{"status":"available","doknr":"OLD363919","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-09-08","aktenzeichen":"5 UF 71/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 71/15 = 152 F 104/14 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […] \n2. […] \n3. […] \n4. […] \n5. […] \n6. […] \n7. […] \n8. […] Lebensversicherung […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter \nam Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \nam 08.09.2015 beschlossen: \n \n \nI. \nDie Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat der Beschwerde \nder weiteren Beteiligten zu 8. keine Aussicht auf Erfolg beimisst. \n \nDas Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Ausgleich des hier in Rede \nstehenden, im Wege der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) auszugleichen-\nden Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ausgesprochen, \nund zwar unabhängig von der von der Beschwerdeführerin verneinten Richtig-\nkeit seiner im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG angestellten Ermessens-\nerwägungen. Denn entgegen der vom Familiengericht vertretenen und bislang \nauch von den übrigen Beteiligten ersichtlich nicht in Zweifel gezogenen Auf-\nfassung handelt es sich bei diesem Anrecht nicht um ein Anrecht mit einem \ngeringen Ausgleichswert i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Der von der Be-\nschwerdeführerin mitgeteilte Ausgleichswert in Höhe von € 3.244,67 unter-\nschreitet nur deshalb den hier für das Jahr 2014 maßgeblichen Bagatellwert \nnach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von € 3.318, weil zuvor vom hälftigen \nEhezeitanteil die hälftigen Teilungskosten in Höhe von € 150 in Abzug ge-\nbracht worden sind. Der Senat verneint die vom BGH bislang noch nicht ent-\nschiedene und in der Literatur uneinheitlich beantwortete Frage, ob bei der \nPrüfung, ob ein Anrecht einen geringen Ausgleichswert i. S. des § 18 Abs. 2 \nund 3 VersAusglG hat, von dem um die hälftigen Teilungskosten (§ 13 Vers-\nAusglG) gekürzten Ausgleichswert auszugehen ist (ebenso OLG Frankfurt \nFamRZ 2013, 1804; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 415; Er-\nman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 4 m. w. Nachw., auch zur \nGegenauffassung). Dem steht bereits die in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ent-\nhaltene Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ entgegen, wonach es \nsich dabei um die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils handelt. Vor \ndiesem Hintergrund ist es nicht zulässig, den identischen Begriff im Rahmen \nseiner Verwendung in § 18 VersAusglG abweichend dahingehend zu interpre-\ntieren, dass er hier, und zwar – bei der externen Teilung können ohnehin keine \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nTeilungskosten abgezogen werden – nur für den Fall der internen Teilung, den \nWert des hälftigen Ehezeitanteils abzüglich hälftiger Teilungskosten bedeuten \nsoll (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804, 1805). Unabhängig davon spricht \ngegen eine solche Sichtweise, dass es andernfalls von der Wahl der Aus-\ngleichsform und der Höhe der anzusetzenden Teilungskosten durch die Ver-\nsorgungsträger abhängen könnte, ob ein Anrecht ausgeglichen wird oder nicht \n(vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 415; OLG Frankfurt Fa-\nmRZ 2013, 1804, 1806). Ohne Abzug der hälftigen Teilungskosten beträgt der \nAusgleichswert des hier betroffenen Anrechts € 3.394,67. Damit übersteigt er \nden Bagatellwert von € 3.318, so dass das Anrecht nicht dem Ausschluss \nnach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterfällt und der erstinstanzlich ausgesproche-\nne Ausgleich nicht zu beanstanden ist. \n \nII. \nDie Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu vorstehendem \nHinweis bis zum 24.09.2015. Aus Kostengründen wird angeregt, dass die Be-\nschwerdeführerin ihre Beschwerde zurücknimmt. \n \nIII. \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000 festgesetzt \n(§§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG). \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann \ngez. Küchelmann \n \n \nAnmerkung: \nAuf den Hinweis des Senats durch oben stehenden Beschluss hat die weitere \nBeteiligte zu 8. ihre Beschwerde zurückgenommen \n(vgl. Beschluss des Senats vom 22.09.2015 zum obigen Aktenzeichen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-09-08/5-uf-71-15","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-09-08/5-uf-71-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363919","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.342307+00:00"}}