{"status":"available","doknr":"OLD363918","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-09-23","aktenzeichen":"5 W 23/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 23/15 = 32 VI 79/15 Amtsgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \n[…], \nErblasserin, \n \nBeteiligte: \n \n1. \nX […], \n \nBeschwerdeführer, \n \n2. \n[…] \n3. \n[…], \n4. \n[…], \n5. \n[…], \n6. \n[…], \n7. \n[…], \n8. \n[…], \n9. \n[…] \n \nund weitere Erben \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Haberland, Hoffmann und Küchelmann am 24.09.2015 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n \n \nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 12.06.2015 gegen den \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen – Nachlassgericht – vom \n05.06.2015, Az.: 32 VI 79/15, wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.). \n \nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 146.000,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nNotar X, der Beteiligte zu 1.), begehrt seinem Antrag auf Erteilung des Testaments-\nvollstreckerzeugnisses vom 11.05.2015, UR-Nr. […]/2015, des Notars Y[…] (Bl. 14 ff. \nd. A.) stattzugeben. \n \nDie Erblasserin ließ von dem Beteiligten zu 1.) am 12.03.2012 zu dessen UR-Nr. \n[…]/2012 ein notarielles Testament beurkunden. In diesem Testament ordnete sie \nunter Ziff. III. die Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass an. Weiter \nheißt es: „Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten \nhandschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag \ndem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem \nTestament in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen zu geben.“ Zudem \nfasste die Erblasserin ebenfalls am 12.03.2012 privatschriftlich und eigenhändig eine \nErklärung ab, die die „Bestimmung des Testamentsvollstreckers“ enthält. Darin heißt \nes weiter: „In Ergänzung zu meinem notariellen Testament vom 12.3.2012 ernenne \nich zum Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt und Notar X…“ Diese Erklärung ist von \nder Erblasserin unterschrieben und dem Beteiligten zu 1.) in einem verschlossenen \nweißen Briefumschlag mit der Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ ausgehändigt \nworden. \n \nSowohl die notariell beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom \n12.03.2012 als auch der weiße Umschlag mit der privatschriftlichen „Bestimmung des \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nTestamentsvollstreckers“ vom 12.03.2012 sind in einem verschlossenen und versie-\ngelten braunen Umschlag von dem Beteiligten zu 1.) dem Amtsgericht Bremen in amt-\nliche Verwahrung gegeben worden. In der Akte über die Verfügung von Todes wegen \ndes Amtsgericht Bremen (Gesch.-Nr. 32 IV 120/12) befindet sich eine Verfügung vom \n29. April 2015 über die besondere amtliche Verwahrung dieser streitgegenständlichen \nDokumente (Bl. 20 d. A.). Der braune Umschlag, der sowohl die letztwillige Verfügung \nder Erblasserin zu der UR-Nr. […]/2012 des Beteiligten zu 1.) enthielt als auch die \nErklärung zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers, ist mit der Verwahrungs-\nbuch-Nummer […] versehen worden. Dementsprechend trägt der weiße Briefum-\nschlag auch keinen eigenen Eingangsstempel und keine vergebene Verwahrungs-\nbuch-Nummer. \n \nDie Erblasserin verstarb am 28.01.2015. In dem Protokoll des Amtsgerichts – Nach-\nlassgericht – Bremen über die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen von Todes we-\ngen vom 30.04.2015 (Geschäfts –Nr. 32 IV 120/12, Bl. 29 d. A.) heißt es: „Die in be-\nsonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen waren \naus der Verwahrung entnommen worden. Sie waren gemeinsam in einem versiegel-\nten Umschlag verschlossen. Der Umschlag wurde geöffnet. Die Verfügungen wurden \neröffnet. Sie sind beide wie folgt datiert: 12.03.2012.“ Unter „Auffälligkei-\nten/Besonderheiten“ heißt es weiter: „Die handschriftliche Verfügung befand sich in \neinem kleinen Umschlag, der durch eine Büroklammer mit der notariellen Verfügung \nvon Todes wegen verbunden war. Beide befanden sich gemeinsam in einem Ver-\nwahrumschlag.