{"status":"available","doknr":"OLD363914","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-11-13","aktenzeichen":"4 UF 73/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 73/15 = 63 F 1827/12 Amtsgericht Bremen \n \nVerkündet am: 13.11.2015 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2015 durch \nden Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht - Bremen vom 8.4.2015 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.950 € \nfestgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in \nAnspruch. Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Singapur, der Antragsgegner \nist deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten haben am […]1988 in Singapur die \nEhe miteinander geschlossen. Seit dem Jahreswechsel 2011/2012 leben sie getrennt \nvoneinander. In erster Instanz haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die \nAntragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung anderweitig verheiratet war, nämlich \nmit dem US-amerikanischen Staatsangehörigen A. X.. Die Antragstellerin hat insofern \nzunächst die diesbezügliche Behauptung des Antragsgegners bestritten. Nachdem \nder Antragsgegner die Kopie eines an Herrn X. gerichteten Schreibens einer \nRechtsanwaltskanzlei vom 18.9.1985, mit welchem im Namen der Antragstellerin \nmitgeteilt wird, dass diese die Scheidung der mit Herrn X. geschlossenen Ehe \nanstrebe, vorgelegt hat, hat die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag \ndahingehend geändert, dass es zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt in Taiwan \neine chinesische Tempelzeremonie gegeben habe, an der sie und Herr X. \nteilgenommen hätten. Ob es sich dabei um eine Hochzeitszeremonie gehandelt habe, \nwisse sie nicht. Es habe sich jedenfalls nicht um eine rechtsverbindliche \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \nEheschließung gehandelt. Hintergrund der Zeremonie sei vielmehr gewesen, dass \nHerr X. sie, die Antragstellerin, gebeten habe, seine am 10.10.1975 in Taipei, Taiwan, \ngeborene Tochter T.X., deren Mutter eine taiwanesische Staatsangehörige sei, zu \nadoptieren. \n \nDie \nAntragstellerin \nhat \nbehauptet, \nder \nAntragsgegner \nverfüge \nüber \nein \nunterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von insgesamt 2.040,41 €. \n \nSie hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen \nUnterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 i.H.v. 4.550 € und ab \n1.6.2012 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag i.H.v. 950 € zu \nzahlen. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. \n \nEr hat behauptet, T.X. sei nicht die Adoptivtochter, sondern die leibliche Tochter der \nAntragstellerin. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der \nAntragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die \nAntragstellerin das Bestehen einer wirksamen Ehe zwischen den Beteiligten nicht \nhabe nachweisen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nGründe zu Ziffer II der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. \n \n \nHiergegen wendet sich die Antragstellerin, der der Beschluss vom 8.4.2015 am \n14.4.2015 zugestellt worden ist, mit ihrer am 8.5.2015 beim Familiengericht \neingegangenen Beschwerde. \n \nIn zweiter Instanz stellt die Antragstellerin unstreitig, dass sie mit A. X. verheiratet war. \nMit ihrer Beschwerde macht sie nunmehr geltend, sie habe zwar vor der \nEheschließung mit dem Antragsgegner Herrn A. X. in Taiwan geheiratet. Die Ehe mit \nX. sei aber ihrerseits unwirksam, weil jener zum Zeitpunkt der Eheschließung in \nTaiwan ebenfalls anderweitig verheiratet gewesen sei, nämlich mit Frau F. X.. Im \nÜbrigen sei der Antragsgegner auch unabhängig von der Wirksamkeit der am \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n2.2.1988 \nzwischen \nden \nBeteiligten \ngeschlossenen \nEhe \nzur \nZahlung \nvon \nTrennungsunterhalt verpflichtet, weil er bei Eheschließung Kenntnis von der \nbestehenden Ehe der Antragstellerin mit Herrn A. X. gehabt habe. