{"status":"available","doknr":"OLD363924","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-06-17","aktenzeichen":"1 W 40/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 40/14 = 30 II 70/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Beschwerdesache \n \nbetreffend \n \nX. […], \n \nAntragsteller: \n \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […] \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1): \nRechtsanwalt […] \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2): \nRechtsanwälte […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Helberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. \nMarx und die Richterin am Oberlandesgericht Witt \n \nam 17.06.2015 beschlossen: \n \n \nDie sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen. \n \nDie gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die \ndem Verfahren beigetretenen Beteiligten zu 1) und 2). Eine Erstattung außergerichtli-\ncher Kosten findet nicht statt. \n \nDer Geschäftswert wird auf 500.000,00 € festgesetzt. \n \nI. \nDer Betroffene X. ist am 09.05.1963 geboren. Er ist der Sohn des Antragstellers […] \nbzw. Neffe der Beteiligten zu 1) und 2). Der Betroffene ging nach der 9. Klasse von \nder Schule ab und fuhr danach zur See. Von August 1980 bis Juli 1985 war er bei der \nA AG in Hamburg beschäftigt und hat auf zwei Schiffen als Maschinist gearbeitet. Im \nOktober 1986 telefonierte er letztmals mit seiner Schwester B.. Im Dezember 1986 \nerhielt sie von ihm eine Postkarte. Im April 1987 kam es noch zu einem Treffen mit \nseiner Mutter in einem Münchner Restaurant und – im selben Monat – zu einer Be-\ngegnung mit seinem Vater. Anfang des Jahres 1987 räumte er seine Wohnung in […], \n[…], und gab diese auf. Er bat zwei Bekannte, die Wohnung zu streichen und die \nSchlüssel dem Vermieter zu übergeben. Die Bekannten begleiteten ihn an einem nicht \nmehr ermittelbaren Tag vermutlich im Sommer 1987 zum Flughafen […], von wo aus \ner über […] nach […]/Kanada fliegen wollte. Seitdem ist er verschwunden. Polizeiliche \nErkenntnisse zu seinem Verbleib gibt es nicht. \nDer Betroffene ist gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter. Nachdem die Mutter des Be-\ntroffenen am 19.02.2012 verstorben ist, hat das Notariat Friedrichshafen I – Nach-\nlassgericht – Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt Z aus Friedrichsha-\nfen als Nachlasspfleger eingesetzt. Eine von diesem eingeschaltete Erbenermitt-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nlungsagentur, die nach eigenen Angaben in Kanada und den USA Recherchen ange-\nstellt hat, konnte dort keine Spur zu dem Betroffenen ermitteln. \nDer Vater des Betroffenen, […], stellte am 10.07.2012 beim Amtsgericht Bremen ei-\nnen Antrag auf Todeserklärung. Eine durch das Amtsgericht Bremen veranlasste Re-\ncherche der Polizei Bremen im polizeilichen System zum Verbleib des Betroffenen \nblieb ergebnislos. \nDas Amtsgericht Bremen wies den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2013 zurück. \nMit Schriftsatz vom 17.05.2013 erklärte Rechtsanwalt […] für die Beteiligte zu 1) den \nEintritt in das Verfahren und legte für diese sowie für den Antragsteller sofortige Be-\nschwerde ein. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.07.2013 \nerklärte auch der Beteiligte zu 2) seinen Eintritt in das Verfahren und schloss sich der \nsofortigen Beschwerde an. \nDer Senat hob mit Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: 1 W 26/13) den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 17.04.2013 auf verwies die Sache zur Entscheidung an \ndas Amtsgericht zurück. Der Senat hielt die vom Amtsgericht angestellten Ermittlun-\ngen für nicht ausreichend, um überzeugend zu begründen, dass ernstliche Zweifel am \nFortleben des Vermissten nicht bestehen. So habe sich das Amtsgericht nicht damit \nauseinander gesetzt, dass aufgrund der von verschiedener Seite angegeben Drogen-\nsucht des Betroffenen ein die Gesundheit ruinierender Lebenswandel nahe liege und \nes daher möglich erscheine, dass er infolge seiner Drogensucht verstorben sein könn-\nte. Zu der Intensität des Betäubungsmittelgebrauchs des Betroffenen und seiner kör-\nperlichen und geistigen Verfassung vor seinem Verschwinden werde das Amtsgericht \ndurch weitere Erkundigungen bei seinem Vater, dem Antragsteller, und denjenigen \nPersonen, die ihn zuletzt gesehen haben, weitere Klärung herbeizuführen haben. \nFerner lägen weitere Ermittlungen über die Zeugen R. (verh. S.) und S. auf der Hand, \num sowohl etwas über die körperliche und mentale Verfassung des Betroffenen im \nZeitraum seines Auszuges aus der Bremer Wohnung als auch über die näheren Um-\nstände dieses Auszuges zu erfahren. Als Ermittlungsmaßnahme sei zudem ein öffent-\nliches Aufgebot zwingend vorgeschrieben. Dies sei bislang nicht erfolgt. \nDas Amtsgericht Bremen hat daraufhin das Aufgebot gemäß § 19 VerschG erlassen \nund die Aufgebotsfrist auf vier Monate festgesetzt. Das Amtsgericht hat ferner weitere \nErmittlungen angestellt, u.a. durch Anschreiben an den Antragsteller, die damalige \nHausverwaltung des Betroffenen und seinen ehemaligen Arbeitgeber ([…]) sowie die \npolizeiliche Befragung von R. und S.. Die Rechtspflegerin persönlich hat telefonisch \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\nmit dem Zeugen K. gesprochen. Das Amtsgericht hat ferner beim Standesamt Mün-\nchen und dem Auswärtigen Amt angefragt, ob dort etwas über den Verbleib des Be-\ntroffenen bekannt sei. \nMit Beschluss vom 16.10.2014 hat das Amtsgericht Bremen erneut den Antrag auf \nTodeserklärung des X. abgelehnt. Zur Begründung hat es sich vor allem auf die Zeu-\ngenaussagen von Frau R. und Herrn S. gestützt. Danach sei der Betroffene im Jahr \n1987 nach Kanada gereist. Die Zeugen hätten auch ca. zwei Wochen nach der Abrei-\nse eine Postkarte aus V. erhalten, so dass feststehe, dass der Betroffene in Kanada \nangekommen sei. Die Zeugin K. und S. hätten ferner auf Nachfrage einen erheblichen \nDrogenkonsum bei dem Betroffenen nicht bestätigen können. Herr K. habe lediglich \neinen Konsum sogenannter weicher Drogen bestätigt. Herrn S. sei ein Drogenkonsum \ndes Betroffenen nicht in Erinnerung. Außerdem sei fraglich, ob der Betroffene sich \nnach den normalen Umständen überhaupt bei Angehörigen oder Freunden gemeldet \nhätte. Das Verhältnis zu den Eltern sei nicht gut gewesen. Die Herstellung eines Kon-\ntakts zur Schwester sei nicht unbedingt zu erwarten gewesen. \nGegen diesen ihnen jeweils am 22.10.2014 zugestellten Beschluss haben der Antrag-\nsteller und die Beteiligte zu 1) am 17.11.2014 und der Beteiligte zu 2) am 24.11.2014 \nsofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. \n \nII. \nDie gemäß §§ 17, 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 b) VerschG zulässigen sofortigen \nBeschwerden haben keinen Erfolg. \nDas Amtsgericht Bremen hat zu Recht die Anträge auf Todeserklärung des X. abge-\nlehnt. \n1. Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der dorti-\ngen §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Der Legaldefinition des \n§ 1 Abs. 1 VerschG zufolge ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit \nunbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch \ngelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zwei-\nfel an seinem Fortleben begründet werden. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\nDanach sind für die Verschollenheit fünf Voraussetzungen erforderlich (BGHZ 3, 230, \n4): \n1. Unbekannter Aufenthalt, \n2. der Aufenthalt muss seit längerer Zeit unbekannt sein, \n3. während dieser Zeit müssen Nachrichten über das Fortleben oder den Tod ausge-\nblieben sein, \n4. durch die Voraussetzungen zu 1-3 muss eine Ungewissheit über das Fortleben \nentstanden sein und \n5. die Voraussetzungen zu 1-3 müssen nach den jeweiligen Umständen ernste Zwei-\nfel an dem Fortleben begründen. \nDie Voraussetzungen zu 1-4 sind zweifelsfrei gegeben. Der Aufenthalt des Betroffe-\nnen ist seit nunmehr etwa 28 Jahren unbekannt, ohne dass Angehörige oder Freunde \nNachrichten über das Fortleben oder den Tod des Betroffenen erhalten haben. Aller-\ndings können bei unbekanntem Aufenthalt und Ausbleiben von Nachrichten ernste \nZweifel an dem Fortleben nur dann auftauchen, wenn Nachrichten im Falle des Fort-\nlebens zu erwarten gewesen wären (BGHZ 3, 230, 236; OLG Düsseldorf, MDR 2011, \n1046 und FamRZ 2002, 339; Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, \n§ 1 VerschG, Rn. 5). Ohne dass Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten gewe-\nsen wären, muss Verschollenheit dann angenommen werden, wenn im Einzelfall aus \nanderen Umständen ernste Zweifel an seinem Fortleben hergeleitet werden können \n(BGHZ 3, 230, 236). \nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe teilt der Senat die von der Rechtspflegerin \nam Amtsgericht geäußerte Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel am Fortleben \ndes Betroffenen vorliegen. \na) Im Hinblick auf die Erwartbarkeit von Nachrichten hat der Senat in dem Beschluss \nvom 25.04.2014 bereits ausgeführt, dass stets sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Betroffe-\nner den feststellbaren Umständen nach überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrich-\nten zu geben, was vor allem in Fällen des „Untertauchens“ oder „Aussteigens“ kei-\nneswegs gegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046; Habermann, \naaO). \nVorliegend spricht für die Erwartbarkeit einer Nachricht vor allem die Erklärung seiner \nSchwester, M. Diese hat in einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt, dass ihr \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\nBruder immer Kontakt zu ihr gehabt habe und „trotz seiner angeblichen Drogensucht \ngerne Briefe und Postkarten geschrieben“ habe. Sie sei daher der festen Überzeu-\ngung, dass ihr Bruder spätestens Ende 1987 wieder mit ihr (per Telefon oder Postkar-\nte) Kontakt gehabt hätte. \nDiese Einschätzung reicht vor allem im Lichte der Aussagen der Zeugen S. und K. \nund der Gesamtbewertung der heute bekannten Lebenslage des Betroffenen zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht aus um anzunehmen, dass der Betroffene in jedem Falls \nseine Schwester kontaktiert hätte. \nEs bestehen bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Zeugin M. über \neine zu erwartende Kontaktaufnahme zwar ihrer Vorstellung, aber nicht unbedingt \neiner realistischen Einschätzung von der Lebenswirklichkeit des Bruders entsprechen. \nWie gut und eng die Beziehung zu seiner Schwester M. war, lässt sich kaum feststel-\nlen. Aus einer Vielzahl von E-Mails