{"status":"available","doknr":"OLD363920","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-09-08","aktenzeichen":"2 W 82/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 82/15 = 2 O 761/12 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Beschwerdegegnerin \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \ngegen \n \n1. […], \n \n \n \n \n \nBeklagter \n \n2. […] \n \n \nBeklagte und Beschwerdeführerin \n \nProzessbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle als Einzelrichter \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nam 8. September beschlossen: \n \nAuf \ndie \nsofortige \nBeschwerde \nder \nBeklagten \nzu \n2. \nwird \nder \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 17. Juni 2015 \nabgeändert. Die von der Klägerin an die Beklagte zu 2. zu erstattenden Kosten \nwerden auf \n \n€ 1.712,05 \n \nfestgesetzt und sind – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss angegeben – zu \nverzinsen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 ZPO). \n \nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt € 630,70. \n \n \nGründe: \n \nDas Landgericht hat zu Unrecht die der Beklagten zu 2. in der Verkehrsunfallsache \nentstandenen Ermittlungskosten in Höhe von € 630,70 (Kosten des Detekteibüros […]) \nals nicht erstattungsfähig abgesetzt. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden \nRechtsverteidigung der Beklagten zu 2. notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Kosten eines vor dem \nRechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise zu \nerstatten (Senat, Beschl. v. 28.03.2008 – 2 W 41/08 -, Beschl. v. 12.06.2015- 2 W \n32/15 - ). Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den \nkonkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, \ndass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (vgl. BGH, Beschl. v. \n14.10.2008 – Az. VI ZB 16/08 -). Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger \nzeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein \n(siehe Senat, aaO.). \n \nDabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein \nPrivatgutachten oder – so, wie es hier der Fall war – um Detektivkosten geht. In beiden \nFällen sind die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es geht jeweils um \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nprozessbezogene \nSachverhaltsermittlung, \nwie \nsie \nim \nRahmen \neiner \nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint. \n \nVorliegend besteht jedenfalls ein enger Bezug der von der Beklagten zu 2. \nveranlassten Ermittlung zu dem Rechtsstreit. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall \nereignete sich am 13.07.2011. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. am 20.07.2011 \naußergerichtlich zur Zahlung auf und erhob am 21.05.2015 Klage. Sie veranlasste die \nBeklagte zu 2. mit ihrem Vorgehen, sich an ein Detekteibüro zu wenden, um von dort \naus Ermittlungen durchführen zu lassen, auf deren Ergebnis sie sich im Rahmen ihrer \nKlageerwiderung bezog. \n \nDer zeitliche Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klage erst \nam 09.05.2015 eingereicht wurde. Würde man allein auf diesen letztgenannten Aspekt \nabstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der \nKlageerhebung, die dann erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt, den zeitlichen \nZusammenhang eines von der Gegenseite vorgelegten Privatgutachtens und damit \ndessen Prozessbezogenheit und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 ZPO zu \nzerstören. Es kommt vielmehr darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer \nverständigen, \nwirtschaftlich \ndenkenden \nPartei \naus \ndamaliger \nSicht \nzur \nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. \n \nEine Prozessbezogenheit wäre allerdings zu verneinen, wenn ein Gutachten lediglich \nder allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein \nvorgetäuschtes \nVersicherungsereignis \nhandelte \nund \ndamit \nder Prüfung \nder \nEinstandspflicht der Beklagten diente (Senat, Beschl. v. 04.03.2011 – 2 W 99/10 -). \nEine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung \nvorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand deshalb grundsätzlich auch \nselbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 1597 f). Ein Gutachten muss gerade mit \nRücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben und damit „prozessbezogen“ \nsein (BGH, NJW 2003, 1398 ff). Prozessbezogenheit wird bejaht, wenn ausreichende \nAnhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorhanden \nsind, weil dann von Anfang an damit zu rechnen ist, dass es zum Prozess kommt \n(BGH, MDR 2009, 231 f; OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 2 W 8/11 – zitiert \nnach juris). Dasselbe gilt nicht nur für Gutachten, sondern grundsätzlich ebenso – wie \noben bereits dargestellt – für andere kostenauslösende Ermittlungstätigkeiten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nVorliegend bestanden, wie die Bekl. zu 2. bereits in ihrer Klagerwiderung aufgeführt \nund \nim \nEinzelnen \ndargestellt, \naufgrund \nzahlreiche \nIndizien, \ndie \nfür \neine \nUnfallmanipulation sprachen. Diese Umstände waren geeignet, Anhaltspunkte für \neinen versuchten Versicherungsbetrug zu sehen, so dass damit zu rechnen war, der \nKläger werde auf jeden Fall versuchen, seine vermeintlichen Ansprüche in einem \nRechtsstreit durchzusetzen. \n \nAus Sicht der Beklagten zu 2. bestand damit die Notwendigkeit, zeitnah detektivische \nErmittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des – zu erwartenden – nachfolgenden \nProzesses auf das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert \nerwidern zu können. \n \nDie im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen zu erstattenden Kosten von € \n1.081,35 sind daher um die Ermittlungskosten von € 630,70 zu erhöhen, so dass sich \nein Gesamtbetrag von € 1.712,05 ergibt. \n \ngez. Dr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-09-08/2-w-82-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-09-08/2-w-82-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363920","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.360343+00:00"}}