{"status":"available","doknr":"OLD363923","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-07-23","aktenzeichen":"1 AuslA 3/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/15 \n(2 Ausl. A 3/15 GenStA) \n \nBeschluss \n \nin der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n \nden ungarischen Staatsangehörigen […], \ngeboren am […]1996 in […]/Bulgarien, \nwohnhaft […], \n \n \nBeistand: Rechtsanwältin […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Marx \nam 23. Juli 2015 beschlossen: \n \nI. Dem europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Ar-\nbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung \nvorgelegt: \n \n1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Euro-\npäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten \n(2002/584/JI) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfol-\ngung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die \n\n2 \nHaftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen \nPerson und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages \nüber die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so auszulegen, \ndass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässig-\nkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen \nabhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu \nkonkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulie-\nren? \n \n2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 \nüber den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-\ngliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde \nauch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu \nmachen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung \ndes Ausstellungsmitgliedstaates? \n \nII. Es wird beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. \n107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. \n \nIII. Das Verfahren über die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung des Ver-\nfolgten wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausge-\nsetzt. \n \nGRÜNDE \n \n[1] I. Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \nDie ungarischen Justizbehörden ersuchen mit den Europäischen Haftbefehlen vom \n04.11.2014 (Nr. 33.Bny.911/2014/2) und vom 31.12.2014 (Nr. 21.Bny.1059/2014/2) \ndes Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Miskolc um die Auslieferung des Verfolgten \nnach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach dem Inhalt des Europäischen \nHaftbefehls wird ihm Folgendes vorgeworfen: \n[2] 1. Am 19.01.2014 soll der Verfolgte durch ein Fenster in eine Schule in S. einge-\nstiegen sein und sodann in dem Gebäude mehrere verschlossene Türen aufgebrochen \nund technische Geräte sowie Bargeld entwendet haben. Der Wert des Diebesguts wird \n\n3 \nmit 244.000,-- Forint (ca. 760,-- Euro) und der angerichtete Sachschaden mit 55.000,-- \nForint (ca. 170,-- Euro) angegeben (Europäischer Haftbefehl vom 31.12.2014). \n[3] 2. Am 03.08.2014 soll der Verfolgte ein Fenster eines Wohnhauses in S. aufgehe-\nbelt und in das Haus eingestiegen sein, während zwei Mittäter vor dem Haus aufpass-\nten. Bei dem Einbruch soll der Verfolgte Bargeld in Höhe von 2.500,-- Euro und \n100.000,-- Forint (ca. 313,-- Euro), eine vergoldete Damenarmbanduhr, eine goldene \nHalskette, eine goldene Herrenhalskette mit Medaillon, eine Digitalkamera der Marke \nNikon, ein goldenes Damenarmband u. a. (wahrscheinlich noch zwei Kfz-Briefe, inso-\nfern ist die Übersetzung unverständlich) entwendet haben (Europäischer Haftbefehl \nvom 04.11.2014). \n \n[4] 3. Der Verfolgte wurde am 14.01.2015 in Bremen aufgrund einer Festnahmeaus-\nschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Er wurde am \nselben Tag von dem Vorermittlungsrichter am Amtsgericht Bremen vernommen. Er er-\nklärte, er sei ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft bei seiner Mutter […] in B., le-\ndig, habe eine Freundin und ein acht Monate altes Kind. Er bestritt die vorgeworfenen \nTaten und erklärte sich nicht mit dem vereinfachten Übergabeverfahren einverstanden. \nAnschließend wurde von dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Bremen die \nFreilassung des Verfolgten angeordnet, weil nicht die Gefahr gesehen wurde, dass der \nVerfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen werde. Die Generalstaatsanwalt-\nschaft Bremen hat sodann mit Schreiben vom 14.01.2015 beim Bezirksgericht von \nMiskolc unter Hinweis auf die in einigen ungarischen Haftanstalten nicht den europäi-\nschen Mindeststandards genügenden Haftbedingungen angefragt, in welcher Haftan-\nstalt der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung inhaftiert werden würde. Die Kreisstaats-\nanwaltschaft Miskolc teilte mit Schreiben vom 20.02.2015 mit, eingegangen per Fax \nüber das Justizministerium von Ungarn am 15.04.2015, dass die beim Strafverfahren \nangewendete Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft sowie die Beantragung der \nFreiheitsstrafe nicht notwendig seien. Im ungarischen Strafrecht existierten mehrere \nmildere, keinen Freiheitsentzug nach sich ziehende Zwangsmaßnahmen, ferner könn-\nten außer der Freiheitsstrafe auch mehrere Bestrafungsarten ohne Freiheitsentzug in \nBetracht gezogen werden. Die vor der Anklageerhebung beantragte Zwangsmaßnah-\nme sowie die bei der Anklageerhebung beantragte Sanktion bildeten den Teil des An-\nklagemonopols der unabhängigen ungarischen Staatsanwaltschaft. Die Zwangsmaß-\nnahme sowie die Strafe würden vom unabhängigen ungarischen Gericht verhängt, \nwelches nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Die Aufklärung der \nverfolgten Straftat und die Wahl der anzuwendenden Sanktionen fielen in den unent-\nziehbaren Kompetenzbereich der ungarischen Justizbehörden. Für das Strafverfahren \n\n4 \nschrieben die ungarischen Gesetze entsprechende, auf europäischen Werten beru-\nhende Garantien vor. Eine genaue über die theoretischen Ebenen hinausgehende Be-\nantwortung der Frage wäre eine Präjudizierung der Sache, weswegen eine weitere \nBeantwortung nicht möglich sei. In einem weiteren Schreiben vom 16.03.2015 der \nKreisstaatsanwaltschaft Miskolc, ebenfalls eingegangen am 15.04.2015, erklärte diese \nweiterhin an den Ausführungen im Schreiben vom 20.02.2015 festzuhalten. \n \n[5] 4. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat beantragt, die Auslieferung des Ver-\nfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Dazu hat sie unter \nanderem ausgeführt, dass die Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc zwar nicht mitteile, in \nwelcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall der Auslieferung nach Ungarn inhaftiert \nwürde. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im \nFall der Auslieferung Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung werden könnte. \n \n[6] 5. Der Verfolgte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Sein Rechtsbei-\nstand hat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen. Die Kreis-\nstaatsanwaltschaft Miskolc habe nicht erklärt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte in-\nhaftiert werde. Damit sei eine Überprüfung der Haftbedingungen nicht möglich. \n \n[7] II. Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlass seiner Ent-\nscheidung, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn für zulässig zu er-\nklären, für erforderlich. Sie sind entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder \nübertragbare Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die rich-\ntige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünfti-\ngen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 \nBvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 – 2 BvR 1561-1564/12, ju-\nris, Rn. 178). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hängt von einer \nAuslegung des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen \nHaftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) ab. \nVor einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb \ndas Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.a, Abs. 3 AEUV eine Vor-\nabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \nDer Senat geht dabei von Folgendem aus: \n \n\n5 \n[8] 1. Der Senat hat gemäß §§ 29, 32 des deutschen Gesetzes über die internationale \nRechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG) über die Zulässigkeit der \nAuslieferung zu befinden. Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht \nauf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn \nsich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Entschei-\ndung erfolgt gemäß § 32 IRG durch Beschluss. \n \n[9] Mit den europäischen Haftbefehlen der Untersuchungsrichter des Amtsgerichts \nMiskolc (Ungarn) vom 04.11.2014 und 31.12.2014 wird beantragt, den Verfolgten zum \nZweck der Strafverfolgung festzunehmen und zu übergeben. Die Generalstaatsan-\nwaltschaft Bremen hat am 21.04.2015 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bre-\nmen beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zur Strafver-\nfolgung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Straftaten für zu-\nlässig zu erklären. Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslieferung nach Ungarn nicht \neinverstanden erklärt. \n \n[10] 2. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG) \nwerden durch das Ersuchen der Republik Ungarn erfüllt. Danach kann ein Ausländer, \nder in einem ausländischen Staat wegen einer Tat verfolgt wird, die dort mit Strafe be-\ndroht ist, diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung ausgelie-\nfert werden. Der Verfolgte ist ungarischer Staatsangehöriger. Die Europäischen Haft-\nbefehle der Untersuchungsrichter des Amtsgerichts Miskolc genügen den Anforderun-\ngen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen bedarf es \nnicht. Die Voraussetzungen des § 81 IRG liegen ebenfalls vor. Die dem Verfolgten zur \nLast gelegten Taten sind auslieferungsfähig. Sie sind sowohl nach dem Recht des \nAuslieferungsstaates (§ 370 Abs. 1 Ungarisches Strafgesetzbuch) als auch nach dem \nRecht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. \n3 StGB) strafbar. Die vom Auslieferungsstaat angedrohte Höchststrafe beträgt für den \nDiebstahl vom 19.01.2014 drei Jahre Freiheitsstrafe (Diebstahl geringwertiger Güter) \nund für den Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 03.08.2014 fünf Jahre Freiheitsstrafe. \nIn Deutschland sind jeweils bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht. Es besteht \nmithin sowohl eine beiderseitige Strafbarkeit als auch nach ungarischem und deut-\nschem Recht eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 81 \nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 IRG). Aus § 82 IRG ergibt sich, dass im Ver-\nhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich eine Unzulässigkeit der \nAuslieferung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 IRG nur noch aus §§ 6 Abs. \n\n6 \n2, 8, 9, 73 oder 83 IRG sowie bei deutschen Staatsangehörigen aus § 80 IRG ergeben \nkönnte. \n \n[11] 3. Die Auslieferung wäre vorliegend für unzulässig zu erklären, wenn ein Ausliefe-\nrungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: \n \n„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist \nunzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung \nwidersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten \nTeil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in \nArtikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen \nim Widerspruch stünde.“ \n \n \n[12] In Art. 6 EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in \nder Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am \n12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind. Die Grund-\nrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfas-\nsungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze \nTeil des Unionsrechts. Nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-\nniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dazu gehört auch das Ver-\nbot menschenunwürdiger Behandlung in der Haft. Dieses Verbot gilt absolut und unter-\nliegt keinen Beschränkungen. Um den Tatbestand des Art. 3 EMRK zu erfüllen, muss \neine Misshandlung jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Bestimmung \ndieses Mindestmaßes hängt von der Summe aller Umstände des Einzelfalles ab, wie \nz.b. die Dauer der Behandlung und ihre physische und psychische Wirkung (EGMR, \nUrteil vom 16.12.1997 – Ranien ./. Finland, Nr. 20972/92 Rn. 55; Urteil vom \n13.03.2003 – Öcalan ./.Türkei, Nr. 46221/99, Rn. 195). \n \n[13] 4. Nach der aktuellen Auskunftslage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass \nbeachtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung \nHaftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK und die Grundrechte des \nVerfolgten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages \nüber die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen würden. Der Europäische Ge-\nrichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 Ungarn wegen der Über-\n\n7 \nfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.03.2015 Application nos. \n14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 Varga u.a./Ungarn). Der Ge-\nrichtshof sah es als erwiesen an, dass der ungarische Staat mit der Unterbringung der \nsechs Kläger in zu kleinen und überbelegten Haftzellen gegen Art. 3 EMRK verstoßen \nhabe. Derzeit seien Ungarns Gefängnisse für insgesamt 12.500 Insassen ausgelegt. \nTatsächlich seien jedoch 18.000 Personen inhaftiert. Von sechs Klägern jenes Verfah-\nrens seien fünf davon in verschiedenen Haftanstalten auf 1,5 m2 untergebracht gewe-\nsen. Jedem Häftling müsse ein eigener Schlafplatz zustehen, dem Einzelnen müsse \nein Haftraum von mindestens drei m2 zustehen und jedem Häftling müsse zwischen \nden vorhandenen Einrichtungsgegenständen eine freie Bewegungsmöglichkeit in der \nHaftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte Platz, erschwert durch einen Mangel an In-\ntimsphäre bei der Nutzung der Toiletten, die eingeschränkten Schlafmöglichkeiten, In-\nsektenplagen, schlechte Belüftung und restriktiver Hofgang stellten bei der anzustel-\nlenden Gesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung dar. Der Eu-\nropäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtete dieses Verfahren als Muster-\nprozess, nachdem 450 ähnliche Klagen aus Ungarn wegen unmenschlicher Haftbe-\ndingungen dort anhängig sind. \n \n[14] 5. Auch aus dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom \n30.04.2013 (CPT/inf (2014) 13 – im Folgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner \nAuslieferung nach Ungarn ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststan-\ndards entsprechen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die