“ \n \nMit Beschluss vom 05.06.2015 (Bl. 9 f. d. A.) hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – \nBremen den Antrag des Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Testamentsvollstrecker-\nzeugnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine „unmittel-\nbare Verknüpfung“ beider Testamente schon dadurch erkennbar sei, dass die hand-\nschriftliche letztwillige Verfügung der Erblasserin, in der sie den Beteiligte zu 1.) zum \nTestamentsvollstrecker ernenne, in einem kleinen weißen verschlossenen Umschlag \nmit einer Büroklammer an die notarielle Verfügung von Todes wegen geheftet worden \nsei und sich beide Dokumente in einem Verwahrumschlag befunden hätten. Zudem \nsei in dem notariellen Testament vermerkt, dass der Umschlag mit der Testaments-\nvollstreckerernennung dem beurkundenden Notar übergeben und gemeinsam mit der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nnotariellen Urkunde in die amtliche Verwahrung gegeben werden soll. Weiterhin seien \nbeide Testamente am gleichen Tag verfasst worden. \n \nDer Beteiligte zu 1.) hat unter dem 12.06.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen – Nachlassgericht – vom 05.06.2015 eingelegt und beantragt, \nunter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen – Nachlassgericht – \nvom 05.06.2015 dem Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom \n11.05.2015 zu entsprechen. \n \nDer Beteiligte zu 1.) ist der Auffassung, dass seine Ernennung zum Testamentsvoll-\nstrecker wirksam erfolgt sei. Die konkret gewählte Verfahrensweise sei mit dem vom \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 15.07.2014 ent-\nschiedenen Sonderfall nicht zu vergleichen und würde keine Umgehung der §§ 27, 7 \nBeurkG darstellen. Die gesonderte handschriftliche Verfügung der Erblasserin sei als \nErgänzungstestament anzusehen. Auch die Beschriftung auf dem Briefumschlag \nnehme keinen Bezug auf das notarielle Testament vom 12.03.2012. Zudem seien im \nEröffnungsprotokoll des Amtsgerichts Bremen – Nachlassgericht – vom 30.04.2015 \nbeide Verfügungen erwähnt. Dass beide Testamente am selben Tag errichtet und das \nhandschriftliche Ergänzungstestament in einem fest verschlossenen Umschlag ge-\nmeinsam mit dem notariellen Testament in einem Verwahrumschlag dem Gericht \nüberreicht worden seien, führe nicht zur Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Ergän-\nzungstestaments. \n \nMit Beschluss vom 30.06.2015 (Bl. 26 d. A.) hat das Amtsgericht - Nachlassgericht – \nBremen der Beschwerde des Beteiligten zu 1.) nicht abgeholfen und sie dem Hansea-\ntischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist zulässig, jedoch nicht begründet. \n \n1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig \nnach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63, 64 FamFG; § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Die Be-\nschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist ebenso gewahrt wie die \nFormvorschriften der §§ 64, 65 FamFG. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\n2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag auf Erteilung des Testaments-\nvollstreckerzeugnisses vom 11.05.2015 ist zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1.) kann \nnicht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 Abs. 1 BGB \nverlangen, denn die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 12.03.2012 bezüglich \nder Ernennung des Beteiligten zu 1.) zum Testamentsvollstrecker ist gemäß §§ 27, 7 \nNr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB unwirksam. \n \na) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des \nErblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut \nhat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest \ndie Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom \n15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom \n16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.). Den sich \ndaraus für den Notar ergebenden Interessenkonflikt