{"status":"available","doknr":"OLD363906","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-01-27","aktenzeichen":"4 WF 162/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 162/15 = 67 F 3759/14 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, \n \n \n[…] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die minderjährigen Kinder \n \n1. […], geb. […] 2012, \n \n2. […], geb. […] 2014 […], \n \nVerfahrensbeistand: […] \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: […] \n \n2. Kindesvater: […] \n \n3. Amt für Soziale Dienste -Fachdienst Amtsvormundschaft-, […], \n \n4. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum […] \n \n5. Beschwerdeführerin: […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 5.: […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 27.1.2016 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird auf ihre Kosten \nzurückgewiesen. \n \n2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nIm vorliegenden Verfahren geht es um einen Antrag des Jugendamtes gemäß §§ \n1666, 1666a BGB bezüglich der […], geboren am […] 2012, und der […], geboren am \n[…] 2014. Bei den Mädchen handelt es sich um Enkelinnen der Beschwerdeführerin. \nDie Kinder sind in einer Pflegefamilie in […] untergebracht und werden dort einmal \nmonatlich von der Beschwerdeführerin besucht. Der bisher allein sorgeberechtigten \nKindesmutter ist bereits mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 23.5.2014 im \neinstweiligen Anordnungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur \nGesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für beide \nMädchen vorläufig entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden. Im \nvorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen \nendgültig über die Sorgerechtsentziehung hinsichtlich der Mädchen zu entscheiden. Es \nist \nein \nfamilienpsychologisches \nSachverständigengutachten \nüber \ndie \nErziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholt worden, wobei die Sachverständige \nauch zu beurteilen hatte, ob eine Betreuung der Kinder durch die Großmutter \nmütterlicherseits, die Beschwerdeführerin, in Betracht kommt. Am 20.8.2015 hat vor \ndem Amtsrichter eine mündliche Anhörung stattgefunden, an der neben der \nSachverständigen \nund \ndem \nVerfahrensbeistand \nnur \neine \nMitarbeiterin \ndes \nJugendamtes teilgenommen hat. Die Ladung der Kindeseltern konnte nicht \nvorgenommen werden. Die weitere mündliche Anhörung am 28.9.2015 hat unter \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nBeteiligung der Kindeseltern sowie der Großmutter, der hiesigen Beschwerdeführerin, \nstattgefunden, die angehört wurde. Die Beschwerdeführerin möchte erreichen, dass \nbeide Kinder von ihr betreut werden und ihr die Vormundschaft für die Kinder \nübertragen wird. In ihrem Haushalt lebt bereits die am […] 2007 geborene weitere \nTochter der Kindesmutter […]. \n \nMit \nSchriftsatz \nvom \n21.9.2015 \nhat \nder \nVerfahrensbevollmächtigte \nder \nBeschwerdeführerin die Beteiligung seiner Mandantin gemäß § 7 FamFG und \nAkteneinsicht beantragt. Mit Beschluss vom 30.9.2015 hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen beide Anträge zurückgewiesen. Der Beschluss ist gemäß \nrichterlicher Verfügung vom 30.9.2015 nicht an die Beschwerdeführerin bzw. ihren \nVerfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Letzterer gibt das Datum des Zugangs \nmit dem 12.10.2015 an. Die sofortige Beschwerde der Großmutter gegen den \namtsgerichtlichen Beschluss vom 30.9.2015 ist am 19.10.2015 beim Amtsgericht \nBremen eingegangen. Mit der Beschwerde begehrt sie, sie im vorliegenden Verfahren \nzu beteiligen und ihr Akteneinsicht zu gewähren. \n \nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2015 nicht \nabgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 7 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO), form- und fristgerecht eingelegte \nsofortige Beschwerde der Großmutter der betroffenen Kinder ist zulässig, aber \nunbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat mit dem angefochtenen \nBeschluss \nzu \nRecht \nden \nAntrag \nder \nGroßmutter \nauf \nBeteiligung \nam \nSorgerechtsverfahren gemäß § 1666 BGB zurückgewiesen (hierzu Ziff. II.1.). Auch ihre \nBeschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht ist nicht stattzugeben \n(hierzu Ziff. II.2.). \n \n1. \nDie Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 \nFamFG; Sonderregelungen sind nicht vorhanden (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, \n18. Aufl., § 7 Rn. 36). \n \nEine Beteiligung gemäß § 7 Abs. 1 FamFG scheidet hier aus, da es sich bei einem \nSorgerechtsverfahren gemäß § 1666 BGB um ein Amts- und kein Antragsverfahren \nhandelt. Eine Beteiligung gemäß § 7 Abs. 3 FamFG setzt voraus, dass die Beteiligung \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nder weiteren Person im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Die \nBeteiligung von Personen kann somit nicht nur deshalb erfolgen, weil es das Gericht \nfür wünschenswert hält. Vielmehr können nur die gesetzlich berechtigten Personen \nbeteiligt werden, alle anderen können nur im Rahmen der Amtsermittlung als Zeugen \nvernommen werden (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 7 Rn. 21). Eine Beteiligung von \nGroßeltern im Sorgerechtsverfahren kann dann gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 S. 1 \nFamFG in Betracht kommen, wenn das Enkelkind bei ihnen über längere Zeit in \nFamilienpflege gelebt hat (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2015, 2188). In einem \nderartigen Fall werden die Großeltern aber als Pflegepersonen im Sinne des § 161 \nFamFG am Verfahren beteiligt; bei den Großeltern als solchen handelt es sich \nhingegen nicht um zur Teilnahme am sorgerechtlichen Verfahren gesetzlich \nberechtigte Personen. \n \nDas Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt, \ndass im vorliegenden Fall eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Verfahren \ngemäß § 1666 BGB auch nicht aufgrund des § 7 Abs. 2 FamFG infrage kommt. \nGemäß § 7 Abs. 2 FamFG sind die Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren \nRecht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (Nr. 1), oder, die aufgrund des \nFamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen \nsind (Nr. 2). Die letztgenannte Alternative ist hier nicht gegeben, da das Gesetz – wie \nbereits erwähnt – keine Beteiligung der Großeltern bei einer Sorgerechtsentscheidung \nvorsieht. Aber auch eine Beteiligung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 \nFamFG ist nicht möglich, da sie durch das Verfahren nicht unmittelbar in ihren eigenen \nsubjektiven Rechten betroffen ist, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend ausgeführt hat. \n \nDie Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass ein Recht des zu \nBeteiligenden durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Von einer derartigen \nunmittelbaren Betroffenheit durch das Verfahren in einem eigenen subjektiven Recht \nkann allerdings nur ausgegangen werden, wenn das Verfahren eine direkte \nAuswirkung auf die eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht \ngeschützte Rechtsposition des Einzelnen hat. Lediglich ideelle, soziale oder \nwirtschaftliche Interessen am Ausgang des Verfahrens sind nicht ausreichend \n(Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 7 FamFG Rn. 7 ff.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § \n7 Rn. 11 f.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nEine \nderartige \nunmittelbare \nBetroffenheit \nin \neigenen \nRechten \ndurch \nein \nSorgerechtsverfahren gemäß § 1666 BGB liegt bei Großeltern selbst dann nicht vor, \nwenn sie als Vormund für ihr Enkelkind in Betracht kommen. In einem derartigen Fall \nsind sie gemäß § 1779 Abs. 3 BGB anzuhören, wodurch sie nicht die Eigenschaft von \nBeteiligten im Sinne des § 7 FamFG erhalten. Das Amtsgericht hat diesbezüglich auf \ndie zutreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.12.2011 (FamRZ \n2012, 799) Bezug genommen. Dass durch die Auswahl eines Vormundes im Verfahren \ngemäß § 1666 BGB Großeltern nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind, \nhat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 26.6.2013 (FamRZ 2013, 1380) \nausgesprochen. Verfahrensgegenstand dort war die Frage, ob den Großeltern ein \neigenes Beschwerderecht im Sinne des § 59 FamFG zustehe. Der BGH hat insofern \nausgeführt, dass die Großeltern zwar ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung \nhätten, zum Vormund ihres Enkelkindes ernannt zu werden, dieses begründe aber für \nsich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdeberechtigung \nergeben könnte. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom \nBundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. \nNichtannahmebeschluss vom 30.8.2014, FamRZ 2014, 1843). In dieser Entscheidung \nhat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf seinen Beschluss vom 24.6.2014 \n(FamRZ 2014, 1435) Bezug genommen, den auch die Beschwerdeführerin zur \nBegründung ihrer Beschwerde anführt. In diesem heißt es u.a., die dortige \nBeschwerdeführerin, ebenfalls die Großmutter, sei nicht dadurch in ihren Grundrechten \nverletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde nach § 59 FamFG versagt bleibe. \nNach § 59 Abs. 1 FamFG stehen die Beschwerde demjenigen zu, der durch den \nBeschluss \nin \nseinen \nRechten \nbeeinträchtigt \nsei. \nZwar \nberühre \ndie \nAuswahlentscheidung nach § 1779 BGB das Grundrecht der Beschwerdeführerin als \nGroßmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, sie sei daher gemäß § 1779 Abs. 3 S. 1 BGB bei der \nAuswahl des Vormunds vom Familiengericht grundsätzlich anzuhören. Das \nOberlandesgericht \nhabe \nsich \naber \nzu \nRecht \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofes \nangeschlossen, \nder \nin \nFortführung \nseiner \nbisherigen \nRechtsprechung zur alten Rechtslage annehme, dass § 59 Abs. 1 FamFG Großeltern \nin Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr \nEnkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräume \n(vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1435). Da der § 59 Abs. 1 FamFG ebenso wie § 7 Abs. 2 \nNr. 1 FamFG eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt, die in \nbeiden Normen verwendeten Rechtsbegriffe somit identisch sind (vgl. Keidel/Meyer-\nHolz, a.a.O., § 59 Rn. 6), ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass es bei einer \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nVormundbestellung im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB an einer \nunmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung bei den nicht berücksichtigten Großeltern fehlt. \n \nSoweit die Beschwerdeführerin in ihrer sofortigen Beschwerde auf eine Entscheidung \ndes OVB Bautzen abstellt, liegt diese neben der Sache, weil sie bereits nicht die \nBeteiligung von Großeltern gemäß § 7 FamFG in einem Sorgerechtsverfahren nach § \n1666 BGB betrifft. \n \n2. \nDie Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Erfolg mit ihrer Beschwerde gegen die \nAblehnung ihres Akteneinsichtsgesuches durch das Amtsgericht. Die diesbezügliche \nEntscheidung des Amtsgerichts stellt eine Zwischenentscheidung dar, die keiner \ngesonderten Überprüfung durch ein Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. Keidel/Sternal, \na.a.O., § 13 Rn. 67; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Auflage, § 13 FamFG, Rn. 12). \nDa sie nicht Beteiligte ist, kommt ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG \nebenfalls nicht in Betracht. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die für das Beschwerdeverfahren \nanfallenden Gerichtskosten ergeben sich aus Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG \n(vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 116a). Die Verfahrenswertfestsetzung beruht \nauf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG. \n \n \n \n \nDr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-27/4-wf-162-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1779","ref_norm":"1779","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-01-27/4-wf-162-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363906","retrieved":"2026-07-09 04:52:00.992081+00:00"}}