{"status":"available","doknr":"OLD363909","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-08","aktenzeichen":"5 UF 117/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Abstammung der am […] 2014 in […] geborenen […] \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \nAntragstellerin, \nvertreten durch \n \nAmt für Soziale Dienste […], \n \n2. […], \nKindesmutter, \n \n3. […], \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Amtsgericht von Guenther und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 8.1.2016 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n \nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 19.8.2015 hinsichtlich der Kostenentschei-\ndung im zweiten und dritten Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu \ngefasst: \nDie Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3.; außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 500 festge-\nsetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie am […] 2014 geborene Beteiligte zu 1. hat, vertreten durch das Jugendamt als \nBeistand, am 7.10.2014 beim Familiengericht die Feststellung beantragt, dass der \nBeteiligte zu 3., den sie vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung der Vaterschaft auf-\ngefordert hatte, ihr Vater sei. Der Beteiligte zu 3. habe innerhalb der für sie maßgebli-\nchen gesetzlichen Empfängniszeit zu ihrer Mutter, der Beteiligten zu 2., „intime Bezie-\nhungen gehabt“. \n \nNach Einholung eines Abstammungsgutachtens (Kosten: € 595) ohne vorherige \nDurchführung eines Erörterungstermins hat das Familiengericht mit Beschluss vom \n19.8.2015 festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. der Vater der Beteiligten zu 1. ist. Die \nGerichtskosten hat es den Beteiligten zu 2. und 3. jeweils zur Hälfte auferlegt und im \nÜbrigen angeordnet, dass jeder Beteiligte seine zur Durchführung des Verfahrens \nnotwendigen Aufwendungen selbst trägt. \n \nGegen diesen Beschluss, der ihr am 10.10.2015 zugestellt worden ist, wendet sich die \nBeteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde vom 9.11.2015, mit der sie unter Hinweis darauf, \ndass sie in der maßgeblichen Empfängniszeit ausschließlich geschlechtlichen Verkehr \nmit dem Beteiligten zu 3. gehabt habe, beantragt, „die Gerichtskosten sowie die ent-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nstandenen Sachverständigenkosten des Abstammungsgutachtens“ dem Beteiligten \nzu 3. aufzuerlegen. \n \nDer Beteiligte zu 3. hat sich weder in erster Instanz noch im Beschwerdeverfahren zur \nSache eingelassen. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zuläs-\nsig. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit – hierzu zählen die Abstammungssa-\nchen – ist die isolierte Anfechtung der in einer Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 S. 1 \nFamFG) getroffenen Kostenentscheidung zulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, \n18. Aufl., § 58 Rn. 95). Dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Kosten-\nentscheidung in Höhe von weniger als € 600 beschwert ist (insgesamt sind in erster \nInstanz bei einem Verfahrenswert von € 2.000 an Gerichtskosten 2 Gebühren zu je € \n89 sowie Auslagen für das Abstammungsgutachten in Höhe von € 595 angefallen, \nwovon die Beschwerdeführerin nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Hälfte \ntragen müsste), steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die in § 61 \nAbs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbe-\nschwer von über € 600 auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtli-\nchen Angelegenheit keine Anwendung findet (BGH, FamRZ 2013, 1876). \n \nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Anders als vom Familiengericht er-\nkannt, sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten von dem Beteiligten zu 3. allein zu \ntragen. \n \nDa § 183 FamFG eine spezielle Kostenregelung nur für erfolgreiche Vaterschafts-\nanfechtungsbegehren (§ 169 Nr. 4 FamFG) enthält, richtet sich die hier im Verfahren \nauf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) zu treffende Kostenentschei-\ndung nach den allgemeinen Regeln der §§ 80 ff. FamFG. Die Kosten des Verfahrens \n– gemäß § 80 S. 1 FamFG sind dies zum einen die Gerichtskosten (Gebühren und \nAuslagen), zum anderen die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen \nder Beteiligten – kann das Gericht nach § 81 Abs. 1 FamFG den Beteiligten nach billi-\ngem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch von der Erhebung der \nKosten absehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). In § 81 Abs. 2 FamFG sind Regelbeispie-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nle für Sachverhalte aufgeführt, in denen das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz \noder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, z. B. dann, wenn der Beteiligte durch \ngrobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 Fa-\nmFG). \n \nDie Überprüfung von Ermessensentscheidungen im zweiten Rechtszug beschränkt \nsich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm einge-\nräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Der Sinn des Ermessens würde \nverfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erst-\ninstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessens-\nentscheidung zu ersetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwa-\nige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehl-\ngebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nur im Falle des Vorlie-\ngens eines Ermessensfehlers hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensent-\nscheidung zu treffen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1922; Keidel/Zimmermann, a. \na. O., § 81 Rn. 81a). Dies ist hier der Fall. Das Familiengericht hat von seinem Er-\nmessen keinen Gebrauch gemacht. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat \nes lediglich auf § 81 FamFG Bezug genommen, so dass nicht erkennbar ist, von wel-\nchen Tatsachen und Überlegungen es sich hat leiten lassen. \n \nBei seiner vor diesem Hintergrund zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung \nüber die Kosten berücksichtigt der Senat zunächst, dass es dem Grundsatz des Ver-\nfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspricht, dass jeder Beteiligte seine eigenen \nKosten selbst zu übernehmen hat, und dass insbesondere bei Streitigkeiten unter \nFamilienangehörigen bei der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung gebo-\nten ist (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733, 734). Auch in Abstammungssachen \nentspricht es daher regelmäßig billigem Ermessen, von der Anordnung einer Kosten-\nerstattung abzusehen, wenn keine der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten oder ver-\ngleichbare Umstände vorliegen, die die Anordnung einer Kostenerstattung geboten \nerscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., 1923). Gründe, die es hier unter Bil-\nligkeitsgesichtspunkten zwingend geboten erscheinen ließen, dass der Beteiligte zu 3. \ndie Kosten der Beteiligten zu 2. zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist \nnicht davon auszugehen, dass er schon allein dadurch, dass er der außergerichtlichen \nAufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft nicht nachgekommen ist, grob schuld-\nhaft i. S. des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gehandelt hat. Unabhängig davon ist auch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nnicht erkennbar, dass der – nicht anwaltlich vertretenen – Beteiligten zu 2. überhaupt \naußergerichtliche Kosten entstanden sind, die eine Erstattung aus Gründen der Billig-\nkeit erfordern könnten. Schließlich erstrebt die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde \nauch gar nicht die Erstattung von Kosten durch den Beteiligten zu 3., sondern allein \ndie Auferlegung der gesamten Gerichtskosten (Gebühren und – hier namentlich durch \ndie Begutachtung angefallene – Auslagen) auf diesen allein. \n \nDies, also die Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beteiligten zu 3., entspricht bei \nden hier vorliegenden Gegebenheiten auch nach Auffassung des Senats billigem Er-\nmessen i. S. des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Beteiligte zu 3. hat sich im Verfahren \nnicht eingelassen, insbesondere weder intimen Kontakt zur Beteiligten zu 2. in der \nmaßgeblichen Empfängniszeit in Abrede genommen noch etwaigen Mehrverkehr der \nBeteiligten zu 2. in der Empfängniszeit behauptet, für den es auch im Übrigen keine \nAnhaltspunkte gibt. Die Beteiligte zu 2. hatte keine Möglichkeit, die in erster Linie im \nInteresse der Beteiligten zu 1. erfolgte Einleitung des Verfahrens und die dadurch \nentstandenen Kosten zu vermeiden, während der Beteiligte zu 3., der keinerlei Zweifel \nan seiner Vaterschaft zu der Beteiligten zu 1. geltend gemacht hat, die entstandenen \nGerichtskosten durch außergerichtliche Anerkennung der Vaterschaft hätte vermeiden \nkönnen. Bei dieser Sachlage erscheint eine Beteiligung der Beteiligten zu 2. an den \nGerichtskosten unbillig. Gleiches gilt für eine durch § 81 Abs. 3 FamFG allerdings \nnicht grundsätzlich ausgeschlossene (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 81 Rn. 66) \nBeteiligung der Beteiligten zu 1. an den Gerichtskosten. Umstände, die zu einer ande-\nren Beurteilung führen könnten, hat der Beteiligte zu 3. auch im Beschwerdeverfahren \nnicht vorgetragen. Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich \nder Gerichtskosten wie geschehen abzuändern. \n \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 \nFamFG. Sie entspricht der Billigkeit, weil ein gerichtlicher Ermessensfehler zu dem \nBeschwerdeverfahren geführt hat. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf § 37 Abs. 3 FamGKG. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. von Guenther \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-08/5-uf-117-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":9},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-08/5-uf-117-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363909","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.068585+00:00"}}