{"status":"available","doknr":"OLD363921","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-08-17","aktenzeichen":"4 UF 52/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 52/15 = 60 F 3145/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ha-\nberland \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\n \nam 17.8.2015 beschlossen: \n \nDer Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für \ndie Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruns wird zu-\nrückgewiesen. \n \nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen ehemaligen Schwiegersohn, auf \nZahlung von 86.139,50 € in Anspruch. \n \nDer Antragsteller hat in den Jahren 2006 und 2009 auf das Girokonto seiner Tochter \nNr. […] bei der Kreissparkasse […] insgesamt 224.320 € überwiesen, wobei er als \nVerwendungszweck jeweils angegeben hat, dass das Geld zur Rückzahlung von Dar-\nlehen dienen solle. Die Eheleute hatten nämlich bereits im Jahre 2002 und somit noch \nvor ihrer im November 2004 erfolgten Eheschließung ein Haus in […] für 199.999 € \ngekauft und hierfür mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 240.000 € aufgenom-\nmen. Die vom Antragsteller überwiesenen Beträge sind zur Ablösung dieser Darlehen \nverwandt worden. Mitte 2012 haben sich der Antragsgegner und die Tochter des An-\ntragstellers getrennt. Sie sind seit dem 12.7.2014 rechtskräftig geschieden. Ein Zuge-\nwinnausgleich hat zwischen ihnen noch nicht stattgefunden. \n \nUnter Vornahme eines Abzugs für teilweise Zweckerreichung hat der Antragsteller \nden Antragsgegner auf Rückzahlung von insgesamt 86.139,50 € in Anspruch ge-\nnommen. Durch das Scheitern der Ehe zwischen seiner Tochter und dem Antrags-\ngegner sei die Geschäftsgrundlage für die von ihm vorgenommenen Zuwendungen \nentfallen. Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, dass eine so genannte \nKettenschenkung vorliege, da der Antragsteller nicht ihm, sondern seiner Tochter die \nunstreitigen Geldbeträge zugewandt habe. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 20.2.2015 den \nAntragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 86.139,50 € nebst Zinsen hierauf von \n5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen. Gegen diesen dem An-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\ntragsgegnervertreter am 16.3.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antrags-\ngegner mit seiner am 13.4.2015 beim Amtsgericht Bremen eingegangenen Be-\nschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen \nvom 20.2.2015 den Antrag zurückzuweisen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Bei-\nordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des An-\ntragsgegners ist zulässig. Nach dem derzeitigen Sachstand fehlt es aber an der nach \n§ 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaus-\nsicht. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat dem Antragsteller zu Recht \nden geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage \n(§ 313 BGB) zugesprochen. \n \nDas Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, \ndass im vorliegenden Fall der Antragsteller die in den Jahren 2006 und 2009 auf das \nKonto der Tochter erfolgten Zahlungen nicht nur dieser, sondern zugleich dem An-\ntragsgegner geschenkt hat; hierbei handelte es sich um sog. ehebezogene Schen-\nkungen (hierzu unter Ziff. II.1). