{"status":"available","doknr":"OLD363907","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-15","aktenzeichen":"4 W 5/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 W 5/15 = 2 O 2209/14 Landgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 19.01.2016 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n \nam 15.1.2016 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts \nvom 24.6.2015 wird zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage \nauf Gesamtschuldnerausgleich. \n \nIn den Jahren 2006 bis 2010 führten der Kläger und die Beklagte eine nichteheliche \nLebensgemeinschaft. Im Jahre 2007 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung für \n360.000 €. Die Immobilie wurde durch zwei jeweils gemeinsam von den Parteien bei \nder Sparkasse […] aufgenommene Darlehen finanziert. Der Kläger leistete während \nder bestehenden Lebensgemeinschaft die Kreditraten. Nach Beendigung der \nnichtehelichen Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2010 stellte er die Ratenzahlungen \nein, woraufhin die Bank am 29.10.2010 die Darlehen kündigte und zur sofortigen \nRückzahlung fällig stellte. Zu diesem Zeitpunkt war das Darlehen mit der Endnummer \n[…] 8 inklusive eines Vorfälligkeitsentgeltes noch in Höhe eines Gesamtbetrages von \n289.727,50 € zurück zu zahlen; das Darlehen mit der Endnummer […] 4 war noch \nhinsichtlich eines Gesamtbetrages von 132.177,33 € offen (Bl. 30 der Akte). Die \nBeklagte verkaufte die Wohnung im Dezember 2011. Der Verkaufserlös wurde zur \nkompletten Rückführung des Darlehens mit der Endnummer […] 8 sowie i.H.v. \n48.124,26 € zur Rückführung des Darlehens mit der Endnummer […] 4 verwandt. Zur \nRückführung der noch offenen Darlehensschuld von 84.053,07 € hinsichtlich des \nDarlehens mit der Endnummer […] 4 verwertet die Bank die ihr vom Kläger zur \nSicherung abgetretene Lebensversicherung bei der Allianz i.H.v. 79.726,18 € sowie \nden ebenfalls von ihm abgetretenen Bausparvertrag mit einem Erlös von 6.807,48 €. \nZudem verlangte die Sparkasse vom Kläger eine Vergleichszahlung i.H.v. 2.500 € und \nnahm eine Kontopfändung bei ihm vor, woraus sie weitere 1.864,96 € erlöste. \nHinsichtlich der vorgenannten Beträge hat der Kläger von der Beklagten Erstattung \ngemäß § 426 BGB verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Gegen einen am \n30.7.2014 erlassenen Mahnbescheid über 85.117,62 €, der der Beklagten am 2.8.2014 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nzugestellt worden ist, hat diese Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des \nProzesskostenhilfeverfahrens hat die Beklagte Zweifel an der wirtschaftlichen \nBedürftigkeit des Klägers geäußert und gegen den von ihm geltend gemachten \nAnspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Zudem hat sie geltend gemacht, dass \ndem Kläger auch deshalb kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zustünde, weil die von \nihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe und mutwillig sei. \nDie streitgegenständliche Wohnung sei der Beklagten vom Kläger geschenkt worden. \nDie Beklagte habe damals ebenso wie heute keine nennenswerten Einnahmen. Sie sei \ndaher nicht in der Lage gewesen, die Darlehensraten gegenüber der Sparkasse zu \nbegleichen. Die Rückzahlung habe daher der Kläger übernommen. Die finanziellen \nEinbußen, die der Kläger durch seine Zahlungseinstellung gegenüber der Sparkasse \nerlitten habe, könne er nicht ihr, der Beklagten, anlasten. Sie habe durch \nRückübertragung der Immobilie auf die ursprüngliche Verkäuferin erheblich zur \nRückführung der Darlehen beigetragen. Im Übrigen sei sie prozessunfähig, wie sich \naus einem ärztlichen Dokument, das sie ihrem Schriftsatz beigelegt hat, entnehmen \nlasse. \n \nDas \nLandgericht \nhat \nmit \nBeschluss \nvom \n24.6.2015 \ndie \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe an den Kläger abgelehnt. Es hat sich auf einen fehlenden \nNachweis der Bedürftigkeit des Klägers gestützt. \n \nGegen diesen, seiner Prozessbevollmächtigten am 7.7.2015 zugestellten Beschluss \nwendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 22.7.2015 beim \nLandgericht Bremen eingegangen ist und der das Landgericht nicht abgeholfen hat. