{"status":"available","doknr":"OLD363915","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-10-29","aktenzeichen":"4 UF 102/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 102/15 = 58 F 1122/13 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 05.11.2015 \n \n \ngez. […] \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. […] \n \n2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See […] \n \n3. […] Lebensversicherung AG, […] \n \n4. […] \n \n5. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 29.10.2015 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.5.2015 dahingehend \nabgeändert, dass die Ziff. 3. des Beschlusstenors ersatzlos entfällt. \n \n2. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.5.2015 dahingehend \nabgeändert, dass die Ziff. 4 des Beschlusstenors nun wie folgt lautet: \n„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der \nAntragsgegnerin \nbei \nder \nDeutschen \nRentenversicherung \nBund \n(VersicherungsNr. […]) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von \n6,3101 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. […] bei der Deutschen \nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.7.2007, \nübertragen.“ \n \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und \nder Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen \nKosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.040 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDas Familiengericht hat mit Urteil vom 25.9.2008 die Ehe der Beteiligten geschieden \nund das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt. Am 15.4.2013 ist das \nVersorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen worden und es sind die \nVersorgungsträger um neue Auskünfte zu den bei ihnen bestehenden Anrechten der \nehemaligen Eheleute gebeten worden. Unter dem Datum des 24.4.2014 ist den \nBeteiligten ein Entwurf der beabsichtigten Versorgungsausgleichsentscheidung \nübersandt \nworden. \nBereits \nin \ndiesem \nist \nhinsichtlich \neines \nbei \nder \n[…] \nLebensversicherungs-AG, der weiteren Beteiligten zu 3., bestehenden Anrechts des \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nAntragstellers ein Ausgleichswert zu Gunsten der Antragsgegnerin i.H.v. 3.324,57 €, \nbezogen auf den 31.7.2007, enthalten. Hiergegen haben die Beteiligten keine \nEinwände erhoben. Mit Beschluss vom 13.5.2015 hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen \nEheleuten geregelt. So hat es unter Ziff. 3. des Beschlusstenors bestimmt, dass zu \nGunsten der Antragsgegnerin ein unter der Vers.-Nr. […] gebildetes Anrecht des \nAntragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. i.H.v. 3.324,57 € zu übertragen sei. \nUnter Ziff. 4. des Beschlusstenors hat das Amtsgericht bestimmt, dass zu Gunsten des \nAntragstellers ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung \nBund, der weiteren Beteiligten zu 5., i.H.v. 6,0330 Entgeltpunkten auf sein \nvorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See \n(weitere Beteiligte zu 2.) zu übertragen sei. \n \nGegen diesen, der weiteren Beteiligten zu 3. am 25.6.2015 und der weiteren \nBeteiligten zu 5. am 29.6.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die weitere \nBeteiligte zu 3. mit ihrer am 8.7.2015 eingegangenen Beschwerde. Diese wird darauf \ngestützt, dass das unter Ziff. 3. des amtsgerichtlichen Beschlusstenors zu \nübertragende Anrecht nicht mehr bestehe, weil die Versicherung per 1.3.2013 durch \nKündigung erloschen sei. Die weitere Beteiligte zu 3. verweist insofern auf ihre \nAuskunft vom 27.1.2014, in der es bereits heißt, der Vertrag sei per 1.3.2013 durch \nKündigung erloschen, eine Teilung könne daher nicht mehr durchgeführt werden. \n \nGegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat ebenfalls die weitere Beteiligte zu 5. \nBeschwerde eingelegt, die am 13.7.2015 beim Amtsgericht Bremen eingegangen ist. \nDiese wird darauf gestützt, dass der amtsgerichtliche Beschluss auf einer \nEhezeitauskunft \nbasiere, \ndie \ndie \nNeuregelungen \ndes \nRV-\nLeistungsverbesserungsgesetzes \nüber \ndie \nBerücksichtigung \nvon \nKindererziehungszeiten noch nicht berücksichtigt habe. Die weitere Beteiligte zu 5. hat \ndementsprechend eine neue Auskunft übersandt, die am 13.7.2015 beim Amtsgericht \nBremen eingegangen ist. Danach wird nun ein Ausgleichswert von 6,8767 \nEntgeltpunkten \nzu \nGunsten \ndes \nAntragstellers \nvorgeschlagen, \nwas \neinem \nkorrespondierenden Kapitalwert von 40.353,25 € entspricht. \n \nDie Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4.9.2015 geltend gemacht, dass \nsich der Antragsteller durch die Kündigung seiner privaten Lebensversicherung bei der \nweiteren Beteiligten zu 3. treuwidrig verhalten habe, da er diese zu einem Zeitpunkt \ngekündigt habe, als die Ehe bereits geschieden und die Durchführung des \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nVersorgungsausgleichs \nabsehbar \ngewesen \nsei. \nAus \nihrer \nSicht \nsollte \nder \nVersorgungsausgleich mindestens in der Höhe des Wertes der nunmehr dem \nAusgleich entzogenen Lebensversicherung reduziert werden. Die Antragsgegnerin \nverweist zudem darauf, dass sie während der Ehe seit 1982 drei Kinder groß gezogen \nund zusätzlich seit 1991 halbtags gearbeitet habe, während der Antragsteller aufgrund \nseiner selbstständigen Tätigkeit viel unterwegs gewesen sei und sich daher an der \nKindererziehung nur unwesentlich habe beteiligen können. Er habe seine eigene \nAltersversorgung in einer dem Versorgungsausgleich nicht unterliegenden Weise \naufgebaut. Da die ehemaligen Eheleute Gütertrennung vereinbart hätten, könne sie an \nder Vermögensbildung des Antragstellers nicht partizipieren. Hinzu komme, dass die \nehemaligen Eheleute lange getrennt gelebt hätten, so dass eine Abänderung der \nDurchführung des Versorgungsausgleichs aus mehreren Gründen sachgerecht sei. \nDer \nAntragsteller \nist \ndieser \nStellungnahme \nmit \nSchriftsatz \nvom \n28.9.2015 \nentgegengetreten. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt treuwidrig verhalten. Er habe \nnach der im September 2008 erfolgten Scheidung seine Lebensversicherung kündigen \ndürfen \nund \nhabe \nnicht \nmehrere \nJahre \nbis \nzur \nEntscheidung \nüber \nden \nVersorgungsausgleich damit warten müssen. Er sei der Meinung, der berechnete \nAusgleichswert sei ohnehin geringfügig und daher nicht mehr auszugleichen. Die \nAufgabenverteilung in der Ehe sei durch die Eheleute einverständlich erfolgt. Die \nAntragsgegnerin habe für die Pflegekinder Pflegegeld erhalten und im Übrigen von \nseinem guten Einkommen und seinem übermäßigen beruflichen Einsatz profitiert. Von \nUnbilligkeit könne daher keine Rede sein. \n \nII. \n1. \nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. ist gemäß § 58 FamFG statthaft und \nauch im Übrigen zulässig. \n \nSie hat auch in der Sache Erfolg, da ein unstreitig nicht mehr vorhandenes Anrecht des \nAntragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3. nicht auf die Antragsgegnerin \nübertragen werden kann. Nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung \nnoch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte können in diesen \neinbezogen werden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 998, Rn.10 m.w.N.). Die Ziff. 3. des \nBeschlusstenors des amtsgerichtlichen Beschlusses muss daher gänzlich entfallen. \n \n2. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. ist gemäß § 58 FamFG statthaft und \nauch im Übrigen zulässig. Ihr ist auch dem Grunde nach in vollem Umfang \nstattzugeben. Denn der Versorgungsträger führt zu Recht in seiner Beschwerde aus, \ndass das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in der amtsgerichtlichen Entscheidung \nnoch nicht berücksichtigt worden ist, so dass sich grundsätzlich der zum Ausgleich zu \nGunsten des Antragstellers vorhandene Ehezeitanteil erhöht. Insofern wird auf die \nAuskunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 8.7.2015 verwiesen. In dieser wird nun ein \nAusgleichswert \ni.H.v. \n6,8767 \nEntgeltpunkten \nvorgeschlagen, \nwas \neinem \nkorrespondierenden Kapitalwert von 40.353,25 € entspricht. \n \n3. \nDer Ausgleichswert, der im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der \nAntragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 5. und zu Gunsten des Antragstellers \nzu übertragen ist, verringert sich allerdings, da hier der Versorgungsausgleich wegen \ngrober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken ist. \n \na) Durch die Beschwerdeeinlegung durch die weitere Beteiligte zu 5. ist die \namtsgerichtliche Entscheidung betreffend das bei der weiteren Beteiligten zu 5. \nbestehende Anrecht der Antragsgegnerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es ist \ndaher noch einer Abänderung zugänglich. Es bedarf somit im vorliegenden Fall nicht \nder Klärung der Frage, ob sich die Beschwerdeeinlegung durch die weitere Beteiligte \nzu 3. ausschließlich auf das bei ihr bestehende bzw. nicht mehr bestehende Anrecht \nbeschränken konnte oder ob eine Teilanfechtung im vorliegenden Fall angesichts der \nnach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung ausscheidet (vgl. Keidel/Weber, \nFamFG, 18. Aufl., § 224 Rn. 5b). Es bedurfte auch keiner Beschwerdeeinlegung durch \ndie Antragsgegnerin, da über den Versorgungsausgleich von Amts wegen zu \nentscheiden ist und - zumindest - über die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen \nEntscheidungsteile des amtsgerichtlichen Beschlusses durch das Beschwerdegericht \nerneut befunden werden kann (Keidel/Weber, a.a.O.). Ob der Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 4.9.2015 in eine Anschlussbeschwerde umgedeutet werden \nkönnte, kann angesichts der Beschwerdeeinlegung durch die weiteren Beteiligten zu 3. \nund 5. ebenfalls offen bleiben. \n \nb) Die Anwendung des § 27 VersAusglG führt hier zur Reduzierung der zu Gunsten \ndes Antragstellers auszugleichenden Entgeltpunkte, die die Antragsgegnerin während \nder Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 5. erworben hat. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nDer Antragsteller hat im vorliegenden Fall sein bei der weiteren Beteiligten zu 3. \nbestehendes Anrecht zum 1.3.2013 gekündigt und damit bewirkt, dass der zum \nEhezeitende \nbestehende \nAusgleichswert \nmit \neinem \nvom \nVersorgungsträger \nvorgeschlagenen Kapitalwert von 3.324,57 €, der im Übrigen nicht geringfügig i.S.d. § \n18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, nicht mehr im Rahmen des Versorgungsausgleichs \nausgeglichen werden kann. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Ehescheidung \nbereits ausgesprochen, der Versorgungsausgleich aber noch nicht durchgeführt; er war \nmit Entscheidung vom 25.9.2008 vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt \nworden. \n \nDass der Antragsteller seine Lebensversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 3. vor \nErgehen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch Kündigung dem \nVersorgungsausgleich entzogen hat, stellt grundsätzlich kein unbilliges Verhalten im \nSinne des § 27 VersAusglG dar. \n \nDie Regelung des § 27 VersAusglG hat die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, da \nsie eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen \nermöglicht, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur \n„Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden \nPflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs \nverstoßen würde. Letztere sind auf eine gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an \ndem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ausgerichtet. \n \nIn seiner Entscheidung vom 1.4.2015 hat der BGH ausgesprochen, dass zwar die \nAusübung des Kapitalwertrechts für sich genommen rechtens sei und in der Regel \nlediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führe. \nSei dieser aber ehevertraglich ausgeschlossen, werde das Anrecht durch die \nAusübung des Kapitalwahlrechts ausgleichsfrei. Entziehe ein Ehegatte ein von ihm \nzum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des \nKapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und werde dieser Entzug nicht durch \nden Zugewinnausgleich kompensiert, verschiebe sich die Verteilungsgerechtigkeit \nunter den Ehegatten und entfalle in demselben Umfang die Grundlage dafür, in \numgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (BGH, \nFamRZ 2015, 998, Rn. 22). Der BGH weist in diesem Zusammenhang insbesondere \nauch noch darauf hin, dass dem Ehemann nach Ausübung des Kapitalwahlrechts der \nsodann ihm allein zustehende Kapitalbetrag von ihm weiterhin für die Altersvorsorge \neingesetzt werden könne. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstellation zusätzlich \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nnoch \ndurch \ndie \nschematische \nDurchführung \ndes \nVersorgungsausgleichs \nungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau Anteil, würde der \nwirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen \nVersorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig \nund \ntreuwidrig \nsei \nin \ndiesem \nFalle \nnicht, \ndas \neigene \nAnrecht \ndem \nVersorgungsausgleich entzogen zu haben, sondern die damit verbundene Erwartung, \ngleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten \nteilzuhaben. In einem derartigen Fall sei auch nicht die grundsätzlich für die \nAnwendung des § 27 VersAusglG geforderte Voraussetzung erforderlich, dass der \nAusgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert sei und dass der Pflichtige \nbesonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen sei (BGH, a.a.O., Rn. \n23 f.). \n \nDiese vom BGH entschiedene Fallkonstellation ist auf den vorliegenden Fall zu \nübertragen: Der Antragsteller hat hier trotz des noch nicht vorgenommenen \nVersorgungsausgleichs \nnach \nrechtskräftiger \nScheidung \nseine \nin \nden \nVersorgungsausgleich fallende Versicherung bei der weiteren Beteiligten zu 3. \ngekündigt und sie so dem Versorgungsausgleich entzogen. Der – im Übrigen nicht \nangegebene - Grund hierfür ist bedeutungslos. Der Betrag von 3.324,57 € kann auch \nnicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden, da die ehemaligen \nEheleute in dem Ehevertrag vom 19.5.1982 Gütertrennung vereinbart haben. Bereits \ndurch das Handeln des Antragstellers ist also die Verteilungsgerechtigkeit zwischen \nden ehemaligen Ehegatten gestört. In seiner Anmerkung zu der vorerwähnten BGH-\nEntscheidung hat Hoppenz zu Recht festgestellt, dass derjenige, der seine eigene \nVersorgung dem Ausgleich entziehe, nicht den Ausgleich der Versorgung des anderen \nerwarten könne (FamRZ 2015, 1000). Auf die weiteren Schilderungen der ehemaligen \nEheleute hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsteilung währen der Ehezeit kommt \nes daher nicht mehr an. \n \nc) Die zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 5. \nvorzunehmende interne Teilung muss daher auf ein entsprechend verringertes Anrecht \nbeschränkt werden. Der von der weiteren Beteiligten zu \n5. angegebene \nkorrespondierende Kapitalwert von 40.353,25 € ist um den Betrag von 3.324,57 € zu \nreduzieren. Es verbleiben 37.028,68 €. Werden diese durch den maßgebenden \nUmrechnungsfaktor zum Ende der Ehezeit von 5868,1120 geteilt, ergeben sich 6,3101 \nEntgeltpunkte. Diese sind – wie tenoriert – im Wege der internen Teilung unter \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nAbänderung des amtsgerichtlichen Ausspruches unter Ziff. 4. des Beschlusstenors auf \ndas Konto des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. zu übertragen. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 150 FamFG. Da den Beteiligten vor Ergehen \nder \namtsgerichtlichen \nEntscheidung \nbereits \nein \nebenso \nfehlerhafter \nEntscheidungsentwurf zugesandt worden ist und diese z.T. sogar ihr Einverständnis \nhiermit erklärt haben, kommt eine Kostenniederschlagung hier nicht in Betracht. Die \nEntscheidung über den Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 40, 50 \nAbs. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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