{"status":"available","doknr":"OLD363927","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-11","aktenzeichen":"5 WF 19/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 19/15 = 64 F 1374/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die elterliche Sorge für […], geb. am […] 2010, wohnhaft […], \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \nKindesmutter, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \n2. […], \n \nKindesvater, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n3. Der Senator f. Justiz u. Verfassung, Bezirksrevisoren, […], \n \nBeschwerdeführer, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter \nam Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \nam 11.06.2015 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen. \n \nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet. \n \n \nGründe: \nI. \nAus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am […] 2010 geborene \nTochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht. \n \nIm vorliegenden Verfahren stellte, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, \nder Kindesvater am 2.4.2014 beim Familiengericht den Antrag auf Herstellung der \ngemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. Zeitgleich beantragte er beim \nFamiliengericht im Verfahren zur Geschäfts-Nr. 64 F 1332/14 mit gesonderter An-\ntragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter. \n \nIm vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge bewilligte das Familienge-\nricht dem Kindesvater mit Beschluss vom 15.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Bei-\nordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Für das Umgangsverfahren bewilligte \ndas Familiengericht dem Kindesvater im dortigen Termin vom 23.5.2014 Verfahrens-\nkostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Im selben Termin \nwurde das Umgangsverfahren durch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die \nzugleich vereinbarten, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten An-\ntrags zur elterlichen Sorge zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDie Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters erhielt im Umgangsverfahren an-\ntragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3000 € geltend gemachte \nVergütung des beigeordneten Rechtsanwalts i.H.v. 860,97 € von der Staatskasse. \n \nIm vorliegenden Verfahren beantragte sie am 28.8.2014, ihre Vergütung, ebenfalls \nnach einem Verfahrenswert von 3000 €, auf 621,78 € (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 \nTermingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Mit Festsetzungsbe-\nschluss vom 25.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familien-\ngerichts lediglich 220,15 € fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrens-\nwert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6000 € ausging \nund die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 € in Abzug brachte. Auf \ndie hiergegen am 14.10.2014 eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten \ndes Kindesvaters, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familienge-\nricht durch den funktionell zuständigen Familienrichter nach Anhörung des weiteren \nBeteiligten zu 3. mit Beschluss vom 13.2.2015 die der Verfahrensbevollmächtigten \ndes Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen – wie \nbeantragt – auf 621,78 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.2.2015 \nzugestellt worden ist, wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde \nvom 23.2.2015, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat. \n \nDer Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Ver-\ngütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und \ndes Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren \ngeradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden \nVerfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, \nwenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Um-\ngangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Vielmehr müsse der Verfah-\nrensbevollmächtigte sich aktiv um eine Verbindung der Verfahren bemühen. Ein Ver-\nstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann \nnoch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Ver-\nfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt sei. Mehrkosten, die \ndadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Verfahrensführung nicht \neingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDie Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters verteidigt die angefochtene Ent-\nscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. \n \nII. \nDie nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbe-\nvollmächtigte des Kindesvaters aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und \nAuslagen zu Recht auf 621,78 € festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von \n3000 € zu Grunde gelegt. \n \nMit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Familiengericht einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesva-\nters gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des ge-\ntrennten Anhängigmachens des Sorgerechtsantrags und des Umgangsantrags ver-\nneint. Nach § 20 FamFG kann das Gericht zwar Verfahren verbinden, soweit es dies \nfür sachdienlich hält. Mit Rücksicht darauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur \nRegelung der elterlichen Sorge mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts \nzur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden werden (vgl. Mu-\nsielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage § 20 Rn. 1). Eine Pflicht des Gerichts zur \nVerbindung von Verfahren besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber \nausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Sternal, Fa-\nmFG, 18. Aufl., § 20 Rn. 6). Findet – wie hier – eine förmliche Verfahrensverbindung \neigenständiger Kindschaftssachen – hier: Sorgerecht und Umgang – nicht statt, so \nbleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, \nderen Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der \nverschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ \n2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113). Auch vor diesem Hintergrund \nteilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Ver-\nfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung ver-\nstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des \nUmgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache (so OLG Hamm FamRZ \n2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar \nist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nanstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, jedoch kann es durchaus \nsachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfah-\nren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings \neinen sachlichen Grund verneinend). Es kommt mithin entscheidend auf die jeweiligen \nEinzelfallumstände an. Unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Verfahrensbe-\nvollmächtigter gegebenenfalls durch die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sor-\ngerechtsverfahren betreffend dasselbe Kind gegen den Grundsatz kostensparender \nVerfahrensführung verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn \nim vorliegenden Fall hat das Familiengericht mit Recht schon aufgrund der hier ge-\ngebenen größeren Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorge-\nrechtsregelung das Vorliegen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung der Ver-\nfahren bejaht. \n \nUnabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der \nUrkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die \nBewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann \ngebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung un-\nrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen \ndarf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten \nangefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., \nRn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)). Die gegenteilige Ansicht, der \nVerstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann \nnoch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Ver-\nfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist (so OLG Hamm, a. a. \nO.; OLG Koblenz, a. a. O.), ist abzulehnen. Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das \nGericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen \nmüssen – hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil \nder Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar \nkostenintensiveren beschreitet –, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG \n2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. \na. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann \ngez. 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