{"status":"available","doknr":"OLD363912","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-08","aktenzeichen":"1 Ausl A 23/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 23/15 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden rumänischen Staatsangehörigen […], \ngeboren am […] in […], \nzurzeit in der Justizvollzugsanstalt […], \n \nBeistand: Rechtsanwalt […] \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Marx \nam 08. Dezember 2015 beschlossen: \n \nI. Dem europäischen Gerichtshof werden gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor-\ngelegt: \n \n1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Euro-\npäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten \n(2002/584/JI) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstre-\n\n2 \n \n \nckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haft-\nbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person \nund die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die \nEuropäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so auszulegen, dass der \nVollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer \nAuslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig \nmachen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete \nMindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren? \n \n2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 \nüber den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-\ngliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch \nberechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen \noder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Aus-\nstellungsmitgliedstaates? \n \nII. Es wird beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. \n107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. \n \nIII. Das Verfahren über die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung des Ver-\nfolgten wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausge-\nsetzt. \n \n \nGRÜNDE \n \n[1] I. Notwendigkeit der Entscheidung im Eilverfahren \nDer Antrag, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 23a der Satzung des Ge-\nrichtshofs der Europäischen Union und in Art. 107 der Verfahrensordnung des Ge-\nrichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen, wird wie folgt begründet: Die \nAuslegungsfrage bezieht sich auf die Vorschriften zum „Raum der Freiheit, der Si-\ncherheit und des Rechts“ im Kapitel 4 d es Titel V des Dritten Teils des AEU-\nVertrages (Art. 82 ff. AEUV). Zu diesen gehört der auf Grundlage von Art. 82 AEUV \nerlassene Rahmenbeschluss (2002/584/JI) (vgl. Streinz/Satzger, EUV/AEUV, 2. Aufl., \nArt. 82 Rn. 20, 24). Der Verfolgte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls des \nAusstellungsmitgliedsstaats Rumänien vorläufig festgenommen. Derzeit befindet er \nsich aufgrund des Auslieferungshaftbefehlts des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\n3 \n \n \nin Bremen (1 Ausl. A 23/15), Beschluss vom 11.11.2015, in Haft. Die Berechtigung \nzur Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde entgegen \nder Auffassung des vorlegenden Senats vom Gerichtshof die Möglichkeit einer Zusi-\ncherung von konkreten Haftbedingungen verneint, so bestünde ein Verfolgungshin-\ndernis, so dass der Beschuldigte nicht inhaftiert werden könnte (vgl. § 15 Abs. 2 IRG). \nDieses Verfolgungshindernis wäre auch in anderen Auslieferungsverfahren betreffend \nRumänien zu beachten, die bis zur Entscheidung in dieser Sache zu bescheiden \nsind. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit ge-\ngeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrens-\nordnung des Gerichtshofs rechtfertigt. \n \nII. Der Sachverhalt \nDem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \nDas Amtsgericht F (Rumänien) hat mit Datum vom 29.10.2015 gegen den Verfolgten \neinen Europäischen Haftbefehl erlassen und ihn im Schengener Informationssystem \nzur Fahndung ausschreiben lassen. Am 08.11.2015 wurde er in Bremen festgenom-\nmen. Am selben Tag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhal-\nteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit \nseiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. \n \nNach den Informationen, die dem Begleitpapier zur Festnahmeausschreibung im \nSchengener Informationssystem und dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl vom \n29.10.2015 des Amtsgerichts F (Aktennummer: 4885/226/2014) zu entnehmen sind, \nwurde der Verfolgte in Rumänien am 16.04.2015 durch das Amtsgericht in F wegen \nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Rumänien, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \nJahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach den Urteilsgründen steuerte der \nVerfolgte am 05.08.2014 ein Fahrzeug, um mit diesem von F nach G zu seinem Vater \nzu gelangen. Bei einer Polizeikontrolle wurde das Fehlen der Fahrerlaubnis für jede \nFahrzeugart festgestellt. Das Urteil ist durch den Strafbescheid Nr. 698/Ap des Beru-\nfungsgerichts B vom 15.10.2015 rechtskräftig. In jenes Urteil wurde eine zunächst zur \nBewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrer-\nlaubnis in zwei weiteren Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 17.12.2013 \n(422/2013) einbezogen. \n \n[2] Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 09.11.2015 beantragt, \ngegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen. \n\n4 \n \n \n \n[3] Der Beistand des Verfolgten hat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwalt-\nschaft zurückzuweisen. Die Auslieferung sei unverhältnismäßig. \n \n[4] Mit Beschluss vom 11.11.2015 hat der Senat die Auslieferungshaft gegen den \nVerfolgten angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese nicht von vorn-\nherein unzulässig erscheine (§ 15 Abs. 2 IRG) und die Gefahr bestehe, dass sich der \nVerfolgte dem Verfahren zu seiner Auslieferung nach Rumänien entziehen werde (§ \n15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). \n \n[5] Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 20.11.2015 beantragt, die Ausliefe-\nrung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Dazu \nhat sie unter anderem ausgeführt, dass das Amtsgericht F auf Nachfrage nicht mittei-\nlen könne, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall der Auslieferung nach \nRumänien inhaftiert würde. \n \n[6] Der Verfolgte hat trotz Gelegenheit dazu keine Stellung genommen. \n \n[7] III. Begründung der Vorlagefragen \nDer Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlass seiner Ent-\nscheidung, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien für zulässig zu erklären, \nfür erforderlich. Sie sind entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder über-\ntragbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die richtige \nAnwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünftigen \nZweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 \nBvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 – 2 BvR 1561-1564/12, \njuris, Rn. 178). Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof bereits mit Beschluss \nvom 23.07.2015 (1 Ausl. A 3/15) ein Vorabentscheidungsersuchen mit gleichlauten-\nden Fragen gestellt. Das Verfahren wird beim Europäischen Gerichtshof unter dem \nAktenzeichen C-404/15 (PPU) Pál Aranyosi/Generalstaatsanwaltschaft Bremen ge-\nführt. Eine Entscheidung in der Hauptsache wurde bisher noch nicht zugestellt. \n \nIm Streitfall hängt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung von einer \nAuslegung des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen \nHaftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) \n\n5 \n \n \nab. Vor einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist des-\nhalb das Verfahren auszusetzen und gemäß § 267 Abs. 1 lit.a, Abs. 3 AEUV eine \nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. \nDer Senat geht dabei von Folgendem aus: \n \n[8] Der Senat hat gemäß §§ 29, 32 des deutschen Gesetzes über die internationale \nRechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG) über die Zulässigkeit der \nAuslieferung zu befinden. Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht \nauf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, \nwenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Ent-\nscheidung erfolgt gemäß § 32 IRG durch Beschluss. \n \n[9] Mit dem europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts F (Rumänien) vom 29.10.2015 \nwird beantragt, den Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung festzunehmen und \nzu übergeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 20.11.2015 beim Han-\nseatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt, die Auslieferung des Verfolgten \nnach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen \nausgeführten Straftat für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslie-\nferung \nnach \nRumänien nicht einverstanden erklärt. \n \n[10] Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG) \nwerden durch das Ersuchen erfüllt. Danach kann ein Ausländer, der in einem auslän-\ndischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, \ndiesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Vollstreckung ausgeliefert \nwerden. Der Verfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger. Der Europäische Haft-\nbefehl des Amtsgerichts F. genüg den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 \nIRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des \n§ 81 IRG liegen ebenfalls vor. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist ausliefe-\nrungsfähig. Sie ist sowohl nach dem Recht des Auslieferungsstaates (Art. 86 des ru-\nmänischen Gesetzes Nr. 195 von 2002) als auch nach dem Recht der Bundesrepub-\nlik Deutschland (§ 21 StVG) strafbar. Die gemäß § 81 i. V. m. § 3 Abs. 1 IRG zu prü-\nfende beiderseitige Strafbarkeit ist mithin gegeben. Die nach § 81 Nr. 2 i. V. m. § 3 \nAbs. 3 IRG bei einer Auslieferung zur Strafvollstreckung erforderliche Mindestvollstre-\nckungsdauer von vier Monaten ist überschritten. Zu vollstrecken ist in Rumänien noch \ndie vollständige Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. \n\n6 \n \n \nWeitere Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des IRG (§ 82 IRG \ni.V.m. §§ 6 Abs. 2, 8, 9, 73 Satz 2, 83 IRG) oder des EuAlÜbk entgegenstehen könn-\nten, sind derzeit nicht ersichtlich. \n \n[11] Die Auslieferung wäre vorliegend für unzulässig zu erklären, wenn ein Ausliefe-\nrungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: \n \n„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzu-\nlässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspre-\nchen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leis-\ntung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertra-\nges über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“ \n \n[12] In Art. 6 EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in \nder Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der \nam 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind. Die \nGrundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrech-\nte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen \nVerfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine \nGrundsätze Teil des Unionsrechts. Nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darf niemand der Folter oder un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dazu \ngehört auch das Verbot menschenunwürdiger Behandlung in der Haft. Dieses Verbot \ngilt absolut und unterliegt keinen Beschränkungen. Um den Tatbestand des Art. 3 \nEMRK zu erfüllen, muss eine Misshandlung jedoch ein Mindestmaß an Schwere er-\nreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes hängt von der Summe aller Umstän-\nde des Einzelfalles ab, wie z.b. die Dauer der Behandlung und ihre physische und \npsychische Wirkung (EGMR, Urteil vom 16.12.1997 – Ranien ./. Finnland, Nr. \n20972/92 Rn. 55; Urteil vom 13.03.2003 – Öcalan ./.Türkei, Nr. 46221/99, Rn. 195). \n \n[13] Nach der aktuellen Auskunftslage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass \nbeachtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung \nHaftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK und die Grundrechte des \nVerfolgten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages \nüber die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen würden. Der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteilen vom 10.06.2014 Rumänien u.a. we-\n\n7 \n \n \ngen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.06.2014 Ap-\nplication nos. 22015/10 Voicu/Rumänien, 13054/12 Bujorean/Rumänien, 79857/12 \nMihai Laurentiu Marin/Rumänien, 51318/12 Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien). \nDer Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass der rumänische Staat mit der Unter-\nbringung in den Haftanstalten Poarta Alba und Magineni (no. 22015/10) den Gefan-\ngenen in zu kleinen und überbelegten Haftzellen (unter 4 qm) ohne ausreichende Be-\nheizung gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Im Verfahren no. 13054/12 wurde der \nVerstoß gegen Art. 3 EMRK durch die Unterbringung des Gefangenen in den Haftzel-\nlen der Haftanstalt Botosani in kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen (klei-\nner 2 qm pro Häftling) ohne ausreichend warmes Wasser zum Duschen begründet. \nÄhnliches galt im Verfahren no. 22015/10 und no. 51318/12 für die Haftanstalt \nRahova. Die Gefangenen mussten sich Haftzellen von 9 qm mit 10 Insassen teilen \nund Haftzellen von 24 qm wurden mit 10 Betten belegt. Der Gerichtshof bezog sich \nauf den Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 24.11.2011, nachdem \ndie in Rumänien vorhandenen 42 Haftanstalten eine Kapazität von 16.898 Plätzen \naufwiesen. Darin seien zu Beginn des Jahres 2010 15.543 und im August 2010 \n26.971 Häftlinge untergebracht gewesen. Jedem Häftling müsse ein eigener Schlaf-\nplatz zustehen, dem Einzelnen müsse ein Haftraum von mindestens vier qm zustehen \nund jedem Häftling müsse zwischen den vorhandenen Einrichtungsgegenständen ei-\nne freie Bewegungsmöglichkeit in der Haftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte \nPlatz, erschwert durch einen Mangel an In-timsphäre, die eingeschränkten Schlaf-\nmöglichkeiten, schlechte Belüftung und Beheizung stellten bei der anzustellenden \nGesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung dar. \n \n[14] Auch aus dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-\nmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom \n24.09.2015 (CPT/inf (2015) 32 – im Folgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner \nAuslieferung nach Rumänien ausgesetzt sein könnte, nicht den völkerrechtlichen \nMindeststandards entsprechen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die \nmassive Überbelegung der Zellen, die bei den Besuchen vom 5. bis 17.06.2014 fest-\ngestellt worden sind. Nach dem Bericht standen einem Häftling in zahlreichen Zellen \nnur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung. Die Haftzellen seien stark \nrenovierungs- und sanierungsbedürftig, das Mobiliar und die Matratzen müssten aus-\ngetauscht werden, die künstliche und natürliche Beleuchtung der Zellen seien unzu-\nreichend ebenso wie die Belüftung. Der EGMR hat dagegen mehrfach entschieden, \n\n8 \n \n \ndass die Überbelegung einer Zelle als solche schon dann für die Annahme eines \nVerstoßes gegen Art. 3 EMRK ausreiche, wenn dem Einzelnen in der Haftzelle weni-\nger als 3 m² zur Verfügung stehen (vgl. die Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, \n561). Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof \neinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-\n, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität – etwa \naufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise \nbei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 – 1 Ausl. \nA 20/13). Der Bericht vom 24.09.2015 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere \nin der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen \nin Gefängnissen in Rumänien. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, dass \ndie Bedingungen in rumänischen Gefängnissen als menschenunwürdig und erniedri-\ngend angesehen werden können. \n \n[15] Der Senat sieht sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage zu \nentscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. 3 \ndes Rahmenbeschluss (2002/584/JI) gesetzten Grenzen zulässig ist. Die Entschei-\ndung des Senats in diesem Verfahren hängt wesentlich von der Frage ab, ob das in \nRede stehende Auslieferungshindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) (noch) durch eine Zusicherung seitens des Auslieferungsstaats über-\nwunden werden kann oder nicht. Kann das Auslieferungshindernis nicht durch eine \nderartige Zusicherung überwunden werden, wäre die Auslieferung im vorliegenden \nFall unzulässig. \n \n[16] Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage bisher nicht eindeutig beantwortet, \nallerdings erklärt, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) einen zwingenden Cha-\nrakter habe. Das nationale Gericht habe zwar sämtliche Vorschriften des nationalen \nRechts zu berücksichtigen, ihre Auslegung sei aber so weit wie möglich an Wortlaut \nund Zweck des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) auszurichten (vgl. EuGH, Urteil \nvom 16.06.2005 – C-105/03, HRRS 2006 Nr. 1 Rn. 34-43). Der Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) soll, wie sich insbesondere aus seinem Artikel 1 Abs.1 und 2 sowie sei-\nnen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung \nzwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehör-\nden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher \nUrteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung \nersetzen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute nach Artikel 1 Abs. \n2 dieses Rahmenbeschlusses (2002/584/JI), dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich \n\n9 \n \n \nverpflichtet seien, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Auch wenn der \nSystematik des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) der Grundsatz der gegenseitigen \nAnerkennung zu Grunde liege, bedeute diese Anerkennung jedoch keine uneinge-\nschränkte Verpflich-tung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (EuGH, Ur-\nteil vom 05.09.2012 –C-42/11, zit. nach juris Rn. 28-30). \n \n[17] Nach der Regelung des Art. 1 Abs. 3 RB-EUHb berührt der Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsät-\nze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Nach der Regelung des Art. 5 \nRB-EUHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstre-\nckende Justizbehörde nach dem Recht dieses Staates im Fall eines Abwesenheitsur-\nteils (Nr. 1), im Fall der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslan-\ngen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (Nr. 2) und im Fall der Strafverfol-\ngung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedsstaates oder dessen \nWohnsitzes in diesem (Nr. 3) an die dort genannten Bedingungen geknüpft werden. \nDarüber hinaus sieht der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) allerdings keine Fälle vor, \nin denen die Zulässigkeit der Auslieferung an Bedingungen geknüpft werden kann. Es \nstellt sich daher die Frage, ob die Auslieferung auch in nicht unter Art. 5 RB-EUHb \ngenannten Fällen an Bedingungen oder Zusicherungen geknüpft werden kann. \n \n[18] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dieser Frage im Zu-\nsammenhang mit der Überwindung von Abschiebungshindernissen im Asylrecht ge-\nwidmet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Abschiebungshindernis \nbestehen, wenn bei Durchführung einer Abschiebung der Verfolgte Gefahr läuft, einer \nArt. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werfen. Der Gerichtshof \nberücksichtigt bei der Frage der Zulässigkeit von Abschiebungen im Asylverfahrens-\nrecht, ob das Bestimmungsland diplomatische Zusagen gemacht hat, die eine derar-\ntige Behandlung ausschließen. Er hält diese jedoch nur für einen wichtigen Gesichts-\npunkt, der berücksichtigt werden müsse. Sie reichten allein nicht aus, um angemes-\nsen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Ihr Gewicht hänge in jedem \nFall von den dort zur maßgebenden Zeit herrschenden Verhältnissen ab und davon, \nob die allgemeine Menschenrechtslage ausschließe, solche Zusagen zu berücksichti-\ngen. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Zusage seien verschiedene Kriterien \nzu berücksichtigen wie der Wortlaut der Zusage, die Person und die Funktion der die \nZusage erteilenden Person, Erteilung der Zusage durch einen Konventionsstaat, \nDauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen, das Einhalten von Zusagen in der \nVergangenheit, objektive Überprüfbarkeit der Einhaltung der Zusagen auf diplomati-\n\n10 \n \n \nschem Wege oder über andere Überwachungsmechanismen. Diese Kriterien seien \nGegenstand einer freien Überprüfung durch den Gerichtshof (EGMR, Urteil vom \n17.01.2012 \n– \n8139/09, \nNVwZ \n2013, \n487, \nRn. \n187 \n– \nOthmann \n[Abu \nQatada]/Vereinigtes \nKönigreich \nm.w.N.; \nEGMR, \nUrteil \nvom \n15.11.1996 \n– \n70/1995/576/662, NVwZ 1997, 1093, Rn. 97). \n \n[19] Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund eine le-\ndiglich pauschale Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaates, dem Verfolgten Haft-\nbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der EMRK und den sonstigen in Art. 1 \nAbs. 3 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) entsprechen, nicht genügen dürfte. \nDenn dazu ist er als Mitglied der Europäischen Union und des Europarates ohnehin \nbereits verpflichtet. Erforderlich sein wird eher eine Zusicherung konkreter Haftbedin-\ngungen für die jeweils verfolgte Person. \n \n[20] Sollte man das Auslieferungshindernis durch eine Zusicherung oder Bedingung \nüberwinden können, stellt sich die weitere Frage nach der Zuständigkeit einer konkre-\nten Stelle für die Erteilung einer solchen im Ausstellungsmitgliedstaat als auch nach \ndem zuständigen Adressaten im Vollstreckungsmitgliedstaat. \n \n[21] Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) enthält lediglich in Art. 6 eine Bestimmung \nder zuständigen Behörden. Danach ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde \ndes Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstel-\nlung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. Vollstreckende Justizbehörde ist \ndie Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staa-\ntes zuständig ist für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Jeder Mitglied-\nstaat hat die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde dem Generalsekretariat \ndes Rates mitzuteilen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mitgeteilt, dass zuständi-\nge Justizbehörden nach Art. 6 die Justizministerien des Bundes und der Länder sind. \nDie Länder haben die Ausführung ihrer aus dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) fol-\ngenden Befugnisse zur Stellung ausgehender Ersuchen in der Regel auf die Staats-\nanwaltschaften der Länder und die Landgerichte und die Befugnisse zur Bewilligung \neingehender Ersuchen in der Regel auf die Generalstaatsanwaltschaften