massive Überbe-\nlegung der Zellen, die bei den Besuchen von 2009 bis 2013 festgestellt werden muss-\nten. Die Überbelegungsrate stieg danach von 2009 flächendeckend von 22% binnen \nvier Jahren auf 44% an. Nach dem Bericht standen einem Häftling in zahlreichen Zel-\nlen nur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung, da die Zellen mit zwei \nPersonen belegt waren. Der EGMR hat dagegen mehrfach entschieden, dass die \nÜberbelegung einer Zelle als solche schon dann für die Annahme eines Verstoßes ge-\ngen Art. 3 EMRK ausreiche, wenn dem Einzelnen in der Haftzelle weniger als 3 m² zur \nVerfügung stehen (vgl. die Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 561). Auch bei \nUnterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-, Heizungs- oder \nBeleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität – etwa aufgrund der Ein-\nsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, \nNStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 – 1 Ausl. A 20/13). Der \n\n8 \nBericht vom 04.12.2012 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere in der Ge-\nsamtschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen in Ge-\nfängnissen in Ungarn. So befänden sich etwa die sanitären Anlagen auf den Fluren \nund wären von Kameras überwacht. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, \ndass die Bedingungen in ungarischen Gefängnissen als menschenunwürdig und er-\nniedrigend angesehen werden können. \n \n[15] 6. Der Senat sieht sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage \nzu entscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. \n3 des Rahmenbeschluss (2002/584/JI) gesetzten Grenzen zulässig ist. Die Entschei-\ndung des Senats in diesem Verfahren hängt wesentlich von der Frage ab, ob das in \nRede stehende Auslieferungshindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) (noch) durch eine Zusicherung seitens des Auslieferungsstaats über-\nwunden werden kann oder nicht. Kann das Auslieferungshindernis nicht durch eine \nderartige Zusicherung überwunden werden, wäre die Auslieferung im vorliegenden Fall \nunzulässig. \n \n[16] a) Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage bisher nicht eindeutig beantwor-\ntet, allerdings erklärt, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) einen zwingenden \nCharakter habe. Das nationale Gericht habe zwar sämtliche Vorschriften des nationa-\nlen Rechts zu berücksichtigen, ihre Auslegung sei aber so weit wie möglich an Wort-\nlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) auszurichten (vgl. EuGH, Urteil \nvom 16.06.2005 – C-105/03, HRRS 2006 Nr. 1 Rn. 34-43). Der Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) soll, wie sich insbesondere aus seinem Artikel 1 Abs.1 und 2 sowie sei-\nnen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwi-\nschen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden \nvon verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile \noder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen. \nDer Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute nach Artikel 1 Abs. 2 dieses \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI), dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet \nseien, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Auch wenn der Systematik des \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu \nGrunde liege, bedeute diese Anerkennung jedoch keine uneingeschränkte Verpflich-\ntung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 –\nC-42/11, zit. nach juris Rn. 28-30). \n \n\n9 \n[17] b) Nach der Regelung des Art. 1 Abs. 3 RB-EUHb berührt der Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, \nwie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Nach der Regelung des Art. 5 RB-\nEUHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende \nJustizbehörde nach dem Recht dieses Staates im Fall eines Abwesenheitsurteils (Nr. \n1), im Fall der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen frei-\nheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (Nr. 2) und im Fall der Strafverfolgung ei-\nnes Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedsstaates oder dessen Wohnsitzes in \ndiesem (Nr. 3) an die dort genannten Bedingungen geknüpft werden. Darüber hinaus \nsieht der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) allerdings keine Fälle vor, in denen die Zu-\nlässigkeit der Auslieferung an Bedingungen geknüpft werden kann. Es stellt sich daher \ndie Frage, ob die Auslieferung auch in nicht unter Art. 5 RB-EUHb genannten Fällen an \nBedingungen oder Zusicherungen geknüpft werden kann. \n \n[18] c) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dieser Frage im Zu-\nsammenhang mit der Überwindung von Abschiebungshindernissen im Asylrecht ge-\nwidmet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Abschiebungshindernis \nbestehen, wenn bei Durchführung einer Abschiebung der Verfolgte Gefahr läuft, einer \nArt. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werfen. Der Gerichtshof \nberücksichtigt bei der Frage der Zulässigkeit von Abschiebungen im Asylverfahrens-\nrecht, ob das Bestimmungsland diplomatische Zusagen gemacht hat, die eine derarti-\nge Behandlung ausschließe. Er hält diese jedoch nur für einen wichtigen Gesichts-\npunkt, der berücksichtigt werden müsse. Sie reichten allein nicht aus, um angemessen \ngegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Ihr Gewicht hänge in jedem Fall \nvon den dort zur maßgebenden Zeit herrschenden Verhältnissen ab und davon, ob die \nallgemeine Menschenrechtslage ausschließe, solche Zusagen zu berücksichtigen. Für \ndie Beurteilung der Verlässlichkeit der Zusage seien verschiedene Kriterien zu berück-\nsichtigen wie der Wortlaut der Zusage, die Person und die Funktion der die Zusage er-\nteilenden Person, Erteilung der Zusage durch einen Konventionsstaat, Dauer und Be-\ndeutung der bilateralen Beziehungen, das Einhalten von Zusagen in der Vergangen-\nheit, objektive Überprüfbarkeit der Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege \noder über andere Bewachungsmechanismen. Diese Kriterien seien Gegenstand einer \nfreien Überprüfung durch den Gerichtshof (EGMR, Urteil vom 17.01.2012 – 8139/09, \nNVwZ 2013, 487, Rn. 187 – Othmann [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich m.w.N.; \nEGMR, Urteil vom 15.11.1996 – 70/1995/576/662, NVwZ 1997, 1093, Rn. 97). \n \n\n10 \n[19] d) Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund eine \nlediglich pauschale Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaates, dem Verfolgten \nHaftbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der EMRK und den sonstigen in Art. \n1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) entsprechen, nicht genügen dürfte. \nDenn dazu ist er als Mitglied der Europäischen Union und des Europarates ohnehin \nbereits verpflichtet. Erforderlich sein wird eher eine Zusicherung konkreter Haftbedin-\ngungen für die jeweils verfolgte Person. \n \n[20] 7. Sollte man das Auslieferungshindernis durch eine Zusicherung oder Bedingung \nüberwinden können, stellt sich die weitere Frage nach der Zuständigkeit einer konkre-\nten Stelle für die Erteilung einer solchen im Ausstellungsmitgliedstaat als auch nach \ndem zuständigen Adressaten im Vollstreckungsmitgliedstaat. \n \n[21] a) Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) enthält lediglich in Art. 6 eine Bestimmung \nder zuständigen Behörden. Danach ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde \ndes Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung \neines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. Vollstreckende Justizbehörde ist die \nJustizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates \nzuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist. Jeder Mitgliedstaat \nhat die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde dem Generalsekretariat des Ra-\ntes mitzuteilen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mitgeteilt, dass zuständige Jus-\ntizbehörden nach Art. 6 die Justizministerien des Bundes und der Länder sind. Die \nLänder haben die Ausführung ihrer aus dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) folgen-\nden Befugnisse zur Stellung ausgehender Ersuchen in der Regel auf die Staatsanwalt-\nschaften der Länder und die Landgerichte und die Befugnisse zur Bewilligung einge-\nhender Ersuchen in der Regel auf die Generalstaatsanwaltschaften der Länder über-\ntragen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäischen Union, \n12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der \nEuropäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EUROJUST 54 ). Die Republik \nUngarn hat mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Strafverfolgung die ausstellende Justiz-\nbehörde das in der Sache zuständige Gericht ist. In Bezug auf die Vollstreckung einer \nFreiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung ist der für \nFragen des Strafvollzugs zuständige Richter für die Ausstellung eines Europäischen \nHaftbefehls zuständig. Die vollstreckende Justizbehörde ist das Fövàrsi Bírósag \n(Hauptstädtische Gericht), welches ausschließliche Zuständigkeit besitzt (Vermerk \nvom 27.4.2014(13.05), Rat der Europäischen Union, 8929/04, COPEN 52, EJN 23, \nEUROJUST 29). Darüber hinaus wird mit Art. 7 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) \n\n11 \njedem Mitgliedstaat erlaubt, eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, meh-\nrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden Gebrauch \nzu machen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. \nGraf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 7 Rn. 1); \nUngarn hat als solche das Justizministerium bestimmt, das bei der Weiterleitung und \nder Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle, ferner bei der Bearbeitung