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen \nkeine Kettenschenkungen vor (hierzu unter Ziff. II.2). Mit dem Scheitern der Ehe zwi-\nschen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers ist die Geschäftsgrund-\nlage für die in 2006 und 2009 erfolgten Zuwendungen entfallen, was eine Vertragsan-\npassung gemäß § 313 BGB dahingehend zur Folge hat, dass der Antragsgegner an \nden Antragsteller den vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung festge-\nsetzten Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen hat (hierzu unter Ziff. II.3). \n \n1. \nBei den am 14.2.2006, 20.7.2009 und 22.7.2009 vorgenommenen Zahlungen des \nAntragstellers handelt es sich um Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB an \nbeide damaligen Ehegatten, also sowohl an die Tochter des Antragstellers als auch \nan den Antragsgegner. \n \nSeit der Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) sind Zuwendun-\ngen, die Eltern um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind machen, als \nSchenkungen zu qualifizieren; der BGH spricht insofern von ehebezogenen Schen-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\nkungen. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Ge-\nschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzuwenden (FamRZ 2010, 958). Dass nicht nur \ndie Tochter des Antragstellers, sondern ebenso der Antragsgegner Leistungsempfän-\nger der vom Antragsteller vorgenommenen Zahlungen, von ihm im Übrigen auch aus-\ndrücklich als Schenkungen bezeichnet, war, hat das Amtsgericht in dem angefochte-\nnen Beschluss zutreffend festgestellt. \n \nFür die Feststellung, wer Leistungsempfänger einer finanziellen Zuwendung der \n(Schwieger-)Eltern ist, ob also nur das eigene Kind oder sowohl dieses als auch das \nSchwiegerkind bedacht werden sollten, sind insbesondere folgende Kriterien von Be-\ndeutung: die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestim-\nmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck (vgl. Wever, \nVermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, \nRn. 553a). \n \na) Bereits die Angabe auf dem Überweisungsträger zur Person des Empfängers kann \nein ausschlaggebendes Gewicht haben (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Im vorliegen-\nden Fall hat der Antragsteller bei den vier Überweisungen jeweils seine Tochter als \nBegünstigte (Bl. 9 der Akte) bzw. ihren Namen als Empfängernamen (Bl. 9 der Akte) \nangegeben, was schon allein deshalb geboten war, weil die Tochter die Kontoinhabe-\nrin ist. Dass sie allein die Begünstigte der Überweisungen sein sollte, lässt sich den \nÜberweisungsträgern hingegen nicht entnehmen, da diese zum Verwendungszweck \nkeine dahingehenden Eintragungen enthalten. \n \nb) Als weiteres Kriterium zur Feststellung des Leistungsempfängers kann auf das \nEmpfängerkonto abgestellt werden. So besteht Einigkeit darin, dass die Überweisung \nauf ein Einzelkonto dafür sprechen kann, dass nur der Kontoinhaber bedacht werden \nsollte. Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn es sich um das Familien-\nkonto handelte, auf das beide Eheleute Zugriff hatten, auf das ihre Gehälter flossen \nund von dem sie gemeinsame Ausgaben bestritten haben. Insgesamt ist die Bedeu-\ntung des Empfängerkontos eher zurückhaltend zu bewerten (vgl. Wever, a.a.O., Rn. \n553a). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Beträge jeweils auf das bei der \nKreissparkasse […] geführte Girokonto (Nr. […]) seiner Tochter überwiesen. Dieses \nKonto stand aber nicht nur der Tochter zur Verfügung. Denn der Antragsgegner be-\nsaß sowohl eine EC-Karte als auch eine sog. SparkassenCard für das Konto seiner \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\ndamaligen Ehefrau; er hatte somit Kontovollmacht. Dass er von seinen hierdurch be-\nwirkten Verfügungsmöglichkeiten über das Konto auch Gebrauch gemacht hat, hat \nder Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung noch einmal näher ausgeführt und \nzum Beleg Kontoauszüge aus der Zeit vor der Trennung der ehemaligen Eheleute \nvorgelegt. Aus diesen antragstellerseitigen Ausführungen nebst Belegen ergibt sich, \ndass das Girokonto der Tochter des Antragstellers als so genanntes Familienkonto \nbenutzt wurde. Es lässt sich somit allein aus der Zahlung des Antragstellers auf das \nGirokonto seiner Tochter nicht schlussfolgern, dass er nur dieser die überwiesenen \nBeträge schenken