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 8.4.2015 \n(Geschäftsnummer 63 F 1897/12 U E) aufzuheben und den Antragsgegner zu \nverpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012 \nrückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 4550 € sowie ab dem 1.6.2012 \nmonatlich im Voraus Trennungsunterhalt i.H.v. 950 € zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.6.2015 eine Antragserweiterung \ndahingehend angekündigt hat, dass sie für den Zeitraum ab 1.7.2015 ihren Antrag um \nweitere 250 € monatlich im Voraus als Trennungsunterhalt erhöhen wolle, ist diese \nErweiterung nicht rechtshängig geworden. Denn die Antragstellerin hat in dem \nvorgenannten Schriftsatz klargestellt, dass es sich um eine beabsichtigte \nAntragserweiterung für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe handelt. \nDer Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist jedoch vom Senat mit \nBeschluss vom 22.10.2015 zurückgewiesen worden. \n \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in \nder Sache keinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Familiengericht den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag \nder Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen. \n \nDenn ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB setzt den Bestand \neiner (wirksamen) Ehe voraus (Johannsen/Henrich/Hammermann, Familienrecht, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n6. Auflage, § 1361 BGB Rn. 9). Die Antragstellerin hat aber nicht nachgewiesen, dass \ndie am 2.2.1988 in Singapur erfolgte Eheschließung mit dem Antragsgegner materiell \nwirksam ist. \n \n1. \nDas Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass \nsich die materielle Wirksamkeit der Eheschließung gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB \nnach dem Heimatrecht jedes Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung richtet und \ndass das insofern anwendbare Recht des Staates Singapur in Gestalt des durch Art. \n35 Abs. 3 des Administration of Muslim Law Act für anwendbar erklärten islamischen \nRechts nach malayischem Brauchtum für nach islamischem Recht geschlossene \nEhen vorsieht, dass eine Mehrfachehe nur für den Ehemann, nicht aber für die \nEhefrau möglich ist. Es wird insofern auf die zutreffenden Ausführungen im \nerstinstanzlichen Beschluss verwiesen. \n \na) \nDie Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz unstreitig gestellt, dass sie bereits \nvor \nder \nEheschließung \nmit \ndem \nAntragsgegner \nden \nUS-amerikanischen \nStaatsangehörigen A. X. geheiratet hatte. Dass die Ehe mit Herrn X. zum Zeitpunkt \nder Eheschließung mit dem Antragsgegner geschieden oder aufgehoben worden sei, \nbehauptet die Antragstellerin nicht. \n \nb) \nSoweit die Antragstellerin vorträgt, die mit Herrn X. geschlossene Ehe stehe der mit \ndem Antragsgegner geschlossenen Ehe nicht entgegen, weil Herr X. zum Zeitpunkt \nder Eheschließung mit ihr seinerseits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, \nwas zur Folge habe, dass die zwischen ihm und der Antragstellerin geschlossene Ehe \nnichtig sei, genügt die Antragstellerin hiermit der ihr obliegenden Darlegungslast nicht. \nZwar ist es zutreffend, dass das taiwanesische Eherecht gemäß § 988 BGB vorsieht, \ndass eine gegen das Verbot der Mehrehe (§ 985 BGB) geschlossene Ehe nichtig ist \n(vgl. Bergmann/Ferid/Altenburger, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – \nTaiwan -, 208. Lieferung, S. 44). Die Antragsgegnerin hat aber weder dargelegt, wann \nund wo genau ihre Eheschließung mit Herrn X. in Form einer chinesische \nTempelzeremonie in Taiwan stattgefunden hat noch hat sie konkret unter \nBeweisantritt vorgetragen, dass Herr X. im Zeitpunkt der Eheschließung mit ihr mit \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \neiner anderen Frau (noch) wirksam verheiratet war. Vor diesem Hintergrund