{"status":"available","doknr":"OLD363910","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-05","aktenzeichen":"5 W 25/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in [...] \n \nGeschäftszeichen: 5 W 25/15 = 34 VI 637/13 Amtsgericht [...] \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \nbetreffend die Nachlassangelegenheit \n \n[…], geboren am […] 1923 in […], \nverstorben […] 2012 in […], \nzuletzt wohnhaft: in […] \n \n \n \n[…], \n \n \n-Antragsteller und Beschwerdegegner-, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n3. […], \n \n \n-Antragsgegner und Beschwerdeführer- \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in [...] durch den Vorsit-\nzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesge-\nricht Hoffmann und die Richterin am Landgericht Kasper am 5. Januar 2016 be-\nschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsge-\nrichts -Nachlassgericht - [...] vom 4. Juni 2015 (34 VI 637/13) wird zurück-\ngewiesen. \n \nDie Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-\nschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antrag-\nstellers. \n \nDer \nGegenstandswert \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nbeträgt \n200.000,00/230.000,00 €. \n \n \nI. \nDie Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Erteilung eines Erbscheins zu \nGunsten des Antragstellers. \n \nDer am 14.05.1923 in [...] geborene kinderlose und unverheiratete Erblasser verstarb \nam […] 2012 um 14:00 Uhr in […] im Krankenhaus. Er hatte längere Zeit in England \ngelebt und dort eine Immobilie erworben. Anlässlich eines Türkeiurlaubs hatte er in \nden achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts den am […] 1964 geborenen Antrag-\nsteller kennen gelernt und diesem ein Studium in England ermöglicht. In der Folge \nentwickelte sich zwischen beiden eine Vater-Sohn-Beziehung. Im Frühjahr 2012 er-\nkrankte der Erblasser und erwog eine Rückkehr nach Deutschland. Dabei war zu-\nnächst offen, ob er zu dem bereits früher nach Süddeutschland umgesiedelten An-\ntragsteller oder nach [...] ziehen würde. Im Juni 2012 entschloss sich der Erblasser, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\nzunächst seinen Wohnsitz in [...] zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung \nveräußerte der Erblasser seine Immobilie in England. Der Veräußerungserlös wurde \nauf ein in England geführtes Konto eingezahlt, für das der Erblasser und der Antrag-\nsteller verfügungsbefugt waren (Bl. 116/117/233 d.A.). Am 31.08.2012 wurde das \nGeld von dort auf ein Konto des Antragstellers bei der […]-Bank in Deutschland über-\nwiesen (B. 118 d.A.). Am 05.09.2012 eröffneten der Erblasser und der Antragsteller \nbei der […]-Bank A. ein gemeinsames Girokonto, auf welches der Antragsteller am \n11.09.2012 den auf seinem Konto eingegangenen Veräußerungserlös überwies (Bl. \n210 ff,.207 d.A.). Am 06.09.2012 erteilte der Erblasser dem Antragsgegner 1) in nota-\nrieller Urkunde eine Vollmacht zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten und wider-\nrief sämtliche dem Antragsteller erteilten Vollmachten (Bl. 56 ff. d.A.). Unter dem \n14.09.2012 wurde der Antragsteller durch ein Anwaltsbüro im Auftrage des Erblassers \naufgefordert, den Veräußerungserlös auf ein Konto des Erblassers bei der […]-Bank \nin B. zu überweisen (Bl. 84 d.A.). Dem kam der Antragsteller auch nach. Am \n28.11.2012 stürzte der Erblasser in seiner Wohnung und musste sich ins Kranken-\nhaus begeben. In der Folge kam es zu weiteren Krankenhausaufenthalten. Unter an-\nderem bildete sich an seinem Rücken ein Abszess, der am 15.12.2012 punktiert wer-\nden musste. In diesem