wollte. Das Amtsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, \ndass die damaligen Eheleute kein Gemeinschaftskonto besaßen und es sich bei dem \nGirokonto der Tochter des Antragstellers um das einzige Konto handelte, auf das bei-\nde Eheleute Zugriff nehmen konnten; die Tochter des Antragstellers besaß weder für \ndas Girokonto noch das Geschäftskonto des Antragsgegners Kontovollmacht. \n \nc) Als weiteres Kriterium für die Bestimmung des Leistungsempfängers kommt – wie \nbereits erwähnt – der vorgesehene Verwendungszweck in Betracht. Hierbei ist von \nbesonderem Gewicht, ob das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehe-\ngatten vorgesehen war. War das Geld für gemeinsame Anschaffungen bzw. den Er-\nwerb oder Ausbau einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie be-\nstimmt, spricht dies dafür, dass das Geld beiden Ehegatten zugewandt werden sollte \n(vgl. Wever, a.a.O., Rn. 553a). Im vorliegenden Fall kommt insbesondere diesem Kri-\nterium eine besondere Bedeutung zu. Denn der Antragsteller hat alle vier Überwei-\nsungen mit einem Verwendungszweck versehen, der darauf schließen lässt, dass er \ndie jeweiligen Beträge sowohl seiner Tochter als auch seinem Schwiegersohn jeweils \nhälftig zuwenden wollte. Bei der ersten Überweisung vom 14.2.2006 von 122.620,19 € \nhat der Antragssteller auf dem Überweisungsträger „Schenkung fuer Rueckzahlung \ndes Darlehens Nr. […]“ angegeben. Sowohl durch diesen konkreten Verwendungs-\nzweck als auch die Betragshöhe, die genau dem Betrag entspricht, den die ehemali-\ngen Eheleuten in dem am selben Tag mit der darlehensgebenden Bank geschlosse-\nnen Aufhebungsvertrag bezüglich des Darlehens Nr. […] ausgehandelt hatten (Bl. 53 \nder Akte), wird deutlich, dass der Antragsteller durch seine Zahlung auf das Girokonto \nseiner Tochter den Eheleuten die Ablösung des kompletten Darlehens ermöglichen \nwollte. Durch diese Zahlung hat der Antragsteller somit bewirkt, dass sich sowohl sei-\nne Tochter als auch sein Schwiegersohn von jeglichen Zahlungsverpflichtungen ge-\ngenüber der Bank bezüglich des Darlehens Nr. […] befreien konnten. Es ist unstreitig, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\ndass der Antragsteller Kenntnis davon hatte, dass beide Eheleute Darlehensnehmer \nwaren, zumal auch das Hausgrundstück ihnen zu hälftigem Miteigentum gehört. Dass \nauch hinsichtlich der weiteren Darlehen, deren Höhe im Einzelnen nicht vorgetragen \nworden ist, die Ablösung nach dem gleichen Muster erfolgte, ist zwischen den Betei-\nligten unstreitig. Dementsprechend hat der Antragsteller bei seiner Überweisung vom \n20.7.2009 als Verwendungszweck „Hauskreditabloesung“ (Bl. 10 der Akte) und bei \nseinen zwei Überweisungen vom 22.7.2009 jeweils „Schenkung für Hauskreditablö-\nsung“ angegeben (Bl. 11, 12 der Akte). Es war somit in jedem Schenkungsfalle klar, \ndass mit den vom Antragsteller überwiesenen Beträgen bei bestimmungsgemäßem \nVerhalten der Leistungsempfänger Kreditbelastungen beider Ehegatten und somit \nnicht nur der Tochter allein zurückgeführt werden würden. Dies spricht nach Auffas-\nsung des Senats deutlich dafür, dass auch der Antragsgegner als Leistungsempfän-\nger jeweils zu 50 % an den Geldschenkungen des Antragstellers partizipieren sollte. \n \nEben für diese Annahme spricht auch, dass der Antragsteller seinem Schwiegersohn \nfür dessen geschäftliche Aktivitäten unstreitig mindestens 30.000 € hat zukommen \nlassen. Dies spricht dafür, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten \nvor dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des An-\ntragstellers so gut war, dass der Antragsteller seinen Schwiegersohn finanziell ohne \nweiteres unterstützt hat. \n \nSoweit der Antragsgegner meint, Schenkungsverträge seien schon allein deshalb \nnicht zustande gekommen, da er die von seinem Schwiegervater stammenden Zah-\nlungen nicht angenommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner \nmusste für die Darlehensrückführungen als Mitdarlehensnehmer jeweils die Aufhe-\nbungsverträge mit der Bank mitunterzeichnen. Ihm war auch bewusst, dass die Rück-\nzahlungsbeträge nur von seinem Schwiegervater stammen konnten. Dadurch, dass er \nmit den Darlehensrückführungen mithilfe der Zahlungen seines Schwiegervaters ein-\nverstanden war, hat er die entsprechenden Schenkungen somit angenommen. \n \n2. \nDie Auffassung des Antragsgegners, es liege eine so genannte Kettenschenkung vor, \nalso der Antragsteller habe zunächst die jeweiligen Beträge nur seiner Tochter ge-\nschenkt, die sodann durch die Rückführung der gemeinsamen Darlehen der Eheleute \ndem Antragsgegner ehebezogene Zuwendungen gemacht habe, folgt der Senat nicht. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\n \nVoraussetzung für eine so genannte Kettenschenkung sind zunächst zwei selbststän-\ndige Schenkungsvorgänge und somit zwei freigebige Zuwendungen (vgl. Kogel, Fa-\nmRZ 2012, 832, 834), also erst vom Antragsteller an seine Tochter und sodann von \ndieser an den Antragsgegner, wobei die erstbeschenkte Person nicht nur als bloße \nDurchgangsperson fungieren darf, die das Geschenkte aufgrund einer entsprechen-\nden Verpflichtung an einen Dritten weitergibt. Voraussetzung einer Kettenschenkung \nist somit, dass die erstbeschenkte Person, hier also die Tochter des Antragstellers, \neine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des jeweils zuge-\nwandten Geldbetrages hat (vgl. Kogel, a.a.O.). An eben einem derartigen Entschei-\ndungsspielraum fehlte es der Tochter des Antragstellers dadurch, dass Letzterer bei \nden Überweisungen jeweils konkret bestimmt hatte, dass die Geldbeträge zur Ablö-\nsung der Hauskredite einzusetzen seien. Die Annahme einer Kettenschenkung schei-\ntert somit zumindest am Fehlen dieser Voraussetzung. \n \nSoweit der Antragsgegner geltend macht, nur die Tochter des Antragstellers sei im \nSinne einer Kettenschenkung Leistungsempfängerin gewesen, da andernfalls bei ihm, \ndem Antragsgegner, angesichts eines nur geringen Steuerfreibetrages für Schwieger-\nkinder eine Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer angefallen wäre, kann \ndieser Argumentation nicht gefolgt werden. \n \nEs ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die damaligen Eheleute und/oder der An-\ntragsteller überhaupt steuerrechtliche Aspekte bei ihrem Handeln bedacht haben. Der \nAntragsteller hat vielmehr dargelegt, dass über eventuelle schenkungssteuerrechtli-\nche Verpflichtungen des Antragsgegners zwischen den Beteiligten nicht gesprochen \nworden sei. Dies stellt sich ebenso nach dem Vortrag des Antragsgegners dar. Dieser \nbehauptet ebenfalls nicht, dass steuerrechtliche Erwägungen in den Jahren 2006 und \n2009 von den Beteiligten überhaupt angestellt worden seien. Die damals unterbliebe-\nnen Erwägungen können nicht dazu führen, die damaligen Vorgänge nun in eine so \ngenannte Kettenschenkung umzudeuten. Diese Umdeutung würde auch vor den Fi-\nnanzämtern keinen Bestand haben, da – wie ausgeführt – eine Kettenschenkung im \nvorliegenden Fall zumindest daran scheitern würde, dass die Tochter des Antragstel-\nlers bei der Verwendung der geschenkten Geldbeträge keinen eigenen Entschei-\ndungsspielraum hatte. Fehlt es an einem solchen, treten die steuerschädlichen Folgen \neiner direkten Zuwendung an das Schwiegerkind ein (vgl. Kogel, a.a.O.). Es wird da-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\nher zur Vermeidung von Steuernachteilen für das Schwiegerkind sogar dazu geraten, \nSchenkungen in getrennten Urkunden vorzunehmen und einen gewissen zeitlichen \nAbstand für die Übertragung auf das eigene Kind und von diesem dann auf den Ehe-\npartner zu wahren (Kogel, a.a.O.; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei \nTrennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 