{"status":"available","doknr":"OLD363926","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-11","aktenzeichen":"5 WF 20/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 20/15 = 64 F 1374/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die elterliche Sorge für […], geb. am […] 2010, wohnhaft […], \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \nKindesmutter, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \n2. […], \n \nKindesvater, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n3. Der Senator f. Justiz u. Verfassung, Bezirksrevisoren, […], \n \nBeschwerdeführer, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter \nam Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \nam 11.06.2015 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen. \n \nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet. \n \nGründe: \nI. \nAus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am […] 2010 geborene \nTochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht. \n \nIm vorliegenden Verfahren stellte der Kindesvater am 2.4.2014 beim Familiengericht \nden Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. \nZeitgleich beantragte er beim Familiengericht im Verfahren zur Geschäfts-Nr. 64 F \n1332/14 mit gesonderter Antragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der ge-\nmeinsamen Tochter. Die Kindesmutter ist, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmäch-\ntigte, den Anträgen des Kindesvaters in beiden Verfahren zunächst entgegengetreten. \n \nSowohl im vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge als auch im Um-\ngangsverfahren bewilligte das Familiengericht der Kindesmutter mit Beschlüssen vom \n15.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. \nIm Termin des Umgangsverfahrens vom 23.5.2014 wurde das Umgangsverfahren \ndurch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die zugleich vereinbarten, dass \nhinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags zur elterlichen Sorge \nzunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erhielt im Umgangsverfahren an-\ntragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3000 € geltend gemachte \nVergütung des beigeordneten Rechtsanwalts i.H.v. 860,97 € von der Staatskasse. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nIm vorliegenden Verfahren beantragte sie am 26.8.2014, ihre Vergütung, ebenfalls \nnach einem Verfahrenswert von 3000 €, auf 621,78 € (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 \nTermingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Mit Festsetzungsbe-\nschluss vom 25.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familien-\ngerichts lediglich 220,15 € fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrens-\nwert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6000 € ausging \nund die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 € in Abzug brachte. Auf \ndie hiergegen am 3.12.2014 eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten \nder Kindesmutter, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familienge-\nricht durch den funktionell zuständigen Familienrichter nach Anhörung des weiteren \nBeteiligten zu 3. mit Beschluss vom 13.2.2015 die der Verfahrensbevollmächtigten der \nKindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen – wie \nbeantragt – auf 621,78 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.2.2015 \nzugestellt worden ist, wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde \nvom 23.2.2015, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat. \n \nDer Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Ver-\ngütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und \ndes Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren \ngeradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden \nVerfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, \nwenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Um-\ngangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Auch ein auf Antragsgegnersei-\nte tätiger Verfahrensbevollmächtigter müsse sich aktiv um eine Verbindung der Ver-\nfahren bemühen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensfüh-\nrung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht \nwerden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt \nsei. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Ver-\nfahrensführung nicht eingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstat-\ntungsfähig. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter verteidigt die angefochtene Ent-\nscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nDie nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbe-\nvollmächtigte der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und \nAuslagen zu Recht auf 621,78 € festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von \n3000 € zu Grunde gelegt. \n \nMit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Familiengericht einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten der Kindes-\nmutter gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des \nunterlassenen Hinwirkens auf eine Verbindung der vom Kindesvater getrennt eingelei-\nteten Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht verneint. Im vorliegenden Fall stellt \nschon das getrennte Anhängigmachen des Sorgerechtsantrags und des Umgangsan-\ntrags durch die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters keinen Verstoß gegen \ndas Gebot kostensparender Verfahrensführung dar. Nach § 20 FamFG kann das Ge-\nricht zwar Verfahren verbinden, soweit es dies für sachdienlich hält. Mit Rücksicht \ndarauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge mit \neinem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zur gemeinsamen Erörterung und \nEntscheidung verbunden werden (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage § \n20 Rn. 1). Eine Pflicht des Gerichts zur Verbindung von Verfahren besteht aber nicht. \nVielmehr liegt die Entscheidung darüber ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Gerichts (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 20 Rn. 6). Findet – wie hier – \neine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen – hier: Sorge-\nrecht und Umgang – nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt \nzu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet \nwerden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen \nTermin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, \n113). Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte \nRechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz \nkostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sor-\nge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfah-\nren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls \nin dieser Allgemeinheit nicht. Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig \nund ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nvereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung \nvon Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, \n433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend). Es kommt \nmithin entscheidend auf die jeweiligen Einzelfallumstände an. Unter welchen konkre-\nten Voraussetzungen ein Verfahrensbevollmächtigter gegebenenfalls durch die ge-\ntrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren betreffend dasselbe Kind \ngegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstößt, bedarf hier keiner \nabschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall hat das Familiengericht mit \nRecht schon aufgrund der hier gegebenen größeren Eilbedürftigkeit der Regelung des \nUmgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung das Vorliegen sachlicher Gründe für \ndie getrennte Einleitung der Verfahren bejaht. Wenn aber in der getrennten Einleitung \nbeider Verfahren kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung \nzu erkennen ist, kann ein solcher erst recht nicht darin liegen, dass die Verfahrensbe-\nvollmächtigte der Kindesmutter nicht auf eine Verbindung beider Verfahren hingewirkt \nhat, was im Übrigen wohl auch mangels Sachdienlichkeit i. S. des § 20 FamFG ohne \nAussicht auf Erfolg gewesen wäre. \n \nUnabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der \nUrkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die \nBewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann \ngebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung un-\nrichtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen \ndarf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten \nangefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., \nRn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)). Die gegenteilige Ansicht, der \nVerstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann \nnoch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Ver-\nfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist (so OLG Hamm, a. a. \nO.; OLG Koblenz, a. a. O.), ist abzulehnen. Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das \nGericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen \nmüssen – hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil \nder Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar \nkostenintensiveren beschreitet –, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG \n2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. \na. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-06-11/5-wf-20-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-06-11/5-wf-20-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363926","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.525961+00:00"}}