spiegeln die beurkundungsrecht-\nlichen Regelungen in § 27 und § 7 BeurkG wieder. § 27 BeurkG statuiert durch die \nVerweisung auf § 7 BeurkG ein Mitwirkungsverbot: Nach § 7 Nr. 1 BeurkG ist eine \nBeurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet \nsind, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Normzweck des § 7 BeurkG \nist es, das Beurkundungsverfahren freizuhalten von eigenen Interessen des beurkun-\ndenden Notars, denn aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und Träger von \nRechten als Testamentsvollstrecker - mit oder ohne Honorar - könnte sich ein Interes-\nsenkonflikt des Notars mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Urkunde ergeben. \nDies will § 7 BeurkG von vornherein verhindern (OLG Bremen, a.a.O.; Reimann, \na.a.O., S. 661). Der Notar darf deshalb nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkun-\ndung nicht mitwirken, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung \nzum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll (OLG Bremen, a.a.O.; Reimann, \nDNotZ 1990, 433; DNotI Report, 12/1999, S. 101 f.; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 27 \nRn. 9, jeweils m.w.N.). Erkennt der Notar, dass der Erblasser ihn zum Testaments-\nvollstrecker ernennen will, muss er die Beurkundung ablehnen (§ 14 Abs. 2 BNotO; §§ \n4, 7, 27 BeurkG). Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung \ninsoweit gemäß § 125 BGB nichtig (OLG Bremen, a.a.O.; Reimann, DNotZ 1994, 659, \n661; Bengel/Reimann, Beck´sches Notarhandbuch, 5. Aufl., Abschn. C, Rn. 43; \nDNotI-Report 12/1999, S. 102; Eylmann/Vaasen/Baumann, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., \n§ 27 BeurkG Rn. 8; Armbrüster, in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 27 \nRn. 3, Keim, in Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl., Teil 4, Kapitel 1, Rn. 271 \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n(S. 1844); Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2197 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Dies gilt \nnicht nur dann, wenn der Notar von der Testamentsvollstreckerernennung wusste, \nsondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt \nist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde (OLG Bremen, \na.a.O.; Reimann, DNotZ 1990, 433; DNotI-Report 12/1999, S. 102; Bengel/Reimann, \na.a.O.). \n \nZwar wird es in der Praxis überwiegend als zulässige „Ersatzlösung“ angesehen, dass \nder Erblasser den Urkundsnotar, der das Testament mit der Testamentsvollstre-\nckungsanordnung beurkundet, in einem gesonderten privatschriftlich und eigenhändi-\ngen oder von einem anderen Notar beurkundeten Ergänzungstestament zum Testa-\nmentsvollstrecker wirksam ernennen kann (OLG \nBremen, a.a.O.; Münch.-\nKomm./Zimmermann, BGB, 6. Aufl., 2013, § 2197 Rn. 12, Reimann, DNotZ 1994, \n659, 663; Seger, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., 2013, § 27 Rn. 6, \njeweils m.w.N.). Hier bedarf es aber einer Abgrenzung zum öffentlichen Testament \ngemäß § 2232 BGB, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wur-\nde, denn jegliche Verknüpfung mit dem ursprünglichen notariellen Testament kann \neine Umgehung von § 7 BeurkG begründen und im Hinblick auf dessen Wirksamkeit \nschädlich sein (OLG Bremen, a.a.O.; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, \n4. Aufl, Rn. 94a). So wird etwa davon abgeraten, das eigenhändige Ergänzungstes-\ntament mit der Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker zusammen \nmit dem notariell beurkundeten Testament im Sinne von § 34 BeurkG zu verschließen \nund so in die amtliche Verwahrung zu geben. Der Umschlag wird dabei als „Zubehör“ \nder Testamentsurkunde angesehen (J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvoll-\nstreckung, 4. Aufl., 2015, § 24 Rn. 9; Sandkühler, in: Bengel/Reimann, Handbuch der \nTestamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, 11. Kapitel Rn. 28; Reimann, DNotZ 1994, \n659, 663; vgl. auch BT-Drucks. 