2085). Im Übrigen spricht selbst das Beste-\nhen einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Schenkungssteuer auf-\ngrund der vorgenommenen Schenkungen nicht dagegen, dass er neben der Tochter \nLeistungsempfänger war. Wie bereits Kogel (FamRZ 2012, 834) ausführt, bewegen \nsich Schenkungen der Schwiegereltern an das eigene Kind und das Schwiegerkind \nhäufig in einer „Grauzone“, da die Schenkungen meistens nicht gegenüber dem Fi-\nnanzamt offen gelegt werden. Das Amtsgericht ist somit zu Recht davon ausgegan-\ngen, dass neben der Tochter des Antragstellers auch der Antragsgegner Leistungs-\nempfänger war. \n \n3. \nDer Antragsteller kann diese Schenkungen, soweit sie dem Antragsgegner zugeflos-\nsen und in seinem Vermögen noch vorhanden sind, nach den Grundsätzen des Weg-\nfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zurückfordern, da mit dem \nScheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers \ndie für den Antragsgegner erkennbare Geschäftsgrundlage der Schenkungen wegge-\nfallen ist und die bestehende Vermögenssituation für den Antragsteller unzumutbar \nist. \n \nSeit der Entscheidung des BGH vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) vertritt dieser in \nAbänderung seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass schwiegerelterli-\nche Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 \nBGB erfüllen und daher als Schenkungen zu qualifizieren seien, unabhängig davon, \ndass sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen; der BGH spricht in diesem \nFall von ehebezogenen Schenkungen (BGH, FamRZ 2010, 958 sowie FamRZ 2012, \n273 und FamRZ 2015, 490). Damit können derartige Zuwendungen nicht nur nach \nschenkungsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch nach den Grundsätzen über \nden Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden (vgl. BGH, \nFamRZ 2010, 958), wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\nIm vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu \nRecht nur mit den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § \n313 BGB auseinandergesetzt, da schenkungsrechtliche Rückforderungstatbestände \nbereits nicht geltend gemacht werden und auch nicht gegeben sind. \n \na) Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, \nwird die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB nach ständiger Recht-\nsprechung dahingehend definiert, dass es sich um nicht zum eigentlichen Vertragsin-\nhalt erhobene, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretene gemeinsame Vorstellun-\ngen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von \nihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem \nkünftigen Eintritt gewisser Umstände handelt, sofern der Geschäftswille der Parteien \nauf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. u.a. BGH, FamRZ 2012, 273). Es ist im vorlie-\ngenden Fall von den Beteiligten nicht infrage gestellt worden, dass der Antragsteller \ndie Zahlungen auf das Girokonto seiner Tochter, um damit die Rückzahlung der ge-\nmeinsamen Darlehen der Eheleute für ihr Haus in […] zu ermöglichen, mit der Vorstel-\nlung erbracht hat, die Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner werde durch diese \nZahlungen unterstützt. Ihnen wurde es so ermöglicht, lastenfreies hälftiges Miteigen-\ntum an ihrem Grundstück in […] zu erlangen und somit ein dauerhaftes Zuhause für \nihre Familie, zu der auch noch zwei Kinder gehören, zu sichern. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass die somit als ehebezogen zu qualifizierenden Schenkungen der je-\nweils hälftigen Beträge an den Antragsgegner unabhängig von dem Fortbestand der \nEhe durch den Antragsteller getätigt wurden. \n \nb) Die auch für den Antragsgegner erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der \nEhe“ für die erheblichen Schenkungen des Antragstellers ist dadurch in Wegfall gera-\nten, dass sich die Eheleute Mitte 2012 dauerhaft getrennt haben und mittlerweile \nrechtskräftig geschieden sind. Mit Scheitern der Ehe ist also die Geschäftsgrundlage \nfür die erfolgten Zuwendungen seitens des Antragstellers insgesamt entfallen. Auch \nwenn die Tochter des Antragstellers zurzeit die im Miteigentum der ehemaligen Ehe-\nleute stehende Immobilie in […] noch mit den gemeinsamen Kindern bewohnt, ist eine \ndauerhafte Nutzungsmöglichkeit dadurch infrage gestellt, dass die ehemaligen Ehe-\nleute die Miteigentumsgemeinschaft künftig entweder einverständlich oder im Wege \nder Teilungsversteigerung des Hauses werden beenden wollen bzw. müssen. Damit \nwird die vom Antragsteller beabsichtigte Begünstigung seiner Tochter entgegen sei-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\nnen Erwartungen vorzeitig enden (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2012, 273 sowie \nFamRZ 2015, 490, Rn. 21). \n \nc) Nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hat eine Anpassung der Schenkungs-\nverträge unter Beachtung der Abwägungskriterien zu erfolgen, die nach der früheren \nRechtsprechung des BGH zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen her-\nanzuziehen waren. Allerdings haben nach der neueren BGH-Rechtsprechung güter-\nrechtliche Aspekte, insbesondere ein möglicher Zugewinnausgleich zwischen Kind \nund Schwiegerkind, keinen Einfluss mehr auf die im Rahmen des § 313 BGB vorzu-\nnehmende Abwägung (vgl. BGH, FamRZ 2010, 958; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, \n172). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt noch nicht zu einer Ver-\ntragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zu-\nwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten \nam unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490). \n \naa) Im Rahmen der Abwägung ist als ein Kriterium zunächst zu berücksichtigen, in-\nwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, das eigene Kind werde \nvon dieser angemessen profitieren, verwirklicht hat. Handelt es sich um die durch die \nSchwiegereltern mitfinanzierte Immobilie, stellt sich also die Frage, wie lange das ei-\ngene Kind diese Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitgenutzt hat (vgl. \nOLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 175). Dieser Gesichtspunkt der so genannten \nteilweisen Zweckerreichung muss durch einen angemessenen Abschlag von der \nschwiegerelterlichen Zuwendung berücksichtigt werden. \n \nWie dieser Abschlag im Einzelnen zu berechnen ist, ist in der obergerichtlichen \nRechtsprechung umstritten. Der vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entschei-\ndung beschrittene Weg, auf dem auch die Berechnung des Antragstellers beruht, \nnämlich bei einer Fortdauer der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind von 20 Jahren \nnach erfolgter Zuwendung eine vollständigen Zweckerreichung anzunehmen und so-\nmit bei kürzerer Ehedauer nach Zuwendung verhältnismäßige Abschläge vom zuge-\nwandten Betrag zu machen, ist vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 \n(FamRZ 2015, 490) abgelehnt worden. Der Senat favorisiert die von Wever (FamRZ \n2013,1 und 514 sowie Wever, a.a.O., Rn. 498c) vorgeschlagene Lösung, wonach sich \nder Abschlag für teilweise Zweckerreichung danach bemisst, in welchem Verhältnis \ndie Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Ge-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\nsamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der so genannten Eheerwartung, \nsteht. Dieser Vorschlag ist anderen Berechnungsmodellen deshalb vorzuziehen, weil \ner an die Erwartung des Zuwendenden im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpft, die in \naller Regel dahin geht, dass die Ehe, die er mit seiner Zuwendung begünstigen will, \nlebenslang Bestand haben wird. Aus diesem Grund muss die Eheerwartung