Zusammenhang kam es am 16.12.2012 zur Errichtung einer \nUrkunde, über deren Qualität die Verfahrensbeteiligten streiten. Nach dem Tode des \nErblassers wurden drei letztwillige Verfügungen eröffnet: \n \nZwei während des Aufenthaltes in England errichtete letztwillige \nVerfügungen vom 10.03.1998 und 13.03.2002. Hierbei handelt es \nsich um englischsprachige maschinenschriftliche Dokumente, die \nvom Erblasser und zwei Zeugen unterzeichnet wurden. In der ers-\nten Verfügung bestimmte der Erblasser seinen Anwalt […] zum \n„executor“/„trustee“ seines letzten Willens, setzte zwei Vermächt-\nnisse aus (antike Uhr/chinesische Vase) und ordnete an, dass der \ntrustee seine Immobilie veräußern, aus dem Erlös seine Schulden \nund Beerdigungskosten begleichen und den Restbetrag an den \nAntragsteller auszahlen sollte. In der Verfügung von 13.03.2002 \nmodifizierte der Erblasser die Regelungen hinsichtlich der Beru-\nfung des trustees (BA Bl. 74/75). \n \nEin als „Testament“ überschriebenes, handschriftlich von der Zeu-\ngin D. geschriebenes und unterschriebenes Dokument, welches \nneben dem Datum „16.12.12“ den Namen des Erblassers trägt. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\nDarin widerrief der Erblasser seine bisherigen letztwilligen Verfü-\ngungen in Deutschland und England und enterbte den Antragstel-\nler, „da er mich um mein Geld betrogen hat“. Ferner setzte er die \nAntragsgegner zu seinen Erben ein (BA Bl. 7). \n \nMit seinem am 19.07.2013 beim Amtsgericht [...] – Nachlassgericht – eingegangenen \nAntrag begehrte der Antragsteller die Erteilung eines Erbscheins, ausweislich dessen \ner den Erblasser allein beerbt hat. \n \nDer Antragsteller ist der Meinung, er sei aufgrund der letztwilligen Verfügungen des \nErblassers vom 10.03.1998/13.03.2002 zu dessen alleinigem Erben berufen. Das \nTestament vom 16.12.2012 sei unwirksam. Einerseits bezweifle er, dass dieses über-\nhaupt vom Erblasser unterschrieben worden sei und dass der Erblasser, der kurz zu-\nvor operiert worden sei, überhaupt testierfähig gewesen sei, andererseits hätten die \nVoraussetzungen für die Errichtung eines so genannten 3-Zeugen-Testaments nicht \nvorgelegen. Die Urkunde sei, ebenso wie die notarielle Vollmacht zu Gunsten des \nAntragsgegners 1), Folge einer massiven Beeinflussung des Erblassers durch die \nAntragsgegner. Diese hätten beim Erblasser den Irrtum erzeugt, er – der Antragsteller \n– habe den Erblasser um den Verkaufserlös aus der Immobilie in England prellen wol-\nlen. Tatsächlich sei die Überweisung von England nach Deutschland und die Einzah-\nlung auf ein gemeinsames Konto des Erblassers und des Antragstellers mit dem Erb-\nlasser abgestimmt gewesen. Das Geld habe er zunächst auf ein Betreuerkonto ein-\nzahlen wollen, um es vor dem Zugriff der Antragsgegner zu bewahren. Insofern be-\nzweifelt er auch eine Mandatierung der die Zahlungsaufforderung verfassenden An-\nwälte durch den Erblasser. Vorsorglich hat der Antragsteller das Testament vom \n16.12.2012 durch Erklärung vom 21.03.2013 angefochten, weil es durch den von den \nAntragsgegnern veranlassten Irrtum getragen sei, er - der Antragsteller - habe den \nErblasser um sein Geld bringen wollen. Die Antragsgegner hätten seinen Kontakt zum \nErblasser erschwert, was sich aus dem SMS-Verkehr der Beteiligten ergebe. Dass er \nden Erblasser nach dessen Sturz nicht besucht habe, beruhe auf einer geschäftlichen \nVerhinderung, was er dem Erblasser auch vermittelt habe. \n \nDie Antragsgegner sind der Meinung, die in England errichteten letztwilligen Verfü-\ngungen des Erblassers seien unwirksam. Insbesondere seien sie durch das