5/3282, S. 36). Stattdessen sollte das privatschriftlich \nverfasste Ergänzungstestament selbstständig in Verwahrung gegeben werden \n(Reimann, a.a.O.: „Privatschriftliche Verfügungen haben in dem Umschlag eines nota-\nriellen Testaments buchstäblich keinen Platz.“). \n \nb) Nach diesen Grundsätzen, die bereits im Beschluss des Senats vom 15.07.2014, \nAz.: 5 W 13/14 (FamRZ 2015, 533, 534 f.), zur Anwendung gelangt sind, ist auch bei \nder hier zugrundeliegenden Fallkonstellation die Benennung des Beteiligten zu 1) zum \nTestamentsvollstrecker unwirksam. Diese Benennung des Beteiligten zu 1.) durch die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nErblasserin ist nicht in einem gesonderten eigenhändigen Ergänzungstestament vor-\ngenommen worden, sondern vielmehr durch eine Einbeziehung in das Beurkun-\ndungsverfahren Bestandteil des von dem beurkundenden Notar protokollierten und \nbeurkundeten Testaments vom 12.03.2012 (UR-Nr. […]/2012) geworden. In dieser \nkonkret gewählten Vorgehensweise ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments \ndurch den Notar im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB zu sehen. Für den \nErrichtungsakt ist erforderlich, dass der Erblasser die von ihm selbst geschriebene \nund verschlossene Schrift, mit der Willenserklärung, dass die Schrift seinen letzten \nWillen enthalte, dem Notar übergibt und der Notar über diese Vorgänge ein Tatsa-\nchenprotokoll bzw. eine notarielle Niederschrift errichtet (Staudinger/Baumann, BGB, \nBearb. 2012, § 2232, Rn. 23). Die Erblasserin hat dem beurkundenden Notar die ver-\nschlossene Schrift mit der Aufschrift „Testamentsvollstreckung“ übergeben. Dieser \nVorgang hat auch in Form eines Tatsachenprotokolls in die Niederschrift der notariell \nbeurkundeten letztwilligen Verfügung der Erblasserin Eingang gefunden. Dazu heißt \nes unter Ziffer III. des notariellen Testaments: „Ich werde die Person des Testaments-\nvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in \neinem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Um-\nschlag ist zusammen mit diesem Testament in die amtliche Verwahrung des Amtsge-\nrichts Bremen zu geben.“ Zwar ist die Rede davon, dass die Bestimmung des Testa-\nmentsvollstreckers in einer „gesonderten“ handschriftlichen Niederschrift der Erblas-\nserin erfolgt; allerdings kann dieser Umstand nicht als ausreichend angesehen wer-\nden, um vorliegend von einem separaten eigenhändigen Ergänzungstestament aus-\nzugehen. Dadurch, dass es zur Beurkundung des Übergabeprotokolls in der Nieder-\nschrift gekommen ist, ist auch die Erklärung der Erblasserin bezüglich der Testa-\nmentsvollstreckung unmittelbar mit dem notariell beurkundeten Testament verknüpft \nworden. \n \nEntgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1.) kann es auch zu keinem anderen Ergeb-\nnis führen, dass vorliegend, anders als in der dem Beschluss des Senats vom \n15.07.2014 (Az. 5 W 13/14) zugrundeliegenden Fallkonstellation, nicht ausdrücklich \nvon einer „Anlage zum Testament“ die Rede ist. Auch wenn vorliegend in der Auf-\nschrift des Briefumschlages zur „Testamentsvollstreckung“ auf das notarielle Testa-\nment nicht unmittelbar Bezug genommen wird, so wird aber im notariellen Testament \neine „gesonderten handschriftlichen Niederschrift“ genannt, in der „die Person des \nTestamentsvollstreckers“ bestimmt werden soll. Zumal auch die handschriftlich ver-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nfasste Erklärung der Erblasserin mit den Worten beginnt: „In Ergänzung zu meinem \nnotariellen Testament vom 12.3.2012 ernenne ich zum Testamentsvollstrecker...