der Länder \nübertragen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäischen Union, \n12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der \nEuropäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EUROJUST 54 ). Rumänien hat \nmit Art. 78 des Gesetzes Nr. 302/2004 die zuständigen Behörden im Sinn des Art. 6 \n\n11 \n \n \nfestgelegt. Die zuständigen Justizbehörden für die Ausstellung eines Europäischen \nHaftbefehls sind die jeweiligen Gerichtsinstanzen; für die Vollstreckung ist es das je-\nweilige Berufungsgericht (Tolstiuk, Das heutige rumänische Gerichtssystem, Kompa-\ntibilitätsprobleme bei der Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen im Zuge des \nBeitritts zur Europäischen Union im Jahre 2007 am Beispiel des Rahmenbeschlusses \ndes Rates vom 13.6.2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabever-\nfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), S. 60; Übermittlungsvermerk vom \n01.12.2008, Rat der Europäischen Union, 16285/08, COPEN 237 EJN 78 EU-\nROJUST 104). Darüber hinaus wird mit Art. 7 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) \njedem Mitgliedstaat erlaubt, eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, meh-\nrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden zu be-\nstimmen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. \nGraf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 7 Rn. 1); \nRumänien hat das Justizministerium bestimmt (vgl. Tolstiuk aaO). \n \n[22] Eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit für die Erteilung \nvon Zusicherungen und Bedingungen und deren Überprüfung enthalten die Vorschrif-\nten des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) nicht. \n \n[23] Demgegenüber enthält Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen \n(im Folgenden EuAlÜbk) die allgemeine Bestimmung, das (Auslieferungs-)Ersuchen \nschriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden. Ein ande-\nrer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart \nwerden. Das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen enthält die Regelung, dass \nArt. 12 Abs. 1 EuAlÜbk dahingehend ersetzt wird, dass das Ersuchen schriftlich abge-\nfasst und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizminis-\nterium der ersuchenden Vertragsparteien gerichtet wird; der übliche diplomatische \nWeg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen \nzwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden. \n \n[24] Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbk wie auch schon für das Europäische \nÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) ent-\nschieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach der \nZuständigkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht im Vollstreckungsstaat richte \n(BGHZ 87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 – 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414). \nEin völkerrechtlicher Vertrag begründe grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der \n\n12 \n \n \nVertragsparteien, also der beteiligten Staaten untereinander, überlasse jedoch dem \neinzelnen Vertragsstaat deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht (vgl. Maunz, \nin: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. GG Artikel 25 Rn. 28). Dieser Grundsatz gelte auch \nfür das Europäische Auslieferungsübereinkommen, wie sich schon aus dessen Art. 1 \nergebe, der Sinn und Zweck des Übereinkommens aufzeige und damit “generelle Be-\ndeutung für das Übereinkommen als Ganzes” habe. Danach hätten sich die Vertrags-\nparteien verpflichtet, einander gemäß den einzelnen Vorschriften und Bedingungen \ndes Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des \nAuslieferungsstaates verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel ge-\nsucht werden. Daraus folge, dass das Übereinkommen grundsätzlich nur Rechte und \nPflichten der Vollstreckungsstaaten begründen wolle, ohne deren Umsetzung in das \ninnerstaatliche Recht regeln zu wollen. Das gelte auch, soweit es sich um die inner-\nstaatliche Zuständigkeit für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag \nhandele. Da zu deren Regelung für die Vertragsstaaten im Hinblick auf das mit dem \nÜbereinkommen verfolgte Ziel keine Veranlassung bestehe, komme hierfür auch kei-\nne Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht. Das EuAlÜbK habe nun damit in-\nsoweit die gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese \nFrage bereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f.). Wie der Bundesgerichts-\nhof weiter ausführt, sei dies auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts \nwelches - zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terro-\nrismus (EuTerrÜbk), jedoch unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 3 II EuAlÜbk - er-\nklärt, wenn in diesen Bestimmungen vom “ersuchten Staat\" die Rede sei, so sei damit \nzwar dessen handelndes Organ, also die Regierung gemeint, dies bedeute aber nur, \ndass - wie im völkerrechtlichen Verkehr üblich - die Regierungen die Erklärungen ab-\ngeben und Adressat der völkerrechtlichen Verpflichtungen seien; “in das innerstaatli-\nche Zuständigkeitsgefüge, aus dem sich ergibt, welche staatlichen Stellen dazu beru-\nfen sind, die hier maßgebenden Fragen zu beantworten”, könne und wolle der völker-\nrechtliche Vertrag dagegen “nicht eingreifen\" (BVerfGE 63, 215, 227). \n \n[25] Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) knüpft an die bestehenden Auslieferungs-\nübereinkommen des Europarates und der Europäischen Union sowie Titel III Kapitel 4 \ndes Schengener Durchführungsübereinkommen an. Zugleich zielt er auf die Abschaf-\nfung des förmlichen Verfahrens der Auslieferung zur Strafvollstreckung und Be-\nschleunigung der Auslieferung zur Strafverfolgung ab. Raum für die Anwendung der \nbestehenden Übereinkommen ist seit der Entscheidung des Europäischen Gerichts-\nhofs vom 12.08.2008 zwar nur noch sehr eingeschränkt (EuGH, Urteil vom \n12.08.2008 C-296/08, NJW 2009, 657 – Ingacio Pedro Santesteban Goicoechea). \n\n13 \n \n \nDort legt der Gerichthof dar, aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbe-\nschlusses (2002/584/JI) gehe hervor, dass dieser darauf abziele, zur Beseitigung der \nKomplexität und der Verzögerungsrisiken, die den herkömmlichen Auslieferungsver-\nfahren innewohnten, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom \n13.12.1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaa-\nten durch ein Übergabeverfahren zwischen den Justizbehörden zu ersetzen. Dem-\ngemäß heiße es im elften Erwägungsgrund, dass „[d]er Europäische Haftbefehl … in \nden Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich \nder Auslieferung er-setzen [soll]”. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund des \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI) führen die Übereinkünfte auf, die zwischen der \nGesamtheit der Mitglied-staaten oder zwischen einigen von ihnen anwendbar sind, \nsowie die Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten gebilligt wurden und Teil des \nBesitzstands der Union sind, darunter auch das Übereinkommen von 1996. (EuGH \naaO Rn. 48ff.). Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) regele daher, \ndass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) die dort genannten Übereinkommen erset-\nze, darunter auch das EuAlÜbk. Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei al-\nlerdings dahingehend auszulegen, dass er nur den Fall erfasse, dass die Regelung \ndes Europäischen Haftbefehls anwendbar sei. Dieser Fall liege nicht vor, wenn sich \nein Auslieferungsersuchen auf Handlungen beziehe, die vor einem Zeitpunkt began-\ngen wurden, der von einem Mitgliedstaat in einer gem. Artikel 32 des Rahmenbe-\nschlusses (2002/584/JI) abgegebenen Erklärung genannt worden sei. Art. 32 des \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei dahin auszulegen, dass er der Anwendung \ndes Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union, errichtet durch Rechtsakt des Rates vom 27.09.1996 und am selben \nTag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat \nnicht entgegenstehe, auch wenn dieses Übereinkommen erst nach dem 01.01.2004 \nin diesem Mitgliedstaat anwendbar geworden ist (EuGH aaO Rn. 74ff.). \n \n[26] Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend dem Rat der Europäischen \nUnion übermittelt, dass die in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) \ngenannten multilateralen Übereinkommen hilfsweise anwendbar bleiben, soweit sie \ndie Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, \nzu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beizutragen und der betref-\nfende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwendet. Entsprechendes gilt für \nvon der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bi-\nlaterale Vereinbarungen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäi-\nschen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom \n\n14 \n \n \n18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EU-\nROJUST 54). Ausweislich des Anhangs II der Richtlinien für den Verkehr mit dem \nAusland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVAST - Länderteil) hat Rumänien kei-\nne Erklärung in Bezug auf Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) abgegeben. \nVor