an die \nLebenserwartung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpfen. Die Le-\nbenserwartung lässt sich Sterbetafeln entnehmen und kann auch mithilfe der Internet-\nadresse www.statistik.at/Lebenserwartung/action.do errechnet werden. Um eine der-\nartige Berechnung im vorliegenden Fall durchführen zu können, wäre die Kenntnis der \nGeburtsdaten beider ehemaligen Eheleute erforderlich; der Akte lässt sich allerdings \nnur das Geburtsdatum des Antragsgegners entnehmen. Wann die Tochter des An-\ntragstellers geboren worden ist, bedarf hier dennoch keiner näheren Aufklärung, weil \nsich bereits aus dem Geburtsjahrgang des Antragsgegners, nämlich 1966, ergibt, \ndass dessen Lebenserwartung zu den Zeitpunkten der Zuwendungen weit über 20 \nJahre betrug. Angesichts des Alters des Antragsgegners und der Geburtsjahre der \ngemeinsamen Kinder geht der Senat davon aus, dass die Tochter des Antragstellers \nin etwa so alt ist wie der Antragsgegner, so dass sich auch aufgrund ihrer Lebenser-\nwartung in den Zeitpunkten der ehebezogenen Schenkungen eine Eheerwartung von \nweit über 20 Jahren errechnen würde. Der nach der vom Senat favorisierten Methode \nvorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung würde somit wesentlich \ngeringer ausfallen als der bereits vom Antragsteller in seiner Antragsberechnung be-\nrücksichtigte Betrag. Da auch - wie im Folgenden näher dargestellt – die weitere Ab-\nwägung nicht zu einer Reduktion des zurückzufordernden Betrages führt und es somit \nwegen des Verschlechterungsverbotes bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu \nverbleiben hat, kann eine konkrete Abschlagsberechnung nach der vom Senat favori-\nsierten Methode hier unterbleiben. \n \nbb) Weiteres Abwägungskriterien im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB ist die Höhe der \nbei Wegfall der Geschäftsgrundlage, also dem Scheitern der Ehe Mitte 2012, noch \nvorhandenen messbaren Vermögensmehrung. Diese stellt die Obergrenze des Erstat-\ntungsanspruches dar (BGH, FamRZ 2012, 273). \n \nIm vorliegenden Fall macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass bei dem Antrags-\ngegner eine Vermögensmehrung noch insofern vorhanden ist, als er hälftiger Mitei-\ngentümer des nach Darlehensrückzahlung unbelasteten Hausgrundstücks in Gras-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\nberg ist. Soweit die Beteiligten davon ausgehen, dass das Hausgrundstück nur noch \neinen Wert von 176.000 € hat, steht dies dem Rückforderungsbegehren des Antrag-\nstellers nicht entgegen. Denn aus einem entsprechenden Verkaufserlös stünden dem \nAntragsgegner 88.000 € zu, ein Betrag also, der den vom Antragsteller zurückgefor-\nderten Betrag übersteigt. Es stellt sich somit nicht die Frage, ob ein etwaiger Wertver-\nlust der Immobilie von dem Rückforderungsanspruch des Schwiegervaters in Abzug \nzu bringen wäre, was nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 172, 175) \nunter Hinweis auf die in FamRZ 2012, 273, 275 veröffentlichte BGH-Entscheidung \nabzulehnen ist. \n \nDer Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten, es \nsei zu berücksichtigen, dass die abgelösten Darlehen auch Zinsen und Kosten bein-\nhalteten. Es sei vom Amtsgericht nicht geprüft worden, inwieweit bei ihm insoweit eine \nVermögensmehrung noch vorhanden sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH \nvom 26.11.2014 hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, eine Vermögensmehrung \nsei bei ihm nicht hinsichtlich der abgelösten Zins- und Kostenforderungen der Darle-\nhensgeber eingetreten; zumindest hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigungen \nmüsse der Zahlungsanspruch verringert werden. \n \nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der vom BGH entschiedene Fall ist \nschon mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in dem dortigen Fall die