Testa-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\nment vom 16.12.2012 widerrufen worden. Das Testament vom 16.12.2012 habe der \nErblasser nicht selbst schreiben können, weil er nach der Operation zu stark ge-\nschwächt gewesen sei. Am Vortage habe der Arzt dem Erblasser eröffnet, dass er \nden bevorstehenden Eingriff möglicherweise nicht überleben werde, so dass er regeln \nsolle, was zu regeln wäre. Daraufhin habe sich der Antragsgegner 1) mit der Zeugin \nD. in Verbindung gesetzt, die das Testament des Erblassers am Nachmittag des \n16.12.2012 nach dem Diktat des Erblassers aufgesetzt habe. Hierbei seien die An-\ntragsgegner 1) und 2) anwesend gewesen. Die Zeugin D. habe das Testament dann \nverlesen und gemeinsam mit dem Erblasser unterzeichnet. Hierbei sei der Erblasser \nbewusstseinsklar gewesen. Vorsorglich haben die Antragsgegner die letztwilligen Ver-\nfügungen vom 10.03.1998/13.03.2002 mit Erklärung vom 20.03.2014 angefochten, \ndenn der Antragsteller habe den Erblasser bei der Verwendung des Erlöses aus dem \nHausverkauf in England hintergangen und erst nach Einschaltung eines Rechtsan-\nwalts das Geld an den Erblasser zurückgezahlt. Auch danach habe sich der Antrag-\nsteller nicht mehr um den Erblasser gekümmert. Insbesondere habe er ihn nach des-\nsen Sturz Ende November 2012 nicht mehr besucht, was den Erblasser tief ent-\ntäuscht habe. Dem Antragsteller sei es immer nur um sein Geld gegangen und er ha-\nbe in vielen Telefonaten den Erblasser bedrängt, die im September errichtete Voll-\nmacht zu Gunsten des Antragsgegners 1) zu widerrufen. \n \nDas Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten am 10.07.2014 und 09.03.2015 ange-\nhört und die Zeugin D. vernommen (Bl. 178 ff. u. 256 ff. d.A.). \n \nMit Beschluss vom 04.06.2015 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – die aufgrund \ndes Antrags des Antragstellers zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsa-\nchen für festgestellt erachtet (Bl. 323 ff.d.A.). Zur Begründung hat das Gericht ausge-\nführt, der Antragsteller könne sein Erbrecht aus den vom Erblasser in England form-\ngerecht und wirksam errichteten letztwilligen Verfügungen herleiten. Diese seien ins-\nbesondere nicht durch das Testament vom 16.12.2012 widerrufen worden. Es könne \ndahinstehen, ob dieses als Nottestament wirksam errichtet worden sei, denn jeden-\nfalls sei es aufgrund der Anfechtung seitens des Antragstellers als von Anfang an \nnichtig anzusehen. Das Testament vom 16.12.2012 beruhe ausweislich seines Inhalts \nund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf der Vorstellung des Erblassers, wo-\nnach der Antragsteller den Erblasser im Zusammenhang mit dem Transfer des Ver-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nkaufserlöses von England nach Deutschland hintergangen habe, indem er das Geld \nauf ein eigenes Konto überwiesen habe. Diese Vorstellung sei indes falsch gewesen, \nweil aufgrund der vorgelegten Urkunden feststehe, dass das Geld tatsächlich auf ein \nvom Erblasser gemeinsam mit dem Antragsteller eingerichtetes Konto bei der […]-\nBank geflossen sei, über das der Erblasser verfügungsbefugt gewesen sei. Demge-\ngenüber sei der Umstand, dass der Erblasser möglicherweise über das Verhalten des \nAntragstellers nach seinem Sturz enttäuscht gewesen sei, nicht zum tragenden Motiv \ndes Testaments vom 16.12.2012 geworden. Dies gelte erst recht für etwaige weiter \nzurückliegende Ereignisse wie beispielsweise die Nichtaufnahme des Erblassers in \nden Haushalt des Antragstellers, was sich schon daraus ergebe, dass der Erblasser \ndies während der 2. Jahreshälfte 2012 nicht zum Anlass genommen habe, seine \nletztwilligen Verfügungen zu verändern. Aus diesem Grunde gehe auch die Anfech-\ntung der in England errichteten letztwilligen Verfügungen seitens der Antragsgegner \nins Leere. \n \nGegen die den Antragsgegnern zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am \n16.06.2015 zugestellte Entscheidung haben diese mit per Telefax eingereichtem \nSchriftsatz vom 16.07.