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte \nsofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat \nim Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bedarf \nkeiner weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, da es \nhinsichtlich der von ihm beabsichtigten Klage auf Gesamtschuldnerausgleich bereits an \nder ausreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO fehlt. \n \n1. \nOb die vom Landgericht vertretene Auffassung zutrifft, die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe scheitere bereits daran, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht in \nhinreichendem Umfang eingesetzt habe, kann offen bleiben. Denn der beabsichtigten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nKlage fehlt zumindest die Erfolgsaussicht, da die von der Beklagten erhobene \nVerjährungseinrede durchgreift. \n \na) Der Kläger beruft sich auf die Voraussetzungen des § 426 BGB und fordert von der \nBeklagten einen Gesamtschuldnerausgleich. Dabei ist unstreitig, dass die Parteien im \nJahre 2007 zwei Darlehen gesamtschuldnerisch aufgenommen haben, um damit den \nImmobilienerwerb durch die Beklagte zu finanzieren. Die mit den Beträgen \nangeschaffte Wohnung stand im Alleineigentum der Beklagten. Darlehensnehmer \nwaren aber sowohl der Kläger als auch die Beklagte. Somit besteht grundsätzlich ein \nGesamtschuldverhältnis zwischen ihnen und daher auch ein Ausgleichsanspruch \ndesjenigen, der den Gläubiger über seinen Anteil hinaus befriedigt hat. Dies ergibt sich \nzum einen aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, aber auch aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Da in \nder gesetzlichen Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB formuliert ist, dass die \nGesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, hat \nderjenige, der sich auf eine hiervon abweichende Regelung beruft, diese darzulegen \nund zu beweisen. Im vorliegenden Fall müsste demnach die Beklagte, die behauptet, \nder Kläger habe ihr die mit den Darlehen finanzierte Wohnung geschenkt mit der \nmutmaßlichen Folge, dass er sie auch dauerhaft von ihrer Zahlungsverpflichtung \ngegenüber der Bank aus den beiden Darlehensverträgen freigestellt hat, diese von der \ngrundsätzlichen Regel in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Vereinbarung darlegen \nund beweisen. Ein Beweisangebot der Beklagten ist hier vonnöten, da der Kläger die \nbehauptete Schenkung bestreitet. An einem Beweisangebot der Beklagten für ihre \nBehauptung (Schenkung als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 \nBGB) fehlt es bisher, weshalb der Anspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB \nnach derzeitigem Sachstand grundsätzlich begründet wäre. \n \nb) Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der hinreichenden Erfolgsaussicht der vom \nKläger beabsichtigten Klage auf Gesamtschuldnerausgleich deshalb, weil die von der \nBeklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. \n \nAnsprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB verjähren in drei Jahren \n(§§ 195, 199 BGB). Die Verjährungsfrist ist hier mit dem 31.12.2013 abgelaufen. \n \nDa der Kläger bis zur Trennung der Parteien die Kreditraten in voller Höhe gezahlt hat, \nist zumindest aufgrund dieser ständigen Übung der Schuldentilgung anzunehmen, \ndass zwischen den Parteien eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des \n§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen ist, wonach der Kläger die \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nSchuldentilgung zu übernehmen hatte. Durch die Trennung der Lebenspartner im \nFrühjahr 2010 sind hingegen die Umstände entfallen, denen man einen besonderen, \nvon der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab \nentnehmen konnte. Damit ist auch die bisher getroffene anderweitige Bestimmung \nentfallen und es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen \ngemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige \nBestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein vom Regelfall \nabweichender Verteilungsmaßstab ergibt (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung \nder Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 294). Dass die Beklagte \nzum Zeitpunkt der Trennung der Parteien nach wie vor nicht zahlungsfähig war, um \nsich an der Rückführung der Kredite zu beteiligen, hindert hingegen nicht das \nEntstehen eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich (vgl. Wever, a.a.O., Rn. \n295). \n \nDer Ausgleichsanspruch desjenigen, der mehr geleistet hat als seiner Verpflichtung im \nInnenverhältnis entspricht, entsteht