an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ergibt \nsich, dass auch die Schwester nicht wirklich informiert über ihren Bruder war. So be-\nhauptete sie mehrfach, ihr Bruder habe gar keinen Reisepass besessen und die Idee, \ner sei in Kanada, habe sich ihr Vater, der Antragsteller eingebildet. \nDemgegenüber haben die Zeugen S. bekundet, dass der Betroffene von B. über F. \nnach V. habe fliegen wollen, um dort eine Freundin zu besuchen. Der Betroffene habe \nsie beide gebeten, seine Wohnung zu streichen und die Schlüssel nach Ablauf von \ndrei Monaten dem Vermieter zu übergeben. Die Wohnung sei weitgehend geräumt \ngewesen. Er habe etwa zwei Wochen nach seiner Abreise eine Ansichtskarte aus V. \ngeschickt. Er sei bei seiner Abreise guter Dinge gewesen und habe sich auf die Reise \ngefreut. Kanada sei immer sein Traum gewesen. Dieses planvolle Vorgehen ihres \nBruders war der Zeugin M. offenbar nicht bekannt, was jedenfalls nicht dafür spricht, \ndass das Verhältnis zu ihm derart intensiv war, dass er sie über seine Pläne für eine \netwaige Auswanderung informiert hätte. Es ist auch nicht zu übersehen, dass jemand, \nder „aussteigen“ will, dies in nicht wenigen Fällen dann auch vollständig tut, d.h. ohne \nirgendeinem nächsten Verwandten oder Bekannten danach noch irgendeine Nach-\nricht zukommen zu lassen. Gegen die Fähigkeit von Frau M., die Vorgänge realistisch \neinschätzen zu können, sprechen im Übrigen ihre zahllosen E-Mails an das Amtsge-\nricht – alleine 31 E-Mails am 09.08.2014 (teilweise im Minutentakt gesendet) mit in \nweiten Teilen identischem Inhalt. Diese sind von starker Emotionalität, Distanzlosig-\nkeit und herabsetzender Unsachlichkeit gegenüber der Rechtspflegerin des Amtsge-\nrichts geprägt und teilweise inhaltlich wie vom Kontext kaum nachvollziehbar. Ohnehin \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\nist fraglich, ob der Betroffene, wenn er denn (ohne Umwege etwa über die Eltern) di-\nrekt zu ihr hätte Kontakt aufnehmen wollen, dies zu einem späteren Zeitpunkt prob-\nlemlos hätte tun können, da die Schwester nach eigenen Angaben im April 1987 in \nKolumbien lebte und danach offenbar mehrfach ihren Wohnort gewechselt hat. \nSchließlich kann im Hinblick auf den mit der Beschwerde vorgelegten Briefverkehr mit \nden Eltern und insbesondere der Mutter, nicht unbedingt erwartet werden, dass der \nBetroffene diesen auch nach 1987 unter normalen Umständen aufrecht erhalten hätte. \nDenn wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 15.10.2012 \nergibt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene Ende 1986 eine Begegnung mit \nseiner Mutter gehabt hat, in der er sich von ihr zurückgestoßen gefühlt haben dürfte, \nals sie sich bei einem Treffen nicht zu ihm setzte. Und auch die Beziehung zum Vater \ndürfte als gestört anzusehen sein, hatte dieser ihn doch im April 1987 – nach den An-\ngaben der Schwester, Frau M., „rausgeschmissen“. Beide Begebenheiten werden im \nAnsatz durch den Antragsteller in seinem Schreiben vom 17.05.2014 bestätigt. \nb) Auch aus den weiteren bekannten Umständen ergeben sich keine ernsten Zweifel \nan seinem Fortleben. \nWie der Senat in seinem Beschluss vom 25.04.2014 ausgeführt hat, spricht gegen ein \nFortleben des Betroffenen zwar der lange Zeitraum seit 1986, in dem trotz erheblicher \nBemühungen von Verwandten oder Freunden, weder von diesen, noch durch offizielle \nStellen Erkenntnisse über seinen Aufenthaltsort erlangt werden konnten. Allerdings – \nauch das hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluss betont - bedeutet die Nicht-\nfeststellbarkeit des Aufenthaltsortes einer erwachsenen Person für sich genommen \nnoch keine besonders große Wahrscheinlichkeit für seinen Tod. Wenn ein Mensch \nalle Brücken hinter sich abbricht und etwa in den ersten fünf oder zehn Jahren keinen \nKontakt mehr zu seinen Freunden und Verwandten sucht, ist nicht ersichtlich, dass er \ngestorben sein muss, wenn er es auch 28 Jahre später nicht tut. \nEtwas Anderes würde nur dann gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der \nBetroffene bereits 1987 verstorben ist. Der Senat hat insoweit in dem Beschluss vom \n25.04.2014 das Amtsgericht dazu aufgefordert, zu der Intensität des Betäubungsmit-\ntelgebrauchs des Betroffenen und seiner körperlichen und geistigen Verfassung vor \nseinem Verschwinden weitere Ermittlungen anzustellen. Ein möglicher erheblicher \nDrogenmissbrauch durch den Betroffenen und ein damit verbundener die Gesundheit \nruinierender Lebenswandel sowie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\nBetroffene recht kurz nach seinem Verschwinden ein Opfer seines Drogenmiss-\nbrauchs geworden sein könnte, lassen sich danach nicht feststellen. \nDie Angaben, die der Antragsteller auf Nachfrage des Amtsgerichts zu der möglichen \nSuchtproblematik seines Sohnes gemacht hat, sind wenig ergiebig. Auf die Frage, ob \nbei diesem eine Suchtproblematik bekannt gewesen sei, hat der Antragsteller lediglich \nmit „ja“ geantwortet und an anderer Stelle nur den Satz formuliert: „über Drogenkon-\nsum bestanden sehr wohl Meinungsverschiedenheiten“. \nAuch die Schwester, Frau M., konnte aus eigener Anschauung keine belastbaren Er-\nkenntnisse über eine Drogenabhängigkeit zum Zeitpunkt des Verschwindens mittei-\nlen. So bezieht sie sich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15.10.2012 bei der \nBehauptung einer Drogensucht ihres Bruders ersichtlich auf diesbezügliche Angaben \nihrer Eltern. \nDie Angaben des Zeugen K. belegen ebenso wenig eine manifeste Suchtproblematik \nbei dem Betroffenen. So hat er zwar in seiner schriftlichen Mitteilung an Frau M. vom \n19.04.2012 von einem erheblichen Drogenkonsum des Betroffenen gesprochen und \ngemeint, dass er glaube, die Drogen seien „sein Untergang“ gewesen. Die auf Auffor-\nderung des Senats bei dem Zeugen K. durch das Amtsgericht eingeholten weiteren \nAuskünfte relativieren aber diese Einschätzung. So hat er in einem mit der Rechts-\npflegerin am 16.09.2014 geführten Telefonat geäußert, er habe den Betroffenen zu-\nletzt im Frühsommer 1986 getroffen. Dieser habe immer noch einen wilden Eindruck \ngemacht, vielleicht auch, als wäre er etwas auf die schiefe Bahn gekommen. Gege-\nbenenfalls sei auch noch ein Drogenkonsum vorhanden gewesen, aber dann nur wei-\nche Drogen. Er habe einen sehr lebensfrohen Eindruck gemacht und sei nach Mei-\nnung von Herrn K. nicht suizidgefährdet gewesen. Wenn er ums Leben gekommen \nsei, dann er, weil er betrunken von Bord gefallen sei oder sich betrunken mit den fal-\nschen Leuten angelegt habe. \nDie Angaben des Zeugen K. gegenüber der Rechtspflegerin zeugen von dem Be-\ntroffenen als einem dynamischen und lebensfrohen Menschen der ein durchaus „wil-\ndes Leben“ führte und der auch sog. weiche Drogen konsumierte. Dies allein ist aber \nkein ausreichendes Indiz für eine besondere lebensgefährdende Gesundheitsgefahr. \nDie Mutmaßungen darüber, dass er „betrunken von Bord gefallen“ sein könnte, sind \nersichtlich Spekulation und entbehren einer tatsächlichen Grundlage, zumal es keine \nHinweise