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer machen \ngeltend, dass die Verwendung des Begriffs „betrogen“ nicht im strafrechtlichen Sinne \nverstanden werden dürfe, sondern dass der Erblasser damit allgemein zum Ausdruck \nhabe bringen wollen, dass der Antragsteller ihm den Zugriff auf sein Geld erschwert \nhabe. Das Geld habe sich nicht auf einem Konto in B. befunden, sondern auf dem \nKonto einer Bank in Süddeutschland, die keine Niederlassung in B. unterhalten habe. \nDass der Erblasser darüber hinaus auch die Enttäuschung über den verweigerten \nBesuch des Antragstellers zur Grundlage seines Widerrufs gemacht habe, habe nur \ndeswegen nicht seinen Ausdruck im Wortlaut der Verfügung vom 16.12.2012 gefun-\nden, weil es sich um ein unter dem Druck der Verhältnisse gefertigtes Nottestament \ngehandelt habe. Gleichwohl sei dieser Umstand ebenfalls ein bestimmendes Motiv \ngewesen. \nDer Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus, dass sich \naufgrund der Darstellung in der Beschwerde und den Angaben der Antragsgegner \nbzw. der Zeugin D. ergebe, dass die behaupteten Umstände im Zusammenhang mit \nder Errichtung der Verfügung vom 16.12.2012 auf unwahrem Parteivortrag beruhten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegner ist gem. §§ 58, 59, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Fa-\nmFG statthaft und zulässig, aber unbegründet, denn die Erbeinsetzung des Antrag-\nstellers ist wirksam. \nGrundlage der Erbfolge sind die beiden letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom \n10.03.1998 und 13.03.2002 (Bl. 74 u. 75 BA). Maßgeblich für deren Beurteilung ist \ndas deutsche Erbrecht, denn der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes deutscher \nStaatsbürger (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). In der Verfügung vom 10.03.1998 hat der Erb-\nlasser den Antragsteller zum Erben eingesetzt, indem er bestimmt hat, dass der von \nihm eingesetzte trustee […] den Erlös nach Veräußerung der Immobilie und Erledi-\ngung der Erbfallkosten an den Antragsteller auskehren soll. Dass es neben der - be-\nreits zu Lebzeiten des Erblassers veräußerten - Immobilie weiteres erhebliches Ver-\nmögen des Erblassers gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich. \nBedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments bestehen nicht. Nach Art. 26 Abs. \n1 Nr. 2 EGBGB ist eine letztwillige Verfügung wirksam, wenn sie nach dem Recht des \nOrtes wirksam errichtet ist, an dem sie errichtet wurde. Da die Verfügungen vom \n10.03.1998 und 13.03.2002 ausweislich ihres Inhalts in East- Sussex - mithin in Eng-\nland - errichtet wurden, kann ihre Wirksamkeit nach englischem Recht beurteilt wer-\nden. Maßgebend ist insoweit, wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, Sec. \n9 Wills Act 1837 i.d.F. des Administration of Justice Act 1982 (Ferid/Firsching Int. \nErbR Großbritannien Grdz. F IV Rn. 164 ff.), wonach es der Einhaltung einer Schrift-\nform - die auch Maschinenschrift umfasst -, der Unterzeichnung in Gegenwart zweier \nZeugen und der Gegenzeichnung durch die Zeugen in Gegenwart des Erblassers \nbedarf. So liegt es hier, denn beide Testamente sind maschinenschriftlich verfasst und \nausweislich des Abschlussvermerks vom Erblasser