{"status":"available","doknr":"OLD363916","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-12","aktenzeichen":"2 W 68/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 68/15 = VR 7301 HB Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Vereinsregistersache \n \n \n \n[…], \n \nvertreten durch die Vorstandsmitglieder […], \n \nBeschwerdeführer \n \n \ndiese vertr. d.d. \nNotar […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt am 12. Oktober 2015 \nbeschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Registergericht – \nvom 29. Mai 2015 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Anmel-\ndung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nGründe: \n \nDie gemäß den §§ 58, 59 Abs. 2, 63, 64, 382 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde \nist begründet. Die vom Registergericht geltend gemachten Einwände gegen die bean-\ntragten Eintragungen stehen diesen nicht entgegen. \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer ist dabei nicht der Notar. Dieser hat vielmehr den \nEintragungsantrag ausdrücklich „gemäß § 378 FamFG“ gestellt, also in Wahrneh-\nmung der in § 378 Abs. 2 FamFG geregelten Vertretungsbefugnis, die auch die Einle-\ngung einer Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FamFG umfasst. Die Anmeldepflicht bei \njeder Änderung des Vorstands gemäß § 67 Abs. 1 BGB ist durch die nach der Sat-\nzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vorzunehmen (siehe BGHZ 96, \n245, 246f.), was hier geschehen ist. \n \nDer Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass das vorgelegte Protokoll der Ge-\nsellschafterversammlung vom 28.07.2014 zur Wahl des neuen Vorstands eine Block-\nwahl festhält. Derartige Blockwahlen des Vorstands gemäß § 27 Abs. 1 BGB sind nur \nzulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen sind (siehe \nz.B. OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1236, 1237 m.w.Nw.). \n \nDer Senat teilt ferner die Auffassung des Registergerichts, dass die Satzung in § 8 \nAbs. 1 eine derartige Blockwahl nicht vorsieht. § 8 Abs. 1 Satz 2 ordnet für den fünf-\nköpfigen Vorstand lediglich an, dass dieser von der Mitgliederversammlung für die \nDauer von jeweils zwei Jahren gewählt wird. Damit wird lediglich – entsprechend der \ngesetzlichen Regelung – die Zuständigkeit für die Wahl bei der Mitgliederversamm-\nlung belassen und die Dauer ihrer Amtszeit festgelegt. Eine Aussage über die Frage, \nob die Wahl abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht für jedes Vorstandsmit-\nglied einzeln, sondern „im Block“ erfolgen könne, liegt hierin nicht. Einem solchen \nVerständnis stünde zudem entgegen, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die erste Amts-\nzeit unterschiedlich lange Amtsperioden angeordnet werden, nämlich – nur – für den \nVorsitzenden und den Schatzmeister eine Amtszeit von zwei Jahren, während es für \ndie anderen Mitglieder bei der in Satz 2 angeordneten „Regelamtszeit“ verbleiben soll. \nDamit war für die ersten drei Neuwahlen des Vorstands eine alle Vorstandsmitglieder \numfassende Blockwahl von vornherein ausgeschlossen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nDer Senat ist aber mit den Beschwerdeführern der Auffassung, dass diesem Verfah-\nrensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte zukommt. Nach \nder – auch vom Senat geteilten (siehe Beschluss vom 01.06.2011, 2 W 27/11, NJW-\nRR 2011, 1487f.) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verfahrensfeh-\nler nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Verstoß für die Aus-\nübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied von Re-\nlevanz ist (siehe BGH, NJW 2008, 69, 73, Rn. 45; OLG Rostock, Beschluss v. \n26.06.2012, 1 W 16/12, BeckRS 2013, 01186). Nach dem Protokoll der betreffenden \nGesellschafterversammlung kam der Vorschlag, anstelle des ausgeschiedenen Vor-\nstandsmitglieds eine andere im Protokoll benannte Person zu wählen und es im Übri-\ngen bei der bisherigen Besetzung des Vorstands zu belassen, aus dem Kreis der Mit-\nglieder („Die Mitglieder schlagen vor,…“). Eine streitige Diskussion fand nicht statt. \nVielmehr wurde sodann von allen anwesenden Mitgliedern der anschließend im Pro-\ntokoll vermerkten Neubesetzung des Vorstands mit den dort aufgeführten Personen \nzugestimmt. Der Senat sieht bei dieser Ausgangskonstellation für die Wahl keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass durch die gemeinsame Abstimmung über die ersichtlich ein-\nverständlich ausgewählten Mitglieder des Vorstands die Mitwirkungsrechte der Mit-\nglieder negativ beeinträchtigt wurden. \n \nSoweit das Amtsgericht rügt, entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung seien die Proto-\nkolle über die Mitgliederversammlungen nicht von allen Vorstandsmitgliedern unter-\nzeichnet, weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Satzung aus-\ndrücklich in derselben Vorschrift erklärt, dass die Wirksamkeit der protokollierten Be-\nschlüsse nicht von der Einhaltung dieser Formvorschrift abhängig sein soll. \n \nDa kein kontradiktorisches Beschwerdeverfahren vorliegt, ist eine Kostenentschei-\ndung nicht angezeigt. \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-10-12/2-w-68-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-10-12/2-w-68-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363916","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.270670+00:00"}}