darauf gibt, dass der Betroffene nach 1985 überhaupt noch zur See gefah-\nren ist. Jedenfalls im Frühsommer 1986 ist dieser im Übrigen auch nach den Angaben \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\ndes Zeugen K. noch bester Dinge gewesen. Über den mentalen und physischen Zu-\nstand des Betroffenen unmittelbar vor seinem Abflug nach Kanada Mitte 1987 konnte \nder Zeuge K. ersichtlich keine Angaben machen. \nDaher kommt den Bekundungen der Zeugen R. und S. besondere Bedeutung zu. \nNach Lage der Dinge haben sie den Betroffenen als letztes vor seinem Abflug nach \nKanada gesehen und mit ihm gesprochen. Frau R. führt in ihrer schriftlichen Erklärung \nvom 17.07.2014 aus, dass der Betroffene von Bremen über F. nach V. habe fliegen \nwollen, um dort eine Freundin zu besuchen. Der Betroffene habe Sie und Herrn S. \ngebeten, seine Wohnung zu streichen und die Schlüssel nach Ablauf von drei Mona-\nten dem Vermieter zu übergeben. Die Wohnung sei weitgehend geräumt gewesen. Er \nhabe etwa zwei Wochen nach seiner Abreise eine Ansichtskarte geschickt. Er sei bei \nseiner Abreise guter Dinge gewesen und habe sich auf die Reise gefreut. In einem \nTelefonat mit dem Polizeibeamten G. am 11.09.2014 bestätigte Herr S. dies. Drogen \nhätten damals keine Rolle gespielt. Er glaube nicht an den Tod des Betroffenen, son-\ndern eher an einer Frau, die Ihnen Kanada gehalten habe. Er glaube auch, dass er \nimmer noch dort sei. Kanada sei jedenfalls sein Traum gewesen. Der Polizeibeamte \nG. fasste sodann noch die Gespräche mit Herrn S. und Frau R. in dem Schreiben vom \n12.09.2014 zusammen. Diese hätten als Erklärung dafür, dass er sich nie wieder bei \nIhnen gemeldet habe, geäußert, dass es im Grunde seinem Wesen entsprochen habe \nund nicht, dass ihm etwas zugestoßen sein könnte. Herr S. habe geäußert, dass der \nBetroffene in Kanada oder vielleicht Nordamerika eine Bekannte/Freundin habe besu-\nchen wollen und gehofft habe, dort bleiben zu können. In einem Telefongespräch mit \ndem Berichterstatter dieses Verfahrens am 15.06.2015 bestätigte der Zeuge S. diese \nAngaben und erklärte darüber hinaus, der Abflug des Betroffenen nach Frankfurt sei \netwa im Sommer 1987 gewesen. Er habe das Ticket nach Kanada selbst gesehen. \nSeinerzeit sei der Betroffene nicht ansatzweise verwahrlost, sondern normal gekleidet \nund gepflegt gewesen; er habe halt längere Haare gehabt. Von einer Drogensucht bei \ndem Betroffenen habe er nichts bemerkt. \nNach diesen Angaben liegt es nahe, die Entscheidung des Betroffenen, nach Kanada \noder in die USA zu gehen, als bewusste Abkehr von seinem bisherigen Leben in \nDeutschland und seinen persönlichen Verbindungen hier anzusehen. Als gesichert \nkann gelten, dass der Betroffene jedenfalls im April 1987 – offenbar nicht zum ersten \nMal – eine deutliche Zurückweisung durch seine Eltern erfahren hat. Sein Lebens-\nwandel entsprach ersichtlich nicht den Vorstellungen seiner Eltern. Ohnehin lässt sich \nden zur Akte gereichten E-Mails seiner Schwester und ihren dortigen Äußerungen und \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nAndeutungen entnehmen, dass die Familienverhältnisse schwierig und konfliktträchtig \ngewesen sein dürften. Durch sein jahrelanges Leben als Maschinist auf Schiffen im \nDienste der A. wird er in der Welt weit herumgekommen sein. Es liegt auch nahe, \ndass er dabei eine Vielzahl von Kontakten geknüpft hat. In der Gesamtschau lässt \nsich rückblickend ein Bild von dem Betroffenen als unabhängiger und eigensinniger \nCharakter zeichnen, der