Schwie-\ngereltern über Jahre die Darlehensraten von Kind und Schwiegerkind monatlich ge-\nzahlt hatten, während im vorliegenden Fall die in den Jahren 2006 und 2009 noch \nbestehenden Darlehensverpflichtungen durch einmalige Zahlungen komplett abgelöst \nworden sind. Nur durch derartige Zahlungen, die insbesondere auch Vorfälligkeitsent-\nschädigungen der Banken umfassen müssen, da sich diese sonst nicht mit der Darle-\nhensablösung durch eine Einmalzahlung einverstanden erklären, war es möglich, die \nHauskredite komplett zum Erlöschen zu bringen. Dies wiederum führte zu lastenfrei-\nem Miteigentum des Antragsgegners an dem Hausgrundstück in Grasberg und somit \nzu einer dauerhaften Vermögensmehrung bei ihm. \n \ncc) Weitere Umstände, die die Abwägung im Rahmen des § 313 BGB beeinflussen \nkönnten, stellen grundsätzlich die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensver-\nhältnisse der Beteiligten dar. Zu ihnen haben die Beteiligten – abgesehen vom Vor-\nbringen des Antragstellers, er habe Teile seiner Altersversorgung für die Schenkun-\n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\ngen verwandt – nicht näher vorgetragen, weshalb der Senat davon ausgeht, dass sich \naus ihnen keine abweichende Beurteilung des Rückforderungsanspruchs des Antrag-\nstellers ergeben würde (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 173, 176). \n \nIm Rahmen der nach § 313 BGB vorzunehmenden Abwägung ist allerdings noch der \nVortrag des Antragstellers zu berücksichtigen, er habe für die verfahrensgegenständ-\nlichen Schenkungen seine Altersversorgung eingesetzt und neben den Schenkungen \nden Antragsgegner auch mehrfach bei seiner selbständigen Tätigkeit finanziell unter-\nstützt. Diese finanzielle Unterstützung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des \nAntragsgegners fordere er nicht zurück. Dieser unwidersprochen gebliebene und da-\nmit unstreitige Tatsachenvortrag lässt es durchaus gerechtfertigt erscheinen, dass der \nAntragsgegner den vom Antragsteller geforderten Betrag, der ausschließlich in die \nDarlehensrückzahlung geflossen ist, über eine Anpassung der Schenkungsverträge \nwegen der für den Antragsteller nun unzumutbaren Vermögenslage (§ 313 BGB) zu-\nrückzahlen muss. \n \n4. \nAuch wenn nach der geänderten Rechtsprechung des BGH ebenfalls ein Anspruch \nwegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB grundsätzlich neben einem \nAnspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage infrage kommt, ist ein derartiger \nAnspruch hier schon allein deshalb auszuscheiden, weil nicht von einer positiven \nKenntnis des Antragsgegners von konkreten Zweckvorstellungen des Antragstellers \nbei den von ihm vorgenommenen Zahlungen ausgegangen werden kann (vgl. OLG \nDüsseldorf, FamRZ 2015, 172, 176). So hat der Antragsgegner bisher nur einge-\nräumt, er habe sich denken können, von wem die hohen Geldbeträge zur Rückzah-\nlung der noch bestehenden Darlehensforderungen aus den Immobilienkrediten stam-\nmen würden. Dass zwischen beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens über \ndiese Überweisungen gesprochen, geschweige denn konkrete Zweckvorstellungen \nvom Antragsteller geäußert worden sind, ist aufgrund des Vortrags der beiden Betei-\nligten nicht anzunehmen. \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Dr. Haberland \n \nAnmerkung: \nDie Beteiligten haben sich in der dem Beschluss nachfolgenden mündlichen Verhandlung, \ninsbesondere vor dem Hintergrund ihrer erst im Termin vorgetragenen wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse, auf die Hälfte des verfahrensgegenständlichen Betrages verglichen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-08-17/4-uf-52-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-08-17/4-uf-52-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363921","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.388318+00:00"}}