diesem Hintergrund lässt sich für den vorliegenden Fall nicht aus einer (ergän-\nzenden) Anwendung von Art. 12 EuAlÜbk der Schluss ziehen, dass Zusicherungen \nauf dem diplomatischen Weg erfolgen müssen. \n \n[27] Die Frage der Zuständigkeit ließe sich mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses \n(2002/584/JI) dahingehend beantworten, dass auch die in Art. 6 genannten Behörden \nfür die Erteilung von Zusicherungen zuständig sind, die über die in Art. 5 des Rah-\nmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle hinausgehen. Ziel des Rahmenbe-\nschlusses (2002/584/JI) ist gerade die Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs zwi-\nschen den Mitgliedsstaaten. Gegenüber der früheren Rechtslage unterscheidet sich \ndie Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls insbesondere \ndadurch, dass für viele Deliktsbereiche auf den auslieferungsrechtlichen Grundsatz \nder beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. § 3 Abs 1 IRG) verzichtet wird, Art. 2 Abs 2 RB-\nEUHb. Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses(2002/584/JI) ist nunmehr auch im \nAuslieferungsverkehr grundsätzlich der direkte Geschäftsweg zwischen den beteilig-\nten Justizbehörden eröffnet worden (Art. 10 Abs 1 RB-EUHb, Art. 15 Abs 3 RB-\nEUHb). Der im Auslieferungsverkehr zuvor übliche Geschäftsweg über die Justizmini-\nsterien der Mitgliedstaaten ist im Geltungsbereich des Europäischen Haftbefehls ent-\nfallen. Diesen ist nach deutschem Recht nur noch über Schwierigkeiten bei der Aus-\nlieferung zu berichten (§ 83i IRG, zu weiteren Berichtspflichten Rn 4). Schließlich \nträgt die Verwendung eines europaweit einheitlichen Formulars (Art 8 RB-EUHb und \nAnhang RB-EUHb) zu einer wesentlichen Vereinfachung des Europäischen Ausliefe-\nrungsverkehrs bei (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) \n2002/584/JI Art. 1 Rn. 17). \n \n[28] Andererseits enthält der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) für über die in Art. 5 \ngenannten Fälle hinaus keine Regelung über Zusicherungen und Art. 6 nimmt auf \nkeine andere Bestimmung des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) inhaltlich Bezug. \nDer Senat hält daher die Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesver-\nfassungsgerichts, dass sich die Frage einer Zusicherung mangels ausdrücklicher an-\nderweitiger Regelung nach der Zuständigkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht im \nVollstreckungsstaat richte, auch für die Zulässigkeit der Vollstreckung von Europäi-\n\n15 \n \n \nschen Haftbefehlen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) für zu-\ntreffend. \nIm Ergebnis neigt der Senat daher dazu, auch im vorliegenden Fall anzunehmen, \ndass sich Art. 6 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) lediglich auf die in Art. 5 des \nRahmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle bezieht mit der Folge, dass sich \neine Zuständigkeit für die Abgabe und den Empfang diplomatischer Zusicherungen \nnach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet und der Rahmenbeschluss \n(2002/584/JI) diesbezüglich keine Regelung trifft. \nDie Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen unterliegt auf dem Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes (§ \n74 IRG). Bei der Bewilligung, Stellung oder Anregung von Ersuchen um Rechtshilfe in \nstrafrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um die Pflege der Beziehungen zu \nauswärtigen Staaten im Sinn von Art. 32 GG. Die Bundesregierung hat die Ausübung \nder Entscheidungsbefugnis und eine Subdelegationsbefugnis zwar auf die Länder \nübertragen, so dass vorliegend die Generalstaatsanwaltschaften diese Befugnisse \nausüben. Dies führt indes nicht zu einer Befugnisverlagerung; der Bund bleibt Herr \ndes Verfahrens. \nIm Regelfall ist für Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der Bun-\ndesregierung das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem für die Pflege der \nauswärtigen Beziehungen verantwortlichen Auswärtigen Amt zuständig (vgl. Hans. \nOberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.02.2014 – Ausl. A 20/13; Schom-\nburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in \nStrafsachen, 5. Auflage, 2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \ngez. Dr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-12-08/1-ausl-a-23-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83i","ref_norm":"83i","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2015-12-08/1-ausl-a-23-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363912","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.154918+00:00"}}