hier in Deutschland kaum intensive Bindungen hatte, dessen \nVerhältnis zu seinen (zum Zeitpunkt seines Verschwindens bereits geschiedenen) \nEltern zerrüttet war und dessen „Traum“ es gewesen sein dürfte, in Kanada (oder in \nden USA) ein neues Leben zu beginnen. Dafür spricht auch der Umstand, dass er \nseine Wohnung hier in Bremen bewusst und geordnet aufgegeben hat. Die Karte, die \ner seinen Bekannten, den Eheleuten S., aus V. geschickt hat, zeigt, dass er auch in \nKanada angekommen ist. Weder sein physischer oder psychischer Zustand, wie ihn \ndie Eheleute S. oder Herr K. geschildert haben, noch sein Alter – er wäre heute erst \n52 Jahre alt – wecken erhebliche Zweifel daran, dass der Betroffene tatsächlich in \nNordamerika – oder anderswo auf der Welt - ein neues Zuhause gefunden hat und \ndort heute auch noch lebt. Diese Annahme wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass \ndie Nachforschungen des Nachlasspflegers über eine Erbenermittlungsagentur zum \nVerbleib des Betroffenen in Kanada oder den USA erfolglos blieben. Welche Nachfor-\nschungen konkret angestellt wurden und wie intensiv diese waren, wird nicht im Ein-\nzelnen dargelegt. Unabhängig davon dürfte es einem intelligenten jungen Mann, der \nder Betroffene seinerzeit ohne Frage war, nicht schwer gefallen sein, sich in Nord-\namerika oder an einem anderen Ort der Erde eine neue Existenz aufzubauen, ohne \nallzu auffällige Spuren zu hinterlassen. Ein Mensch, der es darauf anlegt, kann ohne \nPreisgabe seiner wahren Identität in vielen Ländern auf der Welt leben. \n2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 17, \n34 VerschG, 22 Abs. 1 GNotKG. \nIn Bezug auf die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges ist kein gesonderter \nAusspruch veranlasst, weil der Antragsteller und die Beteiligten zu 1) und 2) diese \nbereits nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 GNotKG zu tragen haben. Für \ndie Beschwerde sind Gerichtsgebühren nach Ziffer 15220 des Verzeichnisses in der \nAnlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG zu erheben. Da sowohl der Antragsteller als auch die \nBeteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt haben und das Rechtsmittel keinen \nErfolg hatte, tragen sie auch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDafür bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG einer ausdrücklichen Entschei-\ndung. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nAntragstellers oder der Beteiligten zu 1) und 2) nach § 34 Abs. 1 VerschG liegen nicht \nvor. \nDie Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 36 \nAbs. 3, 61 GNotKG. Nach der Mitteilung des Notariats Friedrichshafen I – Nachlass-\ngericht – vom 25.03.2013 hat die Mutter des Betroffenen ein Vermögen im siebenstel-\nligen Euro-Bereich hinterlassen. Mit der möglichen Todeserklärung des Betroffenen \nsind daher erhebliche wirtschaftliche Interessen der Beteiligten verbunden, die der \nSenat wie in dem Beschluss vom 25.04.2014 mit 500.000 € bemisst. \n3. \nEin \nAnlass \nfür \ndie \nZulassung \nder \nRechtsbeschwerde \ngemäß \n§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht nicht. \n \ngez. Dr. Helberg \ngez. Dr. Marx \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-06-17/1-w-40-14","cited_norms":[{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VerschG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-06-17/1-w-40-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363924","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.472146+00:00"}}