ohne besondere Geltendmachung. Der Anspruch \nkann grundsätzlich rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der nichtehelichen \nLebensgemeinschaft geltend gemacht werden (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 296). Schon vor \nder Befriedigung des Gläubigers hat jeder Gesamtschuldner gegenüber dem anderen \neinen Anspruch darauf, an der Befriedigung des Gläubigers entsprechend seinem \nAnteil im Innenverhältnis mitzuwirken. Dieser Anspruch richtet sich auf Befreiung \n(Freistellung) von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu \ntragen hat. Allerdings wird dieser aus § 426 Abs. 1 BGB herzuleitende \nBefreiungsanspruch erst fällig, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist. Der \nBefreiungsanspruch beschränkt sich somit auf den fälligen Teil der Gesamtschuld; \nnach Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeit - etwa durch Kündigung der Bank \nwegen Zahlungsrückständen - erfasst der Befreiungsanspruch die gesamte Schuld \n(vgl. Wever, a.a.O., Rn. 373, 374). \n \nAnsprüche aus § 426 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob sie auf Zahlung oder \nBefreiung gerichtet sind – unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung \ngemäß § 195 BGB. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein \nAusgleichsanspruch mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis \nzwischen \nGesamtschuldgläubiger \nund \nGesamtschuldnern. \nDie \ndreijährige \nVerjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in seinen verschiedenen \nAusprägungen einheitlich. Für den Beginn der Verjährung ist nicht auf den Schluss des \nJahres abzustellen, in dem der Befreiungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nden Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien \nist (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 388, 389 m.w.N.). \n \nDie Sparkasse […] hat die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge \nangesichts der aufgetretenen Zahlungsrückstände am 29.10.2010 gekündigt. Die \nTrennung der Parteien war bereits unstreitig im Frühjahr 2010 erfolgt, so dass zum \nZeitpunkt der Kündigung durch die Bank die vor der Trennung der Parteien bestehende \nkonkludente Vereinbarung hinsichtlich des Schuldenabtrags durch den Kläger nicht \nmehr bestand. Dass es nach der Trennung der Parteien zu einer neuen Vereinbarung \ngekommen ist, wonach der Kläger weiterhin den kompletten Schuldenabtrag zu leisten \nhat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass \nmit Fälligstellung der gesamten noch offenen Kredite durch Kündigung der Bank im \nOktober 2010 der Kläger einen fälligen Befreiungsanspruch gegen die Beklagte aus \n§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB hatte, sofern von ihm Zahlungen über die hälftige \nDarlehenstilgung hinaus verlangt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 \nBGB hinsichtlich dieses Anspruches, der sich durch Zahlungen des Klägers an die \nBank in einen Zahlungsanspruch umwandelte, begann somit am 1.1.2011 zu laufen. \nAm 1.1.2014 trat daher Verjährung hinsichtlich des Anspruches des Klägers aus \n§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB ein. Der den Lauf der Verjährungsfrist hemmende \nMahnbescheid ist erst am 2.8.2014 und somit nach Verjährungseintritt der Beklagten \nzugestellt worden. \n \n2. \nEntgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung bedarf es wegen der von ihr \ngeltend gemachten Prozessunfähigkeit keiner Verfahrensaussetzung. Denn an diesem \nEinwand der Prozessunfähigkeit würde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht \nscheitern. Zwar hat das Gericht die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Dies geht \nallerdings nicht so weit, dass dem Kläger die Prozesskostenhilfe mit der Begründung \nverweigert werden kann, er habe die Prozessfähigkeit des Beklagten nicht \nnachgewiesen. Im Falle einer vermuteten Prozessunfähigkeit des Beklagten muss \nvielmehr das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen und anschließend von Amts wegen \ndie Prozessfähigkeit im Hauptsacheverfahren klären (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, \n31. Auflage, § 114 Rn. 22). \n \n3. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-15/4-w-5-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-15/4-w-5-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363907","retrieved":"2026-07-09 04:52:01.019613+00:00"}}