“ und \ndadurch zusätzlich auf das notarielle Testament Bezug genommen wird. Eine aus-\ndrückliche Kennzeichnung als „Anlage“ ist nicht erforderlich, zumal die Aufschrift des \nBriefumschlags und die diesbezügliche Beschreibung im Protokoll unmittelbar mitei-\nnander in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem ist in dem notariellen Testa-\nment eine Niederschrift über die Entgegennahme einer handschriftlich verfassten und \nverschlossenen Schrift der Erblasserin mit der Erklärung, darin die Person des Tes-\ntamentsvollstreckers bestimmen zu wollen, zu finden und damit ein Tatsachenproto-\nkoll erstellt worden. Dies ist als ausreichend anzusehen, um eine unmittelbare Ver-\nknüpfung zwischen den Schriftstücken zu begründen und die Erklärung, in der die \nErblasserin den Beteiligten zu 1.) zum Testamentsvollstrecker ernennt, zum Inhalt des \nnotariell beurkundeten Testaments werden zu lassen. Auch wenn die übergebene \nSchrift ein formgerecht gemäß § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament ist, \nist es unter diesen Voraussetzungen als Bestandteil des notariell errichteten Testa-\nments anzusehen (Staudinger/Baumann, BGB, Bearb. 2012, § 2232, Rn. 59 m.w.N.). \nUnabhängig von der Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der privatschriftli-\nchen und eigenhändigen Erklärung der Erblasserin hinsichtlich der Bestimmung des \nUrkundsnotars als Testamentsvollstrecker, stellt die vorliegend gewählte Vorgehens-\nweise eine Umgehung des Ausschließungstatbestandes nach den §§ 27, 7 Nr. 1 \nBeurkG dar. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der beurkundende Notar \ndurch Übergabe der verschlossenen Schrift nicht seiner materiell-rechtlichen Beleh-\nrungspflicht nachkommen, die Wirksamkeit des Testaments überprüfen oder Unwirk-\nsamkeitsgründe als Folge eines Verstoßes gegen § 27 BeurkG erkennen konnte \n(Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 50). \n \nZu berücksichtigen ist ferner, dass die verschlossene Schrift in einem weißen Brief-\numschlag mit der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zusammen mit der nota-\nriell beurkundeten letztwilligen Verfügung in einem verschlossenen braunen Umschlag \nvon dem Beteiligten zu 1.) in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts \nBremen gegeben wurden. Der weiße Umschlag zur „Testamentsvollstreckung“ erhielt \ndamit keinen Eingangsstempel und keine eigene Verwahrbuch-Nummer zugeteilt. \nFerner ist auch die Kostenrechnung nur für eine amtliche Verwahrung erstellt. Diese \nVorgehensweise, die Dokumente gemeinsam in die Verwahrung zu geben, erfolgte \nauch auf ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin. Auch dies spricht dafür, dass vor-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nliegend ein öffentliches Testament errichtet worden ist. Nach § 34 Abs. 1 BeurkG soll \nder Notar die Niederschrift und die nach § 30 BeurkG beigefügte übergebene Schrift \nin einem Umschlag verschließen und zusammen in die besondere amtliche Verwah-\nrung geben. Zwar ist im Rahmen der Testamentseröffnung im Eröffnungsprotokoll des \nAmtsgerichts Bremen vom 30. April 2014 von zwei letztwilligen Verfügungen die Re-\nde, andererseits heißt es dort aber auch „die handschriftliche Verfügung befand sich \nin einem kleinen Umschlag, der durch eine Büroklammer mit der notariellen Verfü-\ngung von Todes wegen verbunden war. Beide befanden sich gemeinsam in einem \nVerwahrumschlag.“ Von der Errichtung eines gesonderten Ergänzungstestaments \nkann, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1.), allein aufgrund der Erwähnung von \nzwei letztwilligen Verfügungen nicht gesprochen werden. Zumal auch beide Doku-\nmente zusätzlich mit einer Büroklammer aneinandergeheftet und damit zu einer Ein-\nheit verbunden worden sind. Dies alles spricht dafür, dass die Bestimmung des Tes-\ntamentsvollstreckers durch die Erblasserin als Bestandteil der notariell beurkundeten \nletztwilligen Verfügung anzusehen ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. \n \n4. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (20% des Nachlass-\nwertes) beruht auf § 40 Abs. 5 GNotKG, wobei ein Nachlasswert von € 730.000,00 zu \nGrunde gelegt worden ist (vgl. Bl. 15 d. A.). \n \n5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG \nnicht zuzulassen. Mit Rücksicht darauf, dass der vorliegende Beschluss eine Tatsa-\nchenentscheidung im Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen \nRechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-\ntung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Hoffmann gez. 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