sämtli-\ncher sonstiger damit verbundener amtlicher Korrespondenz mitwirkt (Vermerk, Rat der \nEuropäischen Union, 8929/04, COPEN 52 EJN 23 EUROJUST 29). \n \n[22] Eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit für die Erteilung \nvon Zusicherungen und Bedingungen und deren Überprüfung enthalten die Vorschrif-\nten des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) nicht. \n \n[23] b) Demgegenüber enthält Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen \n(im Folgenden EuAlÜbk) die allgemeine Bestimmung, das (Auslieferungs-)Ersuchen \nschriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden. Ein anderer \nWeg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart wer-\nden. Das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen enthält die Regelung, dass Art. \n12 Abs. 1 EuAlÜbk dahingehend ersetzt wird, dass das Ersuchen schriftlich abgefasst \nund vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium \nder ersuchenden Vertragsparteien gerichtet wird; der übliche diplomatische Weg ist je-\ndoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder \nmehr Vertragsparteien vereinbart werden. \n \n[24] c) Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbk wie auch schon für das Europäi-\nsche Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) \nentschieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach \nder Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht im Vollstreckungsstaat richtet (BGHZ \n87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 – 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414). Ein völ-\nkerrechtlicher Vertrag begründe grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der Vertrags-\nparteien, also der beteiligten Staaten untereinander, überlasse jedoch dem einzelnen \nVertragsstaat deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht (vgl. Maunz, in: \nMaunz/Dürig/Herzog, GG, Art. GG Artikel 25 Rdnr. 28). Dieser Grundsatz gelte auch \nfür das Europäische Auslieferungsübereinkommen, wie sich schon aus dessen Art. 1 \nergebe, der Sinn und Zweck des Übereinkommens aufzeige und damit “generelle Be-\ndeutung für das Übereinkommen als Ganzes” habe. Danach hätten sich die Vertrags-\nparteien verpflichtet, einander gemäß den einzelnen Vorschriften und Bedingungen \n\n12 \ndes Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des \nAuslieferungsstaates verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel ge-\nsucht werden. Daraus folge, dass das Übereinkommen grundsätzlich nur Rechte und \nPflichten der Vollstreckungsstaaten begründen wolle, ohne deren Umsetzung in das \ninnerstaatliche Recht regeln zu wollen. Das gelte auch, soweit es sich um die inner-\nstaatliche Zuständigkeit für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag \nhandele. Da zu deren Regelung für die Vertragsstaaten im Hinblick auf das mit dem \nÜbereinkommen verfolgte Ziel keine Veranlassung bestehe, komme hierfür auch keine \nAusnahme von diesem Grundsatz in Betracht. Das EuAlÜbK habe nun damit insoweit \ndie gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese Frage \nbereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f. ). Wie der Bundesgerichtshof weiter \nausführt, sei dies auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts welches - zu \nArt. 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EuTer-\nrÜbk), jedoch unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 3 II EuAlÜbk - erklärt, wenn in die-\nsen Bestimmungen vom “ersuchten Staat\" die Rede sei, so sei damit zwar dessen \nhandelndes Organ, also die Regierung gemeint, dies bedeute aber nur, dass - wie im \nvölkerrechtlichen Verkehr üblich - die Regierungen die Erklärungen abgeben und Ad-\nressat der völkerrechtlichen Verpflichtungen seien; “in das innerstaatliche Zuständig-\nkeitsgefüge, aus dem sich ergibt, welche staatlichen Stellen dazu berufen sind, die hier \nmaßgebenden Fragen zu beantworten”, könne und wolle der völkerrechtliche Vertrag \ndagegen “nicht eingreifen\" (BVerfGE 63, 215, 227). \n \n[25] d) Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) knüpft an die bestehenden Auslieferungs-\nübereinkommen des Europarates und der Europäischen Union sowie Titel III Kapitel 4 \ndes Schengener Durchführungsübereinkommen an. Zugleich zielt er auf die Abschaf-\nfung des förmlichen Verfahrens der Auslieferung zur Strafvollstreckung und Beschleu-\nnigung der Auslieferung zur Strafverfolgung ab. Raum für die Anwendung der beste-\nhenden Übereinkommen ist seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom \n12.08.2008 zwar nur noch sehr eingeschränkt (EuGH, Urteil vom 12.08.2008 C-\n296/08, NJW 2009, 657 – Ingacio Pedro Santesteban Goicoechea). Dort führt der Ge-\nrichthof aus, aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) gehe hervor, dass dieser darauf abziele, zur Beseitigung der Komplexität \nund der Verzögerungsrisiken, die den herkömmlichen Auslieferungsverfahren inne-\nwohnten, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. 