{"status":"available","doknr":"OLD363908","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-11","aktenzeichen":"1 HEs 3/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN \n \n \nGeschäftszeichen: 1 HEs 3/15 \n103 Ls 423 Js 38674/15 \n \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \n[…], \ngeboren […] 1996 in […], \nwohnhaft […], \nz. Zt. in der JVA […] \n \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Marx \nam 11. Januar 2016 beschlossen: \n \n \n1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2015 – 103 Gs 57/15 wird \naufgehoben. \n2. Die sofortige Entlassung des Angeklagten [….] aus der Untersuchungshaft wird \nangeordnet. \n \n \n\n \n \n2\n \nGründe: \n \nDas Amtsgericht Bremen erließ am 07.07.2015 – 103 Gs 57/15 – Haftbefehl gegen den \nzur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Anordnung der \nUntersuchungshaft erfolgte wegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr gemäß § 2 \nAbs. 2 JGG, § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, \nam 01.07.2015 als Heranwachsender in dem Geschäft […] im […] in der […]-Straße in \n[…] dem Geschädigten […], einem Mitarbeiter des Geschäfts, in einem für Kunden nicht \nzugänglichen Bereich mit einer Glasflasche von hinten auf den Kopf geschlagen zu \nhaben, wodurch der Geschädigte eine Kopfplatzwunde erlitt. Das Amtsgericht Bremen \ngeht ausweislich des Haftbefehls davon aus, dass die Tat vor dem Hintergrund einer \nfrüheren Körperverletzung des Angeklagten zum Nachteil desselben Geschädigten \nbegangen wurde, und der Angeklagte sich für die zuvor erfolgte Anzeigenerstattung \ndurch den Geschädigten rächen wollte. Die Anklage vom 14.07.2015 ging am \n16.07.2015 beim Amtsgericht ein. Die Akte hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Umfang \nvon 64 Seiten. Das vom Amtsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten liegt seit dem \n12.10.2015 vor. Am 15.10.2015 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen \nund das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt für \nden 18.01.2016. Der Aktenumfang war jetzt auf 127 Seiten zuzüglich des Gutachtens \nangewachsen. Der Angeklagte befindet sich seit seiner aufgrund des Haftbefehls \nerfolgten Festnahme am 10.07.2015 ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n \nMit Verfügung vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Akten dem Senat über die \nStaatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen zur Entscheidung über \ndie Haftfortdauer zugeleitet. Die späte Terminierung begründete es im Wesentlichen mit \nTerminschwierigkeiten \ndes \nVerteidigers \nund \nder \nSachverständigen. \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen hat dem Senat die Akten am 29.12.2015 vorgelegt \nund die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. \n \nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2015 war aufzuheben und die \nEntlassung des Angeklagten anzuordnen, denn das Verfahren ist nicht mit der \ngebotenen Beschleunigung geführt worden. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung \nder Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 \nS. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den \nunabweisbaren \nBedürfnissen \neiner \nwirksamen \nStrafverfolgung \nzu \nbeachten. \nGrundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. \nDer Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der \n\n \n \n3\nUnschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat \nund auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise \nzulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und \nzweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch \nnicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, \nwobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt \n(BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris Rn. 55; Beschluss vom \n16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, \njuris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 19; Beschluss vom \n14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 \n-, juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris Rn. 32; Beschluss \nvom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 09.12.2014 - Ws \n121/14 -; Senat, Beschluss vom 06.11.2014 - Ws 104/14 -). \n \nMit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des \nFreiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen \nStrafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der \nArbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen \nnehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu \n(BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58; Beschluss vom \n13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -\n, juris Rn. 20; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 41; Beschluss \nvom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR \n2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, \njuris Rn. 20; Senat, aaO). Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass \ndie Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren \nMaßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen \nSchnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem \nAngeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines \ngeordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die \nUntersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre \nFortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem \nAngeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare \nVerfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung \nder Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08 -, \njuris Rn. 32; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 -, juris Rn. 21; Beschluss vom \n13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -\n, juris Rn. 21; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; Beschluss \n\n \n \n4\nvom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR \n2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 34; Senat, aaO). \n \nDiesen Anforderungen ist das Amtsgericht augenscheinlich nicht gerecht geworden. Es \nmag deshalb dahinstehen, ob ein dringender Tatverdacht und Haftgründe vorliegen. \nDie Ermittlungen waren im vorliegenden Verfahren nicht besonders umfangreich. Die \nHauptverhandlung hätte nach Vorlage des Gutachtens im Oktober oder spätestens \nAnfang \nNovember \nstattfinden \nmüssen. \nInsbesondere \netwaige \nterminliche \nVerhinderungen von Seiten des Verteidigers oder der Sachverständigen rechtfertigen \nkein Hinausschieben der Verhandlung um mehrere Wochen oder gar Monate. \n \nZwar hat der Angeklagte grundsätzlich das Recht, sich von einem Anwalt seiner Wahl \nund seines Vertrauens vertreten zu lassen. Dieses Recht gilt allerdings nicht \nuneingeschränkt, sondern kann entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der \n§§ 142, 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein (BVerfG, 3. Kammer des \nZweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, Az.: 2 BvR 2563/06, bei juris Rn 38; vgl. \nBVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243> m.w.N.; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des \nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR \n1152/01 \n-, \nNStZ \n2002, \nS. \n99 \nf.). \nEin \nsolcher \nGrund \nkann \nauch \ndas \nBeschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, \nBeschluss vom 15.02.2007, Az.: 2 BvR 2563/06 a.a.O.; vgl. Beschluss der 1. Kammer \ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, \nStV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Ws 100/06 -, \nStV 2006, S. 533 <534>). Bei der Terminierung ist deshalb keineswegs jede \nVerhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten \nSenats, Beschluss vom 15.02.2007 a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember \n2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 <146>). Es muss zwischen dem Recht des \nAngeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens \nvertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht \nlänger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG \nHamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>). Die \nTerminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des \nGrundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit \nberücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens \nführt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O.; vgl. \nOLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 \n<146>; so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV \n2006, S. 481 <482>; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 \n<484>; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 <453 a.E.>). \n\n \n \n5\n \nWenn der Verteidiger tatsächlich nicht zu einer Verteidigung in angemessener Frist in \nder Lage gewesen sein sollte, was er in seiner Stellungnahme vom 08. Januar 2016 in \nAbrede nimmt, wäre er in entsprechender Anwendung des § 143 StPO abzuberufen \nund durch einen anderen Verteidiger zu ersetzen gewesen. Sollte die Sachverständige \nnicht zu einer frühzeitigeren Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Lage gewesen \nsein, hätte sie gar nicht erst beauftragt werden dürfen. \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-11/1-hes-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-11/1-hes-3-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363908","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.044801+00:00"}}