und - in allseitiger Gegenwart - \nden beiden Zeugen unterzeichnet worden. \nEin Widerruf der genannten letztwilligen Verfügungen des Erblassers durch die Verfü-\ngung von Todes wegen vom 16.12.2012 ist nicht erfolgt, denn diese Verfügung ist \nunwirksam. \nEin wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Vorausset-\nzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussicht-\nlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürger-\nmeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die derart nahe Gefahr des Todes muss dabei \nentweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testaments-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nzeugen bestehen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges \nTestament errichten zu können, wird bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der \nTatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt (OLG München FamRZ 2009, 1945; MüKo-\nHagena 6.° 2013 § 2250 Rn. 7, 8). Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-\nZeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei \neinem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil \nein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können (OLG München a.a.O.). So liegt \nes hier: \nHinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr am \n16.12.2012 bestehen nicht. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Antrags-\ngegner 1) und 2) sowie der Zeugin D. war der Erblasser am 16.12.2012 zwar „körper-\nlich geschwächt, aber geistig klar“ (Agg. 1)), bzw. „in ganz guter Verfassung“ (Agg. 2) \nbzw. „in gutem Zustand“ „als wenn nichts wäre“ (Zg. D.). Vorausgegangen war ein \noperativer Eingriff am Vortage, in dessen Verlauf dem Erblasser ein Abszess punktiert \nworden war. Nach Darstellung der Antragsgegner 1) und 2) hatte der Krankenhaus-\narzt dem Erblasser anlässlich des ärztlichen Aufklärungsgesprächs offen gelegt, dass \ndie sich anschließende Operation mit dem Risiko des Versterbens verbunden war und \ndem Erblasser empfohlen, das zu regeln, was zu regeln sei. Schon der Umstand, \ndass der Erblasser erst am 23.12.2012 - also sieben Tage später - verstarb, spricht \ndagegen, dass die - präoperativ wohl bestehende - Todesgefahr nach dem gelunge-\nnen Eingriff unmittelbar fortdauerte. Dass der Erblasser sich etwa am 16.12.2012 in \neinem - z.B. intensivmedizinischen - Behandlungszustand befand, der eine akute To-\ndesgefahr signalisierte, haben die Beteiligten nicht berichtet. Es fehlen aber auch hin-\nreichende Anhaltspunkte für die subjektive Annahme der Testamentszeugen, der Erb-\nlasser habe sich am 16.12.2012 in Todesgefahr befunden. Abgesehen davon, dass \ndie Antragsgegner 1) und 2) zu diesem Punkt lediglich über ihren Eindruck vom Vor-\nabend berichtet haben, bedarf es für die Feststellung dieser subjektiven Wertungen \nder Testamentszeugen des Vorliegens objektiv feststellbarer Anknüpfungspunkte, \ndamit nicht absurde, abwegige oder durch späteres Geschehen geprägte Annahmen \nzum Beurteilungsmaßstab werden. Die von den Antragsgegnern 1) und 2) und der \nZeugin geschilderte Befindlichkeit des Erblassers spricht insoweit gegen eine subjek-\ntive Annahme der Todesgefahr. Nach deren Darstellung war der Erblasser am \n16.12.2012 nicht nur in dem oben beschriebenen relativ guten Allgemeinzustand, \nsondern sogar guter Hoffnung, die Klinik lebend zu verlassen, denn nach den Anga-\nben der Zeugin und des Antragsgegners 1) übergab der Erblasser der Zeugin das \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\nTestament mit der Auflage, es ihm nach seiner Entlassung wieder zurückzugeben. \nAuch andere Umstände im