{"status":"available","doknr":"OLD363911","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2015-12-22","aktenzeichen":"4 UF 183/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 4 UF 183/15 = 70 F 1670/15 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 23.12.2015 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die mdj. Kinder \n \n1. X, geboren am […] 2011, \n \n2. Y, geboren am […] 2013, \n \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…] Ankara, \n \n2. Kindesvater: \n[…] Bremen, \n \n3. Amt für Soziale Dienste, […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \n[…] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und die Richterin am \nAmtsgericht von Guenther \n \nam 22.12.2015 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen. \n2. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n3. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \nI. \nDer Kindesvater begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren, ihm das alleinige \nSorgerecht für seine beiden Kinder X (geboren am […] 2011) und Y (geboren am […] \n2013) zu übertragen. \n \nDie beiden Kinder sind aus der zwischen ihm und der Kindesmutter am 29.6.2007 \ngeschlossenen Ehe hervorgegangen. Die Eheleute haben sich im November 2014 \ngetrennt. Die Kindesmutter ist mit beiden Kindern im Einverständnis des Kindesvaters \nam 17.11.2014 in die Türkei gereist, um sich dort mit den Kindern für längere Zeit zu \nerholen. Der Kindesvater hat für einen Krankenversicherungsschutz der Kinder in der \nTürkei für die Dauer von sechs Monaten gesorgt und die Flüge der Kindesmutter und \nder Kinder in die Türkei bezahlt; Rückflüge wurden nicht gebucht. Nach Angaben des \nKindesvaters hat die Kindesmutter ihm am 8.3.2015 telefonisch erklärt, dass sie mit \nden Kindern nicht nach Deutschland zurückkehren wolle. \n \nAm 24.3.2015 hat der Kindesvater beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen \nbeantragt, ihm die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. \nAußerdem hat er beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Feststellung der \nWiderrechtlichkeit gemäß Art. 15 i.V.m. Art. 3 des Haager Übereinkommens vom \n25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) \ngestellt. Eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung ist vom Amtsgericht Bremen am \n24.4.2015 \nerlassen \nworden. \nDas \nebenfalls \nvom \nKindesvater \nangestrengte \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nRückführungsverfahren nach dem HKÜ ist noch nicht abgeschlossen. Nach \nSchilderung des Kindesvaters – die Kindesmutter ist bisher an dem vorliegenden \nSorgerechtsverfahren nicht beteiligt worden – hat die Kindesmutter in der Türkei am \n1.4.2015 eine Arbeit aufgenommen. Sie lebe in Ankara in beengten Verhältnissen \nzusammen mit ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder. Der \nKindesvater hat weiter angegeben, er habe nach der Abreise seiner Ehefrau \nfestgestellt, dass diese ihren gesamten Goldschmuck im Wert zwischen 3.000 bis \n4.000 € mitgenommen habe. \n \nMit Beschluss vom 13.11.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen nach \nmündlicher Anhörung des Kindesvaters am 9.9.2015 den Antrag auf Übertragung der \nalleinigen elterlichen Sorge für die Kinder X und Y abgelehnt. Gegen diesen, seiner \nVerfahrensbevollmächtigten am 20.11.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der \nKindesvater mit seiner beim Amtsgericht Bremen am 3.12.2015 eingegangenen \nBeschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.11.2015 \naufzuheben und eine einstweilige Anordnung entsprechend dem Antrag vom 24.3.2015 \nzu erlassen, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder Y, geboren am […] 2013, \nund X, geboren am […] 2011, auf den Kindesvater zu übertragen. Außerdem beantragt \ner für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 57 S. 2, 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde \ndes Kindesvaters ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen hat im Ergebnis zu Recht den Sorgerechtsantrag des Kindesvaters \nzurückgewiesen. Dem Antrag des Kindesvaters auf vorläufige Übertragung der \nalleinigen Sorge für seine beiden Kinder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes \nkann schon allein deshalb nicht stattgegeben werden, weil es für diesen Antrag an der \ninternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt. \n \n1. \nDie internationale Zuständigkeit ist – anders als die örtliche und sachliche \nZuständigkeit - von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und somit auch noch in \nder Beschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 49, Rn. 6 m.w.N.). \n \nDa sich die beiden Kinder des Antragstellers seit dem 17.11.2014 in der Türkei \nbefinden, liegt hier ein Verfahren mit Auslandsbezug vor, für das § 97 Abs. 1 FamFG \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nbestimmt, dass Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen den Regelungen im \nFamFG vorgehen. Zwischen Deutschland und der Türkei als einem Nicht-EU-\nMitgliedstaat ist in dem Fall das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) anzuwenden, \nzumal die Türkei auch kein Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist, \ndas die Regelungen des MSA verdrängen würde. \n \nDie Regelung des Art. 1 MSA begründet für Schutzmaßnahmen zu Gunsten eines \nMinderjährigen eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit des Staates, in dem der \nMinderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Regelungen der elterlichen \nSorge für ein Kind handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Sinne dieser \nVorschrift (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1540, Rn. 18). Das HKÜ enthält keine eigenen \nRegelungen zur internationalen Zuständigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1540, Rn. 17). \n \nIm vorliegenden Fall besteht – zumindest mittlerweile – der gewöhnliche Aufenthalt von \nX und Y in der Türkei. Ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung des Kindesvaters \nEnde März 2015 von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in der Türkei \nauszugehen war, kann dahinstehen. Denn es ist für die Beurteilung der internationalen \nZuständigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts \nabzustellen. Das MSA kennt keinen Grundsatz der perpetuatio fori, weshalb auch mit \nder Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes im Laufe eines Verfahrens \ndie Zuständigkeit der Behörden (Gerichte und Verwaltungsbehörden) am früheren \nAufenthaltsort des Minderjährigen erlischt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19; OLG Stuttgart, \na.a.O., Rn. 17 m. w. N.). \n \nDer Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist im internationalen Kindschaftsrecht nicht \ndefiniert (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 14). Bei der Begründung des gewöhnlichen \nAufenthaltes im Sinne des Art. 1 MSA handelt es sich um einen rein faktisch geprägten \nVorgang, der bei langer Verweildauer des Kindes und bei vollständiger Eingliederung \nin seine soziale Umwelt auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten \nElternteils vollzogen werden kann. Somit ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keine \nnotwendige Voraussetzung für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA \n(vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Kriterien für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes \nsind u.a. die physische Präsenz in einem bestimmten Staat, die Dauer des \nAufenthaltes, die soziale Integration und die dortigen familiären Bindungen sowie \nSprachkenntnisse und Staatsangehörigkeit. Gerade bei noch sehr jungen Kindern wird \nangesichts der Notwendigkeit permanenter elterlicher Betreuung davon ausgegangen, \ndass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt von dem der Eltern ableitet. Im Übrigen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nentspricht es auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass jüngere Kinder sich leichter und \nin kürzerer Zeit an eine neue Umgebung gewöhnen und daher bereits die Dauer des \nAufenthaltes auf eine gewisse soziale Integration schließen lässt (vgl. OLG Stuttgart, \na.a.O., Rn. 15). \n \nIm vorliegenden Fall haben sowohl X als auch Y mittlerweile ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne des Art. 1 MSA in der Türkei. Der erst zweijährige Y hat \ninzwischen fast die Hälfte seines bisherigen Lebens in der Türkei zugebracht, weshalb \nbezüglich seiner Person in jedem Fall von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei \nauszugehen ist. Er lebt dort - ebenso wie sein vierjähriger Bruder - zusammen mit der \nKindesmutter und deren Familie. Es bestehen somit familiäre und soziale Bindungen \nan seinem jetzigen Aufenthaltsort in der Türkei. Dies gilt ebenso für X, der mittlerweile \nebenfalls über ein Jahr durchgehend in der Türkei in der Familie seiner Mutter und mit \ndieser zusammen lebt. Dass es sich bei der Türkei ebenfalls um den gewöhnlichen \nAufenthaltsort der Kindesmutter handelt, ist daran fest zu machen, dass sie seit dem \n1.4.2015 dort arbeitet, dass sie ausdrücklich gegenüber dem Kindesvater eine \nRückkehr nach Deutschland abgelehnt hat und auch mittlerweile für Deutschland keine \nAufenthaltserlaubnis mehr besitzen dürfte. Ein weiteres Indiz für ihren dauernden \nAufenthalt in der Türkei ist auch darin zu sehen, dass sie nach den Angaben des \nKindesvaters ihren gesamten Goldschmuck dorthin mitgenommen haben soll. Ob sie \nihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei bereits im März 2015 begründet hatte, \nkann angesichts dessen, dass im Rahmen des MSA der Grundsatz der perpetuatio fori \nnicht gilt, offen bleiben. \n \nEbenso kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben, ob die \nKindesmutter zum Termin der mündlichen Anhörung am 9.9.2015 ordnungsgemäß \ngeladen worden ist. Eine Terminsladung ist ihr unter der Anschrift des Kindesvaters \nzugestellt worden, was angesichts ihrer bereits am 17.11.2014 erfolgten Ausreise in \ndie Türkei keine ladungsfähige Anschrift mehr darstellen dürfte. Da aber auch bei \nordnungsgemäßer Terminsladung eine Entscheidung in der Sache nicht hätte ergehen \nkönnen, da es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden \nFall fehlt, bedarf es diesbezüglich keiner abschließenden Klärung. \n \n \n2. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nDa es aus den vorstehenden Gründen bereits an der Erfolgsaussicht der Beschwerde \ndes Kindesvaters fehlt, kann ihm für diese keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden \n(§§ 76 FamFG, 114 ZPO). \n \n3. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ \n84 \nFamFG, \ndie \nFestsetzung \ndes \nVerfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 \nFamGKG. \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. 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