12. 1957 \nberuhende multilaterale Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten durch ein \nÜbergabeverfahren zwischen den Justizbehörden zu ersetzen. Demgemäß heiße es \nim elften Erwägungsgrund, dass „[d]er Europäische Haftbefehl … in den Beziehungen \n\n13 \nzwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung er-\nsetzen [soll]”. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) führen die Übereinkünfte auf, die zwischen der Gesamtheit der Mitglied-\nstaaten oder zwischen einigen von ihnen anwendbar sind, sowie die Übereinkünfte, die \nvon den Mitgliedstaaten gebilligt wurden und Teil des Besitzstands der Union sind, da-\nrunter auch das Übereinkommen von 1996. (EuGH aaO Rn. 48ff.). Art. 31 Abs. 1 des \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI) regele daher, dass der Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) die dort genannten Übereinkommen ersetze, darunter auch das Eu-\nAlÜbk. Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei allerdings dahingehend aus-\nzulegen, dass er nur den Fall erfasse, dass die Regelung des Europäischen Haftbe-\nfehls anwendbar sei. Dieser Fall liege nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen \nauf Handlungen beziehe, die vor einem Zeitpunkt begangen wurden, der von einem \nMitgliedstaat in einer gem. Artikel 32 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) abgege-\nbenen Erklärung genannt worden sei. Art. 32 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) \nsei dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslie-\nferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, errichtet durch Rechts-\nakt des Rates vom 27. 9. 1996 und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unter-\nzeichnet, durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat nicht entgegenstehe, auch wenn \ndieses Übereinkommen erst nach dem 1. 1. 2004 in diesem Mitgliedstaat anwendbar \ngeworden ist (EuGH aaO Rn. 74ff.). \n \n[26] e) Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend dem Rat der Europäischen \nUnion übermittelt, dass die in Art. 31 Abs. 1 genannten multilateralen Übereinkommen \nhilfsweise anwendbar bleiben, soweit sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Eu-\nropäischen Haftbefehls hinauszugehen, zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der \nVerfahren beizutragen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter \nanwendet. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen \nMitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen (Übermittlungsvermerk vom \n07.09.2006, Rat der Europäischen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST \n43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 \nEJN 34 EUROJUST 54). Ausweislich des Anhang II der Richtlinien für den Verkehr \nmit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVAST - Länderteil) hat die Re-\npublik Ungarn keine Erklärung in Bezug auf Art. 31 des Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) abgegeben. Vor diesem Hintergrund lässt sich für den vorliegenden Fall \nnicht aus einer (ergänzenden) Anwendung von Art. 12 EuAlÜbk der Schluss ziehen, \ndass Zusicherungen auf dem diplomatischen Weg erfolgen müssen. \n \n\n14 \n[27] f) Die Frage der Zuständigkeit ließe sich mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) dahingehend beantworten, dass auch die in Art. 6 genannten Behörden \nfür die Erteilung von Zusicherungen zuständig sind, die über die in Art. 5 des Rahmen-\nbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle hinausgehen. Ziel des Rahmenbeschlus-\nses (2002/584/JI) ist gerade die Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs zwischen \nden Mitgliedsstaaten. Gegenüber der früheren Rechtslage unterscheidet sich die Aus-\nlieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls insbesondere dadurch, \ndass für viele Deliktsbereiche auf den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der beider-\nseitigen Strafbarkeit (vgl. § 3 Abs 1 IRG) verzichtet wird, Art. 2 Abs 2 RB-EUHb. Auf \nder Grundlage des Rahmenbeschlusses(2002/584/JI) ist nunmehr auch im Ausliefe-\nrungsverkehr grundsätzlich der direkte Geschäftsweg zwischen den beteiligten Justiz-\nbehörden eröffnet worden (Art. 10 Abs 1 RB-EUHb, Art. 15 Abs 3 RB-EUHb). Der im \nAuslieferungsverkehr zuvor übliche Geschäftsweg über die Justizministerien der Mit-\ngliedsstaaten ist im Geltungsbereich des Europäischen Haftbefehls entfallen. Diesen \nist nach deutschem Recht nur noch über Schwierigkeiten bei der Auslieferung zu be-\nrichten (§ 83i IRG, zu weiteren Berichtspflichten Rn 4). Schließlich trägt die Verwen-\ndung eines europaweit einheitlichen Formulars (Art 8 RB-EUHb und Anhang RB-\nEUHb) zu einer wesentlichen Vereinfachung des Europäischen Auslieferungsverkehrs \nbei (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 1 \nRn. 17). \n \n[28] g) Andererseits