Hinblick auf den Zustand des Erblassers, die an diesem \nTage den Rückschluss erlauben konnten, dieser werde den Tag nicht überleben, feh-\nlen. Vielmehr war es zeitlich noch möglich, den Vormittag abzuwarten, um erst am \nNachmittag des 16.12.2012 mit der dann eingetroffenen Zeugin D. die Errichtung des \nTestaments in die Wege zu leiten. Daraus folgt insbesondere, dass es unter den ge-\ngebenen Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre, am 16.12.2012 einen \nNotar beizuziehen. Nach den Angaben der Antragsgegner 1) und 2) soll der Erblasser \nnach der Operation bereits am Abend des 15.12.2012 den Wunsch geäußert haben, \nnunmehr ein Testament verfassen zu wollen. Gleichwohl kam es erst am Nachmittag \ndes 16.12.2012 zum Aufsetzen des Drei-Zeugen-Testaments. Es hätte also der ge-\nsamte Vormittag des 16.12.2012 zur Verfügung gestanden, um einen Notar zu finden, \nder bereit gewesen wäre, den letzten Willen des Erblassers am Nachmittag aufzu-\nnehmen. Dass dies in einer Großstadt wie [...], in der zum damaligen Zeitpunkt über \n160 Notare zugelassen waren, nicht möglich gewesen sein soll, hat weder einer der \nBeteiligten bekundet, noch ist es objektiv ersichtlich. Tragender Grund, von der Ein-\nschaltung eines Notars abzusehen, war nach der Darstellung der Zeugin D. denn \nauch der Wunsch des Erblassers, Geld zu sparen und nicht die Besorgnis, er könne \ndas Eintreffen des Notars wohlmöglich nicht mehr erleben. Von einer Notlage i.S.d. § \n2250 Abs. 2 BGB, die ein Herbeirufen eines Notars verhindert hätte, kann daher unter \nden gegebenen Umständen keiner der Testamentszeugen ernsthaft ausgegangen \nsein, so dass es insgesamt am Vorliegen der Todesgefahr als der wesentlichen Vo-\nraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments mangelt. \nAuch durch die in der zugunsten des Antragsgegners 1) notariell errichteten General-\nvollmacht vom 6.09.2012 enthaltene Erklärung über den Widerruf etwaiger früher er-\nteilter Vollmachten sind die letztwilligen Verfügungen vom 10.03.1998 und 13.03.2002 \nnicht wirksam widerrufen worden. Insoweit fehlt es bereits an hinreichend tragfähigen \nAnknüpfungspunkten für die Annahme, dass der notariell beratene Erblasser den Wil-\nlen gehabt haben könnte, mit der auf die Regelung seiner Alltagsgeschäfte gerichte-\nten Vollmachtserteilung auch eine Abänderung seines letzten Willens herbeizuführen. \n \nDem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Verfügungen des Erblassers vom \n10.03.1998 und 13.03.2002 durch die Antragsgegner nicht wirksam angefochten wor-\nden sind. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nGem. § 2078 Abs. 2 BGB, der hier einzig als Anfechtungsgrund in Betracht kommt, \nkann eine letztwillige Verfügung - hier: die Erbeinsetzung des Antragstellers - u.a. \ndann angefochten werden, wenn der Erblasser zur der Verfügung durch die irrige An-\nnahme oder die Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt \nworden ist. Hierzu können auch sog. unbewusste Vorstellungen gehören, wie die Er-\nwartung, es werde nicht ein schwerwiegendes Fehlverhalten des eingesetzten Erben \ngegenüber dem Erblasser dessen Empfindungen gegenüber dem Erben in Abneigung \nkehren (sog. Wohlverhaltenserwartung - OLG München NJW-RR 1989, 1410, 1412; \nMüKo-Leipold 6.° § 2078 Rn. 30 m.w.N.). Die nicht erfüllte Erwartung künftigen Wohl-\nverhaltens des eingesetzten Erben kann aber nur dann die Anfechtung tragen, wenn \nsie nicht nur eine Ursache, sondern der bewegende Grund für den letzten Willen war \n(BayObLG ZEV 2006, 209, 212 sub 3e; BGH NJW-RR 1987, 1412, 1413). Nur be-\nsonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser auch unter Berück-\nsichtigung seiner ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, an-\nders zu testieren, sollen eine Anfechtung begründen können (vgl. BGH, NJW 1962, \n1058; BGH NJW 1963, 246). Als Anfechtungsgrund reicht keinesfalls aus, dass mög-\nlicherweise Vertrauen bestand und enttäuscht wurde (BGH, LM BGB § 2078 BGB Nr. \n11). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das von den Antragsgegnern behauptete \nVerhalten des Antragstellers keine Anfechtung. \nGrundlage der Erbeinsetzung des Antragstellers war dessen Verhältnis zum Erblasser \nals dessen Pflegesohn. Das folgt schon aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses \nUmstandes in der letztwilligen Verfügung vom 10.03.1998 (…„for my foster son […]“), \neinem Zeitpunkt, zu dem diese Verbindung bereits seit mehr als 10 Jahren bestand. \nIm Übrigen herrscht zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich dieses Umstan-\ndes auch kein Streit. Dass der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens von der \nVorstellung geleitet war, dieser werde ihn in der Zukunft versorgen und pflegen, lässt \nsich der Verfügung demgegenüber nicht entnehmen. Dass es also zunächst nicht zur \nAufnahme des Erblassers in den Haushalt des Antragstellers kam, vermag die An-\nfechtung nicht zu begründen. Ebenso wenig trägt der Umstand, dass der Antragsteller \nden Erblasser nach dessen Sturz Ende November 2012 nicht im Krankenhaus be-\nsuchte, auch wenn dies den Erblasser - wie die Antragsgegner 1) und 2) geschildert \nhaben - stark enttäuschte. Jede enge und familiäre Beziehung zwischen Menschen \ndurchläuft erfahrungsgemäß Zeiten von Enttäuschung und Ärger, weil es in den ge-\ngenseitigen Vorstellungen über das angemessene Verhalten zu Differenzen kommt. \nOb derartige Differenzen geeignet sind, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB zu \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\ntragen, lässt sich nur im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände beurteilen. Dabei \nist auf der einen Seite die langjährige Dauer der Vater-Sohn-Beziehung zwischen dem \nErblasser und dem Antragsteller zu berücksichtigten, die auch nach den Angaben der \nAntragsgegner bis zuletzt von dem Wusch einer Aussöhnung zwischen dem Antrag-\nsteller und den Antragsgegnern geprägt war. Einer solchen langjährigen Beziehung ist \nes eigen, dass sie zwar durch ein Fehlverhalten eines der Beziehungsbeteiligten lei-\ndet, es aber nur in ganz schwerwiegenden Fällen zu einem Beziehungsabbruch \nkommt. Auf der anderen Seite war der unterlassene Besuch des Erblassers nicht Fol-\nge eines Zerwürfnisses zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller gewesen, \nsondern hatte seine Ursache in einem von außen einwirkenden Vorgang, nämlich der \ngeschäftlichen Notwendigkeit der Reise des Antragstellers in die Türkei. Schließlich \nbelegt das - nach Darstellung der Antragsgegner auf dem Willen und den Worten des \nErblassers beruhende - Testament vom 16.12.2012, dass nicht die Enttäuschung des \nErblassers über den unterbliebenen Besuch des Antragstellers, sondern der vermeint-\nliche Betrug beim Umgang mit „seinem Geld“ das vorherrschende Motiv für die Enter-\nbung sein sollte. Damit erreicht die Enttäuschung des Erblassers über das Verhalten \ndes Antragstellers nach seinem Sturz nicht das Maß an Bedeutungsschwere, das für \neine Anfechtung notwendig ist. Dass die Annahme eines „Betruges“ seitens des An-\ntragstellers tatsächlich rechtsirrig war, hat das Amtsgericht mit überzeugenden Grün-\nden, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zutreffend \nausgeführt. Dem hat