ist auch \ndem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung einer Frist zur Beschaffung der \nHeiratsurkunde zwischen Herrn X. und Frau F. X. nicht zu entsprechen. Denn durch \ndie Vorlage einer Heiratsurkunde könnte allein die Tatsache einer Eheschließung \nzwischen diesen beiden Personen bewiesen werden. Ob eine Ehe zwischen A. und F. \nX. im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen der Antragstellerin und Herrn X. noch \nwirksam bestand, kann allein durch die Vorlage einer derartigen Heiratsurkunde nicht \nbewiesen werden. \n \nSoweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 beantragt \nhat, zum Beweis der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Tempelzeremonie in Taiwan, \nan der sie sowie A. X. teilgenommen hätten, dieser mit einer anderen Frau, F. X., \nverheiratet gewesen sei, die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde des Herrn X. \nbeizuziehen und zu verlesen, war diesem Beweisangebot schon deswegen nicht \nnachzugehen, weil es nicht den gemäß § 113 Abs. 1 FamFG anwendbaren \nVorschriften der ZPO entspricht. Gemäß § 420 ZPO erfolgt der Beweisantritt beim \nUrkundsbeweis durch Vorlegung der Urkunde. Der Antrag der Antragstellerin, das \nGericht solle die Geburts- und die Sterbeurkunde des Herrn X. aus den USA \nbeiziehen, ist hiermit nicht vereinbar. \n \nSoweit die Antragstellerin zum Beweis der Tatsache, dass A. X. zum Zeitpunkt der \nTempelzeremonie in Taiwan mit Frau F. X. verheiratet war, ihre Vernehmung als \nBeteiligte beantragt, ist dem Beweisantritt ebenfalls nicht nachzugehen, denn für eine \nBeteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 447 ZPO fehlt es an der \nZustimmung des Gegners. \n \nDie Voraussetzungen für eine Beteiligtenvernehmung von Amts wegen gemäß §§ 113 \nAbs. 1 FamFG, 448 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Beteiligtenvernehmung nach \n§ 448 ZPO setzt voraus, dass die Erhebung aller angebotenen, zulässigen und \nerheblichen Beweise noch nicht zu einer vollen Überzeugungsbildung des Gerichts \ngeführt hat, dass aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der \nstreitigen Behauptung spricht, d.h. es muss mehr für als gegen sie sprechen \n(Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 448 Rn. 4). Es spricht aber nach der \nLebenserfahrung gerade keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Herr X. zum Zeitpunkt \nder Eheschließung mit der Antragsgegnerin anderweitig verheiratet war. Die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \nAntragstellerin befindet sich insofern auch nicht in Beweisnot. Sie hätte die \nMöglichkeit \ngehabt, \ndurch \nBeschaffung \nentsprechender \nUrkunden \nden \nUrkundenbeweis im Hinblick auf die behauptete anderweitige Ehe des A. X. zu führen. \n \n2. \nDer Senat folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die demnach \nanzunehmende Doppelehe zur Folge hat, dass der Trennungsunterhaltsanspruch der \nAntragstellerin nicht besteht und dass es insofern keinen Unterschied macht, ob das \nmaßgebliche Recht von Singapur in Gestalt des durch Art. 35 Abs. 3 des \nAdministration of Muslim Law Act für anwendbar erklärten islamischen Rechts nach \nmalayischem Brauchtum vorsieht, dass eine gegen das Verbot der Doppelehe \ngeschlossene Ehe nichtig oder lediglich aufhebbar ist. \n \na) \nSofern das islamische Recht eine unzulässige Doppelehe als Nichtehe bewerten \nsollte, könnten von vorneherein keine Unterhaltsansprüche bestehen, weil die \nEheschließung zwischen den Beteiligten ohne jede familienrechtliche Wirkung \ngeblieben wäre (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1313 Rn. 5). \n \nb) \nSofern das islamische Recht im Falle einer unzulässigen Doppelehe lediglich von \neiner Aufhebbarkeit der Ehe ausgehen sollte, hätte die Ehe der Beteiligten derzeit \nnoch \nBestand, \nweil \neine \nAufhebung \nbislang \nnicht \nerfolgt \nist. \nEtwaige \nUnterhaltsansprüche wären in diesem Fall