enthält der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) für über die in Art. 5 \ngenannten Fälle hinaus keine Regelung über Zusicherungen und Art. 6 nimmt auf kei-\nne andere Bestimmung des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) inhaltlich Bezug. Der \nSenat hält daher die Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfas-\nsungsgerichts, dass sich die Frage einer Zusicherung mangels ausdrücklicher ander-\nweitiger Regelung nach der Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht im Vollstre-\nckungsstaat richtet, auch für die Zulässigkeit der Vollstreckung von Europäischen \nHaftbefehlen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) für zutreffend. \nIm Ergebnis neigt der Senat daher dazu, auch im vorliegenden Fall anzunehmen, dass \nsich Art. 6 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) lediglich auf die in Art. 5 des Rah-\nmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle bezieht mit der Folge, dass sich eine \nZuständigkeit für die Abgabe und den Empfang diplomatischer Zusicherungen nach \ndem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet und der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) \ndiesbezüglich keine Regelung trifft. Die Entscheidung über ausländische Rechtshil-\nfeersuchen unterliegt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Ausgangs-\npunkt der Zuständigkeit des Bundes (§ 74 IRG). Bei der Bewilligung, Stellung oder An-\n\n15 \nregung von Ersuchen um Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten handelt es \nsich um die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten im Sinn von Art. 32 GG. \nDie Bundesregierung hat die Ausübung der Entscheidungsbefugnis und eine Subdele-\ngationsbefugnis zwar auf die Länder übertragen, so dass vorliegend die General-\nstaatsanwaltschaften diese Befugnisse ausüben. Dies führt indes nicht zu einer Befug-\nnisverlagerung; der Bund bleibt Herr des Verfahrens. Im Regelfall ist für Rechtshilfe in \nstrafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der Bundesregierung das Bundesamt für \nJustiz im Einvernehmen mit dem für die Pflege der auswärtigen Beziehungen verant-\nwortlichen Auswärtigen Amt zuständig (vgl. Hans. Oberlandesgericht Bremen, Be-\nschluss vom 13.02.2014 – Ausl. A 20/13; Schomburg/Hackner in: Schom-\nburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, \n2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). \n \n[29] III. Der Antrag, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 23a der Satzung des \nGerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 107 der Verfahrensordnung des Ge-\nrichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen, wird wie folgt begründet: Die \nAuslegungsfrage bezieht sich auf die Vorschriften zum „Raum der Freiheit, der Sicher-\nheit und des Rechts“ im Kapitel 4 d es Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrages (Art. \n82 ff. AEUV). Zu diesen gehört der auf Grundlage von Art. 82 AEUV erlassene Rah-\nmenbeschluss (2002/584/JI) (vgl. Streinz/Satzger, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 20, \n24). Der Verfolgte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ausstellungsmit-\ngliedsstaats Ungarn vorläufig festgenommen. Derzeit befindet er sich nicht in Haft. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hatte seine Freilassung angeordnet. Dies beruht \ndarauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Fluchtgefahr des Verfolgten aufgrund \nseiner sozialen Bindungen nicht angenommen wurde (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). In-\nsoweit handelt es sich um jederzeit änderbare Umstände. Bei einer jederzeit mögli-\nchen Veränderung seiner sozialen Bindungen würde sich für das vorlegende Gericht \nkurzfristig die Frage nach einer Inhaftierung in Auslieferungshaft stellen. Es läge dann \nder in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor. Die Berechtigung \nzur Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde entgegen der \nAuffassung des vorlegenden Senats vom Gerichtshof die Möglichkeit einer Zusiche-\nrung von konkreten Haftbedingungen verneint, so bestünde ein Verfolgungshindernis, \nso dass der Beschuldigte nicht inhaftiert werden könnte (vgl. § 15 Abs. 2 IRG). Dieses \nVerfolgungshindernis wäre auch in anderen Auslieferungshaftsachen nach Ungarn zu \nbeachten, die bis zur Entscheidung in dieser Sache zu bescheiden sind. Im Hinblick \ndarauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die An-\n\n16 \nwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Ge-\nrichtshofs rechtfertigt. \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-07-23/1-ausla-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83i","ref_norm":"83i","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-07-23/1-ausla-3-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363923","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.438915+00:00"}}