die Beschwerde im Ergebnis nichts entgegenzusetzen. Dass der \nErblasser den Begriff „Betrug“ in einem anderen, weiteren Sinne dergestalt verstan-\nden haben will, dass damit auch schon die verzögerte bzw. erschwerte Zuleitung des \nVerkaufserlöses gemeint sein sollte, lässt sich den Erklärungen der Antragsgegner 1) \nund 2) bzw. der Zeugin D. in den beiden Anhörungsterminen nicht entnehmen. Offen-\nsichtlich gingen nämlich die Antragsgegner bis zur Vorlage der Urkunden über den \nZahlungsfluss und die Verfügungsbefugnisse durch den Antragsteller im Erbscheins-\nverfahren davon aus, dass das Geld tatsächlich nicht auf einem Konto gelandet war, \nauf das der Erblasser zugreifen konnte. Offenbar war dies dem Erblasser selbst nicht \nganz klar, obwohl er durch seine Unterschriftsleistungen bei der VR-Bank in [....] ei-\ngentlich darüber informiert gewesen sein muss, dass er auf dieses Konto selbst zu-\ngreifen konnte. \n \nDie Erbeinsetzung des Antragstellers ist auch nicht durch die Anordnung einer Tes-\ntamentsvollstreckung beschränkt. Allerdings hatte der Erblasser in seinen beiden Ver-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\nfügungen von Todes wegen angeordnet, dass der unbewegliche Nachlass („residue of \nmy estate“) von dem Solicitor Sanders als executor bzw. trustee verwaltet und abge-\nwickelt werden sollte. Diese Anordnung ist auf der Grundlage des gem. Art. 25 EG-\nBGB anzuwendenden deutschen Sachrechts als Anordnung einer Testamentsvoll-\nstreckung auslegungsfähig (OLG Schleswig FamRZ 2015, 357 Rn. -Juris - 28 unter \nHinweis auf BayObLG ZEV 2003, 503 ff.). Indes steht die Ernennung eines Testa-\nmentsvollstreckers aufgrund eines Ersuchens des Erblassers im pflichtgemäßen Er-\nmessen des Nachlassgerichts (BayObLG FamRZ 2004, 1406; MüKo-Zimmermann, \n6.° 2013 § 2200 Rn. 5). Das bedeutet, dass das Nachlassgericht von einer Ernennung \neines Testamentsvollstreckers absehen bzw. sie ablehnen kann, wenn z.B. der Nach-\nlass die Testamentsvollstreckung nicht lohnt oder deren Ausführung infolge von Ver-\nänderungen ihren Sinn verloren hat (Palandt/Weidlich 74.°, § 2200 Rn. 4). So liegt es \naber hier: Einerseits ist die Einsetzung eines executors bzw. trustees im englischen \nRecht die notwendige Folge des Fehlens der im kontinentalen Recht geläufigen Uni-\nversalsukzession (vgl. Ferid/Firsching Int. ErbR Großbritannien Grdz. D I Rn. 97). Da \nsich die Abwicklung des Nachlasses gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB aber vorliegend \nnach deutschem Recht vollzieht, tritt diese Lücke hier nicht auf. Andererseits ist das \nImmobilienvermögen des Erblassers unstreitig zu dessen Lebzeiten versilbert und der \nErlös nach Deutschland transferiert worden, so dass die dem executor übertragene \nAufgabe entfallen ist. Wenn aber - wie hier - das Nachlassgericht ermessensfehlerfrei \nvon der Ernennung des Testamentsvollstreckers absehen kann, gibt es keinen Grund, \nden zu erteilenden Erbschein mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk zu verse-\nhen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 80 FamFG. \n \nDie Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 61, 40 GNotKG. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. Kasper","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-05/5-w-25-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2250","ref_norm":"2250","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2249","ref_norm":"2249","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-05/5-w-25-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363910","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.092448+00:00"}}