bestellung \neines Prozesspflegers unter Umständen eine Rufschädigung verbunden ist, stellt auch \nkein Argument dar, um eine weite Auslegung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu \nbefürworten. Dies gilt ebenso hinsichtlich der – wohl für jedes Verfahren - zutreffenden \nFeststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung unter Umständen zu Unrecht \nergangen sein könnte. Durch die Rechtsmittelinstanz kann ebenso wie in einem \ngesonderten Beschwerdeverfahren über die Zwischenentscheidung die Berechtigung \nder Pflegerbestellung durch die erste Instanz überprüft werden. Der vom OLG \nOldenburg vertretenen Auffassung steht nach Ansicht des Senats auch entgegen, dass \ndie Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die antragsgemäße Pflegerbestellung dem \nZweck der Pflegerbeiordnung zuwiderlaufen würde, da diese gemäß § 57 Abs. 1 ZPO \nnur vorzunehmen ist, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, somit ein gewisses \nEilbedürfnis für den Beginn bzw. die Fortsetzung des Klageverfahrens besteht. Die \nAuffassung des OLG Oldenburg, bei einer weiten Interpretation des § 567 Abs. 1 Nr. 2 \nZPO im Sinne einer Beschwerdemöglichkeit für den Beklagten gegen eine \nPflegerbeiordnung nach § 57 ZPO komme es zu keiner Verzögerung des Verfahrens, \nteilt der Senat nicht. Auch wenn ein derartiges Rechtsmittel gemäß § 570 Abs. 1 ZPO \nkeine aufschiebende Wirkung hat, wird doch zunächst über dieses Rechtsmittel durch \ndas Beschwerdegericht zu entscheiden sein, ansonsten würden auch die \nverfassungsrechtlichen Erwägungen des OLG Oldenburg bezüglich eines effektiven \nRechtsschutzes für den Beschwerdeführer ins Leere laufen. \n \n2. \nDie Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des \nRechts nach § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die Frage \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nder Statthaftigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines \nvon ihr unerwünschten Prozesspflegers ist höchstrichterlich nicht geklärt und wirft über \nden Einzelfall hinausgehende Fragen des innerprozessualen Rechtsschutzes auf. \n \n3. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil bereits die Ausgangsentscheidung \nals \nTeil \nder \nHauptsache \nkeine \nKostenentscheidung \nenthält \nund \ndas \nBeschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet (BGH \nNJW-RR 2006, 1289; FamGKG KV 1912). \n \n \nRechtsmittelbelehrung: \n \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet \nwird und \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt \nwerde. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin \neigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung \noder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung \nbeantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die \nRechtsverletzung ergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in \nBezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, \ndie den Mangel ergeben. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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