{"status":"available","doknr":"OLD363925","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-15","aktenzeichen":"4 WF 77/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 77/15 = 70 F 2078/15 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 16.6.2015 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die mdj. Kinder \n \n1. E. […], geboren am […] 2001 \n \n2. I. […], geboren am […] 2003 \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […], \n \n2. […], \n \n \n \n- Antragstellerin - \nVerfahrensbevollmächtigter zu 3: \nRechtsanwalt […] \n \nZuständiges Jugendamt: […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 15.6.2015 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 16.4.2015 wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin ist die Großmutter väterlicherseits des am […] 2001 geborenen E. \nund der am […] 2003 geborenen I. Sie ist ferner Vormund und Pflegemutter der \ngenannten Kinder. Beide Kinder leben seit fast neun Jahren als Pflegekinder in ihrem \nHaushalt. Die Antragstellerin hat beim Familiengericht die Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG, gerichtet auf \nVermittlung des Umgangs der Kinder mit ihrer leiblichen Mutter, beantragt. Mit dem \nangefochtenen Beschluss vom 16.4.2015, der der Antragstellerin am 4.5.2015 \nzugestellt worden ist, hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der \nBegründung zurückgewiesen, dass ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nur \nEltern eines gemeinschaftlichen Kindes zur Verfügung stehe. Hiergegen wendet sich \ndie Antragstellerin mit ihrer am 12.5.2015 beim Familiengericht eingegangenen \nsofortigen Beschwerde. \n \nII. \nDie gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und \nauch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin \nmit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung \nnicht die gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO erforderliche hinreichende \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nErfolgsaussicht biete, weil das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG nur Eltern \ngemeinschaftlicher Kinder vorbehalten sei. \n \nDenn schon nach dem klaren Wortlaut des § 165 Abs. 1 S. 1 FamFG steht das \nVermittlungsverfahren nur Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes bei Streit über die \nDurchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten \nVergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind zur Verfügung. Nicht \nanwendbar ist § 165 FamFG bei Streit zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über \ndie Durchführung einer Umgangsregelung (KG, FamRZ 2003, 1093 – zur \nVorgängernorm § 52a FGG; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage, § 165 Rn. 4; \nHorndasch, in Horndasch/Viefhues, FamFG, 3. Auflage, § 165 Rn. 4 ff.; Jansen/Zorn, \nFGG, 3. Auflage, § 52a Rn. 3; FA-FamR/Büte, 9. Auflage, Kap. 4 Rn. 675; Schael, \nFamRZ 2005, 1796). Selbst das Kind, das nach § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives \nRecht auf Umgang hat, kann das Vermittlungsverfahren nicht in Anspruch nehmen \n(KG, FamRZ a.a.O.; Schael, a.a.O.). Denn der Einführung des Vermittlungsverfahrens \nliegt die besondere Situation getrennt lebender Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes \nzugrunde. Ihnen soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei Streitigkeiten über die \nAusübung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind im Vorfeld von \nZwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder von \nVerfahren \nzur \nAbänderung \nvon \nUmgangsregelungen \neine \neinvernehmliche \nKonfliktlösung mithilfe des Gerichts ermöglicht werden, ohne dass sie sich bereits mit \nwiderstreitenden Verfahrensanträgen gegenüberstehen. Dabei setzt der Gesetzgeber \nauf die Erkenntnis, dass eine einvernehmlich herbeigeführte Konfliktlösung größere \nAkzeptanz findet und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit auf deren Einhaltung \nbesteht (Jansen/Zorn, a.a.O., § 52a Rn. 1; BT-Drs. 13/4899 Seite 173). Diesem Ziel \neiner einvernehmlichen Konfliktlösung dient auch die vom Gesetzgeber vorgesehene \nGestaltung des Umgangstermins, die in § 165 Abs. 3 FamFG geregelt ist. Dort ist unter \nanderem vorgesehen, dass das Gericht darauf hinweist, dass im Falle der Vereitelung \noder Erschwerung von Umgangskontakten die elterliche Sorge eingeschränkt oder \nentzogen werden kann. Das Gericht hat die Eltern ferner auf die bestehenden \nMöglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der \nKinder- und Jugendhilfe hinzuweisen. Diese vom Gesetz vorgesehenen Erörterungen – \ndie beispielsweise im Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Vormund keinen Sinn \nergäben - machen deutlich, dass das Vermittlungsverfahren auf die spezielle, \nkonfliktbelastete Situation zwischen getrennt lebenden Eltern eines gemeinschaftlichen \nKindes zugeschnitten ist (Schael, a.a.O.; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage, § 165 \nFamFG Rn. 1). Diese Situation ist nicht vergleichbar mit anderen Konstellationen, etwa \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nmit Umgangsstreitigkeiten zwischen leiblichen Eltern und einem Vormund. Für eine \nanaloge Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle bleibt danach kein Raum. \n \n \ngez. Wever \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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