gemäß Art. 3 Abs. 1, 5 HUP nach \ndeutschem Recht zu beurteilen, weil die Antragstellerin als berechtigte Person ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein Ausnahmefall i.S.d. Art. 5 HUP \nnicht vorliegt. Grundsätzlich bestünde in diesem Fall daher ein Anspruch auf \nTrennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB. Der Senat folgt allerdings der \nRechtsauffassung des Familiengerichts, wonach im Falle einer gegen das Verbot der \nDoppelehe verstoßenden Eheschließung Ansprüche auf Trennungsunterhalt nur \nbeschränkt bestehen. \n \n§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sieht vor, dass im Falle der Eheaufhebung wegen \nDoppelehe nacheheliche Unterhaltsansprüche nur zu Gunsten des Ehegatten, der die \nAufhebbarkeit der Ehe bei Eheschließung nicht gekannt hat, bestehen. Gemäß § \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bestehen ferner Unterhaltsansprüche in dem Fall, dass \nbeide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; hierbei bestehen Ansprüche allerdings \nnur unter der Einschränkung, dass Unterhaltsansprüche der dritten Person durch sie \nnicht beeinträchtigt werden. § 1318 Abs. 2 S. 1 BGB gilt zwar unmittelbar nur für den \nnachehelichen Unterhalt im Falle einer erfolgten Eheaufhebung. Für die Phase des \nGetrenntlebens beurteilen sich jedoch die Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß \n§ 1361 BGB nach entsprechenden Grundsätzen (vgl. MüKo/Wellenhofer, BGB, 6. \nAuflage, § 1318 Rn. 2; BGH, FamRZ 2007, 896, 897). \n \nFür die Beurteilung der Frage, ob bei Eheschließung der Anspruchsteller gutgläubig \nim Sinne des § 1318 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder beide Ehegatten bösgläubig im Sinne des \n§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB waren, ist auf die bloße Kenntnis der Fakten des \nAufhebungstatbestandes abzustellen. Nicht erforderlich ist die Kenntnis, dass die \nbekannte Tatsache einen Aufhebungsgrund darstellt (vgl. Palandt/Brudermüller, \na.a.O., § 1318 Rn. 2; Henrich, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § \n1318 BGB Rn. 3; a.A.: MüKo/Wellenhofer, a.a.O., § 1318 Rn. 4). Kenntnis bedeutet \npositive Kenntnis vom Aufhebungstatbestand. Ein bloßes Kennenmüssen reicht nicht \naus. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für seine Gutgläubigkeit im Sinne von § \n1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bzw. im Falle des § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB für die \nBösgläubigkeit auch des anderen Ehegatten (Staudinger/Voppel, BGB (2015), § 1318 \nRn. 15, 34). \n \naa) \nDas Familiengericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin \nKenntnis von ihrer anderweitigen Eheschließung hatte und deswegen nicht gutgläubig \nim Sinne von § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB war. \n \nbb) \nDie auch insofern beweisbelastete (s.o.) Antragstellerin hat allerdings auch nicht \nbelegen können, dass der Antragsgegner bei Eheschließung die Aufhebbarkeit der \nEhe kannte (§ 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Es ist zwar unstreitig, dass der \nAntragsgegner vor der Eheschließung mit der Antragstellerin Kenntnis von deren Ehe \nmit Herrn X. hatte. Dafür, dass der Antragsgegner auch bei Eheschließung mit der \nAntragstellerin Kenntnis davon hatte, dass die Ehe mit Herrn X. nach wie vor Bestand \nhatte, hat die Antragstellerin hingegen keinen Nachweis erbringen können. \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n \n \n \n \n(1) \nDie von der Antragstellerin insofern genannten Umstände sind nicht ausreichend, eine \npositive Kenntnis des Antragsgegners zu belegen. Die Antragstellerin stellt insofern \nmaßgeblich darauf ab, dass ihre Ehe mit Herrn X. zwischen den Beteiligten während \nihrer zunächst nichtehelich geführten Beziehung stets Thema gewesen sei und der \ngute Glaube des Antragsgegners an die Auflösung dieser Ehe nicht geschützt sei. \nDiese Rechtsauffassung ist aber mit der in § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB \nvorgesehenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Wie bereits \nausgeführt, muss der Anspruchsteller die Bösgläubigkeit auch des anderen Ehegatten \nbeweisen. Es reicht daher gerade nicht aus, wenn der Anspruchsteller vorträgt, der \nandere Ehegatte sei zu irgendeinem Zeitpunkt im Verlaufe einer zunächst nichtehelich \ngeführten Beziehung bösgläubig gewesen. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers \nnachzuweisen, dass der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung \nbösgläubig war. Insofern ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die \nBeteiligten vor ihrer Eheschließung zunächst jahrelang eine nichteheliche Beziehung \ngeführt hatten. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners \nhatten sich die Beteiligten kennen gelernt, als die Tochter T. der Antragstellerin etwa \ndrei Jahre alt war. Da die Tochter T. im Oktober 1975 geboren wurde, dürften sich die \nBeteiligten im Jahr 1978 kennen gelernt und somit bis zur Eheschließung im Jahr \n1988 eine fast zehnjährige nichteheliche Beziehung geführt haben. Selbst wenn der \nAntragsgegner bereits zu Beginn oder während des Verlaufs dieser nichtehelichen \nBeziehung von der Ehe der Antragstellerin mit Herrn X. erfahren hat, kann hieraus \nnicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass er auch zum Zeitpunkt der \nEheschließung mit der Antragstellerin, also am 2.2.1988, noch positive Kenntnis vom \nBestand dieser Ehe hatte. Der Vortrag des Antragsgegners, er habe (zunächst) zwar \nKenntnis von der Ehe der Antragstellerin mit Herrn X. gehabt, sich aber darauf \nverlassen, dass die Antragstellerin sich vor einer Eheschließung mit ihm von Herrn X. \nscheiden lassen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Auch ist es plausibel, dass er \nwegen seiner Tätigkeit als Schiffsoffizier, die ständig mehrmonatige Aufenthalte auf \nSee mit sich brachte, nur eingeschränkt in der Lage war, sich um behördliche und \npersönliche Angelegenheiten zu kümmern und auch insofern darauf vertraut hat, dass \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \nsich die Antragstellerin vor der Eheschließung mit ihm von Herrn X. scheiden lassen \nwürde. \n \nAn dieser Bewertung würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn man \ndavon ausginge, dass der Antragsgegner den Brief der Antragstellerin vom 26.9.1985 \nund das Rechtsanwaltsschreiben vom 18.9.1985 (Bl. 86ff. d.A.) entgegen seinem \nVortrag bereits im Jahre 1985 und nicht erst Anfang 2013 erstmals zur Kenntnis \ngenommen hat. Denn aus diesen Schreiben ergibt sich, dass die Antragstellerin eine \nScheidung der mit Herrn X. geschlossenen Ehe in die Wege geleitet hatte, so dass \nder Antragsgegner 2 ½ Jahre später bei Eheschließung mit der Antragstellerin \ndurchaus davon ausgehen konnte, dass die vorherige Ehe der Antragstellerin mit \nHerrn X. zwischenzeitlich geschieden worden war. \n \n(2) \nSoweit die Antragstellerin ihre Tochter T.X. als Zeugin dafür benannt hat, dass der \nAntragsgegner über die rechtlichen Verhältnisse zwischen ihr und Herrn X. informiert \ngewesen sei, ist der Beweisantritt unzulässig. Denn der unter Beweis gestellte Vortrag \nist nicht hinreichend substantiiert, so dass es sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis handeln würde. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin in \nder mündlichen Verhandlung vom 30.10.2015 ihren Vortrag dahingehend umgestellt \nhat, dass sie die Zeugin zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der \nAntragsgegner am 2.2.1988 Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin kein \nAufhebungs- oder Scheidungsurteil gehabt habe. Auch insofern fehlt es an einem \nkonkreten Tatsachenvortrag im Sinne eines bestimmten Geschehensablaufs, der in \ndas Wissen der Zeugin gestellt werden soll. \n \nSelbst wenn der Beweisantritt nicht bereits deswegen unzulässig wäre, weil es sich \num einen reinen Ausforschungsbeweis handelt, wäre er jedenfalls als verspätet \nzurückzuweisen. Gemäß § 115 FamFG können in Familienstreitsachen Angriffs- und \nVerteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen \nwerden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die \nErledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober \nNachlässigkeit \nberuht. \nNicht \nrechtzeitig \nvorgebracht \nsind \nAngriffs- \nund \nVerteidigungsmittel, wenn sie später vorgebracht werden, als es sorgfältiger und auf \nFörderung des Verfahrens bedachter Verfahrensführung entspricht (Keidel/Weber, \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \nFamFG, 18. Auflage, § 115 Rn. 4). Der Antragsgegner hatte bereits mit seiner \nAntragserwiderung vom 15.10.2012 (Bl. 42 der Akte) auf die Problematik der \nDoppelehe hingewiesen. Die Antragstellerin hätte daher bereits mit ihrem Schriftsatz \nvom 15.11.2012 (Bl. 65 der Akte), mit welchem sie noch bestritten hat, mit dem US-\nStaatsbürger A. X. verheiratet gewesen zu sein, ihre Tochter als Zeugin zum Beweis \nder Tatsache, dass der Antragsgegner am 2.2.1988 Kenntnis von der bestehenden \nEhe mit Herrn X. hatte, benennen können. Die Vernehmung der Zeugin würde das \nVerfahren auch verzögern. Denn die Sache ist ohne Durchführung der \nZeugenvernehmung entscheidungsreif. Die Zulassung des Beweisangebotes würde \neinen weiteren Termin zur Beweisaufnahme erfordern. Die Verspätung beruht auch \nauf grober Nachlässigkeit. Dieser Maßstab erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, \nnämlich eine besondere Sorglosigkeit. In Ausübung des dem Gericht eingeräumten \nErmessens ist abzuwägen der Nachteil, den die Verzögerung des Verfahrens für den \nGegner des verspätet Vortragenden bringt, mit dem Nachteil, der dem verspätet \nVortragenden durch die Zurückweisung seines Vorbringens entstehen wird \n(Keidel/Weber, a.a.O., § 115 Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben ist es grob \nfahrlässig, dass die Antragstellerin erstinstanzlich zunächst behauptet hat, sie sei mit \nHerrn X. überhaupt nicht verheiratet gewesen, und die Tochter erst in der \nBeschwerdeinstanz als Zeugin benannt hat. \n \n(3) \nAuch soweit die Antragstellerin zum Beweis der Tatsache, dass der Antragsgegner \nam 2.2.1988 Kenntnis davon gehabt habe, dass sie mit A. X. noch verheiratet \ngewesen sei, ihre Vernehmung als Partei beantragt hat, ist dem Beweisantritt nicht \nnachzugehen. \n \nAuch insofern würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, \nweil die Antragstellerin keinen konkreten Sachverhalt vorgetragen hat, über den \nBeweis erhoben werden könnte. \n \nEine Beteiligtenvernehmung gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 447 ZPO scheitert zudem \nwiederum daran, dass der Gegner nicht zugestimmt hat. \n \nFür eine Beteiligtenvernehmung von Amts wegen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 448 \nZPO besteht auch hinsichtlich dieses Beweisthemas keine Veranlassung. Wie bereits \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \nausgeführt, ist es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass der \nAntragsgegner im Zeitpunkt der Eheschließung positive Kenntnis davon hatte, dass \ndie Antragstellerin noch mit Herrn X. verheiratet war. Vielmehr spricht einiges dafür, \ndass der Antragsgegner bei Eheschließung mit der Antragstellerin davon \nausgegangen war, dass diese nicht mehr mit Herrn X. verheiratet war. \n \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des \nRechtsgedankens des § 97 Abs. 1 ZPO. \n \ngez. Dr. Haberland \n \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-11-13/4-uf-73-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1318","ref_norm":"1318","n":10},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-11-13/4-uf-73-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363914","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.219450+00:00"}}